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Archiv "Arzneimittel: Die Transparenzliste und die Preisvergleichsliste" (15.02.1979)

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DEUTSCHE S ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Arzneimittel:

Die Transparenzliste und

die Preisvergleichsliste

Mit Beginn des neuen Jahres sind gleich zwei neue Vergleichslisten für die Arzneitherapie veröffentlicht worden, die das Verordnen leichter machen sollen: die „Arzneimittel- Preisvergleichsliste", die der Bun- desausschuß der Ärzte und Kran- kenkassen nach Maßgabe des

„Kran kenversicheru ngs-Kosten- dämpfungsgesetzes" erarbeitet hat (sie enthält zunächst 27 Wirkstoff- gruppen mit insgesamt 830 Fertig- arzneimitteln), und eine Präparate- Liste für das Indikationsgebiet Herz- muskelinsuffizienz („Transparenzli- ste"), die von einer vom Bundes- gesundheitsministerium berufenen Sachverständigenkommission auf- grund der sogenannten Eckwertsbe- schlüsse des Bundeskabinetts erar- beitet worden ist. Diese enthält 168 Fertigarzneimittel mit insgesamt 391 Zubereitungsformen.

Nicht nur bei der Ärzteschaft, sondern auch bei der interessierten Öffentlichkeit besteht gegenwärtig noch unnötige Verwirrung über das Nebeneinander von Preisvergleichs- und Transparenzlisten.

Einerseits wird dem „Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas- sen" im Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) auferlegt, „Arznei- und Heilmittel so zusammenzustellen, daß dem Arzt der Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verord- nungsmengen ermöglicht wird" (§ 368 Abs. 1 RVO). Andererseits hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit bei der Verabschiedung des „Gesetzes über Regelungen auf dem Arznei- mittelmarkt" im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- schaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung eine unabhängige 13köpfige Sachverständigenkommission, die soge- nannte Transparenzkommission, berufen. Aufgabe der Kommission ist, „eine pharmakologisch-therapeutische und preisliche Transpa- renz für Fertigarzneimittel" herbeizuführen. Die Transparenzkom- mission soll Übersichten über alle wesentlichen apothekenpflichti- gen Arzneimittel aufstellen. Die Transparenzlisten sollen die Arznei- mittel nach Indikationen geordnet auflisten.

Ein erstes Teilstück der Transparenzliste, das über Arzneimittel zur Behandlung der Herzmuskelinsuffizienz informieren soll, ist soeben im „Bundesanzeiger" vom 11. Januar 1979 veröffentlicht worden (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 2/1979, Seite 61 ff.; Seite 105 ff.;

Seite 114 ff., sowie Heft 4/1979, Seite 191, und Heft 5/1979, Seite 262 f.). Die Arzneimittelpreisvergleichsliste des „Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen" wird im Februar 1979 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an alle Ärzte verteilt werden.

Nach welcher Liste soll sich der geplagte Arzt nun richten? Die Antwort ist einfacher, als man denkt. Die Preisvergleichsliste ist für die tägliche Praxis, die Leseprobe aus der Transparenzliste für die Fortbildungslektüre am Abend. Das wird noch verständlicher, wenn man sich mit dem Aufbau und der Zweckbestimmung der beiden Listen beschäftigt.

Heft 7 vom 15. Februar 1979 403

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Arzneimittel-Vergleichslisten

Bei den Preisvergleichslisten ist der Preis einziges Ordnungskrite- rium unter tatsächlich vergleich- baren Fertigarzneimitteln (das heißt in der Regel Monopräpara- ten}, die Transparenzliste hinge- gen ordnet die Präparate nach In- dikationen.

Sie gibt darüber hinaus neben all- gemeinen Informationen Auskunft über unterschiedliche pharmaka- kinetische Eigenschaften, über die Latenzzeit bis zum Wirkungsein- tritt, über die Wirkungsdauer und die Dosierung. Außerdem sind An- gaben zur pharmazeutischen Qua- lität (Identität, Reinheit, Einzeldo- sierung und/oder Gehalt, Freiset- zung, Haltbarkeit) und zur Biover- fügbarkeit aufgenommen.

Die Arzneimittel-Preisvergleichsli- ste des "Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen", die Schwartz, Holstein und Etter in Heft 2/1979, Seite 114 ff. des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES eingehend beschrieben haben, geht davon aus, daß der Arzt in der Regel anhand der Befunde am ein- zelnen Patienten und aufgrund seiner Erfahrung bereits über den in diesem Falle optimalen Arznei- wirkstoff entschieden hat, bevor er zum Rezeptblock greift. Für ihn er- hebt sich jetzt nur noch die Frage, in Form welchen Fertigarzneimit- tels dieser Wirkstoff preiswert in einer der voraussichtlichen Be- handlungsdauer beziehungsweise für die bis zum nächsten Besuch benötigte Menge entsprechenden Packungsgröße erhältlich ist.

..,... Durch einen Präparateindex ist die Preisvergleichsliste dem Ent- scheidungsprozeß des Arztes an- gepaßt. Er kann dort sowohl den Arzneiwirkstoff als auch das von ihm bislang verschriebene Fertig- arzneimittel aufsuchen; er findet unter der angegebenen Seite sämtliche vergleichbaren Präpara- te. Ein neuartiges Ordnungsprin- zip erspart dem Arzt komplizierte Rechenoperationen zum Preisver- gleich, wie sie bei früheren Preis- vergleichslisten manchmal not- wendig waren.

Bei der Vorstellung der Preisver- gleichsliste des Bundesausschus- ses im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT wurde darauf hingewiesen, daß in die Liste nur Monopräparate und Kombinationspräparate identi- scher Zusammensetzung aufge- nommen wurden. Auf Grund der nur schwer überschaubaren Viel- falt des deutschen Arzneimittel- marktes und vor allem wegen des Fehlens allgemein anerkannter und anwendbarer Vergleichskrite- rien wurde zunächst auf andere Kombinationspräparate verzichtet.

Zugleich wurde die erste Auflage auf die Wirkstoffe mit dem größten Marktanteil beschränkt, um zu- nächst Erfahrungen zu sammeln.

Um dieser reinen Preisvergleichs- liste einen zusätzlichen Informa- tionswert zu verleihen, hat die Arz- neimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, Köln, zu jeder Wirkstoffübersicht einen pharma- katherapeutischen Kurzkommen- tar zu Dosierungen, Indikationen, Kontraindikationen, Nebenwirkun- gen und Wechselwirkungen bei- gesteuert, der in seiner bewußt knappen Form nur als Gedächtnis- stütze dienen kann und keines- wegs mit der ausführlichen Infor- mation in der Transparenzliste konkurrieren will.

Keine Gewähr

für pharmazeutische Qualität Für den Benutzer der Preisver- gleichsliste ist besonders wichtig zu wissen, daß für die dort aufge- führten Fertigarzneimittel keiner- lei Gewähr für die pharmazeuti- sche Qualität und die biologische Verfügbarkeit übernommen wird. Das schränkt den tatsäch Iichen Nutzen der Liste ein. Die Aufnah- me von Gütekriterien war aber we- gen Fehlens von gesetzlichen Hil- fen oder freiwillig vereinbarter Gü- tekriterien der pharmazeutischen Industrie nicht möglich. Daß die Transparenzliste für die darin auf- geführten Präparate solche Güte- kriterien anführt, liegt daran, daß bei dieser Liste wissenschaftliche Veröffentlichungen und Herstel- lerangaben der Bewertung durch

die Kommission zugrunde gelegt wurden. Es muß geprüft werden, ob derartige Angaben angesichts der unterschiedlichen Rechtsna- tur beider Listen nach Erscheinen der jeweiligen Abschnitte der Transparenzliste in die Preiver- gleichsliste übernommen werden können.

..,... Die den Kassenärzten zu über- sendende 1. Auflage der Arznei- mittei-Preisvergleichsliste des Bundesausschusses wi.rd zu- nächst 27 Wirkstoffgruppen mit insgesamt 830 Fertigarzneimitteln enthalten.

Da die Patente für eine Reihe wei- terer, noch nicht aufgenommener Arzneiwirkstoffe soeben abgelau- fen sind oder in nächster Zeit ab- laufen werden und dann mit der Zulassung analoger Produkte zu rechnen ist, wird die Preisver- gleichsliste voraussichtlich bald stark erweitert werden. Die Auf- nahme häufig verschriebener Kombinationspräparate unter- schiedlicher Zusammensetzung wird erst nach Prüfung der phar- makatherapeutischen Äquivalenz und der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Vergleichs möglich sein. Aber schon in ihrem jetzigen Umfang ist die Arzneimittei-Preis- vergleichsliste des Bundesaus- schusses ein wichtiges Hilfsmittel für den Arzt, der Forderung nach wirtschaftlicher Verordnungswei- se nachzukommen. Zugleich muß aber an die Feststellung des Bun- desausschusses erinnert werden,

daß "vor dem Preis eines Arznei-

mittels ... der therapeutische Nut-

zen" vorrangig entscheidend ist

"unter Berücksichtigung der Qua-

lität, der Unbedenklichkeit und ge- gebenenfalls der Bioverfügbar- keit'' eines solchen Arzneimittels. Ziel

der Transparenzliste

Im Gegensatz zum Charakter der Arznei mittei-Preisverg Iei chsl iste als preisorientierte Leitlinie will die Transparenzliste der Transparenz- kommission dem Arzt eine umfas- sende, objektive und neutrale

(3)

0,125 1,30 TAB 20 X

0,29 0,38 0,100 0,100 50 X

50 X TAB

TAB

DM pro ,375 mg*

LIQ 10 X 0,750 0,40 TAB 100 X 0,100 0,25

Bemerkungen z. B.

Unverträglichkeit Handelsform

Std,.

ml ä mg

Tabletten Kapseln Tropfen

VD in Tagen bei 0,375mg

DM pro

Packung Handelsname

7 8,67 DIGOXIN 1/8 MG AZUPHARMA 13 3,91 DIGACIN

13 5,08 DIGOXIN GOEDECKE 20 8,00 LANICOR LIQUIDUM 27 6,76 DIGACIN

50 5,48 DIGOXIN O,Z5MG RHEINGOLD TAB 75 X 0,250 0,11

Arzneimittel-Vergleichslisten

Tabelle 1: Ausschnitt aus der Arzneimittel-Preisvergleichsliste des „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen"

Digoxin

oral

Rechnerische mittlere Tagesdosis

(ersetzt nicht die Hinweise zur.individuellen Dosierung, s. u.):

0,375 mg*

Seite

46

33 6,00 DYNAMOS KAP 50 X 0,250 0,18

33 7,32 LENOXIN 0,25MG TAB 50 X 0,250 0,22

33 7,43 LANICOR TAB 50 X 0,250 0,22

40 14,07 LANICOR LIQUIDUM LIQ 20 X 0,750 0,35

67 6,94 DIGOXIN 0,25MG RHEINGOLD 67 12,38 LENOXIN 0,25MG

67 13,06 LANIcOR

TAB 100 X TAB 100 x TAB 100 X

0,250 0,10 0,250 0,19 0,250 0,20

*Dosierung:

Erwachsene: Erhaltungsdosis 0,125-0,5 mg/die, Kinder: Erhaltungsdosis 0,3 mg/m 2 Körperoberfläche täglich.

Indikationen:

1. Herzinsuffizienz (alle Formen u. Schweregrade).

2. Supraventrikuläre Tachyarrhythmien: a) paroxysmale Tachykardien.

b) Vorhofflimmern mit schneller Kammeraktion, c) Vorhofflattern mit 2:1-Block u. 3:1-Block.

Kontraindikationen:

Absolute:

Glykosidintoxikationen, atrio-ventrikuläre Leitungsstörungen (AV-Blockie- rungen II. u. III. Grades), geplante Elektrokonversion. ventikuläre Tachycar- die, Lungenödem bei isolierter Mitralstenose.

Relative:

Idiopathische muskuläre subvalvuläre Aortenstenose. Vorsicht bei Hypoka- liämie und Hyperkalzämie!

Nebenwirkungen:

(Zum Teil schon vor erreichtem Therapieerfolg)

1. Herzrhythmusstörungen (fast jede Arrhythmieform möglich).

2. Gastrointestinale Störungen (Appetitlosigkeit, Erbrechen, Durchfall, Leibschmerzen).

3. Neurotoxische Störungen (Müdigkeit, Depressivität, Verwirrtheit bis zur psychotischen Reaktion), Sehstörungen (Farbsehen), Kopfschmerzen.

4. Gynäkomastie.

Wechselwirkungen:

1. Wirkungsverstärkung infolge von Hypokaliämie durch Diuretika, Laxanti- en, Kortikosteroide, Carbenoxolon.

2. Erhöhte Arrhythmiegefahr durch Sympathomimetika, Thyroxin, Theo- , phyllin, Koffein, Chinidin, Kalziumsalze (Vorsicht bei gleichzeitiger i.v.-

Kalziumtherapie!).

3. Wirkungsabschwächung durch Resorptionshemmung bei Colestyramin, Carbo medicinalis, Laxantien, Metoclopramid.

Bemerkungen:

Dosierungen bei eingeschränkter Nierenfunktion:

Kreatinin bis 1,2 mg/100 ml 9, Dosis

Kreatinin bis 2,0 mg/100 ml 1/ 2 Dosis

Kreatinin bis 3,0 mg/100 ml 1/ 3 Dosis

Kreatinin bis 4,0 mg/100 ml 1/4 Dosis

Kreatinin bis 5,0 mg/100 ml V, Dosis

Kreatinin über 5,0 mg/100 ml 1/, 0 Dosis

Preisvergleichsliste, Stand 1. Januar 1979, herausgegeben vom „Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen", Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, Köln-Lövenich, 1979.

fachliche Information über die me- dizinischen und pharmazeuti- schen Merkmale der auf dem Markt befindlichen Fertigarznei- mittel geben, wobei der Preisver-

gleich eingeschlossen ist. Eine solche Information fehlte (im Ge- gensatz zu vielen anderen Län- dern) bislang dem deutschen Arzt für die meisten Fertigarzneimittel.

Professor Dr. med. Walter Kreien- berg (Kaiserslautern) hat auf die- sen Mißstand erneut auf dem 81.

Deutschen Ärztetag in Mannheim (Mai 1978) hingewiesen und die

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 7 vom 15. Februar 1979 405

(4)

Arzneimittel-Vergleichslisten

Hersteller zur Abhilfe aufgefordert.

Da für alle bei Inkrafttreten des neuen Arzneimittelgesetzes am 1.

Januar 1978 bereits auf dem Markt befindlichen Fertigarzneimittel ei- ne solche Information nicht vorge- schrieben und erst recht nicht von der Zulassungsbehörde überprüft werden kann, mußte die Transpa- renzkommission diese Aufgabe übernehmen. Darüber hinaus in- formiert sie noch den Arzt über die pharmazeutische Qualität und — dort, wo erforderlich — über die biologische Verfügbarkeit der in der Transparenzliste aufgeführten Arzneimittel.

In einer Pressenotiz wies die Ge- schäftsstelle der Transparenzkom- mission, die beim Bundesgesund- heitsamt angesiedelt ist und die Professor Dr. med. H. Quiring lei- tet, jedoch darauf hin, daß eine Bewertung einzelner Fertigarznei- mittel oder Gruppen solcher un- terbleibt. Sie sei Sache des Arztes, dessen vergleichende Betrach- tung und darauf bauende Auswahl bei der Verschreibung der Arznei- mittel durch die Transparenzliste jedoch wesentlich erleichtert wer- de. Die Listen sollten bei einem möglichst hohen Grad von Genau- igkeit und Verläßlichkeit so ein- fach und verständlich wie mög- lich, zugleich aber so differenziert wie nötig sein. Die Listen wollten und könnten dem Arzt die Ent- scheidung über sein therapeuti- sches Vorgehen nicht abnehmen.

Die Therapiefreiheit dürfe nicht angetastet werden.

Geplanter Aufbau ersichtlich Ein Blick auf einen Musterab- schnitt der Transparenzliste zeigt den geplanten Aufbau der späte- ren Gesamtliste, deren Erstellung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Er zeigt jedoch auch, mit welcher Mühe und wel- chem Sachverstand die Mitglieder der Transparenzkommission, un- terstützt von der Geschäftsstelle der Transparenzkommission und namhaften Sachverständigen auf dem Gebiet der Arzneitherapie der

Herzinsuffizienz, zu Werke gegan- gen sind 1 ).

Nach einer gründlichen Einleitung über die therapeutischen Eigen- schaften, die erwünschten und un- erwünschten Wirkungen, die phar- makodynamischen und pharma- kokinetischen Eigenschaften und die Dosierung finden sich auch Angaben über die pharmazeuti- sche Qualität der verglichenen Arzneimittel. Zum Beispiel wird das Qualitätskennzeichen B nur einem Fertigarzneimittel zugeord- net, wenn Angaben zur Bioverfüg- barkeit vom Hersteller oder aus der Literatur vorlagen und der für die Stoffgruppe angegebene Min- destwert nicht wesentlich unter- schritten wurde. Entsprechende Qualitätskennzeichen werden auch für Freisetzung, Wirkstoffge- halt, Identität, Reinheit und Halt- barkeit vergeben. Der Preis wird, auf eine rechnerische mittlere Ta- gesdosis bezogen, graphisch an- schaulich und vergleichbar ge- macht.

Auf die Problematik von Kombina- tionen von herzwirksamen Glyko- siden mit anderen Stoffen wird be- sonders eingehend eingegangen.

Fixe Kombinationen von herzwirk- samen Glykosiden mit anderen Wirkstoffen seien problematisch.

weil für die Glykoside eine geringe therapeutische Breite und unter-

i) Der Transparenzkommission gehören an:

Prof. Dr. W. Dölle als Vorsitzender (Stell- vertreter Prof. Dr. R. Aschenbrenner), Dr.

W. Flimm (Stellvertreter Herr D. Eppen- stein), Herr H. Glück (Stellvertreter Herr G.

Dannenberg), Dr. K.-E. Haase (Stellvertre- ter Dr. H. E. Köbner), Prof. Dr. H. Kewitz (Stellvertreter Frau Prof. Dr. E. Weber), Priv.-Doz. Dr. G. Kienle (Stellvertreter Dr.

W. Brüggemann), Prof. Dr. R. Kopf (Stell- vertreter Dr. H. Hannse), Prof. Dr. W. Krei- enberg (Stellvertreter Dr. G. Härter), Frau I.

Merke! (Stellvertreter Herr W. Schmeink), Dr. U. Moebius (Stellvertreter Dr. G. Bayer), Herr K. F. Reiniger (Stellvertreter Dr. L.

Kabelitz), Prof. Dr. U. Schwabe (Stellvertre- ter Herr E. Westphal), Herr H. Töns (Stell- vertreter Herr H. Rehkopf).

Bei der Erstellung der Liste haben folgen- de Sachverständige mitgewirkt: Prof.

Greeff, Düsseldorf; Prof. Klaus Köln; Prof.

Kochsiek, Tübingen; Prof. Palm, Frankfurt am Main; Prof. Rietbrock, Frankfurt am Main; Prof. Scholz, Hannover; Prof. Schü- ren, Berlin; Dr. Steinbach, Eschborn; Dr.

Steinigen, München.

schiedliche individuelle Empfind- lichkeit charakteristisch sei. Au- ßerdem hätten die Glykoside und der jeweilige Kombinationspartner in vielen fixen Kombinationen ver- schiedene pharmakokinetische Ei- genschaften, insbesondere unter- schiedliche Halbwertzeiten. Zu- dem seien Veränderungen im pharmakokinetischen Verhalten der Glykoside durch Kombina- tionspartner häufig nicht auszu- schließen; für in einigen Kombina- tionspräparaten enthaltene Sub- stanzen seien auch pharmako- dynamische Wechselwirkungen mit herzwirksamen Glykosiden be- kannt. Es wird darauf hingewie- sen, daß alle Vergleichskriterien in den Transparenzlisten sich aus- schließlich auf die in den Kombi- nationspräparaten enthaltenen herzwirksamen Glykoside bezie- hen, mit Ausnahme der Qualitäts- kennzeichen für Identität, Reinheit und Gehalt.

Der „Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen" hat gegen- über dem Bundesarbeitsministe- rium die Zusage gegeben, zu prü- fen, ob und gegebenenfalls wel- che Angaben aus dem bereits er- schienenen und in Zukunft er- scheinenden Abschnitten der Transparenzliste in die Preisver- gleichsliste übernommen werden können. Es erscheint jedoch frag- lich, ob und wann eine Verschmel- zung der beiden Listen möglich sein wird. Die Preisvergleichsliste ist ein wichtiges Hilfsmittel zur wirtschaftlichen Verordnung. Die Transparenzliste will dem Arzt ei-

ne umfassende objektive, verglei- chende Information über die Viel- zahl der Arzneimittel geben, die sich auf dem deutschen Markt be- finden. Die hoffentlich in absehba- rer Zukunft vollständig vorliegen- den Transparenzlisten dürften für den praktischen Arzt eine wesent- liche Referenz- und Fortbildungs- quelle darstellen. Ihr Gebrauchs- wert wird jedoch auch vom Um- fang der Listensammlung abhän- gen, das heißt, der Zahl der zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Markt befindlichen Fertigarznei- mittel.

(5)

Tabelle 2: Ausschnitt aus der „Transparenzliste für das Indikationsgebiet Herzmusketinsuffizienz"

der Transparenzkommission vom 20. Dezember 1978

Herzwirksame Glykoside, orale Monopräparate 1,1 Digoxin und Digoxinderivate

Für Digoxin und Digoxinderivate liegt die biologische Verfügbarkeit in der Regel - je nach Derivat, Arzneiform und Fertigarzneimittel - zwischen 60 % und 90 %.

Entsprechend unterschiedlich ist deshalb die mittlere Tagesdosis von Digoxin und Digoxinderivaten bei oraler Gabe.

Die Halbwertzeit beträgt 1,5 bis 2 Tage. Bei Niereninsuffizienz ist sie verlängert und kann bis zu einer Woche betra- gen,

TbI AFEBROL

Pharmasan.

II

100 6.90 0.10 mai

1111111111111.11

monout

Tbl 0.25 50 7.43 0.22

100 13,06 0.20 HANDELSNAME

Hersteller

PACKUNG

Form Menge Inhalt Preis (mg;

mg/m1) (DM)

KOSTEN (DM) pro

MTD I

0 0.40 0.80

QUALITÄT

1.1.1 Digoxin (MTO = 0.375 mg)

DIGOXIN Tbl 0.125 20 8.67 1.30

Azupharma *

DIGOXIN Tbl 0.10 50 5.08 0.38

Gadecke R

DIGOXIN Tbl 0.25 75 5.48

Rheingold 100 6.94

0.11 MN 0.10

Tb' 0.125 20 3.65 0.55

50 4.29 0.26 100 5.88 0.18

TbI 0.25 20 4.29 0.32

50 4.86 0.15 100 6.73 0.10 DIGOXIN

Weiskopf

LENOXIN Tbl 0.25 50 7.32 0.22

Wellcome 100 12.38 0.19

F

DIGACIN Tbl

Beiersdorf

0.125 0.25

0.10 50 100

3.91 0.29

6.76 0.25 anum

1■11111111111.11311 1111111■11•11111

Kps 0.25 50 6.00 0.18 Bam

Tr 0.75 10 mi 8.00 0.40

20 mi 14.07 0.35

R

DYNAMÖS Siphar LANICOR Boehringer Mannheim

III

100 6,50 0.20

ab Nov. 1978 Arznei-Pharma

Quelle: Bundesanzeiger, Nummer 7 vom 11. Januar 1979, Beilage, Seite 7.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 7 vom 15. Februar 1979 407

(6)

Arzneimittel-Vergleichslisten

Rechtliche Beurteilung

Die Transparenzliste der beim Bundesgesundheitsamt eingerich- teten Sachverständigenkommis- sion beruht nicht auf formal ge- setzlicher Grundlage, sondern auf dem Beschluß des Bundeskabi- netts über Eckwerte zur Neuord- nung des Arzneimittelmarktes, vom 15. Oktober 1975.

~ Die Transparenzliste ist daher eine Informationsquelle über die auf dem Arzneimittelmarkt befind- lichen Arzneimittel, deren sich der Arzt bedienen soll, aber nicht be- dienen muß. Er kann sich die für seine jeweilige ärztliche Tätigkeit erforderlichen Informationen über Preis, Qualität und sonstige Merk- male der auf dem Markt befindli- chen Fertigarzneimittel auch auf andere Weise beschaffen. Die Transparenzliste hat jedoch für den Arzt den Vorteil, daß sie durch eine "objektive und neutrale"

Sachverständigenkommission er- stellt worden ist und damit die ent- haltenen Angaben über die einzel- nen Arzneimittel und den Ver- gleich der Arzneimittelgruppen untereinander die Vermutung der Richtigkeit und Objektivität in sich tragen.

~ Die Preisvergleichsliste ist im Gegensatz zur Transparenzliste auf formal gesetzlicher Grundlage durch den "Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen be- schlossen" worden.§ 368 p Abs. 1.

RVO in der Fassung des "Kran- kenversicherungs-Kostendämp- fungsgesetzes" (KVKG) schreibt dem Bundesausschuß vor, in den Arzneimittelrichtlinien Arzneimit- tel so zusammenzustellen, daß dem Arzt der Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verordnungsmengen ermöglicht wird. Nach § 368 p Abs. 3 haben die Kassenärztlichen Vereinigun- gen und die Verbände der Kran- kenkassen in ihren Satzungen Be- stimmungen aufzunehmen, nach denen u.

a .

auch diese Arzneimit- telrichtlinien von ihren Mitgliedern beachtet werden sollen. § 28 Abs.

1 des Bundesmantelvertrages

schreibt darüber hinaus für den an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt vor, daß er diese Richtlinien beachten muß.

Die Arzneimittel-Preisvergleichsli- ste des "Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" ist da- her für den an der kassenärztli- chen Versorgung teilnehmenden Arzt eine verbindliche lnforma- tionsquelle.

Die Verbindlichkeit der Preisver- gleichsliste für den Kasse_narzt er- schöpft sich andererseits aber auch in dieser Information. Insbe- sondere ergibt sich aus der Preis- vergleichsliste nicht etwa eine Verpflichtung des Arztes, aus den dort angegebenen Präparaten der gleichen Wirkstoffgruppe jewei_ls nur das billigste zu verordnen. D1e Arzneimittel-Preisvergleichsliste läßt vielmehr nach ihrem Vor- spann den Grundsatz der Arznei- mittelrichtlinien, wonach vor dem

Preis der therapeutische Nutzen

eines Arzneimittels ausschlagge- bend ist, ausdrücklich unberührt.

Eine Verzahnung beider Listen durch Einarbeiten der Transpa- renzliste in die Preisvergleichsliste erscheint zur Gewährleistung ei- ner einheitlichen Information der an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmenden Ärzte sinn-

voll. Sie ist jedoch angesichtsdes

unterschiedlichen strukturellen Aufbaues beider Listen und der unterschiedlichen Definition ihres Inhaltes nur schwer durchführbar.

Dabei wird es eine große Rolle spielen, ob es der Transparenz- kommission gelingt, den für den Einstieg in die Transparenzliste gewählten Aufbau bei der Darstel- lung der Herzglykoside für ande- re Arzneimittelgruppen durchzu- halten.

Dr. med. Karl Heinz Kimbel Arznei mittel ko m mission der deutschen Ärzteschaft Dr. jur. Rainer Hess Kassenärztliche Bundesvereinigung

Haedenkampstraße 5 und 3 5000 Köln 41 (Lindenthal)

NACHRICHTEN

Grundsätze zum

Arzneimittelhöchstbetrag

Die Spitzenverbände der Kranken- kassen, die Bundesknappschaft und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung haben sich über ein Arbeitspapier "Grundsätze zum Arzneimittelhöchstbetrag nach § 368 f Abs. 6 RVO" geeinigt und den Vertragspartnern auf Landes- ebene empfohlen, diese Grundsät- ze bei der Regelung des Arznei- mittelhöchstbetrages in den Ge- samtverträgen zu beachten. Die Grundsätze sehen vor:

C> Bei Überschreitung des Arznei-

mittelhöchstbetrages, soweit die- ser auf die Verordnungsweise der Kassenärzte zurückzuführen ist, werden diejenigen Kassenärzte, die maßgeblich für die Überschrei- tung verantwortlich sind und bei denen eine nicht zu billigende Ver-

ordnungsweise festgestellt wird, zuerst einmal durch die Kassen- ärztlichen Vereinigungen infor- miert.

C> Zusätzliche und gezielte Einzel-

prüfungen kommen erst dann in Betracht, wenn der Kassenarzt trotz dieser Information seine Ver- ordnungsweise nicht geändert hat. Dies muß eine nochmalige Überprüfung zeigen.

C> Die herkömmlichen Regelun-

gen zur Überprüfung der ärztli- chen Verordnungsweise bleiben hiervon unberührt. MI

Belegarztverband gegründet

Auf Anregung des Hessischen Be- legarztverbandes ist am 20. Januar 1979 in Frankfurt der "Bundesver- band Deutscher Belegärzte"

(BOB) gegründet worden. Der bundesweit agierende Belegarzt- verband hat sich satzungsgemäß die Aufgabe gestellt, "speziell und ausschließlich die Belange der Be- legärzte zu vertreten sowie in der

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