Unfallverhütung: Die Erfolgs-Tendenz
Die Zahl der durch Arbeitsunfälle verlorengegangenen Arbeitsstunden ist deutlich zurückgegangen, die Ausgaben der gewerblichen Berufsgenossenschaften fiir Unfallverhütung sind kräftig gestiegen.
Ausgaben für Unfallverhütung in Millionen DM
Veränderung 1978/1970 in Prozent
+152,0 %
Durch Arbeitsunfälle ausgefallene Arbeitsstunden in Millionen
Veränderung 1978/1970 in Prozent
-36,0 % 209,2
1970
1970
Auf 100 geleistete Arbeitsstunden 1 kamen ... ausgefallene Arbeitsstunden
ireVd Quelle Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
1978
133,4
1978
Die verstärkten Bemühungen um Arbeitsschutz und Unfallverhütung zeigen Erfolge: Seit Anfang der siebziger Jahre ist die Zahl der durch Arbeitsunfälle ausgefallenen Arbeitsstunden von 209 Milionen (1970) auf 133 Millionen (1978) um 36 Prozent erheblich zurückgegangen. Allerdings haben Unfallver- hütung und Arbeitsschutz ihren Preis: Von 1970 bis 1978 stiegen die Ausga- ben der gewerblichen Berufsgenossenschaften für Unfallverhütung um 152 Prozent von rund 100 auf fast 256 Millionen DM iwd
Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen AUS DEN BUNDESLÄNDERN
Diese werden nunmehr um zwei weitere — HNO- und Augenkliniken
—, die von der Stadt Ulm von der Bundeswehr übernommen wer- den, erweitert.
In die einzelnen Poolbereiche flie- ßen die Einnahmen aus dem sta- tionären Bereich, wobei für zwei Jahre (1978/1979) ein sogenannter Feuerwehrfonds zu bilden ist, in den fünf Prozent der stationären Einnahmen und fünf Prozent der ambulanten Einnahmen einfließen und der für „Härtefälle" vorgese- hen ist.
Über die Verteilung der angesam- melten Beträge entscheidet ein Verteilerausschuß.
Während der einzelne Chefarzt nach dem alten Ulmer Pool-Sy- stem sein Liquidationsrecht und die von ihm zu liquidierenden Ho- norare in vollem Umfange an die Gesellschaft (Gemeinschaftskas- se) abgetreten hat, ist dies nun- mehr bei den liquidationsberech- tigten Abteilungsleitern nicht mehr der Fall. Die Einnahmen sind demnach fachbereichsbezogen auf die einzelnen Poolbereiche be- grenzt. Die Stadt Ulm zieht die ab- zuführenden Beträge ein und ver- teilt die Pool-Gelder entsprechend der Entscheidung des Verteilungs- ausschusses. Diese Aufgabe hatte im alten Pool die bürgerlich-recht- liche Gesellschaft „Gesellschaft Ulmer Hochschulkliniker" sowie das „Schiedsgericht", das sich aus drei Schiedsrichtern zusam- mensetzte. Von den drei Schieds- richtern mußte der Obmann die Befähigung zum Richteramt ha- ben, die beiden Beisitzer mußten Hochschullehrer sein und durften nicht der Universität Ulm angehö- ren. Einer sollte Vertreter eines kli- nischen Fachs und einer Vertreter eines Fachs der theoretischen Me- dizin sein, in dem rechtmäßige Un- tersuchungen zu erledigen waren, die der Patientenversorung dien- ten. Der eine Beisitzer mußte als Hochschullehrer den Rang eines ordentlichen Professors inneha- ben, der andere Beisitzer mußte ein Nichtordinarius sein.
Anstelle des Schiedsgerichts ist nunmehr der Verteilungsausschuß getreten. Das Ministerium für Wis- senschaft und Kunst und der Rek- tor der Universität oder ein von letzterem bestimmter Prorektor oder Dekan können an den Sitzun- gen mit beratender Stimme teil- nehmen. Die Beschlüsse des Ver- teilungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Verteilung der Pool-Gelder er- folgt nach den Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes. Die UKIPVO gibt jedoch hierzu noch folgende erläuternde Vorgabe:
„Der Umfang der Beteiligung der einzelnen Abteilungen an der sta- tionären Krankenversorung ist an- gemessen zu berücksichtigen. Bei
der Bewertung der Leistungen des einzelnen Mitarbeiters innerhalb der Abteilung sind auch besonde- re Leistungen in Forschung und Lehre mit zu berücksichtigen, die zusätzlich zu den Aufgaben in der Krankenversorgung erbracht wur- den und nicht überwiegend der Erlangung von persönlichen wissenschaftlichen Befähigungs- nachweisen (Promotion, Habilita- tion) dienten. Zeiten, in denen ein ärztlicher Mitarbeiter selbst liqui- dationsberechtigt war, bleiben für die Verteilung außer Betracht.
Dem Leiter der jeweils betroffenen Abteilung ist Gelegenheit zu ge- ben, begründete Vorschläge für die Verteilung zu machen. Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist auf Verlangen Auskunft über die Beschlüsse des Vertei- lungsausschusses und den Stand des Verteilungsverfahrens zu ge- ben." Hermann Weber
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 44 vom 1. November 1979 2915