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Archiv "DDR: Auch auf Asylbewerber anwenden" (05.04.1990)

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DDR

Zu dem Kommentar „Der Fall Honecker: Ärztliche Bewährungs- probe" in Heft 8/1990:

Selbstverständlich

Dem Inhalt des mit „NJ"

gezeichneten Artikels sollte jeder Arzt selbstverständlich

zustimmen!

Erlaubt sei aber in diesem Zusammenhang die nicht an- geschnittene Frage, ob die Ärzte, die mit der ärztlichen Betreuung der von Herrn Ho- necker eingesperrten Perso- nen beauftragt waren, das vom Schreiber des Artikels zi- tierte Gelöbnis auch einge- halten haben: keinen Unter- schied zu machen, weder nach Religion, Nationalität, Rasse, Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung!?

Dr. Dr. med. Killmann, 2940 Wilhelmshaven

Hohle Beschwörung des Ethos

Wenn die Justiz einen Arzt über den Gesundheits- zustand eines Häftlings be- fragt, zeigt dies, daß der Richter, der ja zugleich dem Gemeinwohl verpflichtet ist, dem Angeklagten dennoch seinen rechtlichen Schutz si- chern will. Dem Arzt hinge- gen kommt keine richterliche Rolle, sondern lediglich die eines sachverständigen Zeu- gen zu, dem wahrheitsgetreue Angaben nichts Außerge- wöhnliches sein sollten. Es bleibt deshalb ein bißchen unverständlich, warum die Unterlassung eines Gefällig- keitsattestes zugunsten der einen oder andern Seite mit großen Lettern als „Ärztliche Bewährungsprobe" gefeiert wird.

Dies ist doch wahrlich kein „Hier steh' ich, ich kann nicht anders", das sich ver- zweifelt auf die Kraft der Nächstenliebe und die „eh- renwerte, jahrtausendealte ärztliche Tradition" stützen muß. Die etwas selbstherrlich leuchtende Präambel unse- rer ärztlichen Berufsordnung enthält wahrlich nur Ver-

pflichtungen, die für jeden anderen Berufsstand, ja über- haupt für jeden anderen Menschen auch ohne „Prä- ambel" selbstverständlich sind.

Dies sollten wir, die allen anderen Berufstätigen an eit- ler Ordenspracht für hohes Ethos weit vorauseilen, end- lich zur Kenntnis nehmen und nicht vorschnell Juristen, die nicht weniger ethisch dem Gemeinwohl dienen, als

„Strafverfolger" abtun und

„Rächern" gleichstellen.

Ein ärztliches Berufsethos gibt es nicht und kann es nie geben; denn Sittlichkeit un- terscheidet nicht zwischen Berufs- und Privatleben, sie fordert von allen und zu jeder Stunde das Gleiche. Gründen wir unsere Berufsordnung lie- ber etwas bescheidener auf die Logik; das würde uns leichter vor Torheit bewahren als die hohle Beschwörung des Ethos . . .

Wenn uns hohes ärztliches Ethos und christliche Näch- stenliebe verpflichten, Men- schen, die mit Schimpf und Schande von ihren Amtern verjagt wurden, Unterschlupf zu gewähren, wie es zu lesen ist, dann muß man sich schmerzlich fragen, warum die Bundesärztekammer 1989 solchen Verdammten aus un- seren eigenen Reihen noch nach 45 Jahren und über den Tod hinaus diese Gnade ver- sagt und andererseits eine von vielen Ärzten gewünschte Ausstellung zu Schutz und Geborgenheit keimenden Le- bens auf dem Deutschen Ärz- tetag 1990 abgelehnt hat.

Dr. med. Lothar Dinkel, Kaiserstraße 12, 7100 Heil- bronn

Auch auf Asylbewerber anwenden

Es hat mich außerordent- lich gefreut, klare Worte über die ethischen Grundsätze zu lesen, welche ärztliches Han- deln bei der Behandlung ge- sellschaftlich geächteter Per- sonen bestimmen sollten. Ich hätte mir allerdings ge- wünscht, diesen Verweis auf

die Präambel der bundes- deutschen Berufsordnung für Ärzte: „Ich werde . . . bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen, weder nach Reli- gion, Nationalität noch nach Parteizugehörigkeit oder so- zialer Stellung" bereits in Be- zug auf die Behandlung (be- ziehungsweise nur Notfall- Behandlung) von Mitbürgern, die in der Bundesrepublik um Asyl nachgesucht haben, zu finden. Eine klare Stellung- nahme der deutschen Arzte- schaft beziehungsweise seines Organs diesbezüglich steht bisher aus. Den einzelnen Arzt hierbei auf die Behand- lungsmöglichkeit auf eigene Kosten zu verweisen (siehe die Leserbriefe im gleichen Heft von Dr. Scheibe und Dr.

Raschke), ist zwar legitim, von offizieller Seite hieße dies jedoch, sich vor einer eindeutigen Stellungnahme zu drücken.

Bleibt nur noch einmal auf den Schlußsatz des oben zi- tierten Artikels zu verweisen:

„Es ist einfach, sich in harm- losen Zeiten auf Ethik (wie auf Nächstenliebe) zu besin- nen; erst im Konfliktfall wird die Berufung auf die Berufs- ethik zur ärztlichen Bewäh- rungsprobe."

Dr. med. Andreas Hahold, Baden-Badener-Straße 15, 6900 Heidelberg

PFLEGEKRÄFTE

Zu der Meldung „Pflegekräfte sind meist jünger als 30 Jahre" in Heft 7/1990:

Richtigstellung

. . . In dem Artikel steht, daß die Krankenschwestern/

Pfleger eine zweijährige Aus- bildung absolviert haben.

Dies trifft nicht zu.

Nach dem Deutschen Krankenpflegegesetz benötigt eine Krankenschwester/Pfle- ger eine dreijährige Ausbil- dung, um das Diplom zu er- langen. Ich möchte Sie bitten, dieses richtigzustellen.

Franz Bernhard Schrewe, Exam. Krankenpfleger, Zen- tralklinikum, 4400 Münster

PRIVATSCHULEN

Zu den Sonderseiten „Bildung und Erziehung" in Heft 4/1990:

Probleme ausloten

24 Seiten, wie man seine Kinder am besten los wird.

Ob Sie wohl auch einmal ausloten, wie man Familie und Beruf unter einen Hut bekommt?

Gerhard Beckh, Stettiner Straße 33, 7063 Welzheim

MED IZI NSTUDIUM

Zu dem Beitrag „Medizinstudi- um: An den Start schon während der Ausbildung denken!" von Ernst-R. Lengyel in Heft 6/1990:

Ergänzung

. . .

Ihnen sind einige sach- liche Fehler unterlaufen.

> Mit dem Bestehen des FMGMS hat man noch kei- neswegs die Berechtigung er- halten, in den USA als Arzt zu arbeiten. Vielmehr muß man noch das FLEX beste- hen, und das, wie im „Green Book" nachzulesen ist, mitt- lerweile in allen Bundesstaa- ten. Bevor eine Zulassung zu diesem Examen erfolgt, sind auch noch viele bürokratische Hürden zu nehmen, so daß man für die Vorbereitung mindestens ein halbes, besser ein Jahr einplanen sollte.

> Danach kann man sich auch nicht für ein „Fellow- ship-Program" sondern für ein „Residency-Program" be- werben. Dies ist jedoch nur mit einer Vollapprobation möglich, so daß dies für deut- sche Bewerber erst nach dem Ableisten des AIP möglich ist. Somit ist dieser Weg für Studienabgänger nicht gang- bar.

Einen durchaus praktika- blen Weg, als Studienabgän- ger im Ausland zu arbeiten, haben Sie merkwürdigerweise vergessen. Da die englischen Krankenhäuser dringend Ärzte suchen, ist es dort sehr leicht, nach dem Studium ei- ne Stelle als „Junior House Officier" zu bekommen.

Jürgen Schulz, Perhamer- straße 70, 8000 München 21 A-1076 (16) Dt. Ärztebl. 87, Heft 14, 5. April 1990

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