• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Junge Dyspepsie-Patienten überdiagnostiziert" (05.10.1989)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Junge Dyspepsie-Patienten überdiagnostiziert" (05.10.1989)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

FÜR SIE REFERIERT

für Zwecke der medizinischen For- schung sollen grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung der Be- troffenen oder gegebenenfalls deren Sorgeberechtigten erfolgen. Nach Datenübermittlung darf die empfan- gende Stelle zu dem Betroffenen nur über den behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen.

Grundsätze für das Verfahren enthalten die Vorschläge zu 8.

6. Die Verarbeitung nicht per- sonenbezogener anonymisierter, ins- besondere statistischer Daten ist in der medizinischen Forschung weder durch die Verpflichtung zur Wah- rung der ärztlichen Schweigepflicht noch durch datenschutzrechtliche Vorschriften beeinträchtigt. Hierbei muß sichergestellt werden, daß auch aus diesen Daten keine Rückschlüs- se auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen gezogen werden können oder ein Personenbezug nur mit unverhältnismäßig hohem Auf- wand hergestellt werden könnte.

7. Zur Wahrung der schutz- würdigen Belange der durch eine personenbezogene Datenverarbei- tung in der Forschung Betroffenen sind vorrangig geeignete Maßnah- men zur Datensicherheit zu treffen.

Durch den technischen Fortschritt werden hierzu in zunehmendem Um- fang geeignete Maßnahmen zur Ver- fügung gestellt, die einzusetzen sind, sofern sie einen unverhältnismäßi- gen Aufwand nicht überschreiten.

8. Es liegt im Wesen der medi- zinischen Forschung, daß personen- bezogene Datenverarbeitung in viel- fältigsten Formen durchgeführt wer- den muß. Hierfür können in Geset- zen nur allgemeine Regeln festgelegt werden. Daraus abzuleitende Ver- fahrensweisen müssen projektorien- tiert definiert werden und sind einer der bei den Landesärztekammern oder Medizinischen Fakultäten ge- bildeten Ethikkommissionen zur Be- ratung vorzulegen. Die Beratung be- zieht sich unter anderem darauf, die Zulässigkeit von Datenerhebungen und von Datenübermittlungen fest- zustellen, etwa erforderlich werden- de Abweichungen von der Einwilli- gungsregelung zu überprüfen und insbesondere auch die jeweils zu treffenden Datensicherungsmaßnah- men zu beurteilen.

9. Die Anerkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung stärkt auch das Bewußtsein für die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Arzte sollten in stärkerem Umfang als bis- her auf der Basis aufklärender Infor- mationen die Patienten dazu moti- vieren, personenbezogene Daten für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auch die nicht persönlich in der Forschung engagierten Arzte müssen über die Notwendigkeit per- sonenbezogener Datenverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung informiert werden und die von ihnen betreuten Patienten verantwortungs- voll beraten. Der verantwortungsbe- wußte Umgang mit den Datenschutz- regelungen muß auf allen Ebenen der ärztlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung gelehrt werden, um da- mit die Arzte in Klinik und Praxis in den Stand zu versetzen, den Anfor- derungen des Datenschutzes an das ärztliche Handeln gerecht werden zu können. Hierdurch soll auch die ärzt- liche Verantwortung für die Gewähr- leistung von Schweigepflicht und Da- tenschutz im Bewußtsein der Bevöl- kerung verankert werden.

10. Im Hinblick auf das Ausmaß und die Vielfalt der erforderlichen personenbezogenen Datenverarbei- tung sowie in der Verknüpfung mit den primären Berufsaufgaben nimmt die medizinische Forschung eine Son- derstellung ein. Von daher ist es wün- chenswert, bei den erforderlichen da- tenschutzrechtlichen Regelungen, die vielfältig in verschiedenen Geset- zen erfolgen (u. a. Bundesdaten- schutzgesetz, Landesdatenschutzge- setze, Landeskrankenhausgesetze, Statistikgesetz, Gesundheits-Re- formgesetz, Strafgesetzbuch, Sozial- gesetzbuch usw.), die vorstehend for- mulierten Grundsätze und Empfeh- lungen einheitlich zu berücksichtigen, um damit die Rechtssicherheit für Pa- tienten und Ärzte zu vergrößern. Dar- über hinaus wird empfohlen, § 2 Ab- satz 7 der Musterberufsordnung für die Deutschen Ärzte in der Fassung vom 15. Dezember 1988 zu modifizie- ren (vgl. 92. Dt. Ärztetag 1989).

Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 1 5000 Köln 41

Junge Dyspepsie- Patienten

überdiagnostiziert

Die nicht ulzeröse Dyspepsie stellt in der Regel eine Ausschluß- diagnose dar, wobei zumindest durch Sonographie und Endoskopie eine Refluxoesophagitis, ein Ulkusleiden, eine Cholelithiasis und eine chroni- sche Pankreatitis ausgeschlossen werden sollten.

Die Autoren aus Leicester gin- gen der Frage nach, wie intensiv Dia- gnostik bei Patienten unter 45 Jah- ren betrieben werden sollte. 1986 wurden insgesamt 1386 Patienten mit einer nichtulzerösen Dyspepsie zur endoskopischen Diagnostik (686) oder zur Magen-Darm-Passage (700) an das Leicester General Hospital überwiesen. Pathologische Befunde waren bei älteren Patienten häufiger zu erheben (58 gegenüber 40 Pro- zent bei der Endoskopie, 69 gegen- über 25 Prozent bei der MDP) als bei jüngeren Patienten mit Dyspep- sie. Eine maligne Erkrankung fand sich bei fünf Prozent der endosko- pisch Untersuchten und bei drei Pro- zent der radiologisch untersuchten Patienten, jedoch bei keinem Patien- ten unter 45 Jahren. Daraufhin wur- de die Inzidenz von Malignomen im endoskopischen Untersuchungsgut der letzten sechs Jahre untersucht.

Von 707 Karzinomen traten nur 13 (1,8 Prozent) bei Patienten auf, die jünger als 45 waren. Alle 13 wiesen eindeutige Symptome eines Mali- gnoms auf.

Die Autoren kommen zu dem Schluß, daß junge Patienten mit Dys- pepsie-Symptomen in der Regel überdiagnostiziert werden und daß es durchaus gerechtfertigt ist, in die- sem Kollektiv ohne größeren diagno- stischen Aufwand mit einer sympto- matischen Therapie zu beginnen. W

Williams B., M. Luckas, J. H. M. Elling-

ham, A. Dain, A. C. B. Wicks: Do Young

Patients with Dyspepsia Need Investi- gation? Lancet II: 1349-1351, 1988.

Leicester General Hospital, Gwendolen Road, Leicester LE5 4PW, U. K.

Dt. Ärztebl. 86, Heft 40, 5. Oktober 1989 (49) A-2845

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

in diesem Bogen finden Sie eine Reihe von Fragen zu Ihrer Einstellung bezüglich psychiatrischer Forschung. Es geht uns dabei ausschließlich darum, einen Eindruck über Einstellungen

Du möchtest wissen, ob eine Rose besser riecht als ein Gänseblümchen. Den Geruch selbst kannst du nicht messen. Wenn 80 Leute sich für die Rose entscheiden und 20 für das

Studierende, die auf Studienbeihilfe oder Stipendien angewiesen sind und dafür eine bestimmte Anzahl von ECTS-Punkten vorweisen müssen, um diese weiter beziehen zu können, wie auch

Ein Jahr nach Ende der Rehabilitation weisen die RehabilitandInnen immer noch eine signifikant bessere gesund- heitsbezogene Lebensqualität auf als bei Reha-Beginn... Was hat Ihnen

Die Bewertung der Arbeiten und die Ermittlung der Preisträger erfolgt durch eine unabhängige Jury, die sich aus Vertretern der ausschreiben- den Institutionen (BMG, BÄK, KBV),

Beliebt: 14 Prozent der Deutschen unter- zogen sich 2004 einer Chirotherapie, 16 000 Ärzte führen die

The latest research reports of the Graz University of Technology are impressive examples of its performance, and the ar- ticles in this journal are representers for the very

Physi- kalisch ließe sich dieses Problem durch geometrisch variable Detek- tionsröhren („Multiple Variable Tubes“) lösen ( Infokasten ). Zusam- men mit weiteren Verbesserungen