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Archiv "IM RUHESTAND" (28.09.1989)

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8. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 160 E-GO:

„160 Untersuchung zur Früh- erkennung von Krankheiten ge- mäß Abschnitt B der Gesund- heitsuntersuchungs-Richtli- nien 780 87,75 DM"

9. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 161 E-GO:

„161 Untersuchung zur Früh- erkennung von Krankheiten ge- mäß Abschnitt B der Gesund- heitsuntersuchungs-Richtlinien und Untersuchung zur Früher- kennung von Krebserkrankungen bei der Frau . .990 111,38 DM"

10. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 162 E-GO:

„162 Untersuchung zur Früh- erkennung von Krankheiten ge- mäß Abschnitt B der Gesund- heitsuntersuchungs-Richtlinien und Untersuchung zur Früher- kennung von Krebserkrankungen beim Mann .. .940 105,75 DM"

11. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 162 E-GO:

„Die Abrechnung der Lei- stung nach Nr. 603 bedarf der Begründung, wenn in demselben Behandlungsfall Leistungen nach den Nrn. 160, 161 oder 162 abge- rechnet werden."

(Der Beschluß tritt zeitgleich mit den Gesundheitsuntersu- chungs-Richtlinien in Kraft.)

599. Änderungen der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

1. Änderung der Allgemeinen Bestimmungen A II. § 4 a) E-GO

„Der Vertragsarzt erhält für jeden Besuch nach den Nrn. 25 bis 30 oder 150 sowie für jede Einzelvisite nach den Nm. 18 bis 21 oder 24 ein Wegepauschale nach den Nrn. 34 bis 39 in unter- schiedlicher Höhe nach Wegebe- reichen und Besuchszeiten. Dar- über hinaus erhält der Vertrags- arzt ein gesondertes Wegepau- schale für Besuche zur Durch- führung konsiliarischer Tätigkeit nach der Nr. 42 oder 43 oder für den ersten Besuch nach ambu- lanter Durchführung von opera- tiven Leistungen nach den Nrn.

7160 und 7161 in unterschied- licher Höhe nach Besuchszei- ten."

2. Änderung der 2. vertrag- lichen Anmerkung hinter Nr. 8 E-GO

„Ferner sind neben den Lei- stungen nach den Nrn. 4 bis 6 und 8 Leistungen aus den Ab- schnitten B IX und B X, die klini-

sche Untersuchungen enthalten (Nrn. 101 bis 105, 140, 142 bis 149, 157, 158, 160, 161, 162, 166, 173, 180, 181, 190, 192), nicht be- rechnungsfähig."

3. Änderung der 2. vertrag- lichen Anmerkung hinter Nr. 62 E-GO

„Ferner sind neben den Lei- stungen nach den Nrn. 60 bis 63 Leistungen aus den Abschnitten B IX und B X, die klinische Un- tersuchungen enthalten (Nrn.

101 bis 105, 140, 142 bis 149, 157, 158, 160, 161, 162, 166, 173, 180, 181, 190, 192), nicht berech- nungsfähig."

4. Änderung der 1. vertrag- lichen Anmerkung hinter Nr. 148 E-GO und Verschiebung beider Anmerkungen hinter Nr. 148 E- GO hinter Nr. 149 E-GO

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 143 bis 149 sind die Lei- stungen nach den Nrn. 951 und 952 nur mit besonderer Begrün- dung berechnungsfähig."

5. Verschiebung der vertrag- lichen Anmerkung hinter Nr. 149 E-GO hinter Nr. 150 E-GO

(Der Beschluß tritt zeitgleich mit den Gesundheitsuntersu- chungs-Richtlinien in Kraft.)

600. Ergänzung der Anlage 1 zur E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die Anlage 1 zur E-GO wird um Punkt 8. wie folgt ergänzt:

„8. Entgelt des ärztlichen Be- reitschaftsdienstes für Belegpa- tienten

a) Ärztlicher Bereitschafts- dienst wird wahrgenommen, wenn sich der bereitschafts- diensthabende Arzt auf Anord- nung des Krankenhauses oder des Belegarztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhaus aufhält, um im Be- darfsfall auf der (den) Belegab- teilung(en) rechtzeitig tätig zu werden.

Die Vertragskassen entgelten die Wahrnehmung dieses Bereit- schaftsdienstes, wenn dem Beleg- arzt durch seine belegärztliche Tätigkeit Aufwendungen für die- sen ärztlichen Bereitschafts- dienst entstehen.

Der Belegarzt hat — ggf.

durch eine Bestätigung des Kran- kenhausträgers — gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, daß ihm Kosten für den ärztlichen Bereitschafts- dienst für Belegpatienten ent- standen sind. Die Kassenärzt- liche Vereinigung unterrichtet

hierüber den VdAK-Ortsaus- schuß.

b) Der von Belegärzten selbst wahrgenommene Bereit- schaftsdienst fällt nicht unter die vorstehende Regelung. Für einen solchen Bereitschaftsdienst wird kein Entgelt gezahlt.

Jegliche Art von Rufbereit- schaft des Belegarztes, seines As- sistenten oder von Krankenhaus- ärzten für den Belegarzt fällt nicht unter diese Regelung.

c) Als Vergütung des ärzt- lichen Bereitschaftsdienstes wird von den Vertragskassen ein Be- trag von 5,— DM pro Patient und Pflegetag gezahlt.

Die Abrechnung erfolgt auf dem Belegarztschein für jeden Belegpatienten nach Zahl der Pflegetage."

(Gültig ab 1. Juli 1989) 601. Zu Nr. 7200 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

In Kapitel U (Pauschalerstat- tungen) wird ein Kostenersatz neu aufgenommen.

„7200 Kostenersatz bei Vor- halten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereit- schaftsdienstes, je Patient und Pflegetag 5,00 DM"

(Gültig ab 1. Juli 1989) 602. Zu den Nrn. 185, 193 und 488 E-GO:

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Hinter Nr. 185 E-GO wird folgende Anmerkung neu aufge- nommen:

„Die Leistung nach Nr. 185 kann der die Narkose ausführen- de Arzt nur dann berechnen, wenn er die Narkose während ih- rer gesamten Dauer geleitet hat.

Für den Operateur ist die Lei- stung nicht berechnungsfähig."

Hinter Nr. 193 E-GO wird folgende Anmerkung neu aufge- nommen:

„Die Leistung nach Nr. 193 kann der die Narkose ausführen- de Arzt nur dann berechnen, wenn er die Narkose während ih- rer gesamten Dauer geleitet hat.

Für den Operäteur ist die Lei- stung nicht berechnungsfähig."

Die Anmerkung hinter Nr.

488 E-GO wird wie folgt geän- dert:

„Kombinationsnarkosen nach den Nrn. 485 bis 488 kann der die Narkose ausführende Arzt nur dann berechnen, wenn er die Narkose während ihrer gesamten Dauer geleitet hat. Für den Ope- rateur sind die Leistungen nicht berechnungsfähig."

(Gültig ab 1. Oktober 1989)

IM RUHESTAND

Servatius Keuler, der Haupt- geschäftsführer der ärztlichen Organisationen in Trier, tritt mit dem 30. September in den Ruhe- stand. Keuler gehört zu den oft apostrophierten und mittlerweile selten werdenden „Männern der ersten Stunde". Er trat nämlich schon am 1. Juli 1946 als Mitar- beiter in die Dienste der Ärzte- schaft. Damals, in den Aufbau- jahren, waren nicht nur in Trier die ärztlichen Organisationen — Ärztekammer und Kassenärzt- liche Vereinigung — organisato- risch und personell eng verfloch- ten. Diese Verflechtungen sind mit zunehmender Verselbständi- gung und zunehmender Aufga- benteilung allenthalben lockerer geworden, nicht aber in Trier, denn bis zu seiner Pensionierung führte Keuler die Geschäfte der Bezirksärztekammer, der Kas- senärztlichen Vereinigung und der Versorgungseinrichtung in Personalunion. Auch organisato- risch sind in Trier die ärztlichen Organisationen weiterhin eng miteinander verbunden.

Servatius Keuler, am 19. Mai 1926 in Trier geboren, hat bei den ärztlichen Organisationen ei- ne stete Karriere gemacht: 1949 Abteilungsleiter für das Ersatz- kassenvertrags- und Rechnungs- wesen, 1962 Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung der Be- zirksärztekammer, 1965 Ge- schäftsführer der Bezirksärzte- kammer sowie der Kassenärzt- lichen Vereinigung.

Auch über den Trierer Raum hinaus hat sich Keuler große Verdienste erworben, so führt er die Geschäfte der Arbeitsge- meinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und des Rechenzentrums der Kassenärztlichen Vereinigungen Koblenz, Saarland und Trier — das übrigens schon seit 1967;

Keuler ist einer der Pioniere der Datenverarbeitung für die Ärzte- schaft. Auch auf Bundesebene war Keuler als Mitglied verschie- dener Ständiger Konferenzen ak- tiv.

Keuler ist von seiner Heimat geprägt und seiner Heimat eng verbunden, ein typischer Mosela- ner. Diese sind bekanntlich ge- sellig und gastfreundlich. Für Servatius Keuler gilt das in be- sonderem Maße. Bei aller Gesel- ligkeit — Keuler war und ist bis heute ein harter Arbeiter, der seine Verantwortungsbereiche in gutem Zustand an seine beiden Nachfolger übergibt. NJ

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2786 (108) Dt. Ärztebl. 86, Heft 39, 28. September 1989

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