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Archiv "Beurteilung von Schußverletzungen in bewaffneten Konflikten" (22.05.1992)

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Zur Wäschedesinfektion:

Hier irren die DGHM und das BGA.

Mit ausschließlich thermischen Ver- fahren werden heute nicht nur etwa 2 Prozent bis 3 Prozent der Kranken- hauswäsche behandelt, sondern etwa 60 Prozent (H. Ebert, J. Kurz, For- schungsinstitut Hohenstein: Che- mothermische Desinfektion in Waschstraßen. Ergebnisse des For- schungsvorhabens 1989 der Gütege- meinschaft, Jahrestagung der Güte- gemeinschaft sachgemäße Wäsche- pflege e. V., 1989). Dies ist hygie- nisch ebenso unnötig wie ökologisch und ökonomisch unsinnig.

Vom gleichen Forschungsinsti- tut, dem in Deutschland, wenn nicht in Europa wohl besten seiner Art, wird in einer neuen Publikation die Energieausnutzung bei den thermi- schen Desinfektionsverfahren nach BGA als „durchschnittlich" und bei den chemothermischen Waschver- fahren nach BGA als „schlecht" be- zeichnet (2). Energieverschwendung ist Umweltbelastung im großen Stil.

In der BGA-Desinfektionsmit- telliste sind noch chemothermische Waschverfahren mit Phenolderiva- ten oder aktivem Chlor als Wirkstoff aufgeführt. Interessierte Leser kön- nen sich beim Umweltbundesamt über die enorme Abwasserbelastung durch Phenole oder Chlor sachkun- dig machen.

Zur Instrumentendesinfekti- on: Wenn in Deutschland zur ther- mischen Instrumentendesinfektion vom Bundesgesundheitsamt 93° C 10 Minuten, in England aber nur 71° C drei Minuten notwendig sind, sollte man darüber doch kritisch reflektie- ren. Die deutschen Krankenhausin- fektionserreger sind sicher nicht hit- zeresistenter als die in England oder anderen Staaten, aber unsere Prüf- bedingungen sind eben einfach zu streng.

Zur chirurgischen Hände- desinfektion: Gott sei Dank müssen nun auch in Deutschland die Chirur- gen ihre Hände nur noch drei Minu- ten desinfizieren, man fragt sich nur, warum dies in anderen Ländern schon seit mehr als 10 Jahren mög- lich ist? Das BGA ist leider erneut nicht auf dem letzten wissenschaftli- chen Kenntnisstand. Ich zitiere aus einer Publikation von Prof. Rüden et

al.: „Wenn seit der ersten chirurgi- schen Händedesinfektion nicht mehr als 60 Minuten vergangen sind, kann bei der zweiten chirurgischen Hän- dedesinfektion die Desinfektionszeit auf eine Minute (!) verkürzt werden"

(3 ).

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Zur rechtlichen Situation und Wissenschaftlichkeit der BGA- Richtlinie: Als Sachverständiger bei Gericht wegen Krankenhausinfek- tionen weiß ich, daß die Richter nicht buchstabengetreu nach den Richtlinien des Bundesgesundheits- amtes entscheiden. Dies ist meist zum Vorteil der Beklagten auch gut so, denn ein wichtiger Teil der Richt- linie ist immer noch aktuell, andere Teile aber sind mittlerweile über- holt, wissenschaftlich nicht mehr haltbar oder eindeutig widerlegt.

Vor allem den baulichen Empfeh- lungen fehlt zum größten Teil jede wissenschaftliche Basis, wie dies kürzlich im Rahmen eines Gutach- tens im Auftrag des Arbeitsministe- riums Bonn festgestellt wurde. Es ist höchste Zeit, daß so weitreichende Richtlinien, wie die des BGA, end- lich mit Literaturstellen versehen werden, so daß der Kliniker und Ar- chitekt auch einmal nachlesen kann, aufgrund welcher Untersuchungen die Empfehlungen ausgesprochen werden.

Literatur:

1. Daschner, F., G. Rabbenstein, H. Lang- maack: Flächendekontamination zur Verhü- tung und Bekämpfung von Krankenhausin- fektionen. Bewertung verschiedener Maß- nahmen. Deutsche medizinische Wochen- schrift 105 (1980) 325

2. Kurz, J.: Ökologische Krankenhauswäsche- rei. Hohensteiner Report. Krankenhauswä- scherei und Textilversorgung 49 (1991) 40 3. Rehork, B., A. Pellnitz-Bassing, H. Rüden:

Statistische Untersuchungen zur Effektivität von verschiedenen Verfahrensweisen der chirurgischen Händedesinfektion zwischen aufeinanderfolgenden Operationen. Hygiene

+ Medizin 16 (1991) 56

Prof. Dr. med. Franz Daschner Leiter der Klinikhygiene Universitätsklinikum Freiburg Hugstetter Straße 55

W-7800 Freiburg im Breisgau

Beurteilung von Schuß- verletzungen in

bewaffneten Konflikten

Die Haager Konvention von 1899 verbietet die Verwendung von Handfeuerwaffen-Munition, die nach dem Aufprall im Körper zer- platzt. Ein nachträgliches Urteil dar- über, ob solche Geschosse verwendet wurden, ist subjektiv, und Vorwürfe, daß eine oder beide Seiten in einem Konflikt derartige Munition einge- setzt haben, können nicht substanti- iert werden. Die Autoren beschrei- ben eine Methode zur objektiven Be- urteilung.

1287 Röntgenaufnahmen von 1201 Patienten wurden in vier Kran- kenhäusern des Internationalen Ko- mitees vom Roten Kreuz überprüft.

Die Aufnahmen wurden unterteilt nach der Wundklassifikation des Ro- ten Kreuzes in „Bruch" und „Prä- senz von Metallkörpern". Zerplatzte Geschosse wurden durch Metallfrag- mente auf den Röntgenbildern nach- gewiesen. Ein Krankenhaus hatte ei- nen signifikant höheren Anteil von Patienten mit Wunden von Geschos- sen, die sich im Körper zerlegten;

diese Wunden gingen einher mit Knochen-Splitterbrüchen.

Die Untersuchungsergebnisse zeigen, daß das Vorhandensein von Metallfragmenten in den Röntgen- bildern ein zuverlässiger Indikator für den Schweregrad von Wunden und Schußverletzungen ist. Die Un- tersuchung hat — so die Autoren — große Bedeutung für die Wahrung der international vereinbarten Men- schenrechte, weil durch diese Me- thode die Produktion und Anwen- dung von Geschossen, die der Haa- ger Konvention widersprechen, nach- gewiesen werden können. jhn

Coupland, R. M. et al: Assessment of bul- let disruption in armed conflicts. Lancet 339 (1991) 35-37.

Dr. R. M. Coupland, Medical Division, The International Committee of the Red Cross, 17 Avenue de la Paix, CH 1202 Genf, Schweiz.

A1-1968 (68) Dt. Ärztebl. 89, Heft 21, 22. Mai 1992

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