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Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt V: Wahl einer weiteren Ärztin/eines weiteren Arztes in den Vorstand der Bundesärztekammer" (04.06.2012)

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A 1180 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 22–23

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4. Juni 2012 Als Voraussetzung für die hausärztliche Tätigkeit

ist eine 24-monatige Weiterbildung in der ambulan- ten hausärztlichen Versorgung erforderlich.

(Muster-)Weiterbildungsordnung – Förderung der ambulanten

fachärztlichen Weiterbildung

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird beauf- tragt, dem 116. Deutschen Ärztetag 2013 konkrete Vorschläge für Änderungen der (Muster-)Weiterbil- dungsordnung (MWBO) vorzulegen, mit denen die MWBO der heutigen Realität in vielen Fachgebieten (stationär zunehmend hochspezialisierte Versor- gung, wichtige Bereiche der Grundversorgung des Fachgebietes nur ambulant im Vertragsarztbereich) angepasst wird, damit auch die Grundversorgung im Fachgebiet genügend in der Weiterbildung be- rücksichtigt ist.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Landes-KVen werden parallel dazu aufge- fordert, gemeinsam mit Krankenkassen und Politik die finanziellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ähnlich der Förderung der Allgemeinarztweiterbil- dung in Vertragsarztpraxen.

Die Zuständigen werden aufgefordert, dabei zu gewährleisten, dass genügend Weiterbildungsstel- len mit adäquater Honorierung der Weiterbildungs- assistenten, u. a. durch vermehrte Verbundweiter- bildungen von Kliniken und Vertragsarztpraxen, zur

Verfügung stehen.

Angemessene Anreize statt weite- rer Zwang in der Weiterbildung

Die Weiterbildungsmöglichkeiten in der Vertrags- arztpraxis müssen verbessert werden. Dies sollte nicht durch Zwang geschehen, der nur Engpässe und negative Anreize bewirken würde.

Es mangelt nicht an Weiterbildungswilligen.

Aber die angemessene Vergütung der Ärztin/des Arztes, die/der eine Weiterbildung in der ambulan- ten Versorgung abschließen möchte, ist nicht ge- währleistet, wenn die Leistungen, die diese/r Ärz- tin/Arzt erbringt, keine eigenen Erlöse erzielen.

Auch eine Ärztin/ein Arzt, die/der eine Weiterbil- dung absolviert, ist verantwortlich ärztlich tätig und daher unabhängig von dem Ort, an dem diese Leistung erbracht wird, so zu vergüten. Deshalb müssen die von diesen Ärztinnen und Ärzten er- brachten Leistungen auch entsprechende Erlöse erzielen können und Praxisbudgets im gleichen Umfang gesteigert werden.

Zugleich muss aber auch die Gesamtvergütung für den ambulanten Bereich entsprechend erhöht werden, denn die Weiterbildung des ärztlichen Nachwuchses ist gesamtgesellschaftliche Aufgabe und im allgemeinen Interesse und darf mit ihren fi-

nanziellen Lasten nicht den Ärztinnen und Ärzten aufgebürdet werden. Die erzielbaren Erlöse in Klinik und Praxis müssen so sein, dass auch die Weiterbil- dung junger Ärztinnen und Ärzte unter guter Anlei- tung und Supervision möglich ist.

Simulation, E-Learning

Bei der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungs- ordnung (MWBO) sind moderne Qualifizierungsme- thoden, wie z. B. E-Learning und Simulation, ange-

messen zu berücksichtigen.

Weiterbildung berufsrechtlich stärker verankern!

Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert die Bun- desärztekammer und die Landesärztekammern auf, in der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) und den Weiterbildungsordnungen folgenden Passus aufzunehmen:

„Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn die ordnungsgemä- ße Durchführung der Weiterbildung am Einsatzort sichergestellt ist. Die Zulassung als Weiterbildungs- stätte beziehungsweise die Befugnis des weiterbil- denden Arztes sind der Ärztin oder dem Arzt in Wei- terbildung vorzulegen.“

Begründung:

Der vorgeschlagene Passus soll Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung eine drittschützende Rechtsstellung einräumen und sie damit berufsrechtlich besserstellen. Von Arbeitgebern zu verantwortende Verstöße gegen die Weiter - bildungsordnung werden dadurch im Vorfeld vermieden. Den Kammern wird es damit zudem ermöglicht, entsprechende Verstöße nicht zu - lasten der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

zu ahnden.

Kooperation und Weiterbildung

Alle Kooperationsstrukturen zwischen den Sektoren müssen, sofern sie an der Weiterbildung bereits be- teiligt sind oder teilnehmen wollen, von den Ärzte- kammern geprüft und genehmigt werden.

Die Kooperation zwischen dem ambulanten und stationären Sektor ist bereits durch den Gesetzge- ber beschlossen worden. Dies hat häufig zu einer Öffnung der Krankenhäuser für niedergelassene Kollegen gerade in den operativen Fächern geführt.

Leider ist zu beobachten, dass die Weiterbildung der beteiligten Assistenten nicht durchgeführt wird.

Die Weiterbildungsstätte entzieht sich mit die- sem Vorgehen ihrer Verpflichtung gemäß der Wei- terbildungsordnung. Auch die zunehmenden Kon- zentrationstendenzen von Krankenhausverbünden führen zu einer Reduktion der zu vermittelnden In- halte der Weiterbildungsordnung an den Standor- ten, ohne dass dem Assistenten in Weiterbildung die Möglichkeit eröffnet wird, unbürokratisch diese In- halte zu erfüllen. Die Einrichtung von Weiterbil- dungsverbünden ist ein geeignetes Werkzeug der Ärztekammern, um die Weiterbildung zu sichern.

Weiterbildung – Sicherstellung der Finanzierung

Um die in der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) geforderten Inhalte sowohl im niedergelassenen als auch im klinischen Bereich erbringen zu können, muss zwingend eine angemessene Finanzierung zur Sicher- stellung der Weiterbildung gewährleistet werden.

Begründung:

Weder im stationären Sektor (DRG) noch im ambu- lanten Bereich (EBM) ist die Weiterbildung ökono- misch abgebildet.

Um die Qualität der Weiterbildung weiterhin ge- währleisten zu können, ist eine angemessene Ver-

gütung unbedingt zu fordern.

Wahl einer weiteren Ärztin/eines weiteren Arztes in den Vorstand der Bundesärztekammer

Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 wählt im dritten Wahlgang in geheimer Wahl Dr. Christoph von Ascheraden mit 128 von 226 gültigen Stimmen in das Amt eines Mitglieds des Vorstands der Bundesärztekammer. ENTSCHLIESSUNGEN ZUM TAGESORDNUNGSPUNKT V

Wahl einer weiteren Ärztin/eines weiteren Arztes in den Vorstand der Bundesärztekammer

D O K U M E N T A T I O N Z U M 1 1 5 . D E U T S C H E N Ä R Z T E T A G

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