Pensionskasse der Stadt Arbon
Internes Regulativ Teuerungsanpassungen zum Reglement Berufliche Vorsorge (Art. 11)
gültig ab 1. Dezember 2011
Pensionskasse der Stadt Arbon
Internes Regulativ Teuerungsanpassungen 2 von 2
gültig ab 1. Dezember 2011
Der Verwaltungsrat befindet gemäss Artikel 11 des Reglements Berufliche Vorsorge jährlich über die Anpas- sung aller laufenden Renten an die Preisentwicklung. Dabei hält sie sich an die folgende Regelung:
1. Berechnung der aufgelaufenen Teuerung
1 Grundsätzlich wird die Teuerung aufgrund des Landesindex der Konsumentenpreise ermittelt.
2 Ausgangswert ist jeweils der Stand des Index bei der letzten ausgeglichenen Teuerungsanpassung. Bei teilweiser Teuerungsanpassung wird der Indexstand separat ermittelt und für die weiteren Anpassungen festgelegt.
3 Als aktueller Stand der Teuerung wird jeweils der Index September des laufenden Jahres verwendet.
4 Die aufgelaufene Teuerung ergibt sich aus der folgenden Formel:
(Aktueller Stand / Ausgangswert) – 1
2. Ausgangswert der ersten Anpassung
Für die erste Anpassung ist der Ausgangswert der Indexstand November 2010.
3. Ausgleich der Teuerung
5 Die Renten werden nach folgenden Grundsätzen der Teuerung jeweils per 01.01. eines Jahres angepasst:
- Es werden grundsätzlich alle Renten der Teuerung angepasst, unabhängig vom Beginn der Rente.
Ausgenommen davon sind Renten, bei welchen der entsprechende Arbeitgeber keine Beiträge in den Teuerungsfonds entrichtet. Diese Renten können gemäss nachfolgender Ziffer 4 freiwillig durch den ehemaligen Arbeitgeber der Teuerung angepasst werden.
- Die aufgelaufene Teuerung muss mindestens 0,5% betragen. Ist dies nicht der Fall, wird der Aus- gangswert für die nächste Berechnung beibehalten.
- Die Teuerungsanpassung muss durch den Saldo des Teuerungsfonds per Ende Vorjahr vollständig ausfinanziert werden können. Bei einer nur teilweisen Anpassung wird der ausgeglichene Indexstand ermittelt und für die nächste Teuerungsanpassung verwendet.
- Ist ein tiefer Deckungsgrad mit Sanierungsmassnahmen zu erwarten oder werden bereits Sanie- rungsmassnahmen umgesetzt (z.B. Sanierungsbeiträge), entfällt eine Teuerungsanpassung.
- Bei Eintritt von aussergewöhnlichen Ereignissen kann der Verwaltungsrat auf eine Teuerungsanpas- sung verzichten.
4. Freiwillige Teuerungsanpassung
Jeder Arbeitgeber kann die Renten seiner ehemaligen Versicherten freiwillig mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten der Teuerung anpassen. Die Kosten werden durch die Pensionskasse im Kapitaldeckungs- verfahren ermittelt und dem Arbeitgeber einmalig in Rechnung gestellt.
5. Information
6 Die angeschlossenen Arbeitgeber werden jeweils im November über die vom Verwaltungsrat geplanten Teuerungsanpassungen informiert und zur Vernehmlassung eingeladen.
Die betroffenen Rentner werden nach erfolgtem Entscheid des Verwaltungsrats im Dezember informiert.
6. Anpassungen des Regulativs
Der Verwaltungsrat kann das Regulativ jederzeit anpassen oder aufheben, ohne dass daraus Ansprüche abgeleitet werden können. In diesem Falle sind die Arbeitgeber unverzüglich zu orientieren.
Arbon, im September 2013 Der Verwaltungsrat