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Kraftwerk Mittelsbüren wasserrechtliche Erlaubnis Nr. I/17/2005, Nachtrag Nr. 4 aus 2017

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Academic year: 2022

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Der Senator

für Umwelt, Bau und Verkehr

1

Freie

Hansestadt Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Contrescarpe 72 28195 Bremen

swb Erzeugung GmbH & Co. KG Theodor-Heuss-Allee 20

28215 Bremen

Auskunft erteilt Jana Holtz Dienstgebäude:

Hanseatenhof 5 Zimmer D 108 T +49 421 361 5487 F +49 421 496 5487 EMail

Jana.Holtz@umwelt.bremen.de Mein Zeichen

340-3

Bremen, 02. August 2017

Wasserrechtliche Erlaubnis Nr. I/ 17/ 2005 vom 28. Juni 2005 mit den Nachträgen N1 vom 05. November 2010 und N3 vom 28. Mai 2014 (N2 widerrufen durch N3)

Entnahme von Wasser aus der Weser und Wiedereinleitung in die Weser, Auf den Delben 35 (Gelände des Kraftwerks Mittelbüren) in Bremen-Häfen

EDV-Nr.: 203102 (bitte bei Rückfragen angeben) Aktenzeichen: 634-14-13/1

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der obigen wasserrechtlichen Erlaubnis wurde Ihnen die Befugnis erteilt, in Bremen-Häfen, Auf den Delben (Gelände des Kraftwerks Mittelsbüren), Wasser für Kühl- und Prozesszwecke aus der Weser zu entnehmen und wieder in die Weser einzuleiten.

Die wasserrechtliche Erlaubnis Nr. . I/ 17/ 2005 vom 28. Juni 2005 mit den Nachträgen N1 vom 05.

November 2010 und N3 vom 28. Mai 2014 (N2 widerrufen durch N3) wird durch diesen widerrufli- chen wasserrechtlichen

Nachtrag N4

wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Aufgrund Ihres am 27. April 2017 eingegangenen Antrages wird Ihnen die Befugnis erteilt, in Bremen-Häfen, Deichstr./ Im kleinen Wieth,

unter Einhaltung der maßgebenden technischen Bestimmungen1

das Einlaufbauwerk im Bereich 1-3 mit Hilfe eines Spundwandverbaus für einen Zeitraum von acht Wochen trocken zu legen, um Sanierungsarbeiten im Innern durchzuführen.

1Bei der Herstellung und dem Betrieb des Anlagensystems ist der Stand der Technik (z. B. DIN 1986-100; DIN 753; DIN EN 12056) einzuhalten.

(2)

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Nachtrags-Erlaubnis vom 02. August 2017

- Seite 2 von 4 -

Im Abschnitt der verbindlichen Unterlagen werden zusätzlich aufgenommen:

h) Baubeschreibung Anlage 8

i) Auszug aus dem Liegenschaftskataster, M.: 1:1.000 Anlage 9

j) Längsschnitt, Block 3+4 Anlage 10

k) Grundriss, -2,50mNN Anlage 11

l) Grundriss, +0,50mNN Anlage 12

m) Grundriss, -7,85mNN Anlage 13

n) Statische Berechnung Anlage 14

Folgende Auflagen werden hinzugefügt:

4.19 Die Bauarbeiten sind der Wasserbehörde (E-Mail an

michael.vieille@umwelt.bremen.de) und dem Bremischen Deichverband am rechten Weserufer innerhalb von 14 Tagen vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

4.20 Die Spundwand ist mit einer Oberkante von +4,50mNN herzustellen.

4.21 Die Erlaubnisinhaberin hat sich während der Arbeiten über die Tidewasserstände / Sturmflutwasserstände zu informieren. Die Informationen zu den aktuellen Wasser- ständen werden im Internet unter www.bsh.de oder über den Rundfunk bei Sturmflut- gefahr verbreitet. Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich automatisch über das Alamierungssystem FACCT24 des Wasserstandsvorhersagedienstes bei dem Bundes- amt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg (Tel.: 040/31903190) per Telefon / Fax informieren zu lassen.

4.22 Bei einem vorhersehbaren Wasserstand von +4,00mNN sind die Arbeiten einzustellen, die Baugrube entsprechend zu sichern und Gegenstände etc. aus der Baugrube zu entfernen.

4.23 Das Abpumpen der Baugrube hat so zu erfolgen, dass die in der Baugrube abgesetzten Stoffe nicht aufgewirbelt und nicht mit dem Förderstrom in die Weser abgeleitet werden.

4.24 Es ist sicherzustellen, dass während der Arbeiten keine Stäube, Farben und andere Stoffe, die bei den Arbeiten entstehen, in das angrenzende Gewässer gelangen.

4.25 Nach Abschluss der Arbeiten ist das Einlaufbauwerk so zu reinigen, dass keine Stäube, Far- ben und andere Stoffe, die bei den Arbeiten entstanden sind, in das angrenzende Gewässer gelangen.

4.26 Die eingesetzten Baumaschinen und -geräte sind gegen Tropfverluste sowie auslaufende Kraftstoffe und Öle ausreichend zu sichern.

4.27 Es dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die unbedenklich hinsichtlich ihrer Um- weltverträglichkeit sind bzw. deren Umweltverträglichkeit durch eine allgemeine bauaufsichtli- che Zulassung nachgewiesen wurde.

4.28 Während der Baumaßnahme dürfen keine Gegenstände und wassergefährdenden Stoffe in die Bundeswasserstraße gelangen. Besteht die Gefahr, dass das Hochwasser die Baugrube fluten wird, ist diese rechtzeitig zu räumen.

4.29 Wasserseitige Arbeiten sind dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Bremen mindestens 2 Wochen zuvor anzuzeigen.

4.30 Die angrenzende Schartanlage muss jederzeit zugänglich und verschließbar sein.

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Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Nachtrags-Erlaubnis vom 02. August 2017

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4.31 Innerhalb von einer Woche nach Beendigung der Bauarbeiten ist bei der Wasserbe- hörde (E-Mail an michael.vieille@umwelt.bremen.de) und dem Bremischen Deichver- band am rechten Weserufer schriftlich ein Abnahmetermin zu beantragen.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit der ursprünglichen Erlaubnis sowie den Nachträ- gen, die im Übrigen unverändert bleiben.

Folgende Hinweise werden hinzugefügt:

5.12 Es ist mit Schiffswellen von bis zu 1m zu rechnen.

5.13 Durch Hochwasser können Schäden am Bauwerk oder Bauverzögerungen der Bau- maßnahme entstehen. Mit dieser Genehmigung wird keine Haftung dafür übernom- men.

Kostenentscheidung

Für die Erteilung dieses Bescheides werden Gebühren in Höhe von 452,50 € festgesetzt.

Mit der Festsetzung der Gebühr wird der Verwaltungsaufwand für die Erteilung dieses Bescheides abgegolten.

Der genannte Betrag wird mit der Bekanntgabe dieser Festsetzung fällig. Er ist unter Angabe der Rechnungsnummer auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen.

Begründung

Mit am 27. April 2017 eingegangenem Antrag hat die swb Erzeugung GmbH & Co. KG beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr einen Nachtrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis Nr. I/ 17/ 2005 vom 28. Juni 2005 mit den Nachträgen N1 vom 05. November 2010 und N3 vom 28. Mai 2014 (N2 wider- rufen durch N3) beantragt. Inhalt ist die Trockenlegung des Einleitbauwerks zwecks Sanierung.

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 BremWG2 als Wasserbehörde sachlich und örtlich zuständig.

Das Entnehmen und die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer stellt eine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 4 WHG3 dar. Gemäß § 8 WHG bedarf diese Benutzung einer wasserbehördlichen Erlaubnis nach § 10 WHG. Gemäß § 10 WHG gewährt die Erlaubnis die wider- rufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Erlaubnis ist gem. § 18 WHG widerruflich.

Die Erlaubnis kann gemäß § 13 Abs. 2 WHG unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Nebenbestimmungen sind zulässig und erforderlich, um nachteilige Wir- kungen für andere zu verhüten bzw. auszugleichen.

2Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262-2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622).

3 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

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Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Nachtrags-Erlaubnis vom 02. August 2017

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Die Erteilung einer Erlaubnis ist gemäß §§ 4, 13,14 und 15 BremGebBeitrG4 i.V.m. § 1 UmwKostV5, Tarifziffer 30.1.1. kostenpflichtig. Die Kosten hat gemäß § 13 Abs. 1 BremGebBeitrG der Antragstel- ler zu tragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erho- ben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, zu erheben.

Im Auftrag

Holtz

4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBI. S.279—203-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (Brem.GBl. S. 810).

5Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV) vom 27 August 2002 (Brem. GBI.S. 423) zuletzt geändert durch Nr. 2. 3 i.V.m.

Anl. 3 der Änderungsbekanntmachung vom 24. Januar 2012 (Brem. GBI.S.24).

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