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Änderungen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

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650 Bayerisches Ärzteblatt 12/2003

BLÄK amtliches

Der 56. Bayerische Ärztetag hat am 12. Oktober 2003 folgende Änderungen der

„Berufsordnung für die Ärzte Bayerns“ vom 12. Oktober 1997 (Bayerisches Ärzteblatt 11/1997, Seite 385 und nach 372), zuletzt ge- ändert am 13. Oktober 2002 (Bayerisches Ärzteblatt11/2002, Seite 616 ff.) in der Fas- sung der Neubekanntmachung vom 4. No- vember 2002 (Bayerisches Ärzteblatt12/2002, Seite 670 ff.) beschlossen.

Das Bayerische Staatsministerium für Um- welt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 18. November 2003, Nr.: 3.2/8502/104/03, die Änderungen ge- nehmigt.

I.

1. In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Angehörige von Patienten und an- dere Personen dürfen bei der Untersu- chung und Behandlung anwesend sein, wenn der verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Eine Zweigpraxis ist auch eine gemein- schaftlich mit anderen Ärzten organi- sierte Notfall- oder Bereitschaftsdienst- praxis in den sprechstundenfreien Zeiten“.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung, an dem der Erstkontakt mit dem Patienten stattzu- finden hat, Untersuchungs- und Be- handlungsräume ausschließlich für spe- zielle Untersuchungs- und Behandlungs- zwecke (z. B. Operationen, medizinisch- technische Leistungen) unterhalten (aus- gelagerte Praxisräume). Die in den aus- gelagerten Praxisräumen durchgeführten Leistungen nach Satz 1 dürfen auch am Ort der Niederlassung erbracht werden.

Die Verpflichtung zur persönlichen Leis- tungserbringung bleibt unberührt.

Die ausgelagerten Praxisräume sind dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen und können durch ein Hinweisschild mit Angabe der erbrachten Leistung, Praxis- bezeichnung samt Anschrift und Tele- fonnummer gekennzeichnet werden.“

c) Abs. 3 wird gestrichen.

3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der fünfte Spiegelstrich wird zum vierten Spiegelstrich.

b) Der vierte Spiegelstrich wird zum fünften Spiegelstrich und erhält folgende Fassung:

„für Ärztinnen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis 24 Monate nach der Entbindung; darüber hinaus für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten, soweit nicht die Versorgung des Kindes anderweitig sichergestellt ist. Letzteres gilt auch für Ärzte vom Tag der Geburt des Kindes an.“

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die nachstehenden Vorschriften dienen im Interesse der Patienten der Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.“

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusam- men mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mit- arbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Perso- nen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizini- schen Assistenzberuf befinden.“

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

5. § 32 erhält folgende Fassung:

„Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Pa- tienten oder anderen Personen Geschen- ke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten ver- sprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärzt- lichen Entscheidung beeinflusst wird.

Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert der Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.“

6. § 33 erhält folgende Fassung:

„(1) Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfs- mitteln oder Medizinprodukten erbrin- gen (z. B. bei der Entwicklung, Erpro- bung und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der er- brachten Leistung entsprechen.

Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und auf Verlangen der Kammer vorzulegen.

(2) Die Annahme von nicht geringfügi- gen Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt.

(3) Dem Arzt ist nicht gestattet, für den Bezug der in Abs. 1 genannten Produkte Geschenke oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern. Diese darf er auch weder sich noch Dritten verspre- chen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig.

(4) Die Annahme von geldwerten Vor- teilen in angemessener Höhe für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbil- dungsveranstaltungen ist nicht berufs- widrig. Der Vorteil ist unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme des Arztes (notwendige Reisekosten, Ta- gungsgebühr) an der Fortbildungsveran- staltung übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im Vordergrund steht.

Sätze 1 und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstaltungen von Her- stellern entsprechend.“

7. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfs- mitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.“

II.

Diese Änderungen der Berufsordnung treten am 1. Januar 2004 in Kraft

Bad Windsheim, den 12. Oktober 2003

Dr. med. H. Hellmut Koch Präsident

Ausgefertigt,

München, den 24. November 2003

Dr. med. H. Hellmut Koch Präsident

– Siehe dazu auch die Informationen von Dr.

Klaus Ottmann, Vizepräsident der BLÄK, auf Seite 637 –

Änderungen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

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