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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

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Academic year: 2022

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Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 29.06.2021 | Version: 2 | Dok.-Nr.: 235328 | Geschäftsnummer: 2021.RRGR.230 1/3

12|00|D|v00

Parlamentarischer Vorstoss

Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 161-2021

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2021.RRGR.230

Eingereicht am: 17.06.2021

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Freudiger (Langenthal, SVP) (Sprecher/in) Müller (Langenthal, SP)

Berger (Burgdorf, SP) Ritter (Burgdorf, glp)

Grogg-Meyer (Bützberg, EVP) Arn (Muri b. Bern, FDP) Schwarz (Adelboden, EDU) Knutti (Weissenburg, SVP) Gnägi (Aarberg, Die Mitte) Rappa (Burgdorf, Die Mitte) Costa (Langenthal, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein

Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1137/2021 vom 22. September 2021

Direktion: Finanzdirektion

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Gleichbehandlung der fünf Gemeinden mit Zentrumsfunktion

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) mit folgendem Inhalt vorzulegen:

 Die unterschiedliche Behandlung der fünf Gemeinden mit Zentrumsfunktionen bei der Abgeltung von Zentrumslasten (pauschale Abgeltung von Zentrumslasten für Bern, Biel Thun; nur Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Steuerkraft-Berechnung für Langenthal und Burgdorf) ist aufzuheben. Sämt- liche fünf Gemeinden mit Zentrumsfunktionen (Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal) sind nach denselben, zu formulierenden Kriterien für ihre Zentrumslasten abzugelten. Durch diese Anpassung der Abgeltung von Zentrumslasten sollen im Finanzausgleich weder Mehrbelastungen noch Mindereinnah- men für die übrigen Gemeinden ohne Zentrumsfunktionen entstehen.

Begründung:

Der Finanzausgleich erwähnt heute fünf Gemeinden mit Zentrumsfunktionen (Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal). Thun, Bern und Biel erhalten eine privilegierte pauschale Abgeltung der Zentrumslasten (Art. 15 FILAG). Langenthal und Burgdorf können ihre Zentrumslasten lediglich im Rahmen der Steuer- kraft-Berechnung in Abzug bringen und werden durch das heutige System benachteiligt (Art. 14 FILAG).

Sachlich überzeugt diese Ungleichbehandlung nicht. Langenthal und Burgdorf erbringen als jeweilige Zent- rumsgemeinden ebenso wie Thun, Biel und Bern in vielfältiger Weise Leistungen nicht nur für die eigenen

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Einwohner, sondern auch für Menschen der umliegenden Region, u. a. in den Bereichen privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport und Kultur. Auch der Regierungsrat hielt im ursprünglichen Vernehmlassungsentwurf zum Bericht betreffend Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanz- und Lastenausgleichs im Kanton Bern (FILAG 2012) noch fest, das Projekt zur Neuerfassung der Zentrums- lasten (Ne-Ze-Erhebung) habe gezeigt, dass diese beiden Städte pro Kopf ähnlich hohe Zentrumslasten aufweisen wie z. B. Thun (Seite 25). Ursprünglich sollten deshalb Langenthal und Burgdorf in die pau- schale Abgeltung miteinbezogen werden. Die Motionäre stellen das Anliegen der Gleichbehandlung der fünf Gemeinden mit Zentrumsfunktion nun erneut zur Diskussion.

Die vorliegende Motion verlangt nicht eine zahlenmässige, absolute Gleichbehandlung. Vielmehr sollten die zu ermittelnden Zentrumslasten in der jeweils anfallenden, je nach Gemeinde unterschiedlichen Höhe, aber nach einheitlichen Kriterien abgegolten werden. Die Neuregelung soll an der Gesamtsumme der unter dem Titel Zentrumslasten erfolgten Abgeltungen bzw. Mindereinnahmen nichts ändern, die Justierung soll unter den vom Gesetz bereits anerkannten Gemeinden mit Zentrumsfunktionen erfolgen. Mit anderen Wor- ten sollen aufgrund der beantragten Neuregelung die übrigen Gemeinden im Kanton Bern nicht tangiert werden.

Antwort des Regierungsrates

Als Zentrumslasten im Sinne des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) gelten Leis- tungen der Städte, von denen die Bevölkerung anderer Gemeinden profitieren, ohne dafür voll zu bezah- len. Das FILAG sieht zur Abgeltung von Zentrumslasten zwei Instrumente vor: Einerseits erhalten die Städte Bern, Biel und Thun eine Pauschalabgeltung der Zentrumslasten. Andererseits werden bei den Städten Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthalt die nach der Pauschalabgeltung verbleibenden Zent- rumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs berücksichtigt, was für die betreffenden Gemeinden höhere Zuschüsse bzw. geringere Ausgleichszahlungen zur Folge hat.

Wie von den Motionären erwähnt, ist die Frage, welche Städte eine Pauschalabgeltung der Zentrumslasten erhalten sollen, nicht das erste Mal auf dem politischen Parkett:

 Die ursprüngliche Konzeption des im Jahr 2002 in Kraft getretenen FILAG (FILAG 2002) sah nur für die zwei grössten und von den Zentrumslasten am stärksten betroffenen Gemeinden Bern und Biel eine Pauschalabgeltung vor. Im parlamentarischen Entscheidfindungsprozess des FILAG 2002 wurde auch noch die Gemeinde Thun in diesen Kreis aufgenommen.

 Aus der erwähnten NeZe-Erhebung im Jahr 2005 ging zwar hervor, dass es sachlich vertretbar wäre, die beiden Städte Burgdorf und Langenthal in das System der pauschalen Abgeltung einzu- beziehen. Die Vernehmlassung zur Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanz- und Lasten- ausgleichs im Kanton Bern (FILAG 2012) hat aber gezeigt, dass diese Forderung politisch umstrit- ten ist. Der Grosse Rat hat sich sowohl bei der Beratung des Berichtes des Regierungsrates im Jahr 2009 als auch bei der anschliessenden Gesetzesberatung in den Jahren 2010/2011 gegen eine Ausweitung des Kreises der berechtigten Gemeinden ausgesprochen. Er vertrat wie der Re- gierungsrat die Auffassung, dass die Pauschalabgeltung nach wie vor auf die drei grössten Städte Bern, Biel und Thun begrenzt werden sollte.

 Auch in der Vernehmlassung zur zweiten Evaluation des FILAG (FILAG 2018) wurde der Kreis der berechtigten Gemeinden erneut hinterfragt. Der Regierungsrat hat in seinem Bericht vom 23. Mai 2018 über die Erfolgskontrolle des FILAG seine Haltung bestätigt, dass sich die pauschale Abgel- tung der Zentrumslasten weiterhin nur auf die drei bevölkerungsmässig grössten Städte beschrän- ken soll. Der Grosse Rat ist dieser Argumentation insofern gefolgt, als im Rahmen der parlamen- tarischen Beratung des Berichtes in der Septembersession 2018 keine anderslautenden Planungs- erklärungen diskutiert wurden.

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Der Einbezug der Gemeinden Burgdorf und Langenthal in den Mechanismus der Pauschalabgeltung er- fordert eine Anpassung von Art. 15 FILAG. Die nächste ordentliche Überprüfung des FILAG (Art. 4 Abs. 1 FILAG) wird ab dem Jahr 2023 erfolgen («Evaluation FILAG 2022»). Mögliche Anpassungen bei den Ab- geltungen der Zentrumslasten sind nach Auffassung des Regierungsrates in diesem Rahmen einzubringen bzw. neu zu diskutieren. Anschliessend wird der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung des FILAG vorlegen.

Regierung und Parlament haben sich seit der Einführung des FILAG im Jahr 2002 mehrfach dafür aus- gesprochen, dass sich die pauschale Abgeltung der Zentrumslasten auf die drei bevölkerungsmässig grössten Städte Bern, Biel und Thun beschränken soll. Bezüglich dieser politischen Stossrichtung liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Der Regierungsrat hält deshalb an der bestehenden Lösung fest, bei der auf den Einbezug von Burgdorf und Langenthal in die pauschale Abgeltung verzichtet wird, im Gegenzug aber der Abzug der nicht abgegoltenen Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs beibe- halten wird.

Verteiler

‒ Grosser Rat

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