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Leistunsbeschreibung Förderzentrum West

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Academic year: 2022

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Individuelles Förderzentrum Bremen-West - § 16 I SGB II i. V. m. § 45 I S. 1 SGB III

B Leistungsbeschreibung

Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind von den Bietenden zu erfüllen.

B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen

Die in dieser Leistungsbeschreibung genannten Vordrucke werden im Internet unter www.ausschreibungen.arbeitsagentur.de > Arbeitsmarkt-Dienst-leistungen > REZ Nord > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen auf der Rechtsgrundla- ge SGB III/SGB II in der Fassung ab 01.04.2012 > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III

zur Verfügung gestellt. Bei der Angebotsabgabe sind nur die im „Aufruf zur Abgabe von Angeboten“ benannten Vordrucke“ vorzulegen.

Soweit durch die Auftrag gebenden Stellen nach Zuschlagserteilung gegebenenfalls eine andere elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch die/den Auftragnehmenden auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe erklärt der/die Bieter/in hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)

Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III ist die Kombination aus Elementen zur

• Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III),

• Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III),

• Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III) und

• Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III).

Die Maßnahme umfasst alle Aktivitäten, mit denen ein Integrationsfortschritt der Teil- nehmenden erreicht werden kann bzw. die eine berufliche Eingliederung herbeifüh- ren. Die Maßnahme beinhaltet in der Eingangs- und Profilingphase ein ganzheitliches Profiling.

Bei der Durchführung des Auftrages hat der/die Auftragnehmende insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten.

Im Rahmen des ganzheitlichen Ansatzes ist auf die Beseitigung spezifischer, indivi- dueller Integrationshemmnisse hinzuwirken. Die Handlungsansätze müssen daher auf diesbezüglich typische Hemmnisse ausgerichtet sein.

Näheres wird nach Zuschlagserteilung zwischen den Auftrag gebenden Stellen und der/dem Auftragnehmenden einvernehmlich geregelt.

Die Maßnahme beinhaltet folgende Phasen:

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• Eingangs- und Profilingphase

• Handlungsphase

Diese werden durch eine sozialpädagogische Begleitung ergänzt.

Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des/der Auftragnehmenden. Der Inhalt muss so ausgerichtet sein, dass der angestrebte Integrationsfortschritt bei jeder/jedem Teilnehmenden er- reicht wird.

Die Inhalte im Teil B.2 der Leistungsbeschreibung sind als Mindeststandard vorgege- ben und entsprechend in die Gesamtkonzeption zu integrieren.

Eine Konzeptberatung durch das Jobcenter Bremen oder den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen darf nicht erfolgen.

Jede Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist vorher mit dem Jobcenter Bremen und dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen abzustimmen. Dies betrifft auch die Na- mensgebung für das Förderzentrum.

Durch das Jobcenter Bremen erfolgt eine individuelle und persönliche Begleitung der Maßnahme vor Ort. Das Jobcenter Bremen setzt dafür in den Räumlichkeiten des Förderzentrums eigenes Personal ein. Die Einzelheiten sind nach Zuschlagserteilung zwischen den Vertragsparteien abzustimmen.

B.1.2 Teilnehmende

Erwerbsfähige, aktuell noch marktferne, Leistungsberechtigte ab 25 Jahren, die indi- vidueller Unterstützung bedürfen. Es handelt sich um erwerbsfähige Leistungsbe- rechtigte mit individuellem Unterstützungsbedarf, die voraussichtlich innerhalb der nächsten 12 bis 24 Monate auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden können und wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung nicht bzw.

noch nicht eingegliedert werden können.

Entsprechend des Anteils der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich der Ge- schäftsstelle West des Jobcenters Bremen ist mit einem hohen Anteil von Teilneh- menden mit Migrationshintergrund zu rechnen.

45% der Teilnehmenden werden voraussichtlich über einen Migrationshintergrund verfügen. 30% der Teilnehmenden sind voraussichtlich weiblich und haben überwie- gend (alleinige) Kindererziehungsaufgaben.

B.1.3 Zeitlicher Umfang

Die Maßnahmedauer ergibt sich aus dem Aufruf zur Einreichung von Angeboten.

Die individuelle Teilnahmedauer einer/s Teilnehmenden wird vom Jobcenter Bremen festgelegt. Sie beträgt in der Regel neun Monate.

Die individuelle Teilnahmedauer kann in besonders begründeten Einzelfällen bis zu einer Dauer von 18 Monaten verlängert werden.

Die Verlängerung der Teilnahmedauer hat mindestens vier Wochen vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Teilnahmedauer zu erfolgen. Grundlage für die Entschei-

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dung über die Verlängerung durch das Jobcenter Bremen ist der Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan des/der Auftragnehmenden

Die festgelegte individuelle Teilnahmedauer bezieht sich auf die tatsächliche Teil- nahme an der Maßnahme. Fehlzeiten wie z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verlän- gern die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme entsprechend (Nettomaßnahme).

Das Maßnahmeangebot an Teilnehmende kann sowohl in Vollzeit- als auch – insbe- sondere anfänglich - in Teilzeit erfolgen. Dabei entspricht Vollzeit einem wöchentli- chen Umfang von 39 Zeitstunden ohne Pausen.

Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die individuellen zeitlichen Einschränkun- gen der Teilnehmenden zu berücksichtigen. Dem Bewerber/innenprofil im Vermitt- lungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) sind diese Einschränkungen zu entnehmen. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten.

Während der gesamten Maßnahme besteht für die Teilnehmenden grundsätzlich Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit). Die Wochenstundenzahl beträgt bei einer Vollzeit- zuweisung 39 Zeitstunden ohne Pausen. Die tägliche Inanspruchnahme der Teil- nehmenden darf neun Zeitstunden inkl. angemessener Pausenzeiten nicht über- schreiten. Sie ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen täglichem Beginn und Ende der Maßnahme. Sollte aus Gründen, die in der Person der/des Teilnehmenden liegen oder die sich aus dem Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan ergeben, eine ge- ringere Wochenstundenzahl erforderlich sein, um das Maßnahmeziel zu erreichen, kann eine geringere Wochenstundenzahl in Absprache mit dem Jobcenter Bremen vereinbart werden, welche 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten darf. Der/die Auftragnehmende hat darauf hinzuwirken, dass möglichst frühzeitig eine sukzessive Steigerung der wöchentlichen Teilnahmedauer bis zur Vollzeitteilnahme erfolgt.

Die Dauer der Eingangs- und Profilingphase umfasst in der Regel einen Zeitraum von drei Wochen. Diese kann individuell und in Absprache mit dem Jobcenter Bremen auf bis zu maximal vier Wochen verlängert werden.

Die Inhalte der sich anschließenden Handlungsphase richten sich in der Regel nach dem in der Eingangs- und Profilingphase festgestellten individuellen Förderbedarf der Teilnehmenden.

Die individuelle Teilnahmedauer endet mit

• der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Ausbildung im Sinne der Integration I (siehe B.1.6.11),

• einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit,

• dem Abbruch der Maßnahme durch die/den Teilnehmende/n oder das Jobcenter Bremen.

Den Teilnehmenden werden ab dem sechsten Monat der individuellen Teilnahme- dauer unterweisungsfreie Zeiten eingeräumt. Es besteht ein Anspruch auf zwei un- terweisungsfreie Arbeitstage für jeden vollen Kalendermonat der Teilnahme. Die un- terweisungsfreie Zeit wird mit unentschuldigten Fehltagen verrechnet.

Die individuelle Teilnahmedauer von Teilnehmenden darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.

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Dem Jobcenter Bremen und der/dem Auftragnehmenden bleibt es unbenommen, da- von abweichende bedarfsgerechte Verabredungen einvernehmlich zu treffen.

B.1.4 Personal

B.1.4.1 Allgemeine Regelungen

Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifi- ziertes und geeignetes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des in der Maßnahme eingesetzten Personals unterliegen den allgemeinen arbeits- rechtlichen Anforderungen, u.a. insbesondere den „zwingenden Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen“. Für das gesamte weitere Personal des/des Auftragnehmenden und etwaiger Kooperationspartner/innen gelten zudem die Regelungen aus dem „Mindestlohngesetz für das Land Bremen“.

Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen behalten sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der An- forderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnach- weise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kom- petenzen (z.B. Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit, etc.) geachtet werden. Wegen des hohen Anteils von Teilnehmenden mit Migrations- hintergrund ist von der/dem Auftragnehmenden zudem ein angemessener Anteil von Personal mit Migrationshintergrund zur Überwindung von Barrieren einzusetzen.

B.1.4.2 Nachweis des Personals

Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 bei Angebotsabgabe zu erfol- gen. Wenn bei Angebotseinreichung das Personal noch nicht feststeht, ist es zu- nächst mit „N.N.“ zu kennzeichnen und nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wo- chen vor Maßnahmebeginn, gegenüber dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirt- schaft, Arbeit und Häfen erneut mit Vordruck F.1 nachzuweisen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.

Die Auftraggeber behalten sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheits- fall ist von der/dem Auftragnehmenden sicherzustellen.

B.1.4.3 Personaleinsatz

Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechen- den Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten.

Der/dem Auftragnehmenden wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maß- nahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Jobcenter Bremen bzw. Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen tätig zu sein.

Die für diese Teilnehmenden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Die/der Auftragnehmende verpflichtet sich jedoch, die zur Durchführung der Maßnahme an-

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gegebene Personalkapazität gemäß eingereichtem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Per- sonal ist täglich namentlich in Listenform zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die ange- botenen Personalkapazitäten dürfen nicht durch andere Tätigkeiten der/des Auftrag- nehmenden eingeschränkt werden.

B.1.4.4 Besondere Regelungen

In der Maßnahme kommen pädagogische Fachkräfte bzw. Ausbildende sowie, Sozi- alpädagog/innen, Jobcoaches und gegebenenfalls Fachdozent/innen zum Einsatz.

Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben (z.B. Teilnehmen- den-Verwaltung, Auszahlung der Fahrkosten an die Teilnehmenden und Abrechnung mit dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen) vorzuhal- ten.

Die Anzahl der mindestens einzusetzenden pädagogischen Fachkräfte bzw. Ausbil- dende, Sozialpädagog/innen und Jobcoaches ergibt sich aus der Platzzahl des För- derzentrums und dem festgesetzten personellen Betreuungsschlüssel.

Für jedes vorzuhaltende Berufsfeld muss mindestens eine pädagogischen Fachkraft/

ein/e Ausbildende/r eingesetzt werden. Dabei entspricht der Wert „1“ einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden ohne Pausen. Vertretungseinsätze in anderen Be- rufsfeldern sind auslastungsabhängig möglich.

Für die Gesamtzahl der Teilnehmenden ist ein Betreuungsverhältnis von 1: 7,5 hin- sichtlich eingesetzter Fachkräfte, Ausbildender, Sozialpädagoginnen / Sozialpädago- gen und Jobcoaches sicherzustellen.

Fachdozent/innen sind bei der genannten Betreuungsrelation nicht berücksichtigt.

Verwaltungskräfte werden nicht bei der einzuhaltenden Betreuungsrelation berück- sichtigt.

Die jeweilige Gruppenstärke innerhalb des Förderspektrums kann variieren. Die Gruppenstärke je pädagogischer Fachkraft bzw. Ausbildenden beträgt maximal 20 Teilnehmende.

Die pädagogischen Fachkräfte/Ausbildenden müssen fachlich und pädagogisch ge- eignet sein.

Fachlich geeignet ist, wer über einen einschlägigen anerkannten Berufs- oder Studi- enabschluss und über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Zielgruppe ver- fügt.

Pädagogisch geeignet ist, wer über

• die Meisterprüfung, die Ausbildereignungsprüfung (AdA), pädagogische Ergän- zungsstudiengänge oder vergleichbare Zusatzqualifikationen und

• Berufserfahrung in der Ausbildung oder Weiterbildung, vorzugsweise in der Er- wachsenenbildung, verfügt.

Beim Sozialpädagogischen Personal wird ein abgeschlossenes Studium der Sozial- pädagogik/-arbeit bzw. Sozialen Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet.

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Pädagogen und Pädagoginnen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik, Sonderpäda- gogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Ohne die genannten Ergän- zungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen diese innerhalb der letzten fünf Jah- re mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nachweisen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (z.B.

staatliche Anerkennung) mit ein.

Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher/innen mit einschlägiger Zu- satzqualifikation und Ergotherapeut/innen anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Bei Jobcoaches wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Jobcoaches müs- sen über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen, davon mindestens eine zweijährige Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Ziel- gruppe und eine einjährige betriebliche Erfahrung. Zeiten während einer Berufsaus- bildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie entsprechende Betriebskontakte sind unab- dingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben der Jobcoaches Kommunikationsfähig- keit, Sozialkompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten.

Des Weiteren müssen einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Er- stellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein.

Die Aufgabe der Jobcoaches liegt in der erfolgreichen Integration der Teilnehmenden in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, in der Einleitung der für die Integration not- wendigen Qualifizierungen, in der Stabilisierung der Teilnehmenden sowie der ge- samten Koordination im Sinne von Fallsteuerung. Ferner obliegt ihm die Organisation von betrieblichen Erprobungen für die Teilnehmer, incl. der Akquise von geeigneten Betrieben. Der Jobcoach stellt dabei die ordnungsgemäße Durchführung der fachli- chen Anleitung in den Betrieben sicher.

Beim gesamten Personal werden umfassende Kenntnisse in IT-Anwendungen (Text- verarbeitung, Tabellenkalkulation, E-Mail-Programme) vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit der JOBBÖRSE der Bun- desagentur für Arbeit vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, bei Bedarf die Teilnehmenden im Umgang mit der JOBBÖRSE zu unterstützen.

Die/Der Auftragnehmende hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pä- dagogischen Wissensstand verfügt.

Die/der Auftragnehmende hat durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit festange- stellte Arbeitnehmer/innen mindestens im Umfang des Mindestpersonaleinsatzes einzusetzen.

Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen der/dem Auftragnehmenden und seinen Beschäftigten geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die

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vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs im Sinne § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal.

Bei einer Honorarkraft werden bei der Bemessung des Personalschlüssels 25% Vor- und Nacharbeitungszeit außerhalb der Maßnahme berücksichtigt. Beim Einsatz von Honorarkräften hat die/der Auftragnehmende sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.

Der Einsatz von Fachdozent/innen für Fachvorträge ist dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen unter Beifügung des Dozent/innenprofils vorher anzuzeigen und von beiden Stellen zu genehmigen. Die Bedarfsträger kön- nen dem Einsatz widersprechen. Beim Einsatz von Fachdozent/innen ist die durch- gängige Anwesenheit der Lehrkräfte sicherzustellen. Der Anteil des Einsatzes von Fachdozent/innen darf, bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme, durchschnitt- lich 10 Std. pro Monat nicht übersteigen.

Die/der Auftragnehmende stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen re- gelmäßigen Erfahrungsaustausch mit dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirt- schaft, Arbeit und Häfen sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen und Fall- konferenzen mit dem Jobcenter Bremen unter Berücksichtigung der datenschutz- rechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen.

B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung B.1.5.1 Allgemeine Regelungen

Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Aufruf zur Ein- reichung von Angeboten. Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten.

• Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahmeort ist.

• Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt.

Die Gewerke/Berufsfelder müssen nicht zwingend am Standort des Förderzentrums vorgehalten werden. Die/der Auftragnehmende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gewerke/Berufsfelder von den Teilnehmenden in einer angemessenen Zeit (im Ver- hältnis zur Anwesenheitszeit) erreicht werden können. Dies ist im Angebot konzepti- onell ausführlich darzustellen.

Die/der Auftragnehmende muss dabei die Übersicht über das Gesamtförderangebot sowie die Durchlässigkeit innerhalb der Gewerke sicherstellen. Im Konzept ist die dauerhafte Gewährleistung eines hürdenlosen Zugangs aller Teilnehmenden zu den berufsübergreifenden Förderangeboten innerhalb der Gesamtmaßnahme darstellen.

Ferner ist die Vernetzung mit und Nutzung von Stadtteilangeboten sowie zielgruppen- relevanten Beratungs-/Unterstützungsangeboten konzeptionell darzustellen und nach Maßnahmezuschlag zum Beginn mittels Kooperationsvereinbarungen nachzuweisen.

B 1.5.2 Lage und Zugang

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Die Räumlichkeiten der/des Auftragnehmenden zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie von den Teilnehmenden gut aufzufinden sind.

B 1.5.3 Räumlichkeiten/Außengelände

Bei Angebotsabgabe sind Angaben zu den Räumlichkeiten mit den Vordrucken D.3.2. und R.0 zu machen. Wenn Räumlichkeiten bei Angebotsabgabe noch nicht feststehen, sind die abgestrebten Grundzüge darzulegen. In diesem falle ist der voll- ständig ausgefüllte Vordruck R.0 nochmals spätestens fünf Arbeitstage nach Zu- schlagserteilung bei Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen einzureichen.

Die Auftraggeber behalten sich vor, die Räumlichkeiten vier Wochen vor Maßnahme- beginn zu besichtigen.

B 1.5.4 Vorhalten der Räumlichkeiten

Die/der Auftragnehmende verpflichtet sich, die im Angebot ausgewiesenen Räum- lichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahmen vor- zuhalten. Der/dem Auftragnehmenden wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räum- lichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen; eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

B 1.5.5 Sächliche, technische und räumliche Ausstattung

Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.

Die Auftraggeber behalten sich vor, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsicht- lich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlich- keiten während der Vertragslaufzeit.

Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften/Empfehlungen:

• Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien,

• Bildschirmarbeitsverordnung (2008),

• Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufs- genossenschaften),

• Brandschutzbestimmungen,

• jeweilige Landesbauordnung.

PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker), welche für Teilnehmende eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn der PC mindestens mit Windows XP und einer marktüblichen

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Office- und Anwendersoftware (z.B. MS-Office, OpenOffice.org) ausgestattet ist, min- destens die vom Hersteller für das eingesetzte Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware empfohlenen Hardwarevoraussetzungen erfüllt und der Bildschirm eine Mindestgröße von 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll) hat. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten. Es ist sicher zu stel- len, dass jede/r Teilnehmende die individuell erarbeiteten Aufgaben, Texte u. ä. auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.B. USB-Stick, CD), das zur Ver- fügung zu stellen ist. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops zulässig.

B.1.5.6 Besondere Regelungen

Für die Durchführung dieser Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch die/den Auftragnehmenden bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume und Sozialräume, Besprechungsräume sowie berufsfeldbezogene Praxisräume. Für die Pausenzeiten sind entsprechende Aufenthaltsmöglichkeiten bereit zu stellen. In jeder Einrichtung ist ein Telefax und ei- nen Fotokopierer vorzuhalten sowie die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen.

Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Bei Unterrichtsinhalten unter Nutzung der IT ist pro Teilnehmenden ein ver- netzter PC-Arbeitsplatz mit Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Es ist sicher zu stellen, dass jede/r Teilnehmende die von ihm erarbeiteten Aufgaben, Texte u. ä.

ausdrucken kann (mindestens ein Bereichsdrucker je Unterrichtsraum).

Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche.

Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Ein zusätzlicher mit Internetzugang ausgestatteter Besprechungsraum ist für die individuelle persönli- che Begleitung durch das Jobcenter Bremen vorzuhalten. Die Größe der Räume ist so zu bemessen, dass mindestens vier Personen ausreichend Platz haben.

Berufsfeldbezogene Praxisräume dienen der praktischen Unterweisung. Diese kön- nen eigene Räume der/des Auftragnehmenden sein oder bei Dritten (z.B. andere Bildungsträger, Betriebe) angemietet werden. Die Maßnahmedurchführung liegt je- doch im Verantwortungsbereich der/des Auftragnehmenden. Der/die Auftragnehmen- de hat die Maßnahme dort selbst durchzuführen.

B. 1.5.7. Berufsfelder / Gewerke

Für die im Angebot angegebenen Berufsfelder (Gewerke) sind berufsfeldbezogene Praxisräume vorzuhalten. Es sind jeweils mindestens je Berufsfeld 10 Teilnahmeplät- ze vorzuhalten. Maßstab für die Ausstattung der berufsfeldbezogenen Praxisräume sind die Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes für das 1. Ausbildungsjahr im jeweili- gen Berufsfeld.

Die erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Lehrmittel müssen in den be- rufsfeldbezogenen Praxisräumen in ausreichendem Maß vorhanden sein. Sie haben dem aktuellen technischen Stand – bezogen auf das jeweilige Berufsfeld – zu ent- sprechen.

Insgesamt sind vier Gewerke anzubieten.

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1. Garten-/Landschaftsbau:

Von diesem Berufsfeld werden alle Tätigkeiten und Berufe erfasst, die sich mit dem Bau, der Gestaltung und der Pflege von Außenanlagen (insbes. Grünanla- gen) befassen (z.B. Berufsfeld Helfer/in Gartenbau), ferner Tätigkeiten, die sich mit der An- und Aufzucht, bzw. Pflege von Pflanzen befassen, (z.B. Gärtner/in).

2. Hotel/Gaststätte/Hauswirtschaft/Ernährung:

Von diesen Berufsfeldern werden insbesondere Berufe im Hotel- und Gaststät- tengewerbe, Berufe im hauswirtschaftlichen Bereich und Berufe im Nahrungsmit- telhandwerk umfasst.

3. Metall:

Von diesem Berufsfeld werden alle Tätigkeiten und Berufe in Industrie und Hand- werk erfasst, die sich mit der Bearbeitung und Verarbeitung von Metallen befas- sen. Das sind insbesondere Berufe im Metallbau, in der Fahrzeugtechnik, in der Installations- und Metallbautechnik sowie industrielle Metallberufe wie z.B. Indust- rie-, Werkzeug-, Zerspanungs- und Konstruktionsmechaniker/in.

4. Holz:

Das Berufsfeld umfasst insbesondere Berufe, die sich mit der Bearbeitung und Verarbeitung von Holz befassen. Das sind insbesondere Zimmerer/in und Tisch- ler/in.

Alle Gewerke sollten eine zielgruppenadäquate und sinnstiftende Tätigkeit ermögli- chen und eine arbeitsmarktliche Relevanz im Helfer/innen-Bereich haben.

Produktionsorientierte, sinnstiftende Tätigkeiten:

Im Rahmen des Konzeptes ist in allen Gewerken die Durchführung von produktionso- rientierten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Die Aufträge für die produktionsorientierten Tätigkeiten werden durch Ansprechen von sozialen Einrichtungen und Vereinen ak- quiriert.

Diese Tätigkeiten sind in das Gesamtkonzept zur Betreuung und Unterstützung mit dem Ziel der Heranführung an den Arbeitsmarkt einzubetten. Sie dienen dazu, die personenbezogen Fertigkeiten und Fähigkeiten der Teilnehmenden festzustellen, zu aktivieren oder zu entwickeln bzw. vermittelte berufliche Kenntnisse praktisch zu er- proben.

Produktionsorientierte Tätigkeiten sind als betrieblich ausgerichtete und organisierte Arbeit im Werkstattbereich zum Training beruflicher Handlungskompetenz und zur Vorbereitung auf eine berufliche Eingliederung durchzuführen.

Die produktionsorientierten Tätigkeiten unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung nach dem Gesetzeswortlaut des § 45 SGB III bzw. § 16 SGB II. Der zeitliche Umfang der Ausübung praktischer sinnstiftender Tätigkeiten in Maßnahmen richtet sich nach den individuellen Eingliederungserfordernissen. Dabei muss der aktivierende Ansatz der praktischen sinnstiftenden Tätigkeiten im Vordergrund stehen und nicht die Erzie- lung wirtschaftlicher Ergebnisse. Die Durchführung der konkret vorgesehenen pro- duktionsorientierten Tätigkeiten ist abhängig von der tatsächlichen Zusammenset-

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zung der Teilnehmenden und steht unter Genehmigungsvorbehalt durch die Auftrag- geber.

Hinweis:

Für die Durchführung von produktionsorientierten Tätigkeiten ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Kammern bzw. des zuständigen Verbandes nach Zuschlagserteilung gegenüber dem Jobcenter Bremen erforderlich.

Sollten Einnahmen oder ein geldwerter Vorteil mit den produktionsorientierten Tätig- keiten erzielt werden, werden diese von den Maßnahmekosten abgesetzt.

Es wird erwartet, dass die Teilnehmenden mindestens 50 % der individuellen Ver- weildauer in den berufsfeldbezogenen Praxisräumen bzw. Werkstätten eingesetzt werden. Die Tätigkeiten sind sinnstiftend zu gestalten, dies ist konzeptionell darzu- stellen.

Da die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen die Dauer von insgesamt 8 Wochen nicht übersteigen darf, soll dieser Maßnahmeteil auch zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie der praktischen Erprobung der ver- mittelten beruflichen Kenntnisse dienen, die von der Frist von acht Wochen nicht er- fasst werden.

Insgesamt dürfen die Einsatzorte der verschiedenen Berufsfelder/Gewerke nicht auf mehr als vier Kooperationspartner/innen verteilt sein.

Die/der Auftragnehmer/in stellt den Einsatz der Teilnehmenden bei den Kooperati- onspartner/innen sicher. Die erste tägliche Anlaufstelle ist damit immer das Förder- zentrum.

B.1.5.8 EDV-Ausstattung

Neben der unter B.1.5.5 geforderten technischen Ausstattung sind durch die/den Auf- tragnehmenden zusätzlich für die Bewerbungsaktivitäten und Eigenrecherchen der Teilnehmenden vernetzte PC-Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl entsprechend seinem Konzept zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitsplätze müssen folgenden An- forderungen entsprechen:

• Mindestanforderungen Rechner: Pentium III (oder vergleichbar) mit mindestens 512 MB Arbeitsspeicher, mindestens Internet DSL 2000, aktuellste Browserversi- on (mindestens Internetexplorer oder Firefox),

• Mindestanforderungen Bildschirm 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll);

Mindestauflösung 1024*768 erforderlich,

• Mindestens ein Farblaser-Drucker,

• Mindestens ein Bereichsdrucker je Unterrichtsraum,

• Foto-Scanner; DVD-Brenner,

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• Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (CD, DVD, USB- Stick) - Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im Microsoft Office Format (DOC, TXT, XLS, PPT),

• PDF-Generator, PDF-Reader

Es ist sicher zu stellen, dass jede/r Teilnehmende die erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen u. ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken kann.

B.1.6 Durchführung der Maßnahme

B.1.6.1 Diversity Management und Gender Mainstreaming

Bietende verpflichten sich, im Rahmen des Diversity Managements und Gender Mainstreaming die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Er- reichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskrimi- nierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornhe- rein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Bie- tende haben im Angebot ihre Kompetenzen im Gender Mainstreaming und Diversity Management ausführlich dazulegen.

B.1.6.2 Allgemeine organisatorische Regelungen

Nach Zuschlagserteilung ist von der/dem Auftragnehmenden ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenziel- le Teilnehmende dem Bedarfsträger zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch ei- nen Flyer ersetzt werden.

B.1.6.3 Erreichbarkeit

Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechperson sicherzustel- len und dem Jobcenter Bremen sowie dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen schriftlich mit-zuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Die/der Auftragnehmende muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Ge- schäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den übli- chen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind im Laufe des nächsten Arbeitstages ab- zuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z.B. auf bestimmte Service-Nr., Handy, etc.) dürfen nicht zu Lasten der Teilnehmen- den gehen.

Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat die/der Auftragneh- mende für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinba-

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rung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens zwei Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleich bleibende Sprechzeiten für persön- liche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.

B.1.6.4 Teilnahme an der Maßnahme

Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Jobcenter Bremen veran- lasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht der/dem Auftragnehmenden kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung von Teilnehmenden durch die/den Auftragneh- menden ist ausgeschlossen.

Das Jobcenter Bremen informiert die/den Auftragnehmenden vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung von VerBIS und stellt die für den Zugang notwendigen .Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.

Die Teilnehmenden werden im Vorfeld durch das Jobcenter über das Maßnahmean- gebot und den Zugriff der/des Auftragnehmenden auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS beraten. Im Anschluss wird der/dem Auftragnehmenden der Zugriff auf die selektiven Bewerbungsdaten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnah- meangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.

Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungser- bringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.ausschreibungen.arbeitsagentur.de > Arbeitsmarkt-Dienstleistungen > Vordru- cke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage SGB III/SGB II in der Fassung ab 01.04.2012 > Maßnahmen zur Aktivierung und be- ruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zum Download zur Verfügung. Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Die/der Auf- tragnehmende hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme sind in das durch das Jobcenter Bremen zur Verfügung gestellte selektive Bewerbungsprofil auf-zunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt die/der Auf- tragnehmende hierzu unwiderruflich die Zustimmung.

Durch das Jobcenter Bremen wird die/der Auftragnehmende über den Beginn und das Ende des Maßnahmeangebotes an die einzelnen Teilnehmenden bis zum Errei- chen der Platzkapazität der Maßnahme in elektronischer Form über VerBIS infor- miert.

Das Maßnahmeangebot entlässt das Jobcenter Bremen nicht aus der Verantwortung, den Integrationsprozess zu begleiten. Durch das Jobcenter Bremen erfolgt eine indi- viduelle und persönliche Begleitung der Maßnahme.

B.1.6.5 Status „Teilnehmende/r“

Der Status „Teilnehmende/r“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch das Job- center Bremen erfolgt ist und die/der Teilnehmende in die Maßnahme eingetreten ist.

Dies erfolgt durch das erste individuelle Einzelgespräch.

(14)

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die durch das Jobcenter Bremen zugewiesen, aber nicht zum vereinbarten Termin die Maßnahme angetreten haben, werden durch die/den Auftragnehmenden umgehend im Rahmen von aufsuchender Sozialarbeit kontaktiert und zur Teilnahme motiviert. Bei erfolglosem Besuch und fortgesetzter Verweigerungshaltung übersendet die/der Auftragnehmende den teilnahmebezoge- nen Bericht (F.12) an das Jobcenter Bremen.

B.1.6.6 Auslastung der Teilnahmeplätze

Die/der Auftragnehmende hat für die gesamte Maßnahmedauer die Teilnahmeplatz- kapazität gemäß dem Angebot vorzuhalten. Ein Teilnahmeplatz gilt bis zum Austritt der/des Teilnehmenden aus der Maßnahme als besetzt. Eine Nachbesetzung offener Teilnahmeplätze ist jederzeit möglich. Das Jobcenter Bremen ist wöchentlich in Lis- tenform über den Besetzungsstand zu informieren.

B.1.6.7 Teilnahmebezogene Durchführung:

Die/der Auftragnehmende führt eine Fehlzeitenliste. Fehlzeiten aus wichtigem Grund sind gesondert zu kennzeichnen und können von der/dem Auftragnehmenden ana- log tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von den Teilnehmenden am ersten Tag telefonisch mitzuteilen und ab dem ers- ten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Nachweis der Ar- beitsunfähigkeit ist von den Teilnehmenden spätestens am vierten Tag der Arbeitsun- fähigkeit beim Träger schriftlich einzureichen. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.

Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Be- zug zur jeweiligen Zielsetzung haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden an- gemessen berücksichtigen. Den besonderen Bedürfnissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vorhande- nen Kenntnisse, Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden an- knüpft.

Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzu- setzen: Skripte zum Verbleib bei den Teilnehmenden sowie einschlägige Fachlitera- tur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk.

Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzaus- rüstung) ist von der/dem Auftragnehmenden für die Dauer der Maßnahme zur Verfü- gung zu stellen.

Der Auftragnehmende bietet die unter B.2 beschriebenen Maßnahmeinhalte an.

Die/der Auftragnehmende hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewer- bungsdaten in VerBIS teilnehmer/innenbezogene Aktivitäten aufzunehmen und wäh- rend der gesamten Teilnahmedauer entsprechend den individuellen Erfordernissen fortzuführen.

B.1.6.8 Nutzung der JOBBÖRSE und des Bewerbungsmanagements der BA

(15)

Die/der Auftragnehmende hat insbesondere die JOBBÖRSE der BA unter www.arbeitsagentur.de für Eingliederungsbemühungen zu nutzen. Dabei sind die Bewerbungsprofile „Arbeitsplatz“ bzw. „Ausbildungsplatz“ zu optimieren. Die/der Teil- nehmende muss damit einverstanden sein. Lehnt er/sie dies ab, ist dies auf dem teil- nahmebezogenen Bericht F.12 (siehe B.1.6 - Mitteilungspflichten) zu vermerken.

Die/der Auftragnehmende hat die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch das Jobcenter Bremen zur Verfügung gestellte selektive Bewerbungs- profil aufzunehmen und, soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliede- rung der/des Teilnehmenden beiträgt, neue Stellengesuche für alternative Tätigkeiten bzw. eine Ausbildung anzulegen.

Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für die/den Auftrag- nehmenden erforderlich. Dieser liegt vor, wenn die/der Teilnehmende dem Bedarfs- träger sein Einverständnis hierzu erteilt hat. Die/der Teilnehmende kann sein Einver- ständnis beim Bedarfsträger widerrufen.

Die/der Auftragnehmende hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Be- werbungsmanagements der BA inkl. Anlagenverwaltung unter

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042- Vermittlung/Publikation/pdf/Bearbeiten-Bewerberdaten.pdf

und der JOBBÖRSE der BA unter

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Intern/BA- Jobboerse-Leitfaden-AN.pdf

bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Die/der Auftragnehmende hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu infor- mieren.

Die/der Auftragnehmende hat die Teilnehmenden im Umgang mit der JOBBÖRSE der BA zu unterstützen und zur Nutzung der Funktionen zu befähigen.

B.1.6.9 Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan

Für jede/n Teilnehmenden ist ein individueller Aktivierungs- und Integrationsfort- schrittsplan zu erstellen. Die genauen Inhalte des Aktivierungs- und Integrationsfort- schrittsplans werden nach Zuschlag zwischen der/dem Auftragnehmenden und dem Jobcenter Bremen abgestimmt.

Der Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

(1) Personenbezogene Daten

(2) Zielvereinbarungen und Eingliederungsziel (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten)

(4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle Förderung

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(6) Fortschreibung des Aktivierungs- und Integrationsfortschrittplans/Zwischenziele (7) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)

Dieser Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan ist laufend zu aktualisieren.

Er ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung jeweils mit der/dem Teilnehmenden zu besprechen, vorab mit dem Jobcenter Bremen abzu- stimmen, und beiden zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit der/dem Teilneh- menden sind durch die/den Auftragnehmenden zu dokumentieren. Weitere Einzelhei- ten sind mit dem Jobcenter Bremen nach Zuschlag abzustimmen.

B.1.6.10 Teile von Maßnahmen bei einem/einer Arbeitgeber/in (betriebliche Er- probung)

Werden Maßnahmeteile bei oder von einem Betrieb durchgeführt, dürfen diese je- weils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von 30 Arbeitstagen auszugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Beson- derheit kann diese abweichen. Dabei darf die Dauer von mehr als 42 Kalendertagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften nicht über- schritten werden.

Von dem im Angebot vorgegebenen Maßnahmeort (Erläuterungen siehe B.1.5 – Maßnahmeort) kann für die Durchführung von Maßnahmen bei Arbeitgeber/innen abgewichen werden. Die Betriebe müssen sich innerhalb des Tagespendelbereichs zum Wohnsitz der/des Teilnehmenden befinden.

Zwischen der/dem Auftragnehmenden, Betrieb der Durchführung der betrieblichen Erprobung und der/dem Teilnehmenden ist vor Beginn der betrieblichen Erprobung eine Vereinbarung abzuschließen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthal- ten:

• Beginn und Ende der betrieblichen Erprobung,

• Verantwortliche/r Mitarbeiter/in für die Durchführung der betrieblichen Erprobung,

• Inhalte der betrieblichen Erprobung,

• Bescheinigung/Zeugnis,

• Persönliche Daten der/des Teilnehmenden; (diese dürfen ohne deren/dessen Einverständnis nicht Personen oder Institutionen außerhalb des Jobcenters Bre- men, des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen oder der/des Auftragnehmen- den bekannt gegeben werden. Hierfür haftet der Betrieb auch für seine Mitarbei- ter/innen und Beauftragten (§ 78 SGB X)).

Eine Mustervereinbarung steht auf der Homepage der BA zur Verfügung.

Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Be- scheinigung durch die/den Auftragnehmenden vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.

B.1.6.11 Definition und Nachweis des erfolgreichen Integrationsfortschritts

(17)

Jeder Abbau von Vermittlungshemmnissen stellt grundsätzlich einen Integrationsfort- schritt dar. Diese Integrationsfortschritte werden im fortgeschriebenen Berichtswesen für das Jobcenter Bremen abgebildet.

Erreichte Integrationen werden durch das Jobcenter Bremen zusätzlich wie folgt ho- noriert:

Integrationen I:

Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinne liegt vor, wenn die/der Teilnehmende

• eine mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnimmt oder

• in eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Hand- werksordnung (HWO) oder eine schulische Ausbildung:

(1) als Altenpfleger/-in oder Altenpflegehelfer/-in nach dem AltPflG bzw. AltPflG- NRW,

(2) als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Gesundheits- und Krankenpfle- geassistent/-in nach dem KrPflG bzw. GesKrPflassAPrV

(3) als Erzieher/-in nach APO-BK

einmündet und mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat.

Diese Integration wird mit € 2.000 honoriert.

Integration II

Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinne liegt vor, wenn die/der Teilnehmende eine mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Be- schäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat.

Diese Integration wird mit € 1.200 honoriert.

Integration III:

Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinne liegt vor, wenn die/der Teilnehmende eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt mindestens drei Mo- nate ununterbrochen ausgeübt hat.

Diese Integration wird mit € 400 honoriert.

B.1.6.12. Weitere Erfolgsindikatoren

Das Förderzentrum soll deutlich messbare und sichtbare Integrationsfortschritte in Form des Abbaus von Vermittlungshemmnissen erzielen. Regelmäßig soll sich daran die Übergabe in die JOB (das für marktnahe Kund/Innen zuständige Integrations- team) anschließen. Eigene Vermittlungen in idealerweise sozialversicherungspflichti- ge Beschäftigung sowie Vorbereitung auf anschießenden Weiterqualifizierungen sind ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Ein Übergang der Teilnehmenden in die Joboffensive / das Integrationsteam des Jobcenter Bremen, welches ausschließlich marktnahe Kund/Innen betreut, stellt ebenso einen Maßnahmeerfolg dar.

(18)

Eine gesonderte Honorierung erfolgt dafür nicht.

Darüber hinaus werden nicht honoriert:

• Vermittlung zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz wegen der innerstaatlichen Re- gelungen der Schweiz,

• Saisonbeschäftigungen im europäischen Ausland,

• die Aufnahme des „Bundesfreiwilligendienstes“,

• die Aufnahme eines „Freiwilligen Sozialen Jahres“,

• die Aufnahme eines „Freiwilligen ökologischen Jahres“,

• die Beschäftigungs- oder Ausbildungsaufnahme der/des Teilnehmenden bei der/den Auftragnehmenden selbst oder im Tochter-/Mutterunternehmen (Legalde- finition § 290 Abs. 1 HGB)

Die/der Auftragnehmende hat den Nachweis über den Integrationsfortschritt gemäß den Vertragsbedingungen zu führen.

Das Einlösen eines Vermittlungsgutscheines durch die/den Auftragnehmenden selbst oder im Tochter-/Mutterunternehmen (Legaldefinition § 290 Abs. 1 HGB) für eine/-n im Rahmen der Maßnahme eingegliederte/n Teilnehmende/n ist nicht möglich.

B.1.6.13 Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme

Die/der Auftragnehmende hat während der ersten sechs Monate nach Aufnahme ei- ner Beschäftigung durch die/den Teilnehmende/n eine Nachbetreuung zur Stabilisie- rung der Beschäftigung durchzuführen. Diese konzentriert sich insbesondere auf die Begleitung und die Konfliktintervention, um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern.

Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die/der Teilnehmende einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit seinem Betrieb zustimmt.

B.1.7. Berichts- und Mitteilungspflichten

B.1.7.1. Teilnahmebezogene Mitteilungspflichten

Während der Teilnahmedauer kann die Ansprechperson des Jobcenter Bremens so- wohl die Übermittlung wie auch die Einsicht in den Aktivierungs- und Integrationsfort- schrittsplan der/des Teilnehmenden verlangen. Das Vorgehen regeln Jobcenter Bre- men und die/der Auftragnehmende in eigener Absprache.

Teilnahmebezogene Berichte an den Jobcenter Bremen (Vordruck F.12):

• Bei Nichtantritt, Abbruch oder unzureichender Mitwirkung (anhaltende Aktivie- rungsprobleme) der/des Teilnehmenden informiert die/der Auftragnehmende so- fort das Jobcenter Bremen und übersendet innerhalb einer Woche den teilnah- mebezogenen Bericht.

• Spätestens ein Werktag vor Ende der Eingangs- und Profilingphase hat die/der Auftragnehmende den individuellen Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan zur Abstimmung des weiteren Vorgehens im Verlauf der Handlungsphase der zu- ständigen Fachkraft des Jobcenter Bremen zu übermitteln.

(19)

• Ein Zwischenbericht ist für jede/n Teilnehmenden nach fünf Monaten und bei Ver- längerungen der Teilnahmedauer auf 12 Monate nach neun Monaten der Teil- nahme in der Maßnahme zu erstellen. Der Zwischenbericht ist in der ersten Wo- che des darauffolgenden Monats zu übersenden.

• Eine Woche vor Ende der individuellen Teilnahme (Ende individuelle Teilnahme- dauer oder Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Be- rufsausbildung) ist ein teilnahmebezogener Bericht für jede/n Teilnehmende/n vorzulegen.

Die teilnehmerbezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln. Der VerBIS-Zugriff endet mit Ablauf der individuellen Teilnahmedauer.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listen- form nicht zulässig.

B.1.7.2. Maßnahmebezogene Berichte:

• Halbjährlich nach Beginn der Maßnahme ist dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ein Zwischenbericht vorzulegen.

• Vier Wochen nach dem Ende der Gesamtmaßnahme ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. Die Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Job- center Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen abzustimmen.

• sonstige maßnahmebezogene Berichte: Im Fall einer Kofinanzierung sind die je- weils erforderlichen Berichtspflichten zu beachten und einzuhalten.

Aufgrund der angestrebten Kofinanzierung über Mittel des Europäischen Sozial- fonds (ESF) wird auf die hierfür erforderlichen gesonderten Berichts- und Doku- mentations-pflichten hingewiesen.

B.1.8 Vergütung/Angebotspreis

Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen:

• Monatspreis je Teilnehmer/innenplatz = Angebotspreis

Der Monatspreis wird in Teilen vom Jobcenter Bremen, in Teilen vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen erstattet.

• Prämie für den Integrationsfortschritt (Prämie für honorierbare Integrationen I – III: siehe unter den Definitionen in diesem Kapitel

Diese Prämie wird vom Jobcenter Bremen erstattet.

Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abge- golten.

Diese Aufwendungen sind insbesondere:

• Kosten für Maßnahmeinhalte,

(20)

• Aufwendungen der/des Auftragnehmenden für Eingliederungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme,

• Kosten für Fachdozenten und –dozentinnen,

• Kosten für die/den Teilnehmende/n, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und von der/dem Auftragnehmenden veranlasst werden, z.B.

Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der/des Teilnehmenden wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche, zusätzliche Fahrkos- ten (z.B. anlässlich der Vermittlung fachpraktischer Kenntnisse oder zur Prü- fungsabnahme, die wegen der Besonderheiten der Maßnahme an unterschiedli- chen Standorten stattfinden). Diese sind vom Auftragnehmende im Rahmen der Leistungserbringung zu übernehmen. Die/der Auftragnehmende hat die/den Teil- nehmende/n bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit dem Träger abzustimmen sind,

• Kosten für notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) auch für Maßnahmeteile bei einem/einer Arbeitgeber/in,

• Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile im Rahmen einer betrieblichen Er- probung,

• Aufwendungen für die Durchführung der Gesundheitsorientierung,

• Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die Teilnehmende während der Maßnahmedauer – auch in Betriebs- phasen – verursachen,

• Kosten für die Unfallversicherung,

• administrative Kosten der/des Auftragnehmenden.

Die Fahrkosten der/des Teilnehmenden zur Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren.

Bei diesen Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der/des Teilnehmenden gegen das Jobcenter Bremen. Dieses entscheidet im Rah- men der Ermessensausübung über die Angemessenheit der Fahrkosten. Über die Höhe der auszuzahlenden Fahrkosten informiert das Jobcenter Bremen die/den Auf- tragnehmenden.

Die/der Auftragnehmende erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrech- nung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.

Die Erstattung der Fahrkosten hat am ersten Maßnahmetag zu erfolgen. Bei Maß- nahmen mit einer Dauer von mehr als vier Wochen sind die Fahrkosten monatlich im Voraus für den Kalendermonat zu erstatten. Die Erstattung der verauslagten Fahr- kosten erfolgt durch das Jobcenter Bremen gegenüber der/dem Auftragnehmenden.

Sie erfolgt i.d.R. anhand von Abrechnungslisten. Die/der Auftragnehmende führt den Nachweis gegenüber dem Jobcenter Bremen. Etwaige Forderungen gegenüber dem Jobcenter Bremen bei fehlerhafter Abrechnung der/des Auftragnehmenden sind aus- geschlossen.

Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen der/dem Auftragnehmenden und dem Jobcenter Bremen abgestimmt. Hierbei können monatli-

(21)

che Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkos- ten vereinbart werden.

Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o.g. Maßnahmekos- ten. Sie werden gesondert erstattet. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch das Jobcenter Bre- men direkt an die Teilnehmenden.

Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise sind in den Vertragsbedin- gungen des Jobcenter Bremen sowie für die Förderung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen im spezifischen BAP-Interventionsblatt enthalten.

B.1.9 Umsatzsteuerregelung

Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) des Umsatzsteuergesetzes erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur für Arbeit.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbe- hörden der Länder wird der Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE) zu den Voraussetzungen des o.g. Befreiungstatbe- standes vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2012 - IV D 3 - S 7360/11/10001 - (2012/0233052) geändert worden ist, wie folgt geändert:

„Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. 10.

2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichba- ren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Be- hinderung) im Sinne von § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§

75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und - über § 16 SGB II - den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II ge- fördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in manchen Fäl- len gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über ge- eignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundes-agentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufs- bildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.“

B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards B.2.1 Eingangs- und Profilingphase

(22)

Ziel der Eingangs- und Profilingphase ist es, beruflich relevante Fähigkeiten und Fer- tigkeiten sowie die Motivation der/des Teilnehmenden zu erfassen. Die Eingangs- und Profilingphase stellt somit die Grundlage für den Aktivierungs- und Integrations- fortschrittsplans dar.

Im Rahmen der Eingangs- und Profilingphase soll ausgehend von den Beobachtun- gen und Gesprächsergebnissen ein umfassendes Bild über die Eingliederungs- hemmnisse und die physische und psychische Belastbarkeit der Teilnehmenden ge- wonnen werden.

Es sind insbesondere Erkenntnisse zu folgenden Merkmalen bei den Teilnehmenden zu erheben:

• kognitive Merkmale (z.B. Lernfähigkeit, Konzentration, Arbeitsplanung),

• soziale Merkmale (z.B. Teamfähigkeit, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit),

• Merkmale der Art der Arbeitsausführung (z.B. Sorgfalt, Pünktlichkeit, Selbststän- diges Arbeiten),

• Psychomotorische Merkmale (z.B. Handgeschick, Feinmotorik,)

• individuelle Lebenssituation.

Es sollen ausdrücklich keine klassischen Profiling- und Feststellungsverfahren durch- geführt werden.

Diese Beobachtungen sind Grundlage für die Planung des Aktivierungsprozesses und dessen kontinuierliche Weiterentwicklung im Rahmen des Aktivierungs- und In- tegrationsfortschrittsplanes.

Psychometrische Testverfahren und Persönlichkeitstests werden nicht verlangt und bei der Angebotsbewertung auch nicht berücksichtigt. Sollten im Einzelfall Informati- onen benötigt werden, die nur mit derartigen Verfahren erhoben werden können, ist der Psychologische Dienst der Agentur für Arbeit über das Jobcenter Bremen einzu- schalten.

Den Teilnehmenden ist Gelegenheit zu geben, sich in einzelnen der im Angebot be- nannten Berufsfelder zu erproben.

B.2.2 Handlungsphase

Ziel der Handlungsphase ist die in der Regel im Rahmen der Eingangs- und Profi- lingphase festgestellten individuellen Handlungsbedarfe der Teilnehmenden umfas- send zu bearbeiten.

In der Handlungsphase sind mindestens folgende Elemente vorzuhalten:

• Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,

• Bewerbungstraining,

• Berufsorientierung,

• Förderung von sozialintegrativen Aktivitäten,

(23)

hierunter fallen ausdrücklich auch Unterstützung der Teilnehmenden beim Um- gang mit Geld, beim sinnvollem Haushalten und Einkauf sowie bei den Möglich- keiten zur Schuldenvermeidung und –regulierung,

• Förderung von arbeitsmarktintegrativen Aktivitäten, z.B. der Besuch von einschlä- gigen Messen oder Ausstellungen und die Organisation und Durchführung von Betriebsbesichtigungen

• Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

• Kenntnisvermittlung in den im Angebot benannten Berufsfeldern,

• Betriebliche Erprobung,

• IT- und Medienkompetenz,

• Sprachförderung,

• sinnstiftende Tätigkeiten,

dabei soll den Teilnehmenden der Nutzen/der Sinn des Tätigkeitsinhaltes für sich selbst, für andere Personengruppen bzw. die Gemeinschaft unmittelbar erkennbar sein.

• Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung,

• Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme,

• Gesundheitsorientierung,

hierunter fallen neben Sportangeboten auch Förderung einer gesunden Ernährung und Information über Möglichkeiten der Erkennung/Vermeidung von Suchtverhal- ten.20% der Elemente der Handlungsphase sind durch Gesundheitsorientierung ab- zudecken. In der Handlungsphase ist von einer etwa 50%igen Verweildauer der Teil- nehmenden in berufsfeldbezogenen Praxisräumen/Werkstätten auszugehen.

Die Aufzählung erfolgt hier nicht abschließend. Die/der Auftragnehmende hat im Rahmen dieser Maßnahme auch alternative, zielgerichtete und intensive Unterstüt- zungsangebote zu unterbreiten, die auf die dauerhafte Eingliederung in eine versi- cherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 S.1 SGB III bzw. eine be- triebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksord- nung (HwO) gerichtet sind.

Im Rahmen des Angebotes sind die Strategien zur Feststellung und Bearbeitung von Vermittlungshemmnissen konzeptionell und ausführlich darzustellen. Bei der Ange- botsbewertung wird hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt.

B.2.3. Sozialpädagogische Begleitung

Ziel ist die sozialintegrative Betreuung der Teilnehmenden. Dies beinhaltet die Bewäl- tigung von individuellen Eingliederungshemmnissen der/des Teilnehmenden, schwerpunktmäßig durch persönliches Coaching und ggf. unter Einbeziehung des gesamten familiären Umfeldes, unter Kooperation mit relevanten Netzwerk- partner/innen bzw. Nutzung derer Ressourcen.

Zur Aktivierung und Begleitung der Teilnehmenden sind auch anlassbezogen Haus- besuche einzusetzen. Diese Hausbesuche sind nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2

(24)

SGB II zu verstehen. Sie dienen ausschließlich der sozialintegrativen Betreuung der Teilnehmenden.

Weitere Einzelheiten sind mit dem Jobcenter Bremen bzw. Senator für Wirtschaft, Ar- beit und Häfen nach Zuschlag abzustimmen.

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