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148. 1. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation (Version 2016)

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2016/2017 – Ausgegeben am 26.06.2017 – 31. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

C U R R I C U L A

148. 1. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation (Version 2016)

Der Senat hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2017 die von der gemäß § 25 Abs 8 Z 3 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 15. Mai 2017 beschlossene 1. (geringfügige) Änderung des Bachelorstudiums Transkulturelle Kommunikation (Version 2016), veröffentlicht am 03.05.2016 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 31. Stück, Nr. 202, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

(1) § 6 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung

In § 6 Abs 2 lautet in der Tabelle des Pflichtmoduls M15 „Pflichtmodul Bachelorarbeit“ die zweite Zeile wie folgt:

Teilnahmevoraus- setzung

[M1] Pflichtmodul Transkulturalität

[M2] Pflichtmodul Kultur und Kommunikation – Basis [M3] Pflichtmodul Vertiefende Sprachkompetenz [M8] Pflichtmodul Wissenschaftliche Grundlagen [M9] Pflichtmodul Text und Diskurs – Basis

(2) § 11 Prüfungsordnung Folgender Abs 5 wird angefügt:

„(5) Regelung für die schriftliche Modulprüfung des Pflichtmoduls Translatorische Basiskompetenz 2: Die schriftliche Modulprüfung Translatorische Basiskompetenz 2 besteht

(2)

aus drei Prüfungsteilen. Jeder der Prüfungsteile fließt zu gleichen Teilen in die Beurteilung der Modulprüfung ein. Wiederholt werden müssen nur jene Prüfungsteile, die negativ beurteilt wurden. Sobald alle drei Prüfungsteile positiv absolviert wurden, gilt die schriftliche Modulprüfung als absolviert. Wurde bei einer der Prüfungsteile der vierte Antritt negativ beurteilt, so ist auch eine Wiederholung der restlichen Prüfungsteile ausgeschlossen.“

(3) § 12 Inkrafttreten

Folgender Abs 2 wird angefügt:

„(2) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 26.06.2017, Nr. 148, Stück 31, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

Im Namen des Senats:

Der Vorsitzende der Curricularkommission K r a m m e r

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