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Ordnung zur Regelung der Freistellung, Aufwandsentschädigung und Berechnung der Regelstudienzeit für dezentrale Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen

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Die Präsidentin

Ordnung

zur Regelung der Freistellung, Aufwandsentschädigung und

Berechnung der Regelstudienzeit für dezentrale Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen

Herausgeber: Die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 53/2016

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 25. Jahrgang/25. August 2016

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 53/2016

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Ordnung

zur Regelung der Freistellung, Aufwandsentschädigung und Berechnung der Regelstudienzeit für dezentrale Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen

Der Akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf seiner Sitzung am 19. Juli 2016 gem. § 37 Abs. 3 Verfassung der Humboldt- Universität zu Berlin vom 24. Oktober 2013 folgende Ordnung erlassen. Die Präsidentin der Humboldt-Universität hat sie gem. § 12 a Abs. 1 Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin am 02. Juni 2016 bestätigt.

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Freistellungen bzw. Vergütungen für Frauenbeauftragte aus der Gruppe der Studierenden (Aufwandsentschädigungen)

§ 3 Ermittlung der Vergütungen für Frauen- beauftragte aus der Gruppe der

Studierenden (Aufwandsentschädigungen)

§ 4 Verteilung der Freistellungsanteile

§ 5 Berechnung der Regelstudienzeit

§ 6 Inkrafttreten

Anlage: Aufteilung der Freistellungsanteile

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für nebenberufliche Frauen- beauftragte und ihre Stellvertreterinnen gem. § 37 Abs. 2 VerfHU.

§ 2 Freistellungen bzw. Vergütungen für Frauenbeauftragte aus der Gruppe der Studierenden (Aufwands- entschädigungen)

(1) Freistellungen und Vergütungen (Aufwandsent- schädigungen) werden nur auf Antrag durch Entscheidung der Dienstbehörde im Einzelfall gewährt. Eine rückwirkende Gewährung ist aus- geschlossen. Eine Vergütung (Aufwandsentschä- digung) darf höchstens im Umfang von 80 Monatsstunden erfolgen.

(2) Für Freistellungen und Vergütungen (Aufwands- entschädigungen) erhalten die Fakultäten und zen- tralen Einrichtungen/zentralen Dienstleistungs- bereiche1 so genannte Freistellungsanteile in Form von Stellenanteilen, die ausschließlich zur Vertretung der Freistellung bzw. zur Beschäftigung von Frauenbeauftragten aus der Gruppe der Studierenden (Aufwandsentschädigung) genutzt und nicht überschritten werden dürfen (Anlage).

Freistellungsanteile unterliegen keinen Besetzungs- einschränkungen.

1 Dazu gehören Zentralinstitute, Zentraleinrichtungen, die zentrale Universitätsverwaltung sowie weitere Wissen- schaftliche Einrichtungen i.S.v. § 25 VerfHU.

(3) Die Verteilung der Freistellungsanteile wird von der Zentralen Frauenbeauftragten regelmäßig auf Grundlage der tatsächlichen Belastung der dezentralen Frauenbeauftragten überprüft. Bei Bedarf schlägt sie der Präsidentin eine Modifikation der Anlage vor.

§ 3 Ermittlung der Vergütungen für Frauenbeauftragte aus der Gruppe der Studierenden (Aufwandsent- schädigungen)

Die Zahlung der Vergütung (Aufwandsentschä- digung) an Frauenbeauftragte aus der Gruppe der Studierenden erfolgt gemäß der tariflichen Vergütung für Studentische Hilfskräfte nach dem individuell zugeordneten Freistellungsanteil, wobei folgende Entsprechung gilt2:

- 0,125 entspricht 20 Monatsstunden, - 0,250 entspricht 39 bis 41 Monatsstunden, - 0,375 entspricht 60 Monatsstunden, - 0,500 entspricht 80 Monatsstunden.

§ 4 Verteilung der Freistellungsanteile (1) Für die Zuordnung der Freistellungsanteile innerhalb der Fakultät oder der zentralen Einrichtungen/zentralen Dienstleistungsbereiche maßgebend ist der angemessene Umfang der Belastung durch die Funktion der Frauenbeauf- tragten gem. § 59 Abs. 6 BerlHG im Rahmen der für die Einrichtung gem. Anlage festgesetzten Freistellungsanteile.

(2) Die Zuordnung von Freistellungsanteilen erfolgt in der Regel für die gesamte Amtszeit, mindestens jedoch für die Dauer von einem Semester und in Höhe von mindestens einem Freistellungsanteil von 0,125.

(3) Die gewählten dezentralen Frauenbeauftragten einer Fakultät beraten die Zuordnung der Freistellungsanteile nach Maßgabe der Absätze 1 und2. Die darauf basierende individuelle Antrags- stellung auf Freistellung erfolgt auf dem Dienstweg und bedarf der Zustimmung der dezentralen Frauenbeauftragten der Fakultät sowie der zentralen Frauenbeauftragten.

2 In diesen Fällen werden spezielle SHK-Verträge im jeweiligen Umfang der Monatsstunden abgeschlossen.

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 53/2016

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(4) Die Zuordnung der Freistellungsanteile nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in den zentralen Einrichtungen/zentralen Dienstleistungsbereichen erfolgt in Abstimmung mit der Zentralen Frauenbeauftragten und bedarf ihrer Zustimmung.

§ 5 Berechnung der Regelstudienzeit Frauenbeauftragten aus der Gruppe der Studieren- den wird für die Dauer ihrer Tätigkeit die Zahl der Fachsemester nicht fortgeschrieben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Ordnung des Akademischen Senats zur Regelung der Aufwandsentschädigung und der Berechnung der Regelstudienzeit für Frauen- beauftragte und Studiendekaninnen oder Studiendekane, die der Gruppe der Studierenden angehören“ vom 27. März 2007 (AMB Nr. 15/2007) mit Ausnahme der Regelungen zu den Studiendekaninnen und Studiendekanen außer Kraft.

Anlage: Aufteilung der Freistellungsanteile 1. Juristische Fakultät: 0,50

2. Lebenswissenschaftliche Fakultät: 1,00

3. Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät: 1,75 4. Philosophische Fakultät I: 1,00

5. Philosophische Fakultät II: 1,00

6. Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät: 1,75 7: Theologische Fakultät: 0,25

8. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: 0,50

9. Zentrale Einrichtungen/zentrale Dienstleistungsbereiche in Summe: 0,75

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