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Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Bürgerbusprojekten

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-3 Veröffentlichungsdatum: 25.07.2017

41 / 2017

Richtlinie des Kreises Plön

zur Förderung von Bürgerbusprojekten

1. Grundsätze der Förderung

1.1. Der Kreis Plön fördert unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie den Vorgaben dieser Richtlinie Bürgerbusprojekte zur sinnvollen Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Kreis Plön.

1.2. Als Bürgerbus im Sinne dieser Richtlinie gilt der mit Kleinbussen nach § 42 Personen- beförderungsgesetzes (PBefG) durchgeführte ÖPNV, soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein organisiert und die Beförderung mit ehrenamtlichen FahrerInnen, die eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung („P-Schein“) vorweisen, durchgeführt wird und zu 90 % im Kreis Plön erbracht wird. Für das eingesetzte Fahrzeug muss eine Vollkaskoversicherung bestehen. Im Einzelfall kann von dem Grundsatz, dass ausschließlich Vereine antragsbefugt sind, abgewichen werden.

Der Verein weist daneben einen Kooperationsvertrag1 mit einem Verkehrs- unternehmen auf, welches die Linienkonzession für die Fahrstrecke des Bürgerbusses innehat bzw. beantragt.

Die Ausgestaltung des Busses ist auf die Anforderungskriterien für den Einsatz im ÖPNV auszurichten2. Die Belange mobilitäts- und sensorisch eingeschränkter Menschen sollen im Rahmen der Durchführung des Projektes Berücksichtigung finden.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Gewährung einer Zuwendung er- folgt auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Zuwendung wird in Form eines Gesamt- zuwendungsbetrages gewährt.

1.4. Alle Zuwendungen dürfen nur für den im Zuwendungsbescheid angegeben Zweck ver- wendet werden.

2. Umfang der Förderung

2.1. Förderfähig sind die Kosten für die notwendigen Anschaffungskosten eines Kleinbusses (acht Fahrgastsitze plus Fahrer, zulässiges Gesamtgewicht von max.

1 Siehe hierzu als Anregung die Abschnitte sowie Muster zum Kooperationsvertrag des Bürgerbusleitfadens der NAH.SH

2 Siehe hierzu BOKraft, FeV, StVO sowie Anlage des Bürgerbusleitfadens der NAH.SH

„Anforderungskriterien an das Bürgerbusfahrzeug“

(2)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 2-3 Veröffentlichungsdatum: 25.07.2017

41 / 2017

3,5 t). Der Bürgerbus muss durch den Verein beschafft werden und sich in seinem Eigentum oder in Folge von Eigentumsvorbehalt in seinem Besitz befinden.

2.2. Es werden bis zu 25 % der unter 2.1. genannten förderfähigen Kosten, max. jedoch 15.000,00 € je Kleinbus, bewilligt.

2.3. Es besteht die Möglichkeit auf eine erhöhte Zuwendung in Höhe von pauschal 1.000,00 €, wenn der Kleinbus in erhöhtem Maße klimafreundlich (Hybrid, E-Bus) oder/und barrierefrei (behindertengerechte Einstiegshilfe) ist. Darüber wird im Einzelfall entschieden.

2.4. Die Zweckbindungsdauer beträgt sieben Jahre. Die Dauer beginnt ab Betriebsaufnahme des Kleinbusses. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist eine erneute Antragstellung auf Förderung möglich.

3. Verfahren

3.1. Der Antrag auf Förderung ist bis zum 30.09. des Jahres für das Folgejahr beim Kreis Plön – Die Landrätin –, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön per Antragsformular von dem unter Punkt 1.2. genannten Verein zu stellen.

3.2. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

- Beschreibung des Vorhabens inkl. Aussagen zur Linienführung, Personaleinsatz sowie grober Fahrplanentwurf

- Nachweis über einen Kooperationsvertrag mit einem Verkehrsunternehmen - Vorlage eines Betriebs- sowie Finanzierungskonzeptes

- Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung

3.3. Jede den Antrag betreffende Änderung ist dem Kreis Plön unverzüglich mitzuteilen.

3.4. Die bewilligten Zuwendungen werden nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides auf Anforderung des Antragstellers ausgezahlt. Die Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zu verwenden; Abweichungen von dieser Zeitvorgabe sind mit Begründung rechtzeitig zu beantragen.

3.5. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch einen Verwendungsnachweis bis spätestens einem Jahr nach Auszahlung der Zuwendung darzulegen. Insbesondere bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage sowie nicht ordnungsgemäßer Verwendung können die bewilligten Mittel in voller Höhe oder teilweise zurückgefordert werden.

Der Kreis behält sich vor, durch Einsicht in die Bücher bzw. Belege des Antragsstellers sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen, ob die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet worden ist.

(3)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 3-3 Veröffentlichungsdatum: 25.07.2017

41 / 2017

3.6. Zurückzuzahlende Beträge, die nicht innerhalb von der sich aus Punkt 3.4. ergebenen Frist nach Überweisung für den Bewilligungszweck in Anspruch genommen wurden, sind mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

4. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt zum 01.08.2017 in Kraft.

Plön, den 13.07.2017

gez. Stephanie Ladwig K r e i s P l ö n

Die Landrätin

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