• Keine Ergebnisse gefunden

FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 04. März Nr. 9 2011

I n h a l t :

38 Bekanntmachung und öffentliche Auflegung der Beteiligungsbe- richte der Stadt Eichstätt für die Jahre 2008 und 2009

39 Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feierta- gen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstal- tungen vom 25.02.2011

40 Bekanntgabe einer Auslegung

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse (Stadt Eichstätt, Ländliche Entwicklung, Dorferneuerung Seuversholz II, Ge- meinde Pollenfeld, Landkreis Eichstätt)

41 Aufgebot von Sparbüchern (Sparkasse Eichstätt)

Bekanntmachungen des Stadt Eichstätt

38 Bekanntmachung und öffentliche Auflegung der Beteili- gungsberichte der Stadt Eichstätt für die Jahre 2008 und 2009

Die Stadt Eichstätt erstellt jährlich einen Bericht über ihre Beteili- gungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts. Die Beteiligungsberichte 2008 und 2009 liegen gem. Art. 94 Abs. 3 Satz 5 GO im Rathaus der Stadtverwaltung, Marktplatz 11, Zimmer 110, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

Eichstätt, den 01.03.2011

gez. Arnulf N e u m e y e r , Oberbürgermeister

39 Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 25.02.2011

Aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl.I S. 744) in Verb. mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheits- technik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) - BayRS 805-2-A-, erlässt die Stadt Eichstätt folgende Verordnung

§ 1

Änderung der Verordnung

Die Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Ver- kaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 18.04.1990 (in der Fassung der Verordnung vom 11.02.2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.02.2010, wird wie folgt geändert:

§ 2

Freigegebene Sonn- und Feiertage 1. Sonntag, 10. April 2011, anlässlich des „Ostermarktes“

2. Sonntag, 2. Oktober 2011, anlässlich des „Kirchweihmarktes“

3. Sonntag, 27. November 2011, anlässlich des „Adventsmarktes“

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eichstätt, 25.02.2011

gez. Arnulf N e u m e y e r , Oberbürgermeister

Bekanntmachungen anderer Behörden

Stadt Eichstätt

Ländliche Entwicklung

Dorferneuerung Seuversholz II

Gemeinde Pollenfeld, Landkreis Eichstätt

40 Bekanntgabe einer Auslegung

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse

Der durch Sachverständige verstärkte Vorstand der Teilnehmer- gemeinschaft Seuversholz II hat die Ergebnisse der Wertermittlung am 09.02.2011 festgestellt.

Eine Bekanntmachung der Teilnehmergemeinschaft Seuversholz II über die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse mit Rechtsbe- helfbelehrung, der Niederschrift über die Grundsätze der Wertermitt- lung und der Wertermittlungskarte, auf die sich die Feststellung be- zieht, sind in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Eich- stätt, Pfahlstraße 17, 85072 Eichstätt, vom 31.03.2011 mit 14.04.2011 niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Eichstätt, 24.02.2011

gez. Arnulf N e u m e y e r , Oberbürgermeister

Sparkasse Eichstätt

41 Aufgebot von Sparbüchern

Gemäß Art. 36 AGBGB ergeht hiermit auf Antrag der nachste- hend aufgeführten Antragsteller an den Inhaber des jeweiligen Spar- kassenbuches die Aufforderung, seine Rechte unter Vorlage der Ur- kunde binnen drei Monaten bei der Sparkasse Eichstätt anzumelden.

Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so wird das jeweilige Sparkassenbuch durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos erklärt.

Antragsteller: Sparbuchnummer:

Frau Arnhild Born 3220159440

Eichstätt, den 24.02.2011

Der Vorstand der Sparkasse Eichstätt H o l l w e c k S c h l a m p

A M T S B L A T T

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen wurden (auf sog. Oktober 2021 bis einschließlich 28. Februar 2022

Bay- erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV); Bekanntmachung über das Überschreiten des 7- Tage-Inzidenz-Wertes von 50 für den Landkreis Eichstätt 162

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresab- schluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den

Die Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Ver- kaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 18.04.1990,

Die Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Ver- kaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 18.04.1990,

Juni 2010, wäh- rend der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Eich- stätt, Marktplatz 11, 85072 Eichstätt, Einwohnermeldeamt (Zi.-Nr. 001/Erdgeschoss), für

Die Satzung tritt mit der amtlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Jedermann kann die Satzung mit der Begründung und den Lage- plan bei der Stadt Eichstätt,