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Uebersicht-QS-Frueherkennung-Zervixkarzinom-GOPen

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Academic year: 2022

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Übersicht der Leistungen im Rahmen Früherkennung auf Zervixkarzinom ab 1. Januar 2020

GOP Beschreibung Punkte* Abrechnungsbestimmungen Fachgruppen / Weitere Ab-

rechnungsvoraussetzungen 01760 Untersuchung zur Früherken-

nung von Krebserkrankungen bei der Frau gemäß Abschnitt B.

II. §§ 6 und 8 der Krebsfrüher- kennungs-Richtlinie(KFE-RL) Klinische Untersuchung ohne Ent- nahme von Untersuchungsmaterial von Portio und Zervixkanal

159 Punkte  Ab 20 Jahren: Einmal im Kalenderjahr

 Im Kalenderjahr nicht neben der Untersuchung mit Ab- strich im Primärscreening nach GOP 01761 berech- nungsfähig.

 Im Quartal der Berechnung und im Folgequartal nicht neben der Beratung zu Früherkennungsuntersuchun- gen gemäß der Chroniker-Richtlinie nach GOP 01735 berechnungsfähig.

 Gynäkologen

 Hausärzte, wenn sie eine mindestens einjährige Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Ge- burtshilfe nachweisen können oder wenn entspre- chende Leistungen bereits vor dem 31.12.2002 durch- geführt und abgerechnet wurden.

01761 Untersuchung zur Früherken- nung des Zervixkarzinoms gemäß Teil III. C. § 6 der

Richtlinie für organisierte Krebs- früherkennungsprogramme (oKFE-RL)

Primärscreening mit Abstrichent- nahme

215 Punkte  Ab 20 Jahren bis 34 Jahren: Einmal im Kalenderjahr

 Ab 35 Jahren: Im Abstand von drei Kalenderjahren

 Im Kalenderjahr nicht neben der klinischen Untersu- chung gemäß KFE-RL nach GOP 01760 berech- nungsfähig.

 Im Quartal der Berechnung und im Folgequartal nicht neben der Beratung zu Früherkennungsuntersuchun- gen nach der Chroniker-Richtlinie nach GOP 01735 berechnungsfähig.

 Am Behandlungstag nicht neben der Abklärungsdiag- nostik nach GOP 01764 berechnungsfähig.

 Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben der Entnahme von der Portio-Oberfläche im Rahmen der Empfäng- nisregelung nach GOP 01825 berechnungsfähig.

01764 Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL Abklärungsdiagnostik und Abstri- chentnahme

93 Punkte  Am Behandlungstag nicht neben der Untersuchung nach der GOP 01761 berechnungsfähig.

 Im Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben der Entnahme von der Portio-Oberfläche im Rahmen der Empfäng- nisregelung nach GOP 01825 berechnungsfähig.

01765 Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. §§ 7 und 8 der oKFE- RL

Abklärungskolposkopie zur Abklä- rung auffälliger Befunde

728 Punkte Gynäkologen

 KV-Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Abklä- rungskolposkopie gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V notwendig.

(2)

Zytologische Untersuchung und HPV-Test im Rahmen des Primärscreenings 01762 Zytologische Untersuchung

gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE- RL

81 Punkte  Ab 20 Jahren bis 34 Jahren: Einmal im Kalenderjahr

 Ab 35 Jahren: Im Abstand von drei Kalenderjahren

 Dünnschichtverfahren ist fakultativer Leistungsinhalt (Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes).

 Kosten für Objektträger/Fixierlösung für konventio- nelle Zytologie oder Probengefäß/Fixierlösung für Dünnschichtverfahren jeweils einschl. Abstrichbesteck (Bürste und Spatel) sind beinhaltet.

 Am Behandlungstag nicht neben der zytologischen Untersuchung i. R. der Abklärungsdiagnostik nach GOP 01766 berechnungsfähig.

 Für Material, das für Untersuchungen nach der oKFE- RL gewonnen wurde, sind die Leistungen der Ab- schnitte 32.3.8 bis 32.3.12 und pathologische Leistungen des Kapitels 19 nicht berechnungsfähig.

 Im Behandlungsfall nicht neben der zytologischen Untersuchung i. R. der Empfängnisregelung nach GOP 01826 berechnungsfähig.

 Gynäkologen

 Pathologen

 KV-Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Zervix-Zy- tologie

gemäß § 135 Abs. 2 SGB V notwendig.

01763 Nachweis von Humanen

Papillom-Viren gemäß Teil III. C.

§ 6 der oKFE-RL

153 Punkte  Ab 35 Jahren: Im Abstand von drei Kalenderjahren

 Kosten für Probengefäß/Fixierlösung sowie das Ab- strichbesteck (Bürste und Spatel) sind beinhaltet.

 Am Behandlungstag nicht neben dem HPV-Nachweis im Rahmen der Abklärungsdiagnostik nach GOP 01767 und dem kurativen HPV-Nachweis nach GOP 32819 berechnungsfähig.

 Für Material, das für Untersuchungen nach der oKFE- RL gewonnen wurde, sind die Leistungen der Ab- schnitte 32.3.8 bis 32.3.12 des Speziallabors und pa- thologische Leistungen des Kapitels 19 nicht berechnungsfähig.

 Gynäkologen

 Laborärzte

 Pathologen

Die Berechnung setzt voraus:

 Eine KV-Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

und

 Die Anwendung eines Tests, für den die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil III.

D. § 8 Abs. 3 der oKFE-RL nachgewiesen ist.

(3)

Zytologische Untersuchung, HPV-Test und Histologie im Rahmen der Abklärungsdiagnostik 01766 Zytologische Untersuchung

gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE- RL

288 Punkte  Dünnschichtverfahren ist fakultativer Leistungsinhalt (Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes).

 Kosten für Objektträger/Fixierlösung für konventio- nelle Zytologie oder Probengefäß/Fixierlösung für Dünnschichtverfahren jeweils einschl. Abstrichbesteck (Bürste und Spatel) sind beinhaltet.

 Am Behandlungstag nicht neben der zytologischen Untersuchung i. R. des Primärscreenings nach der GOP 01762 berechnungsfähig.

 Für Material, das für Untersuchungen nach der oKFE- RL gewonnen wurde, sind die Leistungen der Ab- schnitte 32.3.8 bis 32.3.12 des Speziallabors und pa- thologische Leistungen des Kapitels 19 nicht berechnungsfähig.

 Im Behandlungsfall nicht neben der zytologischen Untersuchung i. R. der Empfängnisregelung nach GOP 01826 berechnungsfähig.

 Gynäkologen

 Pathologen

 KV-Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Zervix-Zy- tologie

gemäß § 135 Abs. 2 SGB V notwendig.

01767 Nachweis von Humanen

Papillom-Viren gemäß Teil III. C.

§ 7 der oKFE-RL

153 Punkte  Kosten für Probengefäß/Fixierlösung sowie das Ab- strichbesteck (Bürste und Spatel) sind beinhaltet.

 Am Behandlungstag nicht neben dem HPV-Nachweis im Rahmen des Primärscreenings nach GOP 01763 und dem kurativen HPV-Nachweis nach GOP 32819 berechnungsfähig.

 Für Material, das für Untersuchungen nach der oKFE- RL gewonnen wurde, sind die Leistungen der Ab- schnitte 32.3.8 bis 32.3.12 und pathologische Leistungen des Kapitels 19 berechnungsfähig.

 Gynäkologen

 Laborärzte

 Pathologen

Die Berechnung setzt voraus:

 Eine KV-Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

und

 Die Anwendung eines Tests, für den die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil III.

D. § 8 Abs. 3 der oKFE-RL nachgewiesen ist.

01768 Histologie bei Abklärungskolpo- skopie gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL

248 Punkte  Je Material berechnungsfähig.

 In derselben Sitzung bei demselben Material nicht neben der histologischen oder zytologischen

Untersuchung nach GOP 19310 und den immunhisto- chemischen Untersuchungen nach den GOPen 19320 bis 19322 berechnungsfähig.

Pathologen

 keine KV-Genehmigung er- forderlich

01769 Zuschlag zu den GOPen 01763 und 01767 zur HPV-Genotypisie- rung

153 Punkte  Kann auch dann abgerechnet werden, wenn der Nachweis und die Genotypisierung in demselben Un- tersuchungsgang durchgeführt werden

siehe GOPen 01763 und 01767

(4)

* Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem aktuell gültigen Punktwert. Die aktuell gültige Bewertung finden Sie im „B€GO-Informationssystem“ im Mitglieder- portal „Meine KVB“.

Weitere Informationen unter:

 www.kvb.de in der Rubrik Praxis - Qualität - Qualitätssicherung - „Z“ - Zervixkarzinomen (Programm zur Früherkennung)

 KBV-Praxisnachrichten vom 19.12.2019 - https://www.kbv.de/html/1150_43629.php

 KBV-Themenseite „Früherkennung Gebärmutterhalskrebs“ - https://www.kbv.de/html/43282.php

 Beschluss des Bewertungsausschuss aus seiner 455. Sitzung vom 11. Dezember 2019 - www.institut-ba.de in der Rubrik Bewertungsausschuss - Be- schlüsse

 Beschlüsse des Bewertungsausschuss aus der 477. Sitzung, 474. Sitzung, 534 Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) - www.institut-ba.de in der Rubrik Bewertungsausschuss - Beschlüsse

 Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) und Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) des Gemeinsamen Bundesaus- schuss (G-BA) - www.g-ba.de in der Rubrik Richtlinien. Die Kenntnis dieser Richtlinien stellt die Voraussetzung zur regelkonformen Umsetzung dar.

Stand 1. Januar 2022

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