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Juli 1994 (GV.NRW.S

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Satzung vom 14.03.2014

über die Aufhebung der Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Rat der Stadt Paderborn zu wählenden Vertreter vom 01.12.2010

in Kraft ab 19.03.2013

Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.

666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW.S. 474) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.S 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2011 (GV.NRW.S. 238) sowie Artikel 12 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24.06.2008 (GV.NRW. S. 514) hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung am 14.03.2013 folgende Satzung zur Zahl der zu wählenden Vertreter in den Rat der Stadt Paderborn beschlossen:

§ 1

Die Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Rat der Stadt Paderborn zu wählenden Vertreter vom 01.12.2010 (bekanntgemacht am 10.12.2010) wird aufgehoben.

Damit bleibt es bei der gem. § 3 Abs. 2 a Kommunalwahlgesetz (KWahlG) entsprechend der Gemeindegröße festgelegten Zahl von 58 zu wählenden Vertretern, davon 29 in Wahlbezirken.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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