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Informationen an die Pharmakotherapieberater der KVen

7. Mai 2012

MRSA-Sanierung – Behandlung von Kontaktpersonen

Aufgrund der auch im ambulanten Bereich zunehmenden Zahl von Patienten, die mit einem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) infiziert sind, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband zum 1. April 2012 eine zunächst auf zwei Jahre befristete Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die eine gezielte Untersuchung und Behandlung besonders gefährdeter Patienten ermöglicht.

Zur MRSA-Sanierung werden je nach Besiedlungsort u.a. Mupirocin-haltige Nasensalbe (Turixin®, Bactroban®), antiseptische Rachenspülungen (z.B. ProntoOral®, Octenidol® oder Chlorhexidin-haltige Präparate) und entsprechende Waschlösungen (z.B. Octenisan®, Decontaman®, Prontoderm®, Skinsan Srub®) empfohlen. Mupirocin-haltige Nasensalben sind verschreibungspflichtig und können damit zu Kassenlasten verordnet werden. Die anderen genannten Produkte hingegen sind entweder keine oder nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten daher zumindest von erwachsenen Patienten in vollem Umfang selbst getragen werden müssen.

Mupirocin-haltige Nasensalbe auch bei Kontaktpersonen mit positivem MRSA- Nachweis Kassenleistung

Sollte die Sanierung eines MRSA-Risikopatienten nicht erfolgreich gewesen sein, sieht o.g.

Vergütungsvereinbarung vor, dass Kontaktpersonen aus dem häuslichen Umfeld untersucht (GOP 86776) und bei positivem Nachweis auch behandelt werden (GOP 86772) können. Wie entsprechende Anfragen zeigen, war bislang unklar, ob auch in diesen Fällen die Mupirocin- haltige Nasensalbe zu Kassenlasten verordnet werden kann. Die Rechtsabteilung der KBV vertritt hierzu die Auffassung, dass zur Behandlung von MRSA-Kontaktpersonen im Rahmen der GOP 86772 i.V.m. GOP 86776 auch eine entsprechende Arzneimittelversorgung gehört, so dass die nach § 34 SGB V und der AM-RL zulässigen Medikamente verordnet werden können, so also z.B. die Mupirocin-haltige Nasensalbe. Begründet wird dies u.a. mit der Inten- tion des neu geschaffenen § 87 Abs. 2a SGB V, die sich auch in der entsprechenden Geset- zesbegründung wiederspiegelt. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung resistenter Keime wird darin ausdrücklich auch auf die Behandlung von MRSA-Kontaktpersonen verwiesen (BT- Drucksache 17/5178).

Weitere Informationen zum Thema MRSA erhalten Sie auf der von der KBV eingerichteten Internetseite www.mrsa-ebm.de oder über den Internetauftritt des Robert Koch-Instituts (www.rki.de) sowie des MRSA-Net (www.mrsa-net.org).

Ansprechpartner bei Rückfragen: Martin Lack (030/4005-1447, MLack@kbv.de)

Referenzen

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