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26.03.2020
An alle Kinder- und Jugendmediziner/innen
Neue EBM-Leistung für die Schwangerenkonfliktberatung nach pränataler Untersuchung mit pathologischem Befund ab 1. April 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
schwangere Frauen erhalten bei fetalem pathologischem Befund eine Aufklärung und Beratung entsprechend § 2a Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) durch den behandelnden Arzt.
Dies ist in der Regel die Gynäkologin bzw. der Gynäkologe. Bei der Beratung sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben solche Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, die mit der diagnostizierten Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben. Spezielle Fachkenntnisse in die- sem Bereich können insbesondere Sie als Kinder- und Jugendmediziner/in vorweisen.
Bisher konnten Sie die interdisziplinäre Beratungsleistung jedoch nicht mit einer Gebührenord- nungsposition (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abrechnen. Der Bewertungs- ausschuss hat noch kurzfristig in seiner 479. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) mit Wirkung zum 1. April 2020 die Aufnahme einer neuen Leistung in den EBM beschlossen:
NEU: GOP 01799 - Beratung durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin gemäß Anlage 1c II.2 der Mutterschafts-Richtlinien i. V. m. § 2a Abs. 1 SchKG
EBM-Bewertung 65 Punkte
Preis B€GO 7,14 €
- Je vollendete fünf Minuten, jedoch höchstens viermal im Behandlungsfall, berechnungsfähig - GOP 01799 ist nur durch den hinzugezogenen Arzt mit indikationsspezifischer Expertise für
den Bereich der Diagnose gemäß § 2a Abs. 1 SchKG berechnungsfähig.
Seite 2 zum Schreiben vom 26.03.2020
Anhang 3 EBM
Im Zusammenhang mit der Neuaufnahme der GOP 01799 werden die Kalkulations- und Prüfzeiten im Anhang 3 zum EBM angepasst.
Vergütung
Die neu in den EBM aufgenommene GOP 01799 wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung bezahlt.
Der Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 479. Sitzung wird auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Er steht unter dem Vorbehalt der Nichtbean- standung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie einfach unsere Abrechnungsberater unter der Telefonnummer 089 / 5 70 93 - 4 00 10 an.
Freundliche Grüße gez.
Wolfgang Gierscher
Leiter Gesamtvergütung und Honorarverteilung
Corona: U-Untersuchungen - Untersuchungszeiträume ab U6 bis 30. September ausgesetzt Die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 können in dem Zeitraum vom 25. März 2020 bis 30. September 2020 auch dann durchgeführt und abgerechnet werden, wenn die vorgegebenen Unter- suchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
Die Zeiträume für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind in der Kinder-Richtlinie geregelt und entsprechend im EBM festgelegt. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben vereinbart, dass diese festen Zeiträume für die U6, U7, U7a, U8, und U9 befristet ausgesetzt werden.Sie können später nach- geholt werden.