• Keine Ergebnisse gefunden

Sorgfalts- und Treuepflicht und Verantwortlichkeit eines fiduziarischen Verwaltungsratsmitglieds

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Sorgfalts- und Treuepflicht und Verantwortlichkeit eines fiduziarischen Verwaltungsratsmitglieds"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

378

Entscheidbesprechungen

GesKR

4 2008

Inhaltsübersicht I. Sachverhalt

II. Erwägungen und Entscheid III. Erläuterungen

1. Sorgfaltspflicht bei der Gewährung von Darlehen 2. Verantwortlichkeit des fiduziarischen

Verwaltungsratsmitglieds

3. Rückgriff unter den Verantwortlichen Kernsätze

1. Die Einräumung von Darlehen an Aktionäre oder diesen nahe stehende Personen ohne genügende Über- prüfung der Bonität des Schuldners und ohne übliche Sicherheiten stellt eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht dar.

2. Das fiduziarisch tätige Verwaltungsratsmitglied trifft sowohl straf- als auch aktienrechtlich grundsätzlich die volle Verantwortlichkeit, gleich wie eine unabhängige Organperson.

3. Die im Hauptprozess festgelegte solidarische Ersatz- pflicht im Aussenverhältnis und die im Regressverfah- ren bestimmte endgültige interne Schadenstragung können zu verschiedenen Ergebnissen führen.

I. Sachverhalt

Die Ab. AG betrieb in St. Gallen ein Alters- und Pfle- geheim und erwirtschaftete dabei jährliche Verluste von rund Fr. 500 000.–, welche jeweils von der Alleinaktio- närin Ba. GmbH getragen wurden3.

Die Ba. GmbH verkaufte die Ab. AG mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 für Fr. 1.–

* Dr. iur. Markus D. Vischer, LL.M, Partner bei Walder Wyss &

Partner AG und lic. iur. Marco Borsari, Rechtsanwalt bei Walder Wyss & Partner AG.

1 Vgl. das am gleichen Tag gegen den Fiduzianten ergangene Ur- teil 6B_66/2008 des schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai 2008.

2 Im Rahmen dieser Besprechung wird nur auf einen Teil des Sach- verhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils einge- gangen. Es werden dabei ausgewählte aktienrechtliche Problem- stellungen behandelt.

3 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 2.1.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 2.1.

an die C. AG. Letztere war gemäss Vereinbarung mit Y.

beauftragt, die Aktien der Ab. AG in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Risiko von Y., treuhänderisch zu halten. Y. setzte X. als ihm gegenüber weisungsge- bundenes Verwaltungsratsmitglied und Präsidenten des Verwaltungsrats der Ab. AG ein. X. handelte in dieser Funktion als Strohmann des weisungsberechtigten Y. Im Zeitraum vom 31. Januar 2003 bis zum 30. Septem- ber 2003 gewährte die Ab. AG – handelnd durch das Verwaltungsratsmitglied X. – ungesicherte Darlehen mit einer Laufzeit von jeweils zwei Jahren an die Ea.

AG in der Höhe von Fr. 305 000.–, an die Eb. GmbH über Fr. 758 0�0.55 und an die F. GmbH im Betrag von Fr. 1�8 5�5.–. Diese Gesellschaften waren Teil eines Kli- nikprojekts von Y., welcher Alleinaktionär der Ea. AG war und somit auch deren hundertprozentige Tochter- gesellschaft Eb. GmbH beherrschte. X. war gleichzeitig alleiniges Verwaltungsratsmitglied und Gründungsmit- glied der Ea. AG. Y. unterzeichnete die Darlehensver- träge als Darlehensnehmer. Die betreffenden Überwei- sungen waren trotz der angespannten finanziellen Lage der Ab. AG überhaupt nur durchführbar, weil diese seit dem Aktienerwerb durch die C. AG auf Anweisung von Y. keine Zahlungen mehr an die Vermieterin V. geleistet hatte5.

Mitarbeiter der Ab. AG reichten nach Problemen mit der Lohnauszahlung am 10. Oktober 2003 Strafklage ein und stellten am 15. Oktober 2003 ein Begehren um Konkurseröffnung. Der Konkurs wurde am 1�. Novem- ber 2003 eröffnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen6.

Mit Urteil vom 10. September 2007 sprach das Kantons- gericht St. Gallen X. in Bestätigung des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2005 u.a. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig7.

Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 2.2.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 2.2.

5 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 2.�.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 2.�.

6 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 2.5.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 2.5.

7 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, Sachverhalt A.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, Sachverhalt A.

Markus D. Vischer / Marco Borsari*

Sorgfalts- und Treuepflicht und Verantwortlichkeit eines fiduziarischen Verwaltungsratsmitglieds

Besprechung des Urteils 6B_54/2008 des schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai 20081,2

(2)

379

Entscheidbesprechungen

Markus D. Vischer / Marco Borsari – Sorgfalts- und Treuepflicht, Verantwortlichkeit eines fiduziarischen Verwaltungsratsmitglieds

GesKR

4 2008

II. Erwägungen und Entscheid

Das Bundesgericht führt zunächst aus, dass der Tat- bestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nach herr- schender Lehre und Praxis auf selbständige Geschäfts- führer und operationell leitende Organe von juristischen Personen anwendbar sei, inklusive diejenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche Leitung innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen las- sen. Der Strohmann kann sich im externen Verhältnis nie damit entschuldigen, er habe gemäss den Weisungen des Fiduzianten handeln müssen und deshalb die In- teressen der Gesellschaft nicht uneingeschränkt wahren können. Das von einem Auftraggeber abhängige, ledig- lich fiduziarisch tätige Verwaltungsratsmitglied trifft die volle Verantwortlichkeit, gleich wie eine unabhän- gige Organperson8.

Zur Pflichtverletzung führt das Bundesgericht aus, dass X. als Verwaltungsratspräsident der Ab. AG und Stroh- mann des Y. aufgrund seiner Treue- und Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen sei, die Interessen der Ab. AG zu wahren. Dabei gilt ein besonders strenger Massstab, wenn Gesellschaftsmittel für eigene Interessen verwen- det werden und somit ein Interessenkonflikt vorliegt9. Überdies hatte X. die Darlehen an die am Klinikprojekt des Y. beteiligten Gesellschaften ohne adäquate Gegen- leistung, ohne nähere Überprüfung der Darlehensneh- mer und ohne Bestehen auf Sicherheiten gewährt. Die Darlehen seien einerseits – wie aus dem Scheitern des Klinikprojekts hervorgehe – sehr risikoreich gewesen und hätten andererseits dem Gesellschaftszweck der Ab. AG widersprochen. Mit einer Laufzeit von zwei Jahren hätten die Darlehen im Übrigen der Gesellschaft die Verfügbarkeit über ihr Aktienkapital entzogen und die Liquidität der Ab. AG gefährdet. X. sei mit diesen Geschäften Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegan- gen wäre10.

Das Bundesgericht bejaht in der Folge auch den Tat- bestand der Misswirtschaft. Dies wird u.a. damit be- gründet, dass X. seine Pflichten nach Art. 725 OR, die ihm als weisungsgebundenes Verwaltungsratsmitglied ebenfalls oblagen, verletzt habe, indem er trotz Wissen um die buchmässige Überschuldung der Ab. AG keine Überprüfung der Finanzlage in die Wege geleitet und keine Zwischenbilanz erstellt habe11.

Im Zivilpunkt rügt X. eine Verletzung der Regeln über die differenzierte Solidarität und den Regress (Art. 759 OR). Bei X. sei lediglich von einer Förderungskausalität auszugehen, weshalb seine Haftung im Aussenverhält-

8 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 6.3.2.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 6.3.2.

9 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 6.�.1.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 6.�.1.

10 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 6.�.2.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 6.�.2.

11 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 7.�.2.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 7.�.2.

nis erheblich zu reduzieren sei. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die interne Regressordnung zu re- geln12. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist es sehr wohl möglich, dass das Ergebnis des Regressverfahrens sich von jenem des Hauptprozesses unterscheidet. Während der Hauptprozess die Festsetzung der solidarischen Haftpflicht der Beteiligten im Aussenverhältnis zu den Geschädigten klärt, werden im Regressverfahren die Kosten im Innenverhältnis endgültig aufgeteilt. Allfäl- lige Unterschiede zwischen Aussen- und Innenverhält- nis ergeben sich aufgrund des meist anderen Beteilig- tenkreises im Rückgriffsprozess, seiner eigenständigen Substantiierungs- und Beweislage, des verbesserten Informationsstands aufgrund der früheren Abklärung der Ereignisse und infolge der neuen, durch den Haupt- prozess grundsätzlich nicht präjudizierten rechtlichen Würdigung. Dabei ist es eine Frage des kantonalen Pro- zessrechts, inwieweit die Beklagten im Interesse der Prozessökonomie eine Entscheidung der Rückgriffsan- sprüche schon im Hauptprozess verlangen können13. Die Vorinstanz habe, so das Bundesgericht, zutreffend ausgeführt, dass X. den Schaden adäquat kausal verur- sacht habe und keine Herabsetzungsgründe vorlägen.

Sie habe zudem auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie die interne Schadensaufteilung zwischen X. und Y.

nicht geregelt hat1�.

III. Erläuterungen

1. Sorgfaltspflicht bei der Gewährung von Darlehen

Falls ein grösserer Teil der betriebsnotwendigen Liqui- dität im Rahmen eines Darlehens einzelnen Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen zur Verfügung gestellt wird, liegt in fast allen denkbaren Fällen ein Ver- stoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR vor15. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Darlehensgewährung an einen eigenen Aktionär oder eine diesem nahe stehende Person kein Klumpen- risiko darstellen, sondern sollte nur im Rahmen einer vernünftigen Risikoverteilung erfolgen16. Die Sorgfalts- pflicht in der Vermögensanlage ist auch verletzt, wenn die für Darlehen dieser Art unter Dritten üblichen Aus- gestaltungen und Konditionen nicht beachtet werden17. In diesem Zusammenhang sind insbesondere eine Boni-

12 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 10.1.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 10.1.

13 Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 10.5.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 10.5.

1� Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 10.6.Urteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 10.6.

15 Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 200�,

§ 12 N 5��.

16 BGE 113 II 52, E. 3b�� vgl. auchBGE 113 II 52, E. 3b�� vgl. auch Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § �0 N 3�9�� § �0 N 3�9�� Böckli (FN 15), § 12 N 5�5.

17 Böckli (FN 15), § 12 N 5�5.

(3)

380

GesKR

4 2008

Entscheidbesprechungen

Markus D. Vischer / Marco Borsari – Sorgfalts- und Treuepflicht, Verantwortlichkeit eines fiduziarischen Verwaltungsratsmitglieds

tätsprüfung in systematischer Art und Weise vorzuneh- men und ausreichende Sicherheiten zu verlangen, was v.a. bei einem finanziell bedrängten Aktionär angezeigt ist18. Weiter wird z.B. auch die Zinslosigkeit des Darle- hens als sorgfaltswidrig angesehen19.

2. Verantwortlichkeit des fiduziarischen Verwaltungsratsmitglieds

Das fiduziarische Verwaltungsratsmitglied hat die- selben aktienrechtlichen Pflichten wie jedes andere Verwaltungsratsmitglied und haftet demnach auch für deren Verletzung20. Die aktienrechtlichen Pflich- ten gegenüber der Gesellschaft gehen jenen gegenüber dem Fiduzianten grundsätzlich vor21. Das fiduziarische Verwaltungsratsmitglied darf Weisungen des Fidu- zianten nur (aber immerhin) dort berücksichtigen, wo das Verwaltungsratsmitglied nach freiem Ermessen entscheiden kann, wobei das Ermessen von Gesetzes wegen immer sorgfältig und pflichtgemäss im Interes- se der Gesellschaft auszuüben ist22. Grenzen des Er- messensbereichs werden dem Verwaltungsratsmitglied v.a. durch zwingendes Recht, die guten Sitten, Statuten oder Reglemente gesetzt23.

18 Louis Bochud, Darlehen an Aktionäre aus wirtschaftlicher, zivil- und steuerrechtlicher Sicht, Bern 1991, S. 222 und S. 315S. 222 und S. 315 m.w.H.�� Böckli (FN 15), § 12 N 5�5.

19 Bochud (FN 18), S. 222 ff.�� Böckli (FN 15), § 12 N 5�5 m.w.H.

Zudem verstösst die Gewährung von Darlehen der Gesellschaftdie Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Aktionäre oder nahe stehende Personen nach der h.L. gegen das Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung (Art. 678 Abs. 2 OR), wenn auf Seiten des Darlehensnehmers keine ernst gemeinte Rückzahlungsabsicht vorliegt (sog. fiktives Darlehen) oder wenn der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung eindeutig nicht zur Rückzahlung in der Lage ist. Gegebenenfalls liegt auch eine Entliberierung bzw. ein Verstoss gegen das Ver- bot der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) vor�� vgl. BSKBSK OR II-Kurer, Art. 678 N 25 und Art. 680 N 22 m.w.Verw.�� vgl.

zu den Rechtsfolgen Handkomm-Vischer, Art. 678 N 18 und Art. 680 N 15.

20 Markus Vischer, Schadloshaltungsklauseln in Mandatsverträ- gen fiduziarischer Verwaltungsräte, AJP 2003, S. �91 ff., S. �91 m.w.Verw.

21 Vischer (FN 20), S. �91 m.w.Verw.

22 Annemarie Nussbaumer/Hans Caspar von der Crone, Ver- hältnis zwischen gesellschafts- und schuldrechtlicher Verpflich- tung, SZW 200�, S. 138 ff., S. 1�0 FN 19 mit ausführlicher Über- sicht zu Lehre und Rechtsprechung�� ähnlich Vischer (FN 20), S. �91.

23 Insbesondere dürfen keine einseitigen, verbindlichen Vorschrif-Insbesondere dürfen keine einseitigen, verbindlichen Vorschrif- ten im Bereich der unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungs- rats gemacht werden�� Roland Müller/Lorenz Lipp/Adrian Plüss, Der Verwaltungsrat, 3. Aufl., Zürich 2007, S. 1��� Michael Lazopoulos, Interessenkonflikte und Verantwortlichkeit des fi- duziarischen Verwaltungsrates, Zürich 200�, S. 77.

Nach der Ansicht eines Teils der Lehre2� und neuerdings auch des Bundesgerichts25 entfällt bei einem Handeln im Interessenkonflikt die sonst geltende Vermutung zu Gunsten eines pflichtgemässen Handelns und ist statt- dessen eine Pflichtverletzung zu vermuten. Das fidu- ziarische Verwaltungsratsmitglied, das den Weisungen des Fiduzianten gegenüber dem Gesellschaftsinteresse den Vorrang einräumt, setzt sich deshalb in besonderem Masse einem Haftungsrisiko aus26. Bei einem akuten Interessenkonflikt ist dem fiduziarischen Verwaltungs- ratsmitglied zu empfehlen, mittels geeigneter Mass- nahmen der Gefährdung des Gesellschaftsinteresses entgegenzuwirken27. Eine ins Recht gefasste Organper- son kann sich allerdings gegenüber der auf Schadener- satz klagenden Gesellschaft auf die haftungsbefreiende Einrede «volenti non fit iniuria» berufen, wenn sie im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis aller Aktionäre gehandelt oder einen gesetzeskonform gefassten und unangefochten gebliebenen Beschluss der Generalversammlung vollzogen hat. Falls das fiduzia- rische Verwaltungsratsmitglied auf Weisung eines Fidu- zianten handelt, der zugleich Alleinaktionär ist28, sind sowohl der Aktionär als auch die Gesellschaft von einer Verantwortlichkeitsklage ausgeschlossen29. Solange die

2� V.a.V.a. Hans Caspar von der Crone, Interessenkonflikte im Ak- tienrecht, SZW 199� (zit. von der Crone, Interessenkonflik- te), S. 1 ff., S. 8 f. m.w.Verw.�� vgl. ders., Haftung und Haftungs- beschränkung in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, SZW 2006, S. 8�� Bettina Stutz/Hans Caspar von der Crone, Kontrolle von Interessenkonflikten im Aktienrecht, SZW 2003, S. 102 ff., S. 106�� Ivo W. Hungerbühler, Der Verwaltungs- ratspräsident, Zürich 2003, S. 200 m.w.Verw.�� vgl.�� vgl. Lazopoulos (FN 23), S. 175 m.w.Verw.���� Claudio Bazzani, Vertragliche Schadloshaltung weisungsgebundener Verwaltungsratsmitglie- der, Zürich 2007, S. 30 f.

25 Urteil des Bundesgerichts �C.139/2001 vom 13. August 2001,Urteil des Bundesgerichts �C.139/2001 vom 13. August 2001, E. 2a/bb mit Verweis auf von der Crone, Interessenkonflikte (FN 2�), S. 8 f.�� Urteil des Bundesgerichts �C.235/2006 E 3.3. Es�� Urteil des Bundesgerichts �C.235/2006 E 3.3. Es handelt sich hierbei allerdings um Entscheide über die Abberu- fung bzw. die Verantwortlichkeit eines Liquidators.

26 Hungerbühler (FN 2�), S. 200 FN 17 m.w.Verw.�� in die gleichein die gleiche Richtung wie diese Vermutung geht die Aussage im vorliegenden Urteil, dass im Rahmen der Treuepflicht bei Interessenkonflik- ten ein besonders strenger Sorgfaltsmassstab gelte (Urteil desUrteil des Bundesgerichts 6B_5�/2008, E. 6.�.1)�� vgl. dazu BGE 130 III 213, E. 2.2.2�� BGE 113 II 52, E. 3a.

27 In Frage kommen grundsätzlich die materielle Prüfung des Ge-In Frage kommen grundsätzlich die materielle Prüfung des Ge- schäfts nach dem «at arm’s length»-Test (Drittmannstest, Dritt- vergleich), die Genehmigung durch neben- oder übergeordnete Organe, die Bestellung eines Beistandes, der Ausstand des fidu- ziarischen Verwaltungsratsmitglieds, die Bildung von Ausschüs- sen für Geschäfte mit dem Fiduzianten und als ultima ratio der Rücktritt bzw. die Abberufung/Nichtwiederwahl�� vgl. Lazo- poulos (FN 23), S. 101 und S. 115 ff.

28 Dasselbe gilt auch für Handlungen mit ausdrücklicher oder still-Dasselbe gilt auch für Handlungen mit ausdrücklicher oder still- schweigender Zustimmung sämtlicher Aktionäre..

29 Urteil des Bundesgerichts �C.397/1998 vom 15. Juni 1999, E. 2b/Urteil des Bundesgerichts �C.397/1998 vom 15. Juni 1999, E. 2b/

bb m.w.Verw., SemJud 1999, S. �81 ff., zusammengefasst in SJZ 1999, S. �82�� vgl. auch die Bemerkungen zu diesem Urteil bei Urs Bertschinger, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Weisungen des Alleinaktionärs an die Verwaltungsräte schliessen Anspruch der Gesellschaft aus, SZW 2000, S. 197 ff.�� bestätigt in BGE 131 III 6�0, E. �.2.1�� Christina Lips-Rauber, Die Rechtsbezie- hung zwischen dem beauftragten fiduziarischen Verwaltungsrat und dem Fiduzianten, Zürich 2005, S. 130 m.w.Verw.���� Bazza-

(4)

381

Entscheidbesprechungen

Markus D. Vischer / Marco Borsari – Sorgfalts- und Treuepflicht, Verantwortlichkeit eines fiduziarischen Verwaltungsratsmitglieds

GesKR

4 2008

Gesellschaft nicht in Konkurs ist, ist auch eine Klage der Gläubiger auf Ersatz des Gesellschaftsschadens aus- geschlossen. In dieser Konstellation ist die Gefahr von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen das abhängige Verwaltungsratsmitglied gering30.

3. Rückgriff unter den Verantwortlichen Das Bundesgericht hat im vorliegenden Urteil gestützt auf Böckli31 klargestellt, dass die im Hauptprozess festgelegte solidarische Ersatzpflicht im Aussenverhält- nis und die im Regressverfahren bestimmte endgültige interne Schadenstragung zu verschiedenen Ergebnissen führen können. Als mögliche Ursachen für das Ausein- anderfallen von Aussen- und Innenverhältnis werden der meist andere Beteiligtenkreis im Rückgriffspro- zess, die andere Substantiierungs- und Beweislage, ein verbesserter Informationsstand aufgrund des ersten Prozesses und die neue durch den Hauptprozess grund- sätzlich nicht präjudizierende rechtliche Würdigung aufgeführt.

Während das Verschulden im Aussenverhältnis grund- sätzlich für jede Organperson einzeln und ohne Vergleich mit dem Verschulden anderer solidarisch Haftpflichtiger beurteilt werden muss, sind im Innen- verhältnis die einzelnen Verschulden der solidarisch Haftpflichtigen (und das Gewicht der von ihnen herbei- geführten Teilursachen) zueinander ins Verhältnis zu setzen32. Dies führt dazu, dass die interne Aufteilung der Ersatzpflicht nicht ohne weiteres dem Verhältnis der extern festgesetzten Haftungsplafonds entspricht33. Weiter werden unter Umständen im Erstprozess nicht alle an einem Schaden Beteiligten eingeklagt oder liegen im Regressverfahren neue Fakten vor, was aus prozes- sualen Gründen bzw. rein faktisch im Innenverhältnis zu einem vom Aussenverhältnis divergierenden Resul- tat führen kann3�.

ni (FN 2�), S. 30�� ausführlich ausführlich Lazopoulos (FN 23), S. 179 ff.

m.w.H. zu Lehre und Rechtsprechung.

30 Harald Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Zürich 2001, S. 268.

31 Böckli (FN 15), § 18 N 521�� a.M. Peter Isler, Der ausserge- richtliche Vergleich mit einzelnen aktienrechtlich verantwortli- chen Organpersonen, in: Robert Waldburger/Charlotte M.

Baer/Ursula Nobel/Benno Bernet (Hrsg.): Festschrift für Peter Nobel zum 60. Geburtstag, Bern 2005, S. 195 ff., S. 205, der es für wenig verständlich hält, dass von einigen Autoren die An- sicht vertreten wird, dass die Aufteilung des Schadens im Innen- verhältnis zu einem vollkommen anderen Ergebnis führen könne, als dies der Haftung im Aussenverhältnis entspricht.

32 Vgl. Urteil des Bundesgerichts �C.2�3/1998 vom 1�. DezemberVgl. Urteil des Bundesgerichts �C.2�3/1998 vom 1�. DezemberUrteil des Bundesgerichts �C.2�3/1998 vom 1�. Dezember1�. Dezember 1999, E. 7c/aa = RJJ 2000, S. 135 ff., S. 1�5 m.w.Verw.�� vgl. Hans- Ueli Vogt, Solidarität in der aktienrechtlichen Verantwortlich- keit, in: Rolf H. Weber/Peter Isler (Hrsg.): Verantwortlich- keit im Unternehmensrecht IV, Zürich 2008, S. 21 ff., S. 5�.

33 Vogt (FN 32), S. 5� m.w.H.� m.w.H.

3� Vogt (FN 32), S. 5� m.w.Verw.�� vgl. auch das erste Beispiel bei� m.w.Verw.�� vgl. auch das erste Beispiel beil. auch das erste Beispiel bei Böckli (FN 15), § 18 N 522..

In Vergleichsvereinbarungen mit der Konkursmasse über Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlich- keit können die beteiligten Organe unter anderem erklä- ren, dass sie auf Regressansprüche unter sich verzichten.

Die Konkursmasse kann sich verpflichten, bei den nicht am Vergleich beteiligten Verantwortlichen nur noch den auf diese entfallenden Betrag – unter Berücksichtigung der geleisteten Vergleichszahlungen – einzufordern, so- dass materiell keine Regressansprüche entstehen35. Die vom Bundesgericht bestätigte mögliche Abweichung zwischen den Ergebnissen der Beurteilung des Innen- und des Aussenverhältnisses kann in der Praxis Aus- wirkungen auf solche Vergleichsvereinbarungen haben.

Aufgrund der Unsicherheit über die Höhe der Regress- ansprüche wird es möglicherweise in Zukunft schwie- riger werden, zwischen den Parteien eine Vergleichsver- einbarung (inkl. den oben genannten Erklärungen zu den Regressansprüchen) zu erzielen.

35 Isler (FN 31), S. 207 m.w.H.�� vgl. auch Ziff. 2 f. des Musters einer aussergerichtlichen Vergleichsvereinbarung auf S. 210 f.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Dass die Regierung im Raumord- nungsverfahren offiziell den Bedarf nicht prüfen darf, dann aber in der lan- desplanerischen Beurteilung 'ein höheres Gewicht' für die 'für das Vorha-

Der vom Landesamt für Umwelt empfohlene „differenzierte Winter- dienst“, bei dem in vielen Städten nur noch wichtige Straßen und beson- dere Gefahrenstellen mit Streusalz

Natürlich gibt es auch diejenigen, die sich be- reits im Internet genau infor- miert haben und alles zu wissen glauben; auch diese muss eine PTA möglichst sachlich und

Immer wieder wird das Thema Teilleistungsstörungen, wie die der Legasthenie oder der Rechenschwäche, nicht nur in der Schule vorstellig gemacht, sondern auch bei

Neu und originell im Blick auf IKor 8,1-11,1 ist Hurds These, dass in Korinth eine Gruppe der Schwachen nicht wirklich existiert, sondern ledig- lich eine hypothetische

§ 9 Familienpool: Rechnerische Veranschaulichung anhand eines Fall­.

§ 15 Vermögenserhalt durch professionelles Vermögensmanagement 435 Peter Preller. Stichwortverzeichnis

§ 9 Familienpool: Rechnerische Veranschaulichung anhand eines Fall­.