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Archiv "Mitteilungen: EBM - Vertraglich vereinbarte Kapitel 32 und 40 überarbeitet (gültig ab 1. Januar 2008)" (23.11.2007)

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(1)

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bun- desmantelvertrag hat anstelle der 229. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 31. Oktober 2007 die nachfolgenden Beschlüsse Nrn. 904 und 905 zur Änderung der E-GO gefasst:

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Gültig ab 1. Januar 2008

B 904 Veränderungen im Kapitel 32

1. Redaktionelle Anpassung von Laborleistungen an die No- menklatur des EBM 2008

Das Kapitel 32 wird redaktionell an die Nomenklatur des ab dem 1. Januar 2008 gültigen EBM angepasst.

2. Neu aufzunehmende Laborleistungen

– In den Abschnitt 32.3.5 wird folgende Laborleistung neu auf- genommen:

32463 Quantitative Bestimmung von Cystatin C bei einer GFR von 40 bis 80 ml/(Minute/1,73 m2) (berechnet nach der MDRD-Formel) sowie in begründeten Einzelfällen bei

Sammelschwierigkeiten 9,70 Euro

– In den Abschnitt 32.3.12 werden folgende Laborleistungen neu aufgenommen:

Nukleinsäurenachweis von

32829 Bordetella pertussis und B. parapertussis aus Nasal-/

Bronchial-Material (Befundmitteilung am Tag der Material-

sendung) 16,50 Euro

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

EBM: Vertraglich vereinbarte Kapitel 32 und 40 überarbeitet

(gültig ab 1. Januar 2008) Parallel zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses zu dem

ab 1. Januar 2008 gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) haben die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte so- wie des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen die Inhalte der vertraglich vereinbarten Kapitel 32 und 40 zum EBM überar- beitet.

Grundsätzlich erfolgte die Überführung der Kapitel 32 und 40 ohne Änderung in der Struktur. Beide Kapitel wurden redak- tionell an die Nomenklatur des ab dem 1. Januar 2008 gültigen EBM angepasst. Im Kapitel 32 wurde die Neuaufnahme von Laboratoriumsleistungen in den Abschnitten 32.3.5 und 32.3.12 sowie die Änderung einzelner Laboratoriumsleistungen in den Abschnitten 32.2.3 und 32.3.11 vereinbart. Änderungen im Ka- pitel 40 erfolgten im Abschnitt 40.14 (Leistungsbezogene Kos- tenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung

mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreini- gungsverfahren) sowie im Abschnitt 40.15 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sachkosten der Strahlentherapie). Die neu aufgenommenen Kostenpauschalen 40811 und 40813 im Abschnitt 40.14 waren nicht Bestandteil der Veröffentlichung des ab dem 1. Januar 2008 gültigen EBM sowie der dazu- gehörenden Beschlüsse im DÄ am 16. November 2007, da die Verhandlungen der Partner der Bundesmantelverträge noch nicht abgeschlossen waren. Darüber hinaus wurden die beste- henden Kostenpauschalen 40122 und 40124 an die aktuellen Portopreise der Deutschen Post angepasst. Zu den Bewertungen des Kapitels 32 und des Kapitels 40 konnte keine Einigung er- zielt werden, sodass die bisher gültigen Bewertungen bis auf Weiteres Fortbestand haben. Das Bundesschiedsamt wird hier-

zu ggf. angerufen. N

Bekanntmachungen

In der 89. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 229. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassung) am 31. Oktober 2007 erfolgten Beschlüsse zur Überarbeitung der Kapitel 32 und 40 zum EBM

Beschlüsse

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 229. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Kapitel 32 und Kapitel 40 (gültig ab 1. Januar 2008) zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

der E-GO (Beschluss-Nrn. 904 und 905) gleichlautend auch

Beschluss

der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 89. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur vertraglichen Vereinbarung zu Kapitel 32 und Kapitel 40 (gültig ab 1. Januar 2008)

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) des BMÄ

(2)

32830 Mycobacterium tuberculosis 16,50 Euro 32831 CMV bei organtransplantierten Patienten sowie nur bei kon- kreter therapeutischer Konsequenz in begründeten Einzel- fällen bei immunsupprimierten Patienten 16,50 Euro 32832 Parvovirus aus Fruchtwasser und/oder Fetalblut zum Nachweis einer vorgeburtlichen fetalen Infektion oder in besonders zu begründenden Einzelfällen 16,50 Euro 32833 Toxoplasma aus Fruchtwasser und/oder Fetalblut 16,50 Euro

32834 Erreger aus Liquor 16,50 Euro

32835 HCV 16,50 Euro

32836 Neisseria gonorrhoeae 16,50 Euro

32837 MRSA 16,50 Euro

32838 Norovirus im Stuhl bei sonst negativem Nachweis 16,50 Euro

32839 Chlamydien 16,50 Euro

Die Gebührenordnungsposition 32831 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32602 und 32603 berech- nungsfähig.

32859 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 32829 bis 32839 bei Nachweis mittels Amplifikationsverfahren

4,00 Euro 3. Zu ändernde Laborleistungen

– Im Abschnitt 32.2.3 werden folgende Laborleistungen geändert:

32097 BNP und/oder NT-Pro-BNP (BNP natriuretrisches Peptid)

je Untersuchung 25,00 Euro

32101 Thyrotropin (TSH) 3,00 Euro

Die Gebührenordnungsposition 32097 ist nur berech- nungsfähig bei Erbringung und Qualitätssicherung in ei- gener Praxis oder bei Überweisung.

Die Gebührenordnungsposition 32097 ist nicht berechnungs- fähig bei Bezug der Analyse aus Laborgemeinschaften.

Die Gebührenordnungsposition 32098 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 32321 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 32099 ist nicht neben der Gebührenordnungspositon 32320 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 32100 ist nicht neben den Gebührenordnungspositonen 32320 und 32321 berech- nungsfähig.

– Im Abschnitt 32.3.11 wird folgende Laborleistung geändert:

32793 Anzüchtung von Viren, Rickettsien in Zellkulturen oder in vivo

Obligater Leistungsinhalt

– Anzüchtung von Viren, Rickettsien in Zellkulturen oder in vivo

Fakultativer Leistungsinhalt

– Folgekulturen (Passagen) 31,70 Euro B 905 Veränderungen im Kapitel 40

1. Redaktionelle Anpassung von Kostenpauschalen an die No- menklatur des EBM 2008

Das Kapitel 40 wird redaktionell an die Nomenklatur des ab dem 1. Januar 2008 gültigen EBM angepasst.

2. Neuregelung der Kostenpauschalen für Dialyseleistungen im Abschnitt 40.14

– Änderung der Präambel 40.14

40.14 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzver- fahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren Eine Behandlungswoche ist jede Kalenderwoche, in der die wöchentlichen Dialysen (d. h. mindestens 3 Hämo- dialysetage bzw. IPD-Dialysetage oder mindestens 4 von 7 Peritonealdialysetagen als CAPD bzw. CCPD) durchge- führt wurden.

– Änderung der Legende der Kostenpauschalen nach den Nrn.

40801, 40803, 40805 und 40821

40801 bei Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 59. Lebensjahr mit einer dialysepflichti- gen Nierenerkrankung ohne manifesten behandlungs- pflichtigen Diabetes mellitus,

bei einer Feriendialyse während des Ferienaufenthalts am Ferienort, bei Dialysen wegen beruflich bedingter oder sonstiger Abwesenheit vom Wohnort

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 176,40 Euro

40803 bei Versicherten ab dem vollendeten 59. Lebensjahr mit ei- ner dialysepflichtigen Nierenerkrankung ohne manifesten behandlungspflichtigen Diabetes mellitus,

bei einer Feriendialyse während des Ferienaufenthalts am Ferienort oder bei Dialysen wegen beruflich bedingter oder sonstiger Abwesenheit vom Wohnort

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 182,00 Euro

40805 bei Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit ei- ner dialysepflichtigen Nierenerkrankung mit manifestem behandlungspflichtigen Diabetes mellitus,

bei einer Feriendialyse während des Ferienaufenthalts am Ferienort oder bei Dialysen wegen beruflich bedingter oder sonstiger Abwesenheit vom Wohnort

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 185,50 Euro

40821 Kostenpauschale für Sachkosten bei Durchführung von Hämodialysen, CAPD, CCPD, als Zentrums- bzw. Pra- xisdialyse, Heimdialyse oder zentralisierte Heimdia- lyse, einschl. Sonderverfahren (z. B. Hämofiltration, Hä- modiafiltration), bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei einer Feriendialyse während des Ferienaufenthalts am Ferienort oder bei Dialysen we- gen beruflich bedingter oder sonstiger Abwesenheit vom Wohnort,

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 290,50 Euro

Der Nachweis über das Vorliegen eines manifesten be- handlungspflichtigen Diabetes mellitus erfolgt durch die einmalige Angabe des diagnosebegründenden Nüchtern- blutglucosewerts (über 110 mg/dl im kapillären Vollblut oder über 126 mg/dl im venösen Plasma) an die zuständi- ge Kassenärztliche Vereinigung.

Die Gebührenordnungsposition 40821 ist je Behandlungs- woche nicht neben der Gebührenordnungsposition 40820

berechnungsfähig. !

(3)

– Neuaufnahme der Kostenpauschalen nach den Nrn. 40806, 40807, 40808, 40811, 40813 und 40822

40806 bei Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 59. Lebensjahr mit einer dialysepflichti- gen Nierenerkrankung ohne manifesten behandlungs- pflichtigen Diabetes mellitus bei Dialysen am Wohnort, die nicht mindestens dreimal in der Behandlungswoche durchgeführt werden können,

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 168,00 Euro

40807 bei Versicherten ab dem vollendeten 59. Lebensjahr mit ei- ner dialysepflichtigen Nierenerkrankung ohne manifesten behandlungspflichtigen Diabetes mellitus bei Dialysen am Wohnort, die nicht mindestens dreimal in der Behand- lungswoche durchgeführt werden können,

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 173,30 Euro

40808 bei Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit ei- ner dialysepflichtigen Nierenerkrankung mit manifestem behandlungspflichtigen Diabetes mellitus bei Dialysen am Wohnort, die nicht mindestens dreimal in der Behand- lungswoche durchgeführt werden können,

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 176,60 Euro

Die Gebührenordnungsposition 40800 ist je Behandlungs- woche nicht neben den Gebührenordnungspositionen 40801 und 40806 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 40802 ist je Behandlungs- woche nicht neben den Gebührenordnungspositionen 40803 und 40807 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 40804 ist je Behandlungs- woche nicht neben den Gebührenordnungspositionen 40805 und 40808 berechnungsfähig.

40811 Zuschlag zu der Kostenpauschale nach den Nrn. 40801, 40803 oder 40805 bis 40808 für die Infektionsdialyse (bei Patienten mit Hepatitis B und/oder Hepatitis C und/oder mit HIV-Infektion und/oder MRSA-Infektion),

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 10,00 Euro

40813 Zuschlag zu der Kostenpauschale nach den Nrn. 40801, 40803 oder 40805 bis 40808 für die intermittierende Pe- ritonealdialyse (IPD),

je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 100,00 Euro

40822 Kostenpauschale für Sachkosten bei Durchführung von Hä- modialysen, CAPD, CCPD, als Zentrums- bzw. Praxis- dialyse, Heimdialyse oder zentralisierte Heimdialyse, einschl. Sonderverfahren (z. B. Hämofiltration, Hämodiafil- tration) bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Dialysen am Wohnort, die nicht mindestens dreimal in der Behandlungswoche durchgeführt werden können, je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Ka-

lenderwoche 276,70 Euro

– Anpassung der Anmerkung hinter 40822

Die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40800 bis 40808, 40820 bis 40822 enthalten alle Sachkosten, einschl. Dialy- segerät, Dialysator, Schlauchsysteme, Infusionslösungen, am Dialysetag verabreichte Heparine, Aufbereitungs- und

Entsorgungsmaßnahmen sowie Sprechstundenbedarf. Nicht enthalten sind die Kosten für Arzneimittel, insbesondere Erythropoetin, Vitamin- oder Mineralstoffpräparate. Die All- gemeinen Bestimmungen Nr. 7 finden keine Anwendung.

Der Nachweis über das Vorliegen eines manifesten be- handlungspflichtigen Diabetes mellitus erfolgt durch die einmalige Angabe des diagnosebegründenden Nüchtern- blutglucosewerts (über 110 mg/dl im kapillaren Vollblut oder über 126 mg/dl im venösen Plasma) an die zuständi- ge Kassenärztliche Vereinigung.

Die Berechnung der Kostenpauschalen nach den Nrn.

40800 bis 40808, 40820 bis 40822 setzen eine Genehmi- gung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Verein- barung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Soweit die Partner der Gesamtverträge eine im wirtschaft- lichen Ergebnis mit dieser Regelung vergleichbare niedri- gere Erstattungshöhe der Kosten für nicht ärztliche Dia- lyseleistungen vereinbart haben, werden diese Vereinba- rungen so lange fortgeführt, wie sie den in Nr. 40820 zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Betrag unterschreiten.

Die Gebührenordnungsposition 40822 ist je Behandlungs- woche nicht neben der Gebührenordnungsposition 40820 berechnungsfähig.

4. Neuregelung der Kostenpauschalen für strahlentherapeu- tische Leistungen

– Änderung der Anmerkung zu der Kostenpauschale nach der Nr. 40840

40840 Kostenpauschale für individuell angepasste Ausblen- dungen, ggf. mittels Multi-Leaf-Kollimator-Technik, Kompensatoren und/oder individuell gefertigte Lage- rungs- bzw. Fixationshilfen ggf. einschl. Sachkosten für Verifikations- und Dokumentationsleistungen im Rahmen der Bestrahlungsfelddokumentation im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Ge- bührenordnungspositionen 25320 oder 25321

je Bestrahlungsfeld, je Zielvolumen 140,00 Euro Die Kostenpauschale nach der Nr. 40840 ist bei Bestrah- lung von gutartigen Erkrankungen je Zielvolumen höchs- tens zweimal, insgesamt je Behandlungsfall unter Angabe einer Begründung höchstens sechsmal berechnungsfähig.

Die Kostenpauschale nach der Nr. 40840 ist bei Bestrah- lung unter Verwendung von 2-D-Technik je Zielvolumen höchstens viermal, bei Bestrahlung unter Verwendung von 3-D-Technik je Zielvolumen höchstens achtmal, insgesamt je Behandlungsfall unter Angabe einer Begründung höchs- tens 15-mal berechnungsfähig.

– Neuaufnahme der Kostenpauschale nach der Nr. 40841 40841 Kostenpauschale für individuell angepasste Ausblendun-

gen, Kompensatoren und/oder individuell gefertigte Lage- rungs- bzw. Fixationshilfen ggf. einschl. Sachkosten für Verifikations- und Dokumentationsleistungen im Rahmen der Bestrahlungsfelddokumentation im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der Ge- bührenordnungsposition 25310

je Bestrahlungsfeld, je Zielvolumen 30,00 Euro

(4)

5. Anpassung der Bewertung bestehender Kostenpauschalen – Die Bewertung der Kostenpauschalen nach den Nr. 40122 und

40124 wird an die gültigen Tarife der Post wie folgt angepasst:

40122 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 50 g und/oder digitalen Befunddatenträgern (z. B. im Post-

dienst Kompaktbrief) 0,90 Euro

Kosten für die Versendung, den Transport bzw. die Über- mittlung laboratoriumsdiagnostischer, histologischer, zy- tologischer, zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungsergebnisse an den auftragserteilenden Arzt können für die Fälle nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale nach der Nr. 40100 abgerechnet worden ist.

40124 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 500 g (z. B. im Postdienst Großbrief) 1,45 Euro Kosten für die Versendung, den Transport bzw. die Über- mittlung laboratoriumsdiagnostischer, histologischer, zyto- logischer, zytogenetischer oder molekulargenetischer Unter- suchungsergebnisse an den auftragserteilenden Arzt können für die Fälle nicht berechnet werden, in denen die Kosten- pauschale nach der Nr. 40100 abgerechnet worden ist.

Vorbehalt:

Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. N

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Abschnitt F: OTC-Übersicht

vom 19. Juli 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juli 2007 beschlossen, den Abschnitt F der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versor- gung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11155), zuletzt geändert am 19. April 2007 (BAnz. S. 6396), wie folgt zu ändern:

I. In Nummer 16.4.36 werden die Wörter „des Grades 2“ durch

„(trockenes Auge Grad 2)“ ersetzt.

II. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 19. Juli 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über Organisationen, denen ein Stellungnahmerecht vor abschließenden Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgungs-Richtlinie zuerkannt wird

Vom 13. September 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 91 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hat in seiner Sit- zung am 13. September 2007 folgenden Beschluss gefasst:

I.1 Gemäß § 32 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bun- desausschusses (VerfO) erhalten die folgenden Organisatio- nen als maßgebliche Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung nach § 92 Abs. 7 b Satz 1 SGB V Gele- genheit, Stellungnahmen vor abschließenden Entscheidungen des G-BA über die Richtlinie zur Verordnung von spezialisier- ter ambulanter Palliativversorgung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahren abzugeben:

– Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz

– Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.

– Bundesverband Kinderhospiz e.V.

– Deutsche Hospiz Stiftung

– Deutscher Kinderhospizverein e.V.

– Deutscher Pflegerat

I.2 Gemäß § 32 VerfO erhalten die folgenden Organisationen als für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maß- gebliche Spitzenorganisationen auf Bundesebene nach § 132 a Abs. 1 Satz 1 SGB V Gelegenheit, Stellungnahmen vor ab- schließenden Entscheidungen des G-BA über die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativver- sorgung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Stel- lungnahmeverfahren abzugeben:

– Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. (AWO)

– Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V.

(ABVP)

– Arbeitsgemeinschaft Privater Heime e.V. (APH)

– Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. (B.A.H.) – Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrich-

tungen e.V. (bad e.V.)

– Bundesinitiative Ambulante Psychiatrische Pflege (BAPP) * – Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege (BHK) – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) – Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe – Bundesver-

band e.V. (DBfK)

– Deutscher Caritasverband e.V. (Caritas)

– Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtver- band e.V.

– Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK)

– Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutsch- land e.V. (Diakonie)

– Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)

* beschränkt auf psychiatrische Aspekte

(5)

– Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.

(ZWST)

I.3 Gemäß § 31 Abs. 2 lit. a) der VerfO erhalten die folgenden Or- ganisationen im Einzelfall Gelegenheit, Stellungnahmen vor Entscheidungen des G-BA über die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung im Rah- men der gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahren abzugeben:

– Arbeitsgemeinschaft der Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte in Baden-Württemberg (ATO) und Krebsver- band Baden-Württemberg e.V. (gemeinsam)

– Berufsverband der Schmerztherapeuten e.V. (BVSD) – Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V.

(DGKJ)

– Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) – Deutsche Krebsgesellschaft e.V. (DKG)

– Deutsche Schmerzgesellschaft (DGSS) – Deutscher Hausärzteverband e.V.

– Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivme- dizin e.V. (GNPI)

– Gesellschaft für Neuropädiatrie e.V.

– Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie e.V. (GPOH)

– Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie e.V.

– Johannes-Hospiz Münster gGmbH, St. Franziskus-Hospital GmbH und Caritas-Betriebsführungs- und Trägergesell- schaft Münster mbH

– Vertragsgemeinschaft „Integrierte optimierte Palliativver- sorgung im Saarland“

II. Der Beschluss tritt am 13. September 2007 in Kraft.

Siegburg, den 13. September 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über die Organisationen, denen vor Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist

Vom 13. September 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 91 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hat in seiner Sit- zung am 13. September 2007 folgenden Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 32 der Verfahrensordnung des G-BA sind folgende Organisationen als maßgebliche Organisationen dem Kreis der

stellungnahmeberechtigten Organisationen nach § 92 Abs. 7 c SGB V zuzuordnen und erhalten Gelegenheit, Stellungnahmen vor Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zur Verord- nung von Soziotherapie im Rahmen der gesetzlich vorge- schriebenen Stellungnahmeverfahren abzugeben:

– Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.

– Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

– Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Deutsch- land e.V.

– Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.V.

– Aktion Psychisch Kranke – Vereinigung zur Reform der Ver- sorgung psychisch Kranker e.V.

– Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Ver- bünde e.V.

– Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.

– Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V.

– Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.

II. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 13. September 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

32. INTERDISZIPLINÄRES FORUM DER BUNDESÄRZTEKAMMER

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

10. bis 12. Januar 2008 in Berlin

Veranstaltungsort: Tagungszentrum Katholische Akademie, Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin Kongresseröffnung: Prof. Dr. Dr. Hoppe, Berlin

Dr. Bartmann, Flensburg Themen und Moderatoren:

c

c Schmerztherapie bei Tumorerkrankungen Prof. Dr. Scholz, Kiel

c

c Interdisziplinäre Aspekte der bildgebenden Diagnostik Prof. Dr. Eckel, Hannover; Prof. Dr. Freyschmidt, Bremen c

c Kontrazeption – aktuelle Aspekte Prof. Dr. Hepp, Buch am Ammersee c

c Sportmedizin und klinische Medizin: Widerspruch oder Notwendigkeit?

Prof. Dr. Löllgen, Remscheid; Prof. Dr. Dickhuth, Freiburg c

c Pädiatrische Arzneimitteltherapie

Prof. Dr. Ludwig, Berlin; Prof. Dr. Seyberth, Marburg

Die Veranstaltung wurde von der Ärztekammer Berlin mit vier Punkten pro Thema anerkannt. Bei Teilnahme an der gesamten Voranstaltung erhalten Sie für Ihr Fortbildungszertifikat der Ärzte- kammer 20 Fortbildungspunkte.

Weitere Informationen sowie das Programmheft: Bundesärzte- kammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Post- fach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-4 15, -4 18, Fax: 0 30/40 04-4 29, E-Mail:cme@baek.de, Internet: www.bundes

aerztekammer.de N

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