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Archiv "Immobilienbesteuerung: Der Einheitswert bleibt erhalten" (11.02.1994)

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VARI WIRTSCHAFT

I

mmobilienbesitzer haben allen Grund zur Freude:

Hatten Experten noch An- fang Dezember mit einer Ab- schaffung oder zumindest ei- ner massiven Heraufsetzung des steuerlich relevanten Ein- heitswertes für Immobilien gerechnet, so entschied sich das Bundesverfassungsgericht mit der Zurückweisung eines Vorlagebeschlusses des Fi- nanzgerichts Hamburg für ei- nen zumindest vorläufigen Fortbestand der bisherigen Regelungen (AZ: 1 BvL 25/88).

Den Einheitswert kennt man bereits seit 1935: Zu die- sem Zeitpunkt wurden be- baute und unbebaute Grund- stücke mit dem seinerzeit ak- tuellen Wert taxiert. Die letz- te große Revision dieser Wertansätze erfolgte zum 1.

Januar 1964. Die massiven Wertsteigerungen für Immo- bilien in den vergangenen Jahrzehnten haben jedoch dazu geführt, daß die damali- gen Wertangaben — auf die auch der Wert neuerer Ge- bäude mittels Indexzahlen zurückgerechnet wird — kaum noch einen Bezug zur Realität haben . Immobilien im Wert von mehreren hun- derttausend DM haben oft- mals weniger als 30 000 DM Einheitswert. Im Jahr 1970 wurde eine komplette Neu- festlegung vom Deutschen Bundestag beschlossen. Je- doch erfolgte lediglich 1974 eine pauschale Erhöhung um 40 Prozent.

Der Einheitswert ist die Basis für ein ganzes Bündel von Steuerarten: Nach ihm richten sich die Grundsteuer, die Vermögen- beziehungs- weise die Schenkungsteuer, die Erbschaft- und — soweit es sich um gewerblichen Im- mobilienbesitz handelt — die Gewerbekapitalsteuer. Die geringe Höhe bringt erhebli- che Vorteile mit sich: Wäh- rend Kapitalforderungen — etwa festverzinsliche Wertpa- piere — beispielsweise in der Vermögensteuer oder bei der Schenkungsteuer mit ihrem realen Wert angesetzt wer- den, erfolgt die Steuerberech- nung bei Immobilien lediglich

aus dem um 40 Prozent er- höhten Einheitswert.

Diese Ungleichbehand- lung war auch Anlaß für den jetzigen Entscheid des Bun- desverfassungsgerichts. Im konkreten Fall hatte das Fi- nanzgericht Hamburg über den Fall eines Klägers zu ent- scheiden, der ein Grundstück mit eingetragenem Erbbau- recht geerbt hatte. Wegen der Einnahmen aus dem Erbbau- recht hatte sich die Erb- schaftsteuer nach dem Ver- kehrswert der Immobilie, nicht jedoch nach dem Ein- heitswert des Objektes ge- richtet, der nur einen Bruch- teil des Verkehrswertes aus- machte. Das Finanzgericht Hamburg hatte darin eine

Jeder vierte Bundesbürger hat schon einmal seine Versi- cherung übers Ohr gehauen.

„Zugelangt" wird häufig bei der Hausrat- und der privaten Haftpflichtpolice. Aber auch bei anderen Sparten geht es rund. Die Dimensionen stei- gen. Die Betrugsvarianten sind vielfältig, umfangreich und erschreckend zugleich.

Auch das Täterbild hat sich geändert: Früher waren es eher Arbeitslose, verschul- dete Landwirte und Hand- werker — heute machen auch Gutsituierte, Leitende, Aka- demiker mit. Auch Ärzte sind dabei. Vor allem im Bereich der Unfallversicherung, in der es höhere Entschädigungssät- ze gibt.

Beim Versicherungsbe- trug ist die Hemmschwelle viel niedriger als bei anderen

verfassungswidrige Besser- stellung des Immobilienbesit- zes gesehen.

Nach dem Beschluß der Karlsruher Richter sind der- artige Bedenken zwar „nicht ohne weiteres" von der Hand zu weisen. Dennoch gaben sie zu bedenken, daß der Gesetz- geber unterschiedliche Sach- verhalte auch unterschiedlich bewerten könne. Insbesonde- re sei zu erwägen, ob Grund- stücke je nach Ertrag für ih- ren Eigentümer verschieden behandelt werden können.

Ausgeschlossen sei es auch nicht, daß bei den vom Ein- heitswert abhängigen Steuern besondere Grundsätze gel- ten. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Steu-

Delikten. Motto: Es trifft ja keine Armen.

Beispiele:

• Dr. Martin Z., Inter- nist, zündete die eigene Pra- xis an, um sein finanzielles Defizit auszugleichen. Bei dem Brand gibt es einen To- ten.

• Dr. med. Peter R., Kunde mehrerer Gesellschaf- ten, behauptete, mit der Hand in den Ventilator sei- nes Geländewagens gekom- men zu sein, was zur Amputa- tion des rechte Zeigefingers geführt habe. Das unfallana- lytische Gutachten kann diese Version nicht bestätigen.

• Dr. med. Jochen L.

verlangte nach einem „Un- fall" von seiner Versicherung vier Millionen DM. Nach ei- nem „Platten" habe er seinen Wagen in der Garagenauf-

ern „aus der Substanz" ge- zahlt werden müßten. Eine lediglich undifferenzierte Be- rufung auf den Gleichheits- grundsatz genügt nach Auf- fassung der Karlsruher Rich- ter jedoch nicht, kenne das Steuerrecht doch auch ande- re Fälle ungleicher Behand- lung, deren Verfassungsmä- ßigkeit nicht umstritten sei.

Dies bedeutet: Vorerst ist die Neuregelung der Ein- heitswertbesteuerung vom Tisch, so daß es nach wie vor sowohl zu Lebzeiten wie auch im Erbschaftsfall günstiger ist, Immobilien statt barer Münze zu besitzen bezie- hungsweise zu vererben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Regelung langfristig Be- stand haben wird. Es ist durchaus mit einer Neube- wertung zu rechnen, die an- gesichts der leeren Kassen der Kommunen in absehbarer Zeit erfolgen könnte. Daher lohnt es durchaus, frühzeitig auch an so heikle Themen wie die Vermögensübertragung zu denken. Peter Jobst

fahrt „aufgebockt". Plötzlich seien der Wagenheber wegge- rutscht und die Bremsscheibe auf die Hände gefallen. Der Unfall war jedoch, wie es sich später herausstellte, manipu- liert.

• Dr. med. Karsten L.

hatte bei vier verschiedenen Gesellschaften eine Unfall- versicherung abgeschlossen.

Beim Holzhacken habe er den Zeigefinger der linken Hand durchtrennt, der Finger mußte amputiert werden. Das zuständige Oberlandesgericht erkannte indes auf Selbstver- stümmelung.

Diese Beispiele zeigen:

Selbstverstümmelungen stei- gen ständig — nicht zuletzt, weil der Versicherer den Be- weis führen muß, daß eine Selbstverstümmelung vor- liegt.

Die Leistungsabteilungen der Versicherer werden cle- verer. Bei Bagatell-Schaden wird nicht so sehr recher- chiert. Aber bei größeren Summen ist das Risiko, er- tappt zu werden, groß. BE

Immobilienbesteuerung

Der Einheitswert bleibt erhalten

Versicherungsbetrug

Schwarze Schafe

A-370 (70) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 6, 11. Februar 1994

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