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Gnwcmmciits-NtjiittilG Patente

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P a t e n t e

der Ljvlwischkii Gnwcmmciits-NtjiittilG

// ^

Nr. 1. Ukas Eines Dirigirenden Senats, desmittelst das folgende, am 26. December 1878 Allerhöchst bestätigte Gutachten des ReichSrathS publicirt wird: der Reichsrath hat in den vereinigten Departements der Staatsöconomie und der Gesetze und in der allgemeinen Versammlung, nach Beprüfung der Vorstellung des Finanzministers, betreffend die Festsetzung neuer Regeln für die Fabrikation von Schnäpsen und für den Handel mit Schnapsfabrikaten, für gut erachtet:

I. In Abänderung und Ergänzung der betreffenden Artikel der Getränkesteuer- Verordnung (Cod. der Reichsgesetze Bd. V., Ausgabe vom Jahre 1876) folgende Regeln für die Schnapsfabrikation und für den Handel mit Schnapsfabrikaten festzusetzen:

1) Zn den Schnapsfabriken findet statt: g.) die Ratification von veraeeifetem Branntwein und Spiritus, sowohl auf kaltem Wege, als auch durch Destillation, und d) die Fabrikation verschiedener Getränke aus Branntwein und Spiritus.

2) Der Verkauf von gereinigtem Branntwein aus den Schnapsfabriken unterliegt den allgemeinen" Regeln für den Verkauf von Branntwein aus Engros­

niederlagen von Branntwein, für welchen die Accise, bezahlt ist und darf dieser Branntwein keinen geringeren, als den durch das Gesetz festgesetzten Stärkegrad haben. Jedes aus einer Schnapsfabrik, unter Beobachtung der unten angegebenen Regeln, verabfolgte Getränk wird als ein Schnapsfabrikat betrachtet und kann von beliebiger Stärke sein.

Anmerkung. Getränke aus Branntwein und Spiritus, welche fremde Zusätze enthalten, werden als Schnapsfabrikate betrachtet und ist deren Be­

reitung nur in Schnapsfabriken gestattet.

3) Von allen Schnapsfybrikaten wird, außer der im Art. ö der Getränkesteuer- Verordnung festgesetzten Accise, eine besondere Zuschlagsaccise durch Auskleben einer Banderole auf jedes aus der Schnapsfabrik verabfolgte Gefäß mit diesen Fabri­

katen erhoben, wobei die Gesammtsumme der Banderolensteuer von den bereiteten Fabrikaten nicht weniger als 1 Rbl. sür jede 40" des in die Fabrik zur Berei­

tung dieser Fabrikate gelangten Spiritus betragen muß. Wenn sich ergiebt, daß die Anzahl Eimer der bereiteten Fabrikate größer ist, als die Anzahl Eimer des zur Bereitung derselben, nach der Berechnung von 40", verbrauchten Branntweins, so unterliegt die ganze über diese Berechnung bereitete Quantität an Fabrikaten der Banderolensteuer auf allgemeiner Grundlage. Desgleichen wird, wenn der Fa­

brikant ein geringeres Quantum an Fabrikaten, im Vergleich zu dem zur Bereitung derselben verbrauchten Branntwein, ebenfalls nach der Berechnung von 40", bereitet

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hat, die von ihm über die gedachte Berechnung bezahlte Banderolensteuer nicht zurückgezahlt.

Anmerkung. Dem Finanzminister wird anheimgegeben, eine besondere Instruction zu entwerfen in Betreff der bei dem Auskleben der in diesem

Artikel gedachten Banderolen zu beobachtenden Ordnung.

4) Jede Schnapsfabrik ist verpflichtet, im Laufe eines Jahres Banderolen sür eine bestimmte Summe zu lösen. Der geringste Betrag der im Lause eines Jahres obligatorischen Lösung von Banderolen wird festgesetzt: sür die Fabriken in den Residenzen aus die Summe von 6000 Rbl., sür die in den Gouvernements­

städten auf 3000 Rbl. und für die in den Kreisen auf 1500 Rbl.

Anmerkung. Dem Finanzminister ist es gestattet, Ausnahmen von der Regel über die im Laufe eines Jahres obligatorische Lösung von Banderolen in dem durch den gegenwärtigen Artikel festgesetzten Betrage, sür diejenigen der bis zum 1. Januar 1879 bestanden habenden Fabriken zuzulassen, welche nur die feineren Sorten von Schnäpsen und Liqueuren und dabei nicht mehr als drei Sorten fabriciren.

5) Die Schnapsfabriken müssen die a. conto der Jahresproportion erforder­

liche Menge von Banderolen im Laufe eines jeden Halbjahres lösen. Die Fabriken, welche nicht die sür irgend ein Halbjahr zu lösende Proportion an Banderolen ausnehmen, werden unverzüglich geschlossen. Eine aus diesem Grunde geschlossene Fabrik kann in demselben Jahre nur nach nachträglicher Lösung des von ihr sür das ganze Jahr zu lösen gewesenen obligatorischen Banderolenquantums wieder eröffnet werden. Eine nach Ablauf eines Jahres geschlossene Fabrik aber kann nur nach Erwerbung des für das verflossene Halbjahr zu lösen gewesenen und von ihr nicht gelösten Banderolenquantums wieder geöffnet werden und hat der Fabri­

kant darnach die Jahresproportion in der oben festgesetzten Ordnung zu lösen.

6) Eine wegen Nichtlösung des festgesetzten Banderolenquantums geschlossene Fabrik kann in demselben Locale, in welchem sie sich befand, nicht wieder eröffnet werden, selbst nicht von einer anderen Person, bevor nicht die in dem vorherge­

henden Artikel 5 angegebenen Bedingungen erfüllt worden sind.

7.) Die zum Auskleben auf die Gefäße mit Schnapsfabricaten festgesetzten Banderolen haben folgende Preise:

Für Gefäße von 1 Wedro Rauminhalt 1 Rbl. ^ K.

2. „ „ „ /4 // // ^ ^

3. „ ,/ „ V20 // /, " " ^ "

4. „ „ „ /40 „ „ " ^ ^2 „

5. „ „ „ /100 „ „ " "

6. „ „ „ V200 /, " " . " 5. .. . 8) Schnapsfabrikate, welche in Gefäßen von anderen, gesetzlich gestatteten Größen, als die im vorhergehenden Artikel angegebenen, verabfolgt werden, find mit der für ein Gefäß eines größeren Rauminhalts als des zu beklebenden fest­

gesetzten Banderole zu bekleben, mit Ausnahme von Gefäßen zu Vis Wedro, in welchen Rum, Cognac, Arac, Wachholderbranntwein und Balsam verkaust wird, und welche mit zwei, für V20 Wedro festgesetzten Banderolen zu bekleben sind.

9) Die Zuschlagsaccise für Schnapsfabrikate, nach der Berechnung von 1 Rbl für jedes Wedro des zur Bereitung dieser Fabrikate bestimmten Branntweins von 40 0, wnd vor der Erlaubniß zur Bereitung derselben bei der Rentei eingezahlt, welche sür die entsprechende Summe die Banderolen verabfolgt, oder es wird die

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besagte Accise durch Unterpfänder, Rubel für Rubel, sichergestellt, in dem Betrage, sür welchen dann von der Rentei ebenfalls das erforderliche Quantum Banderolen verabfolgt wird.

10) Die ganze für die auf Credit verabfolgten Banderolen zu erlegende Summe muß bei der Rentei zum Vollen, für das erste Halbjahr spätestens am 30. Juni und für daß zweite Halbjahr spätestens am 31. December eingezahlt werden.

11) Die Banderolen werden von der Krone angefertigt und von der Rentei nur an Schnapsfabrikanten verabfolgt.

12) Der Weiterverkauf der Banderolen von einer Person an die andere ist verboten.

13) Ein Fabrikant, welcher die Bereitung von Getränken aus Branntwein und Spiritus zu beginnen wünscht, muß sich von der Aeeise-Verwaltung einen Schein darüber geben lassen, daß er berechtigt ist aus der Rentei für baareS Geld Banderolen zu erhalten. Auf diesen Schein hin verabfolgt die Rentei dem Fabri­

kanten, je nach seinem Verlangen, Banderolen und macht jedes Mal auf der Rück­

seite des Scheines, unter Beidrückung des Siegels, eine Aufschrift über das Quantum der verabfolgten Banderolen.

14) Wenn ein Fabrikant eine Befristung der Accisezahlung für Banderolen zu genießen wünscht, so muß er ein in zinstragenden Papieren und zwar solchen, deren Annahme bei der Befristung der Accisezahlung sür Branntwein gestattet ist, bestehendes Unterpfand für eine nicht geringere Summe, als diejenige, welche nach dem Quantum des zur Fabrikation bestimmten Branntweins und Spiritus, nach der Berechnung von 1. Rbl. sür jeden Wedro Branntwein von 40", zu zah­

len ist, der Gouvernements - Aceiseverwaltung vorstellen. Die Gouvernements Aeciseverwaltung nimmt das Unterpfand entgegen und ertheilt darüber dem Fabri­

kanten einen Schein, welchen dieser, wie im Art. 15 angegeben, der Aeciseverwal­

tung bei der Anzeige, daß er die Bereitung der Fabrikate in der Fabrik zu be­

ginnen wünscht, vorzustellen hat; das andere Exemplar dieses Scheines aber übersendet die Gouvernements-Aceiseverwaltung der Rentei behufs Verabfolgung von Banderolen für die Summe des Unterpfandes an den Fabrikanten, je nach seinem Verlangen.

15) Ueber seinen Wunsch, in der Fabrik mit der Bereitung von SchnapS- sabrikaten zu beginnen, reicht der Fabrikant bei der Aceiseverwaltung eine Anzeige in dreien Exemplaren ein. In dieser Anzeige muß angegeben sein:

s) die Zeit, wann er die Fabrikation zu beginnen und zu beendigen gedenkt;

b) ob nur die Ratification und Destillation von Spiritus, oder auch die Fa­

brikation von Getränken aus Branntwein und Spiritus stattfinden soll, und e) ein wie großes Quantum Spiritus zum Verkauf in gereinigter Gestalt reetifieirt und ein wie großes Quantum zur Bereitung von Schnäpsen ver­

wandt werden soll. Der Anzeige ist entweder der Schein der Aceiseverwaltung mit der Aufschrift der Rentei über das Quantum der verabfolgten Banderolen (Art. 13), oder der Schein der Gouvernements-Accifeverwaltung über das an­

genommene Unterpfand (Art. 14) beizufügen.

16) Der Bezirks-Jnspector oder sein Gehilfe reicht, nachdem er die Anzeige verglichen und sich vergewissert hat, daß die von allem zur Fabrikation bestimmten Spiritus, nach der im Art. 3 der gegenwärtigen Regeln angegebenen Berech­

nung zu zahlende Summe durch die gelösten Banderolen oder das vorgestellte Unterpfand gedeckt wird, dem Fabrikanten einen Erlaubnißschein zur Bereitung

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von Schnapssabrikaten, gemäß den in der Anzeige angegebenen Bedingungen aus und giebt ihm die vorgestellten Documente zurück, nachdem er auf den­

selben die erforderliche Aufschrift über die ertheilte Genehmigung gemacht hat.

Für den sodann nachbleibenden freien Theil der gelösten Banderolen oder des Un­

terpfandes kann der Fabrikant einen neuen Schein erhalten. Von den übrigen zwei Exemplaren der Anzeige wird das eine der Gouvernements-Aeciseverwaltung vprgestellt, das andere aber verbleibt bei den Acten der örtlichen Aceiseverwaltung.

Anmerkung. Dem Finanzminister wird anheimgegeben, a) ein Schema für die Scheine zur Bereitung von Schnapsfabrikaten, und d) nach Über­

einkunft mit dem Reichseontroleur, Regeln über die Ordnung der Rechen- schaftsablegung auf den Schnapsfabriken zu entwerfen.

17) Vor Beginn der Arbeiten muß der zur Bereitung der Schnaps- fabrikate ausgereichte Erlaubnißschein an einer sichtbaren Stelle ausgehängt werden.

18) Wenn der Fabrikant während der ihm bewilligten Frist irgend welche Abänderungen seiner angezeigten Bedingungen für die Fabrikation zu treffen wünscht, so muß er darüber bei der Aceiseverwaltung eine Anzeige ebenfalls in drei Exemplaren einreichen und einen neuen Schein sich ertheilen lassen.

19) Die Fabrikation von Getränken aus Branntwein und Spiritus in der Schnapsfabrik muß in einer besonderen Abtheilung der Fabrik bewerk­

stelligt werden, welche keinerlei innere Verbindung mit derjenigen Abtheilung haben darf, in welcher die Ratification von Branntwein und Spiritus und das Abfüllen desselben auf Gesäße stattfindet.

20) Die mit der Banderole beklebten Schnapsfabrikate müssen in einem besonderen, bei der Schnapsfabrik befindlichen Keller, oder in einer besonderen Abtheilung der Fabrik aufbewahrt werden, und darf der Verkauf dieser Fabrikate nur aus diesen Kellern oder Abtheilungen stattfinden.

21) Der Verkauf der Schnapsfabrikate aus der Fabrik ist nur in Ge­

fäßen gestattet, die mit der gesetzlichen Banderole beklebt und mit der Etiquette und dem Siegel der Fabrik versehen sind.

Anmerkung. Der Verkauf von Schnapssabrikaten aus der Fabrik m Gefäßen aus Holz oder Metall ist verboten.

22) Alle Schnapsfabrikate müssen an den Stellen sowohl des Engroß-, als auch des Detail-Verkauss in denjenigen Gefäßen aufbewahrt werden, in welchen sie aus der Fabrik, oder dem Zollamt verabfolgt worden sind.

23) An den Verkaufsstellen der Getränke ist -es verboten, entkorkte oder leere Flaschen mit zerrissenen Banderolen zu halten. Den Gästen werden die Schnapsfabrikate in verkorkten Gesäßen gereicht, und muß die Banderole nach Leerung des Gefäßes unverzüglich vernichtet werden.

24) In den Büffets bei Clubs, Theatern und auf öffentlichen Prome­

naden, auf Dampfschiffen und Eisenbahnstationen ist es gestattet, Schnapsfabri­

kate in entkorkten Gefäßen von Wedro, Rum, Cognae, Arac, Wa chhol- derbranntwein und Balsam aber in Gefäßen von Wedro, und zwar nur in denselben Gesäßen zu halten, in welchen diese Fabrikate aus den Fabriken oder den Zollämtern verabfolgt worden sind. Unter Beobachtung dieser selben Bedingungen ist es gestattet, Schnapssabrikate in entkorkten Gesäßen auch m demeniqen Traeteuranstalten zu halten, welche an Orten, die in Bezug auf die Patentsteuer zur 1. und 2. Kategorie gehören, eröffnet sind, es haben jedoch diese Anstalten sür den Genuß dieses Rechtes, außer dem überhaupt für Traeteure

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festgesetzten Patente, noch einen besonderen Schein zu lösen und für denselben an den Orten der 1. Kategone 700 Rbl. und an denjenigen der 2. Kategorie 500 Rbl. für das Jahr zur Kronscasse einzuzahlen. In den Traeteuranstalten dagegen, welche an, in Bezug auf die Patentsteuer zur 3. Kategorie gehörenden Orten eröffnet sind, dürfen Schnapsfabrikate in entkorkten Gefäßen nur in je einer Flasche von V20 Wedro von jeder Sorte, Rum, Eognac, Arac, Wachhol­

derbranntwein und Balsam aber yur in je einer Flasche von Vi6 Wedro, und zwar ebenfalls nur in denselben Gefäßen gehalten werden, in welchen diese Ge­

tränke aus den Fabriken oder den Zollämtern verabfolgt worden sind. Für den Genuß dieses Rechtes müssen diese Anstalten dann ebenfalls, außer dem Patente, einen besonderen Schein lösen und für denselben 350 Rbl. jährlich zur Krons­

casse erlegen.

25) Zu den Säften aus Beeren und Früchten welche außerhalb der Schnaps­

fabriken zum Verkauf bereitet werden^ dürfen nicht mehr als 16^ Spiritus auf 1 Wedro hinzugefügt werden. Säfte mit einer größeren Beimischung von Spiritus werden als Schnapsfabrikate betrachtet, die der festgesetzten Banderolensteuer unterliegen.

26) Die aus dem Auslande in Flaschen importirten verschiedenen Schnäpse, Rum, Eognac, Wachholderbranntwein, Arac und anderen Getränke werden in den Zollämtern selbst mit einer besonderen Banderole beklebt, wobei nur der Herstellung^

preis der Banderole erhoben wird. Wenn aber die gedachten Getränke in Fässern oder Fäßchen eingeführt werden, so kann das Abfüllen derselben auf Flaschen ent­

weder im Zollamte, wobei die Flasche mit der Zollbanderole beklebt werden muß, oder in der Schnapsfabrik stattfinden, und unterliegen in diesem Falle die Fla­

schen mit diesen Getränken der für Schnapsfabrikate festgesetzten Banderolirung.

Anmerkung. Dem Finanzminister wird es anheimgegeben, eine beson­

dere Instruction über die bei dem Aufkleben der Banderolen in den Zoll­

ämtern zu beobachtende Ordnung zu erlassen.

27) Diejenigen Schnapsfabrikate, welche ins Ausland exportirt werden, unterliegen nicht der Zahlung der Zuschlagsaccise, die Fabrikanten müssen aber der Aceiseverwaltung über die Quantität der in's Ausland auszuführenden Fabrikate Anzeige machen, über welche Fabrikate die Aeciseverwaltung dann einen besonderen

! Schein ausreicht und in dem Fabrikbuche eine diesbezügliche Notiz macht. Der gedachte Schein mit der Ausschrift des Zollamtes über die wirkliche Ausfuhr des in demselben angegebenen Quantums Schnapsfabrikate in's Ausland, wird der Rechenschaftsablegung der Fabrik beigefügt.

28) Zur genaueren Aussicht über die Beobachtung der festgesetzten Regeln seitens der Fabrikanten, wird der Aeciseverwaltung gestattet, in den Schnapsfabriken besondere Aufseher einzusetzen, denen die Fabrikanten ein reines und Helles, als Wohnung geeignetes Zimmer mit Beheizung unentgeltlich einräumen müssen.

29) Für die Übertretung der Regeln über die Bereitung von Schnaps­

sabrikaten treten die in der Getränkesteuerverordnung (Art. 408 und 411 Pkt. 1, 412 und 417) sür Übertretung der Regeln über die Fabrikation von der Accise­

zahlung unterliegenden Getränken überhaupt festgesetzten Strafen in Anwendung.

30) Wenn die Quantität der gesetzwidrig bereiteten Schnapsfabrikate nicht bestimmt werden kann, so wird die Summe der Geldstrafe berechnet:

1) wenn die heimliche Bereitung in Fabriken, welche mit Genehmigung der Aeciseverwaltung eröffnet worden sind, stattgefunden hat, entsprechend derjeni­

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gen Summe, für welche die Fabrik Banderolen für das ganze Jahr zu lösen hatte (Art. 4) und 2) wenn die heimliche Bereitung der Schnapsfabrikate außer­

halb solcher Fabriken stattgefunden hat — entsprechend der Summe, der für die Fabriken der gegebenen Oertlichkeit obligatorischen Lösung der Bande­

rolen für zwei Jahre.

31) Wer überwiesen wird, Schnapsfabrikate ohne Banderolen, oder mit zerschnittenen oder zerrissenen Banderolen, oder mit Banderolen, welche bereits einmal zum Bekleben von Gefäßen mit Schnapsfabrikaten gedient haben, oder mit Banderolen von nicht entsprechendem Werthe aus der Schnapsfabrik verab­

folgt, oder überhaupt verkauft, verführt oder versandt zu haben, der unterliegt, außer der Confiscation aller Schnapsfabrikate, sowohl derjenigen ohne Banderole, als auch derjenigen mit den nichtentsprechenden Banderolen, je nach den die Schuld erschwerenden oder mildernden Umständen: das erste Mal — einer Geld­

strafe von nicht über 400 Rbl., das zweite Mal — einer Geldstrafe von nicht über 800 Rbl. und das dritte Mal — einer Geldstrafe von nicht über 1200 Rbl. und der Confiscation fämmlichen bei ihm vorgefundenen Brannt­

weins, Spiritus und der Schnapsfabrikate, der Fabrikant aber außerdem noch der Confiscation der Gefäße und alles dessen, was zur Bereitung von Schnaps­

sabrikaten in derjenigen Fabrik, aus welcher die unbanderolirten Schnapsfabrikate verabfolgt worden sind, dient; die Fabrik ferner, oder die Anstalt, in welcher diese Fabrikate bereitet worden sind, wird geschlossen und dem Besitzer derselben verboten, hinkünstig Schnapsfabrikate zu bereiten und mit ihnen Handel zu treiben.

Anmerkung. Wenn bei der Entdeckung einer aus einer Fabrik statt­

gehabten Verabfolgung, oder eines Verkaufs, oder einer Verführung oder Ver­

sendung von Schnapsfabrikaten ohne Banderolen, oder mit nicht entsprechenden Banderolen, ermittelt wird, daß der Schuldige die Fabrikate heimlich bereitet hat, so unterliegt er den in den Art. 29 und 30 der gegenwärtigen Regeln angegebenen Geldbußen und Strafen.

32) Für das Bereiten von Schnapsfabrikaten in derjenigen Abtheilung, in welcher die Ratification von Branntwein und Spiritus und das Abfüllen der­

selben auf Gefäße stattfindet, sowie für die Einrichtung einer unerlaubten inne­

ren Verbindung zwischen dieser Abtheilung und derjenigen, in welcher die Schnaps­

fabrikate bereitet werden müssen, unterliegt der Schuldige einer Geldstrafe von 25 bis zu 300 Rbl., und muß die Bereitung der Schnapsfabrikate auf solange eingestellt werden, bis die unerlaubte innere Verbindung zwischen den Abteilungen vermacht worden ist.

33) Für den Handel mit Schnapssabrikaten in der Fabrik, nicht aus einem besonderen Keller oder einer besonderen sür die Aufbewahrung der Fabrikate bestimmten Abtheilung, sowie auch sür die Ausbewahrung von Schnapsfabrikaten außerhalb dieser Localitäten, unterliegt der Schuldige einer Geldstrafe von 10 bis zu 50 Rbl., sosern dabei die Einnahme der Kronskasse keinerlei Verlust erlitten hat.

34) Für die Verabfolgung von Schnapsfabrikaten aus den Fabriken zwar mit Banderolen, aber ohne Etiketten und ohne Beidrückung des Fabrik­

siegels, unterliegt der Schuldige einer Geldstrafe von 1 bis zu 20 Rbl.

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35) Für das Halten von Schnapssabrikaten in Anstalten, die das Recht des Getränkeverkaufs besitzen, in offenen Gefäßen oder ohne Beobachtung der fest­

gesetzten Regeln (Art. 22 und 24), sowie auch für das Halten von leeren Ge­

fäßen, von denen die für Schnapsfabrikate festgesetzte Banderole nicht abgenom­

men worden ist, in Anstalten, die das Recht des Getränkeverkaufs besitzen, unterliegen die Schuldigen einer Geldstrafe von 10 bis zu 100 Rbl. Falls aber entdeckt Wird, daß in einer Tracteuranstalt Schnäpse aus entkorkten Gesäßen verkauft werden, ohne daß die Anstalt den im Art. .24 der gegenwärtigen Regeln verordneten Schein gelöst hat, so unterliegt der Schuldige außer der Verpflich­

tung, den gedachten Schein zu lösen, dafür: das erste Mal — einer Geldstrafe im halben Betrage des Preises dieses Scheines, das zweite Mal — einer Geldstrafe im vollen Betrage des Preises des Scheines, und das dritte Mal — derselben Geldstrafe und außerdem der Gefängnißhaft auf eine Zeit von vier bis zu acht Monaten und dem Verluste des Rechts zum Betriebe jeglichen Handels und Gewerbes.

36) Für den Weiterverkauf oder das Weitergeben von bei VLr Krone casse gekauften und nicht auf Gesäße mit Schnapssabrikaten aufgeklebten Banderolen unterliegen die Schuldigen, unabhängig von der Confiscation der weiter­

verkauften oder weitergegebenen Banderolen, einer Geldstrafe: der Weiterverkäufer oder Verkäufer — im dreifachen und der Erwerber — im doppelten Werthe der Banderolen, in jedem Falle aber der Erstere von nicht weniger als 50 Rbl.

und der Letztere von nicht weniger als 25 Rbl.

37) Die angegebenen Regeln über die Schnapsfabrikation erstrecken sich auch auf die Branntweinsbrennereien, welche sich gemäß dem ihnen durch den Art.

273 der Getränkesteuer-Verordnung eingeräumten Rechte mit der Bereitung von Schnapsfabrikaten beschäftigen.

II. Die gegenwärtigen Regeln über die Schnapsfabrikation sind, auf all­

gemeiner Grundlage, vom Tage ihrer in festgesetzter Ordnung an jedem Orte stattgesundenen Publication ab, in Wirksamkeit zu setzen.

III. Es werden folgende Uebergangsmaßregeln zur neuen Ordnung der Be­

reitung und des Verkaufs von Schnapssabrikaten verordnet: a) in den ersten drei Tagen, nach der Publication der neuen Regeln über die Schnapsfabrikation an jedem Orte, müssen die Schnapsfabrikanten der Aeciseverwaltung ein genaues Verzeichniß über allen bei ihnen in der Umarbeitung befindlichen Branntwein und Spiritus, über die Materialien, welche spirituöse Flüssigkeit enthalten, sowie über die bereits fertigen, aber aus der Fabrik noch nicht abgelassenen Fabrikate, mit Angabe der Stärke derselben und mit Ausrechnung des Gefammtquantums an Graden Spiritus in denselben, vorstellen, d) Nachdem die Aceiseverwaltung die Angabe des Fabrikanten an Ort und Stelle controlirt hat, muß sie einen Act aufnehmen und in demselben die Anzahl sowohl der überhaupt in der Fabrik befindlichen, als auch der speciell zur Fabrikation von Schnäpsen bestimmten SpirituSgrade, und ebenso das Quantum der bereits zubereiteten Schnapsfabri­

kate angeben, wobei der Fabrikant für das ganze Quantum der zur Fabrikation von Schnäpsen bestimmten Spiritusgrade, sowie für das ganze Quantum der fertigen Schnapsfabrikate, falls an dem Orte noch keine Banderolen vorhanden sein

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sollten, die entsprechende Summe der Zuschlagsaccise nach der im Art. 3 der Regeln angegebenen Berechnung bei der Rentei einzahlen, oder diese Accise durch die gesetzlichen Unterpfänder sicherstellen muß. An denjenigen Orten aber, wo Banderolen vorhanden sind, muß der Fabrikant für die obgedachte Quantität der Spiritusgrade, sowie der fertigen Schnapsfabrikate die erforderliche Anzahl Banderolen lösen und sür sie entweder baares Geld bezahlen, oder gemäß

Art. 13 und 14 der neuen Regeln die gesetzlichen Unterpfänder als Sicherheit vorstellen, e) Nach Aufnahme des im vorhergehenden Punkte angegebenen Actes können die Schnapsfabrikate aus der Fabrik nur mit Bezahlung der Zuschlagsaccise und unter Beobachtung der neuen Regeln verabfolgt werden, und zwar: vor Eingang der Banderolen nur nachdem die Acciseinspeetion sie mit dem Kronspetschaft versiegelt hat, nach Eingang der Banderolen aber, nach­

dem jedes Schnapsfabrikat enthaltende Gesäß mit denselben beklebt worden ist.

ä) Für den Ausverkauf der nach der gegenwärtig bestehenden Ordnung ausge­

folgten Schnapsfabrikate in den Engros- und Detail - Verkaufsstellen wird für die Städte eine zweiwöchentlicbe, für die Orte außerhalb der Städte aber eine ein­

monatliche Frist von dem Tage ab, an welchem die neuen Regeln in Wirksamkeit getreten sind, festgesetzt, e) Nach Ablauf der in dem vorhergehenden Punkte angegebenen Frist müssen die Branntweinshändler, bei denen noch Schnaps­

fabrikate, die nach der früheren Ordnung ohne Banderolen ausgefolgt waren, unverkauft nachgeblieben sind, über das Quantum dieser Fabrikate eine Anzeige bei der Bezirks-Acciscverwaltung machen, welche Anordnung trifft, daß diese An­

zeigen controlirt und die Gesäße mit Schnapssabrikaten mit dem Kronspetschaft versiegelt werden, wobei zugleich die Zuschlagsaccise in dem im Art. 7 der neuen Regeln angegebenen Betrage eingehoben werden muß. Es wird dabei von den Branntweinshändlern verlangt, daß alle Schnapsfabrikate auf größere oder klei­

nere Flaschen abgefüllt sein müssen, k) Für das Jahr 1879 wird der Betrag der im Lause des Jahres obligatorischen Lösung von Banderolen festgesetzt: sür die Fabriken in den Residenzen auf die Summe von 3000 Rbl., in den Gou­

vernementsstädten auf die Summe von 1500 Rbl. und in den Kreisen auf die Summe von 750 Rbl., wobei es gestattet ist, die a. eouw der Jahrespropor­

tion entfallende Anzahl Banderolen nicht im Laufe des Halbjahres, sondern im Laufe des ganzen Jahres zu lösen, jedoch mit der Bedingung, daß falls bis zum 31. December 1879 die gedachte Anzahl Banderolen nicht gelöst sein sollte, gemäß Art. 6 der neuen Regeln verfahren wird.

IV) Für den Unterhalt der Aufseher zur Beaufsichtigung der Schnapsfabri­

kation sind für das Jahr 1879 — 400,000 Rbl. anzuweisen und dieselben dem nach dem Budget des Departements der nichtokladmäßigen Steuern für den Unter­

halt der Aufseher in den Branntweinsbrennereien und bei den Engrosnicderlagen festgesetzten Credite hinzuzufügen.

V) Anheimzugeben: H.) Dem Oberverwaltenden der zweiten Abtheilung der Eigenen Kanzellei Seiner Kaiserlichen Majestät, nach Übereinkunft mit dem Finanzminister, die den oben in der Abtheilung I. festgesetzten Regeln entsprechen­

den Abänderungen in den betreffenden Artikeln der gegenwärtig geltenden Getränke- steuer-Verordnung zu treffen, und ö) dem Finanzminister: s.) die oben in den Abtheilungen I. und III. angegebenen Regeln, soweit es nach dem Gange der Sache erforderlich erscheint, zu erläutern; b) den Betrag der Besoldung sür

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die in den Schnapsfabriken anzustellenden Aufseher festzusetzen, wobei dieser Betrag für jede einzelne Person nicht 600 Rbl. jährlich übersteigen darf, und e) die für den Unterhalt, dieser Personen erforderliche Summe hinkünftig, vom Jahre 1880 ab, in die betreffenden Budgets des Departements der nichtokladmäßigen

Steuern aufzunehmen.

B e t r e f f e n d d i e F e s t s e t z u n g n e u e r R e g e l n f ü r d i e A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m Fabrikation von Schnäpsen und für den Handel 30. December 1878 Nr. 47,214.

mit Schnäpsfabrikaten.

Nr. 2. Utas Eines Dirigirenden Senats, desmittelst das folgende, am 26. December 1878 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wird:

der Reichsrath hat in den vereinigten Departements der Staatsöconomie, der Ge­

setze und der Civil- und geistlichen Angelegenheiten und in der allgemeinen Ver­

sammlung, nach Beprüfung der Vorstellung des Finanzministers, betreffend die Erhöhung der Stempelsteuer und die Einführung des für die übrigen Theile des Kaiserreichs festgesetzten Wechsel-Stempelpapiers in den Gouvernements des König­

reichs Polen, für gut erachtet: I. In Abänderung und Ergänzung der betreffenden Artikel der Verordnung über die Stempelsteuer und der Beilage zum Art. 3 dieser Verordnung (Cod. der Reichsgesetze Bd. V., Reglem. über Poschlinen, Beilage zum Art. 2 in der Fortsetzung v. I. 1876) zu verordnen:

1) Die einfache Stempelsteuer wird in drei Beträgen festgesetzt: zu sechszig Kop., zehn Kop. und zu fünf Kop.

2) Der einfachen Stempelsteuer zu 60 Kop. unterliegen, auf den in der Verordnung über die Stempelsteuer angegebenen Grundlagen, alle diejenigen Papiere, Acte und Documente, für welche bis hiezu nach der Verordnung eine Steuer von 40 Kop. gezahlt wurde; der einfachen Stempelsteuer zu 10 Kop. aber unterliegen: Scheine aller Art zum Transport von Branntwein und Tabak, sowie alle Papiere, Acte und Documente, für welche nach der Verordnung eine Steuer von 5 Kop. gezahlt wurde, und sind hiervon nur die im Punkt 3 des Art. 13 und im Art. 14 der Verordnung über die Stempelsteuer genannten Acte und Do­

cumente ausgenommen, welche Acte und Documente auch hinkünftig der einfachen Stempelsteuer zu 5 Kop. per Bogen unterliegen.

3) Für häusliche Acte, welche der neu festgesetzten einfachen Stempelsteuer zu 10 Kop. unterliegen, wird die Steuer durch Aufkleben der entsprechenden Marke auf dieselben bezahlt, wobei die im Art. 92 der Verordnung über die

Stempelsteuer festgesetzte Regel zu beobachten ist.

4) Für Acte und Documente bei persönlichen Schuldverschreibungen (Stem­

pelsteuer-Verordnung Art. 13) werden 25 Sorten von Wechsel-Stempelpapier, zum Preise ron 5 Kop'. bis zu 45 Rbl. festgesetzt, für Acte und Documente über ver­

mögensrechtliche und andere Abmachungen aber, mit Ausnahme der persönlichen Schuldverschreibungen über Summen von nicht weniger als 50 Rbl. (Stempel­

steuer-Verordnung Art. 20), — 23 Sorten von Actenstempelpapier, zum Preise von 1 Rbl. bis zu 825 Rbl. per Bogen, entsprechend den in diesen Acten und Dokumenten verschriebenen Summen, nach folgendem Verzeichnisse:

5) Die bestehende Exemption von der Stempelsteuer für Transportdocumente bei der Getränkeaceise (Scheine zum Transport von Branntwein, Acte über den Export von Spiritus ins Ausland) und bei der Tabaksaccise (Scheine zum Trans­

port von russischem und kaukasischem Tabak) wird aufgehoben.

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— 10 —

Berzeichniß

der Sorten des Stempelpapiers.

^ T Werth des

L-Z. S u m m e d e r A c t e . Bogens. ^

O LA Rbl. Kop.

Wechsel - Stempelpapier.

1 Vis 50 Rbl. » 5

2 Mehr als 50 bis 100 R. 10

3

Mehr als

100 200 25

4 200 300 35

5 .— 300 400 45

6 400 500 60

7 500 600 65

8 600 700 75

9 700 800 85

10 800 900 95

11 900 1000 1

12 1000 1500 1 60

13 1500 2000 2 10

14 2000 3200 3 10

16 3200 4000 4 30

16 4000 6400 5 65

17 6400 8000 7 50

18 8000 10000 9 50

19 10000 —- 12000 11 50

20 12000 15000 13

21 15000 20000 17 50

22 20000 25000 23 —-

23 25000 30000 28

24 30000 40000 35

25 40000 50000 45

Acten-Stempelpapier.

1 Von 50 bis 300 R. 1

2 Mehr als 300 900 2 50

3 900 1500 4 30

4 —— . 1500 - 2000 5 65

5 2000 - , 3000 8 75

6 3000 4500 12 50

7 4500 6000 16 25

8 6000 7500 22

9 7500 9000 25

10 9000 10000 29

11 .— 10000 12000 32 50

(11)

— 11 —

Werth des

S u m m e d e r A c t e . Bogens.

Rbl. Kop.

12 Mehr als 12000 bis 13000 R. 38

13 13000 —- 15000 42

14 15000 18000 50

15 . — 18000 21000 57

16 21000 30000 82

17 30000 45000 125

18 45000 60000 169

19 60000 90000 250

20 90000

.—-

120000 ^— 332

21 120000 150000 415

22 150000 225000 625

23 > 225000 ... 300000 825

II. Die obigen, im Art. I. angegebenen Maßnahmen sind in Wirksamkeit zu setzen vom 1. Januar 1879 ab an allen denjenigen Orten, woselbst die Publication des Allerh. bestätigten Gutachtens des Reichsraths in Betreff dieses Gegenstandes vor dem gedachten Termin stattfindet, an allen übrigen Orten aber vom Tage solcher Publication ab.

III Dem Finanzminister auszugeben, eine besondere Instruction anzufertigen, für den Gebrauch der Stempelmarken und des Stempelpapiers der früheren Preise für die erste Zeit, mit Zuzahlung des Geldes bis zur Höhe des neu fest­

gesetzten Preises, und solche Instruction dem Dirigirenden Senate zur Publication vorzustellen.

IV Bei Verordnung der neuen Beträge der Stempelsteuer sind die durch die Civilgesetze (Art. 201, 203—207 der Verordnung über das Notariatswesen, Beilage zur Anmerk. 2 zum Art. 708 der Civilgesetze, Cod. der Reichsgesetze Bd.

X., Tbl. I. in der Forts, v. I. 1876) zum Besten der städtischen Einnahmen festgesetzten Steuern von den Notariatsacten nach dem Orte ihrer Vollziehung, — in den früheren Beträgen zu erheben.

V In Abänderung der betreffenden Artikel der am 25. September (7. Ok­

tober) 1863 Allerh. bestätigten Verordnung über die Stempelsteuer in den Gou­

vernements de? Königreichs Polen und des Art. 187 der dieser Verordnung beige­

fügten Tabelle, ist mit dem 1. Januar 1879 in den Gouvernements des König­

reichs das Wechsel-Stempelpapier derselben 25 Sorten und derselben Preise einzu­

führen, welche oben im Punkt 4 des Artikels I für das Wechsel-Stempelpapier in den übrigen Theilen des Kaiserreichs verordnet werden.

VI. Dem Oberverwaltenden der zweiten Abtheilung der Eigenen Kanzellei Seiner Kaiserlichen Majestät anheimzugeben, nach Übereinkunft mit dem Finanz­

minister, die den im Art. I. festgesetzten Bestimmungen entsprechenden Abände­

(12)

— 12 —

rungen in den betreffenden Artikeln, sowohl der gegenwärtig geltenden Verordnung über die Stempelsteuer, als auch anderer Gesetzesbestimmungen, zu treffen.

B e t r e f f e n d d i e E r h ö h u n g d e r S t e m p e l s t e u e r u n d A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m die Ginführung des sür die übrigen Theile des 30. December 1878 Nr. 47,587.

Kaiserreichs festgesetzten Wechsel-Stempelpa­

piers in den Gouvernements des Königreichs Polen.

Nr. A. UkaS Eines Dirigirenden Senats. Auf Befehl Seiner Kaiserl- Majestät ließ Ein Dirigirender Senat sich vortragen: 1) den Bericht des College»

des Finanzministers, für den Minister, vom 30. December 1878 Nr. 4094, folgenden Inhalts: Durch den Art. III des am 26. December 1878 Allerh.

bestätigten Gutachtens des Reichsraths, betreffend die Erhöhung der Stempelsteuer und die Einführung des für die übrigen Theile des Kaiserreichs festgesetzten Wechsel-Stempelpapiers in den Gouvernements des Königreichs Polen, sei dem Finanzminister der Auftrag ertheilt worden, eine besondere Instruction über den vorläufigen Gebrauch der Stempelmalken und des Stempelpapiers der früheren Preise, mit Erhebung einer Zuzahlung in Geld bis zur Höhe des neu festgesetzten Preises, zu entwerfen und dem Dirigirenden Senate behufs der Publication vor­

zustellen. In Erfüllung dessen stelle er, der College des Finanzministers, für den Minister, die gedachte, von dem Finanzminister bestätigte Instruction Einem Diri­

girenden Senate zur Publication vor; und 2) die Instruction über den vorläufigen Gebrauch der Stempelmarken und des Stempelpapiers der früheren Preise, mit Erhebung einer Zuzahlung in Geld bis zur Höhe des neu festgesetzten Preises.

Befohlen: Die erforderliche Anzahl von Exemplaren der gedachten Instruction abzudrucken und dieselben zur Wissenschaft und schuldigen Erfüllung Seitens Derer, die es betrifft, bei Ukasen zu versenden.

B e t r e f f e n d d i e I n s t r u c t i o n ü b e r d e n v o r l ä u f i g e n A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m Gebrauch der Stempelmarken und des Stem- 31. December 1878 Nr. 48,513.

pelpapiers der früheren Preise mit Erhebung einer Zuzahlung in Geld bis zur Höhe des neu festgesetzten Preises.

Bestätigt von dem Herrn Finanzminister am 29. December 1878.

I n s t r u c t i o n

über den vorläufigen Gebrauch der Stempelmarken und des Stempelpapiers der früheren Preise mit Erhebung einer Zuzahlung in Geld bis zur Höhe detz mu festgesetzten

Preises.

1.

Da bis zu dem Tage, an welchem durch das am 26. December 1878 Aller­

höchst bestätigte Gutachten des Reichsraths erhöhte Betrag der Stempelsteuer in Wirksamkeit tritt, an den Verkaufsstellen noch kein Stempelpapier und keine Stempelmarken der neuen Preise vorhanden sein werden, so wird von dem ge­

dachten Tage ab das einfache Stempelpapier des früheren Preises zu 40 Kop.,

(13)

— 13 —

das Wechsel-Stempelpapier im Werthe von IS Kop. ab bis zu 75 Kop. und das Acten-Stempelpapier der früheren Preise im Werthe von 2 Rbl. ab bis zu 7 Rbl., zu den für jede der gedachten Sorten neu festgesetzten erhöhten Preisen, welche auf jedem Bogen mit rother Druckerfarbe aufgedrückt sind, verkauft werden. Diese Preise sind auf dem einfachen und dem Acten-Stempelpapier aus der oberen Seite des BogenS neben dem Stempel, aus dem Wechsel-Stempelpapier aber in der linken oberen Ecke, neben dem Preise des PapierS ausgedruckt, ohne daß dabei

die früheren Preise ausgestrichen worden sind.

2.

Bis zur Versendung von abgestempeltem Stempelpapier de? höheren Sorten in die Gouvernements, nämlich.- von Wechsel-Stempelpapier im Preise von 1 Rbl.

bis zu 45 Rbl. und von Acten - Stempelpapier von 12 Rbl. 50 Kop. bis zu 825 Rbl., müssen die Rentmeister, nach Maßgabe der Nachfrage nach Wechsel- uud Acten Stempelpapier der gedachten höheren Sorten, solches Papier zu den neuen Preisen verkaufen, indem sie diese Preise mit rother oder schwarzer Tinte mit ihrer Unterschrift darausschreiben und auf jedem zu verkaufenden Bogen des Papiers das Petschaft der Rentei mit Druckerfarbe beidrücken. Ebensolche Auf­

schriften mit Beidrückung des Petschafts müssen auch auf dem Papier der niederen Sorten in denjenigen Renteien gemacht werden, in welchen die Abstempelung des Papiers aus irgend einem Grunde nicht bis zu dem für den Beginn des Gebrauchs des Stempelpapiers der neuen erhöhten Preise festgesetzten Termine stattgefunden hat.

3.

Bis zum Eingang der Stempelmarken der neuen Preise zu 60 Kop. und zu 10 Kop. an den Verkaufsstellen, wird der Gebrauch der Stempelmarken der gegen­

wärtig 'besteherden Preise unter der Bedingung gestattet, daß zur Bezahlung für ein der Stempelsteuer zu 60 Kop. unterliegendes Document oder Papier, auf dasselbe entweder eine Marke zu 40 Kop. und vier Marken zu 5 Kop., oder eine Marke zu 40 Kop., eine zu 15 Kop. und eine zu S Kop., zur Bezahlung der Stempelsteuer von 10 Kop. aber zwei Marken zu 5 Kop. aufgeklebt werden müssen.

4

Zur Bezahlung der einfachen Stempelsteuer im Betrage von mehr als 60 Kop. für Documente und Papiere, muß eine so große Anzahl von Stempelmarken der gegenwärtig bestehenden Preise (zu 40, 15 und 5 Kop.) benutzt werden, daß der Preis aller dieser Marken der Summe der zu zahlenden Stempelsteuer gleich­

kommt; z. B. wenn die Stempelsteuer zu zahlen ist, für:

2 Bogen zu 60 Kop., mit 1 Rbl. 20 Kop., sind zu gebrauchen 3 Marken zu 40 Kop.

3 Bogen zu 60 Kop., mit 1 Rbl. 80 Kop., so sind zu gebrauchen 4 Mar­

ken zu 40 Kop., 1 Marke zu 15 Kop. und 1 Marke zu 5 Kop.

4 Bogen zu 60 Kop., mit 2 Rbl. 40 Kop., so sind zu gebrauchen 6 Mar­

ken zu 40 Kop. u. s. w.

(14)

Die Zollämter, welche auf Stempelpapier zu 40 Kop. gedruckte, mit einem besonderen Stempel versebene Zolldeklarationen ausreichen, müssen von dem Tage ab, an welchem der erhöhte Betrag der Stempelsteuer in Wirksamkeit tritt, bei jeder Ausreichung einer Deklaration von derjenigen Person, der sie ausgereicht wird, außer den 40 Kop. für den Bogen noch eine Marke zu 15 Kop. und eine zu 5 Kop., oder 4 Marken zu 5 Kop., behufs Aufklebung derselben auf die Deklaration selbst, verlangen; die amtlichen Personen haben dabei mit deutlicher Handschrift die festgesetzte Cassation dieser Marken zu bewerkstelligen.

6.

Die Behörden und amtlichen Personen, welche den Bürgern (-a'dlMskx'b) und Bauern und anderen Personen Prolongationsscheine xoisL'b) und Billete zur Entfernung, welche auf Stempelpapier zu 40 Kop. und 5 Kop.

gedruckt find, ausreichen, müssen von den Personen, denen die gedachten Docu­

mente ausgereicht werden, soviel Stempelmarken verlangen, daß durch dieselben der neue Preis dieser Documente gedeckt wird, wie z B. bei der Ausreichung eines Blanquets auf Stempelpapier zu 40 Kop. sind noch vier Marken zu 5 Kop., oder eine Marke zu 15 Kop. und eine Marke zu 5 Kop., bei der Ausreichung eines Blanquets zu 5 Kop. aber noch eine Marke zu 5 Kop. zu verlangen. Die ge­

dachten Marken müssen auf jeden Prolongationsschein oder aus jedes Billet zur Entfernung gleich bei der Ausreichung derselben aufgeklebt und gleichzeitig in festgesetzter Ordnung casstrt werden.

7.

Die Cassation der Stempelmarken muß in der Art und Weise geschehen, wie solches in den Art. 86, 87 und 92 der Verordnung über die Stempelsteuer vom 17. April 1874, in der in Nr. 37 der Sammlung der Gesetzesbestimmungen und Anordnungen der Staatsregierung v. I. 1875 publicirten Instruction über die Ausbewahrung, den Gebrauch und die Cassation der Stempelmarken und in der in Nr. 22 derselben Sammlung v. I. 1876 publicirten Ergänzung der gedachten Instruction angegeben ist.

Nr.

Ukas Eines Dirigirenden Senats. Auf Befehl Sr. Kaiserlichen Majestät ließ Ein Dirigirender Senat sich vortragen: 1) den Bericht des Chefs des Hauptstabes, wegen Abwesenheit des Kriegsministers, vom 21. Novbr. 1878 Nr. 19,080 folgenden Inhalts: Der Herr und Kaiser habe zur Entscheidung der angeregten Fragen in Betreff der Dienstrechte derjenigen Militair-Offiziere, Civil- und Medicinal-Beamten, welche sich während des verflossenen Krieges in den Jahren 1877 und 1878 in Gefangenschaft befunden haben, am 2. November dieses Jahres Allerhöchst zu befehlen geruht: die Wirksamkeit des in dem Ukase Eines Dirigirenden Senats vom 6. November 1857 Nr. 50,870 publicirten Allerhöchsten Befehls über die Dienstttchte derjenigen Militair< Offiziere, Civil- und Medicinal-Beamten, welche sich während des Krieges in den Jahren 1853,

(15)

— 15

1854, 1855 und 1856 in Gefangenschaft befunden haben, sowie in Betreff dessen, nach welcher Ordnung die aus der Gesangenschast zurückgekehrten verwundeten Öffiziere unter den Schutz des Comite's vom 18. August 1814 (des gegenwär­

tigen Alexander-Comite's sür Verwundete) gestellt und in ihren Dienstlisten ihre Verwundungen bescheinigt werden sollen, — auch auf diejenigen Militair-Ofsiziere, Civil- und Medicinal-Beamten, welche auS der Gefangenschaft während des ver­

flossenen Krieges in den Iahren 1877—1878 zurückgekehrt sind, zu erstrecken und ebenso auch für die Zukunft zur Richtschnur zu nehmen. Ueber solchen, mittelst Tagesbefehls im Militairrefsort zur gehörigen Erfüllung und Richtschnur bekannt gegebenen Monarchischen Willen berichte er, der Chef des Hauptstabes, Einem Dirigirenden Senate; 2) die Sprawka, nach welcher sich ergeben, daß am 24. Oc-

tober 1857 dem Dirigirenden Senate der Bericht des Kriegsministers vom 17.

October 1857 Nr. 15,902 folgenden Inhalts unterlegt worden: der Herr und Kaiser habe zur Entscheidung der angeregten Fragen in Betreff der Dienstrechte derjenigen Militair-Osfiziere, Civil- und Medicinal-Beamten, welche sich während des verflossenen Krieges in den Iahren 1853, 1854, 1855 und 1856 in Gefan­

genschaft befunden haben, sowie in Betreff dessen, nach welcher Ordnung die aus der Gefangenschaft zurückgekehrten verwundeten Offiziere unter den Schutz des Comite's v. 18. Aug. 1814 gestellt und in ihren Formulairlisten ihre Verwundungen bescheinigt werden sollen, Allerhöchst zu befehlen geruht: 1) die im Artikel 647 Bd. V des Codex der Militairgesetze enthaltene Regel in Betreff dessen, daß den Militair-Osfizieren die Zeit, während welcher sie sich in der Gefangenschaft befunden, bei der Beförderung im Rang als wirklicher Dienst angerechnet werden

^foll, ist auf die Civil- und Medicinal-Beamten, welche sich in der Gefangenschaft befunden haben, auszudehnen, das heißt, die ganze Zeit, welche diese Letzteren in der Gefangenschaft zugebracht haben, ist bei der Beförderung im Rang als wirklicher Dienst anzurechnen. 2) Die in der Gefangenschaft zugebrachte Zeit ist gleichfalls als wirkliche Dienstzeit den Militair-Osfizieren, Civil- und Medicinal- Beamten anzurechnen zum Erhalt des Ehrenzeichens für untadelhaften Dienst und zur Pension; doch ist im letzteren Falle diese Zeit nach der gewöhnlichen Berechnung ein Jahr für ein Jahr anzurechnen, nicht aber doppelt, wie die auf dem Marsche und in Affaireu wider den Feind zugebrachte Zeit überhaupt gesetzlich gerechnet wird. 3) Die in der Gefangenschast zugebrachte Zeit ist nicht einzu­

rechnen in die 25 und 35jährige Dienstzeit zum Erhalt des St. Wladimir- Ordens 4. Classe. 4) In Betreff derjenigen verwundeten Offiziere, Civil- und Medicinal-Beamten, über welche die Regimenter und Commanden, bei denen sie bis zu ihrer Gefangennehmung im Dienst gestanden, keine Nachrichten haben, ist es dem Inspectoren-Departement des Kriegsministeriums zu überlassen, die Ein­

tragung sowol der Zeit, welche solche Offiziere und Beamte in der Gefangenschaft zugebracht, als auch der Wunden, welche sie erhalten haben, in ihre Formulair­

listen zu gestatten, auf Grund der im Kriegsministerium vorhandenen Nachrichten über die Kriegsgefangenen und die angestellte ärztliche Besichtigung, welche bei denen, die sich in St. Petersburg befinden, durch den Comite vom 18. August 1814, bei denen aber, die bei Regimentern und Commanden außerhalb St Peters­

burg sich befinden, durch die Personen, welchen diese Besichtigung nach dem Gesetz zusteht, vorgenommen worden sein muß. Ueber diesen Monarchischen Willen, der gleichzeitig in einem Tagesbefehl im Militairrefsort zur erforderlichen Erfüllung und Richtschnur publicirt worden, berichte er, der Kriegsminister,

(16)

— 16 —

Einem Dirigirenden Senate. Befohlen: Ueber diesen Allerhöchsten Befehl zur Wissenschaft und schuldigen Erfüllung derer, die es betrifft, Ukase zu erlassen.

B e t r e f f e n d d i e D i e n s t r e c h t e d e r j e n i g e n M i l i t a i r - A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m Offiziere, Civil- und Medicinal-Beamten, 5. Decewber 1878 Nr. 43292.

welche sich während des verflossenen Krieges in den Jahren 1877 und 1878 in Gefangen­

schaft befunden haben.

Nr. A. Utas Eines Dirigirenden Senats. Auf Befehl Sr. Kaiserlichen Majestät ließ Ein Dirigirender Senat sich vortragen: den Bericht des College«

des Ministers des Innern, sür den Minister, vom 22. Novbr. 1878 Nr. 10,004 folgenden Inhalts: Der Herr und Kaiser habe am 15. November Allerhöchst zu befehlen geruht: die Gefän^nißwache bei den Corrections-Arrestanten Compagnien und Abtheilungen des Civilressorts mit Revolvern zu bewaffnen und den Chargen dieser Wache anheimzugeben, in den in den §§15 und 20 des Reglements über den Dienst in der Garnison angegebenen Fällen nach diesem Reglement zu ver­

fahren. Ueber solchen Allerhöchsten Befehl berichte er, der College des Ministers, auf Grund der Anm. 2 zum Art. 57 der Grundgesetze, Thl. I., Bd. I. des Cod.

der Reichsgesetze, und des Art. 25 desselben Theiles desselben Bandes, Einem Dirigirenden Senate. Besohlen: Ueber solchen Allerhöchsten Befehl zur Wissen­

schaft und schuldigen Erfüllung derer, die es betrifft, Ukase zu erlassen.

B e t r e f f e n d d i e B e w a f f n u n g d e r G e f ä n g n i ß w a c h e b e i A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m den Corrections-Arrestanten-Compagnien und 5. December 1878 Nr. 43064.

Abtheilungen des Civil-Ressorts mit Revolvern.

Riga-Schloß, den 12. Januar 1879.

Livlandischer Vice-Gouverneur:

H. v. Tobiesen.

Seeretair: K. Jastrzembski.

(17)

— 17 —

Nr. L. Ukas Eines Dirigirenden Senats. Auf Befehl Sr. Kaiserlichen Majestät ließ Ein Dirigirender Senat sich vortragen: 1) den Antrag des Justiz- i Ministers vom 15. October 1878 Nr. 13,947 folgenden Inhalts: zwischen unserer

Telegraphen-Verwaltung und der deutschen sei am 6. (18.> Mai dieses Jahres ein Übereinkommen, betreffend die Einführung des Worttarifs für den Verkehr zwischen Rußland und Deutschland, getroffen worden, welches sowohl die Grund­

lage sür die Berechnung der Zahlung, als auch die Beträge der Zahlung selbst abändert. Dieses Uebereinkommen sei mit Allerhöchster Genehmigung des Herrn ' und Kaisens durch die Auswechselung von Minister-Declarationen allendlich be-

? stätigt worden. Eine Abschrift der gedachten, nebst einem russischen Translat am ' 10. Oktober 1878 von dem Verwaltenden des Ministeriums der auswärtigen / Angelegenheiten übersandten Declaration lege er, der Iustizminister, dem Dirigi-

^ renden Senate vor, 2) die Deelaration. Befohlen: die erforderliche Anzahl von Exemplaren der gedachten Declaration abzudrucken und dieselben zur Wissenschaft

^ und schuldigen Erfüllung derer, die es betrifft, bei Ukasen zu versenden.

U B e t r e f f e n d d i e z w i s c h e n R u ß l a n d u n d D e u t s c h - A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m

^ land am 6. (18.) Mai 1878 abgeschlossene 22. November 1878 Nr. 39,870.

' Declaration, bezüglich der Telegraphen-Cor- . respondenz.

Iii-

Deelaration

Durch die Declaration vom 13. (25.) März 1^2 hatte die Kaiserlich-russi- sche Staatöregierung das am 18. (30.) Januar desselben Jahres zwischen den Repräsentanten der russischen und der deutschen Telegraphen-Verwaltung abge­

schlossene Uebereinkommen bezüglich des Austausches der telegraphischen Korrespon­

denz zwischen Rußland und Deutschland bestätigt.

In Folge der Bestimmungen der am 10. (22.) Juli 1875 zu St. Peters­

burg abgeschlossenen internationalen Telegraphen-Convention sind die Artikel 2, 4 und 5 des Uebereinkommens vom 18. (30.) Januar 1872 abgeändert worden, und ist das diesbezügliche, zwischen beiden hohen contrahirenden Theilen getroffene Uebereinkommen in die von dem Bevollmächtigten Rußlands am 27 Januar (8. Februar) 1877 und von dem Bevollmächtigten Deutschlands am 3. (5.) Mai desselben Jahres unterschriebene Minister-Declaration aufgenommen worden.

Gegenwärtig hat die Kaiserlich-deutsche Staatsregierung, da sie ihrerseits das als Grundlage für den bestehenden Tarif dienende System abzuändern wünscht, gestützt auf den Artikel 5 des Uebereinkommens vom 18. (30.) Januar 1872 das Aufhören der Wirksamkeit dieses Uebereinkommens vom 19. (31.) December 1878 ab, angekündigt.

In Anbetracht dessen, daß die Kaiserlich russische Staatsregierung die dies­

bezügliche Ansicht der Kaiserlich-deutschen Staatsregierung theilt, und daß beide hohen contrahirenden Theile von dem gleichen Wunsche beseelt sind, vor Ablauf des Termins vom 19. (31.) December dieses Jahres die Bestimmungen, welche die Ordnung der telegraphischen Correspondenz zwischen den beiderseitigen Staaten feststellen, abzuändern, — haben die Direktoren der Telegraphen-Verwaltungen beider Staaten, kraft der Bestimmungen des Artikels 17 der internationalen Tele­

graphen-Convention vom 10. (22.) Juli 1875 und des Artikels XIV der ihr beigefügten Jnstrnctiou für den internationalen Dienst, am 6. (18.) Mai des

2

(18)

laufenden ZahreS zu St- Petersburg, unter der Bedingung der Bestätigung durch ihre Staatsregierungen, ein Uebereinkommen abgeschlossen und unterschrieben, welches von Wort zu Wort also lautet:

Telegraphen-Nebereinkmmell Mischen Rußland und Deutschland.

Auf Grund des Art. 17 des zu St. Petersburg vereinbarten internationalen Telegraphen-Vertrages und des Art. XlV des dazu gehörigen Dienstreglements haben die Unterzeichneten, vorbehaltlich höherer Genehmigung, folgendes Ueber­

einkommen getxoffen:

1.

Für die unmittelbar zwischen Rußland und Deutschland gewechselte tele­

graphische Korrespondenz wird ein Worttarif, an Stelle des bisherigen 20 Wort- Tarises, eingeführt.

Die zu erhebende Gebühr wird festgestellt, wie folgt:

-Im Verkehr zwischen dem europäischen Rußland und Deutschland;

1) Für ein gewöhnliches Telegramm, auf 50 Centim Grundtaxe (ohne Berücksichtigung der Wortzahl) und auf 40 Centim Worttaxe, 2) Für ein dringendes Telegramm der dreifache Betrag der vorstehenden

Sätze, und

3) für ein collationirteS Telegramm der anderthalbfache Betrag der vor­

stehend zu 1 angegebenen Sätze.

k. Im Verkehr zwischen dem asiatischen Rußland incl. Kaukasten und Deutschland: auf die sür den außereuropäischen Verkehr vereinbarten Taxsätze, welche in der dem internationalen Dienst-Reglement der St.

Petersburger Convention beigelegten Taxtabelle angegeben sind.

Die Umrechnung aller auf Grundlage dieses Uebereinkommens zu erhebenden Gebührensätze in russische oder deutsche Münze hat nach Maßgabe der, im Art.

XIX. des internationalen Dienst-Reglements angegebenen, Münzverhältnisse zu geschehen, wobei, zur Abrundung der einzelnen Sätze, der dem wirklichen Werthe möglichst nahe kommende und durch die Ziffer 5 theilbare Gebührensatz erhoben werden kann.

2.

Für das vorausbezahlte Antworts-Telegramm wird die Gebühr eines gewöhn­

lichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl vor­

ausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms anzugeben.

Mehr als 30 Worte dürfen nicht vorausbezahlt werden.

Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie sür ein gewöhnliches Tele­

gramm von 10 Worten zu entrichten.

Für jede Vervielfältigung eines Telegramms, welches von einer Telegraphen­

station an mehrere Adressaten oder an den nämlichen Adressaten nach verschiedenes Wohnungen in demselben Orte bestellt werden soll, sind bei Telegrammen bis zu

5.s) nnd lvi längeren Telegrammen für jede weitereu

(19)

— 19 —

100 Worte oder einen Theil derselben ferner 30 Centim zu entrichten. Der Berechnung dieser Zuschlaggebühr wird die gesammte Taxwortzahl mit sämmtlichen Adressen zu Grunde gelegt.

Die Gebühr für die Auswechselung eines Telegramms mit Schiffen in See durch Vermittlung eines See Telegraphenamts beträgt 25 Centim für das Wort.

Dieselbe wird den nach den vorangegangenen Bestimmungen zu erhebenden Ge­

bühren hinzugerechnet.

3.

Bleibt ein Telegramm unbestellbar, so meldet die Adreßstation dieses an die Aufgabestation, unter kurzer Angabe des Grundes der Unbestellbarkeit, zurück.

Diese Unbestellbarkeitsmeldung wird dem Absender des Telegramms, gegen Erlegung eines Betrages von 50 Centim, zugestellt.

4.

Die Theilung der Gebühren für die zwischen Rußland und Deutschland im directen Verkehr ausgewechselten Telegramme wird in folgender Weise bewirkt:

Im Verkehr mit dem europäischen Rußland:

1) über die aus Rußland herrührenden, nach Deutschland gerichteten Telegramme unterbleibt jede Abrechnung,

2) sür die aus Deutschland herrührenden, nach Rußland gerichteten Telegramme zahlt Deutschland an Rußland bei gewöhnlichen Tele­

grammen 0,15 Frcs. für jedes Wort, bei dringenden Telegrammen 0,45 Fres. für jedes Wort und bei collationirten Telegrammen 0,225 Frcs. für jedes Wort,

3) jede Verwaltung behält die bei ihr zur Erhebung gekommenen Ge­

bührenbeträge für vorausgezahlte Antworten, Empfangsanzeigen und sonstigen besonderen Gebühren.

L. Im Verkehr mit dem asiatischen Rußland, inel. Kaukasien, erhält jede Verwaltung die in den, dem internationalen Telegraphen-Vertrage und dem dazu gehörigen Dienstreglement beigegebenen Taristabellen enthalte­

nen Sätze, worüber in der bisherigen Art abgerechnet wird.

5.

Für diejenigen Telegramme, welche, in Folge von Unterbrechungen der un­

mittelbaren Verbindungen, über die Linien fremder Verwaltungen zwischen Ruß­

land und Deutschland gewechselt werden, ist keine Zuschlaggebühr zu erheben.

Die Kosten des Transits werden von der Ausgabe-Verwaltung getragen.

Auf diejenigen Telegramme, welche auf Verlangen des Aufgebers von dem unmittelbaren Wege abgeleitet werden, finden die Taxen und die Bestimmungen des internationalen Telegraphen-Vertrages Anwendung.

Für die inländischen Telegramme eines jeden Landes, welche um ihren Be­

stimmungsort zu erreichen, in Folge augenblicklicher Unterbrechung der eigenm Verbindungen, die Linien des andern Landes durchlausen müssen, wird dem tranfit-- leistenden Lande keine Vergütung gewährt.

(20)

— 20 — 6.

Die Bestimmungen des jeweilig in Kraft befindlichen internationalen Tele­

graphen-Vertrages finden, so weit nicht in dem vorliegenden Übereinkommens ab­

weichende Festsetzungen getroffen sind, auch auf den ^directen Verkehr zwischen Rußland und Deutschland.Anwendung.

7-

Gegenwärtiges Uebereinkommen tritt am 1. Juli 1878 in Kraft, dasselbe stellt im Zusammenhange mit dem, zu St. Petersburg vereinbarten, internationalen Telegraphen-Vertrage und dem dazu gehörigen Dienstreglement die gesammten, im Telegraphen-Verkehr zwischen Rußland und Deutschland zu beachtenden Be­

stimmungen dar.

Dieses Uebereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach demjenigen Tage in Kraft, an welchem die Kündigung von

einem der beiden vertragschließenden Theile erfolgt sein wird.

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der beiden Telegraphen-Verwaltungen dasselbe in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.

Zu St. Petersburg am 6./18. Mai 1878.

Für die Kaiserlich-russische Telegra- Für die Kaiserlich-deutsche Telegra­

phen-Verwaltung phen-Verwaltung

(gez.) C. von Lüders. (gez.) Wm. Budde.

Nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Uebereinkommens sind die Directoren der Telegraphen-Verwaltungen beider Staaten übereingekommen, den durch den Art. 7 dieses Uebereinkommens auf den 1. Juli d. I. festgesetzten Termin für das Inkrafttreten desselben bis zum 19. September (1. October) 1878 hinaus­

zuschieben und erklärt daher der in gehöriger Form dazu bevollmächtigte Endes­

unterzeichnete im Namen der Kaiserlich-russischen Staatsregierung, daß das ge­

dachte Uebereinkommen vom 6 (18.) Mai 1878 in allen Punkten, mit Ausnahme des im Art. 7 gedachten Termins sür das Inkrafttreten desselben, durch die gegen­

wärtige Declaration bestätigt worden ist und daß diese Bestätigung sich gleicher- ' maßen auch auf das in der Folge zwischen den Directoren der beiderseitigen Telegraphen-Verwaltungen getroffene Uebereinkommen, bezüglich der Festsetzung des Termins sür das Inkrafttreten des obgedachten Uebereinkommens auf den 19.

September (1. October) 1878, erstreckt. Die gegenwärtige Declaration wird gegen eine ebensolche Deelaration der Kaiserlich deutschen Staatsregierung ausgewechselt werden.

St. Petersburg, den 11. (23.) August 1878.

Der Verwaltende des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten:

(I.. 8.) (gez.) Giers.

Diese Declaration ist gegen eine ebensolche Declaration der deutschen Staats­

regierung, welche zu Berlin am 4. (16.) September 1878 von dem Staats- secretair des Departements der auswärtigen Angelegenheiten B. Bülow unter­

zeichnet worden ist, ausgewechselt worden.

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