Zinsbesteuerung von Investment- Anlagen ab 1993
Mit positiven Auswirkun- gen auf die Investmentanlage
—besonders für Aktienfonds und Offene Immobilienfonds
— rechnet der Bundesver- band Deutscher Investment- Gesellschaften e.V. (BVI) aufgrund der Neuregelung der Zinsbesteuerung. Hervor- gehoben wird die Verzehn- fachung der Sparerfreibeträ- ge auf 6 000 DM für Ledige
beziehungsweise 12 000 DM für Verheiratete und die dar- aus resultierende mögliche Steuerbefreiung der Aus- schüttungen deutscher In- vestmentfonds. Dadurch blie- ben auch erhebliche Anlage- beträge von der Zinsabschlag- steuer ausgenommen.
Deutsche Investment- fonds sind nach den vorgese- henen Regelungen ab 1. Ja- nuar 1993 dazu verpflichtet, bei Ausschüttung der Erträge an die Anteilinhaber bezie- hungweise im Falle der the- saurierenden Fonds inner- halb von vier Wochen nach Geschäftsjahresschluß einen Zinsabschlag in Höhe von 30 Prozent auf die zinsabschlag- steuerpflichtigen Erträge ab- zuführen. Den Zinsabschlag nehmen die jeweiligen Zahl- stellen, das heißt die Banken oder Sparkassen, bei denen Investmentanteilscheine im Depot verwahrt werden, vor.
Bei Investmentkonten, die von Kapitalanlagegesellschaf-
ten selbst verwaltet werden, übernehmen die Gesellschaf- ten die Zahlstellenfunktion.
Der Zinsabschlag betreffe alle Fondstypen — also so- wohl Rentenfonds wie auch Aktien- und Offene Immobi- lienfonds. Allerdings weist der BVI darauf hin, daß zum Beispiel Veräußerungsgewin- ne, Dividenden oder Bezugs- rechtserlöse von der Zinsab- schlagsteuer nicht betroffen sind, wodurch die Attraktivi- tät der Investmentanlage bei steuerlicher Betrachtung stei- ge. Der Verband rechnet da- mit, daß die neuen Freibeträ- ge die Aktienfonds weiter nach vorne bringen werden.
Die Motive 5 und 6 der auf fünf Jahre angelegten Serie von zehn
Sterlingsilbermünzen „Motor- flug in Kanada, die ersten 50 Jahre" hat die Royal Canadian Mint vorgestellt. Die „Curtiss JN-4 Canuck" (Abbildung) und die „De Havilland Gipsy Moth", Aeroplane aus den 20er und 30er Jahren, sind auf den Silber- lingen, die einen Nennwert von 20 kanadischen Dollar haben, zu sehen. Foto: Royal Canadian Mint
Denn bei diesen bestehe ein beachtlicher Teil der Wert- entwicklung aus steuerfreien Kursgewinnen. Entsprechen- des gelte für Offene Immobi- lienfonds, deren Ertragsbe- standteile ebenfalls zu einem großen Teil steuerfrei sind.
Die steuerpflichtigen Ertrags- bestandteile können ab 1. Ja- nuar 1993 im Rahmen des Sparerfreibetrags steuerfrei vereinnahmt werden. WZ
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Arbeitsvertrag
Ein Ehegatten-Arbeitsver- hältnis kann durchaus vorteil- haft sein. Welche Vorteile und Steuersparchancen ver- schiedene Typen von Anstel- lungsverträgen bieten, wird in einer Broschüre des NAV- Wirtschaftsdienstes mit dem Titel „Tips und Empfehlun- gen zum Ehegatten-Arbeits-
vertrag 1992" vorgerechnet.
Die 60-seitige Broschüre ist zum Preis von 12 DM (Brief- marken/Scheck) erhältlich beim: NAV-Wirtschafts- dienst, Sedanstraße 13-17, W-5000 Köln 1, Tel: (0221)
97 35 5181. WZ
Erbschaftsteuer läßt sich beeinflussen
Das Aufkommen an Erb- schaft- und Schenkungsteuer hat sich allein in den Jahren 1985 bis 1990 von 1,5 Millio- nen DM auf 3 Millionen DM erhöht. Dabei ließe sich so manche Steuermark einspa- ren: Durch Schenkungen zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Freibeträge oder ge- schickte Testamentsgestal- tung.
Die zu zahlende Erb- schaftsteuer richtet sich je- doch nicht nur nach der Höhe der Erbschaft, sondern auch nach der Zusammensetzung des Vermögens. Besonders vorteilhaft ist dabei das Vor- handensein von Immobilien, da diese bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht mit dem Verkehrswert, sondern nur mit dem auf 140 Prozent erhöhten Einheitswert in An- satz gebracht werden. Die da- durch erzielbaren Steuervor- teile sind beachtlich. Dabei bleibt der Steuervorteil auch dann bestehen, wenn die Ei- gentumswohnung oder das Haus kurze Zeit später zum vollen Verkehrswert veräu- ßert wird.
Auch bei der Verschen- kung von Immobilien richtet sich die zu zahlende Schen- kungsteuer nicht nach dem Verkehrswert, sondern nur nach dem erhöhten Einheits- wert. Dies gilt auch dann, wenn ein Geldbetrag zum Er- werb eines vorher genau be- stimmten Grundstücks oder zur Errichtung eines be- stimmten Gebäudes zur Ver- fügung gestellt wird. In diesen Fällen wird für die Berech- nung der Schenkungsteuer ebenfalls nur jeweils der er- höhte Einheitswert zugrunde- gelegt. Kastner
Versicherungsbeginn:
Am Anfang so mancher Versicherungsbeziehung steht ein möglicherweise teu- rer Irrtum: Versicherungs- schutz gibt es zwar nicht ohne Vertrag — aber der Vertrag ist nicht automatisch Versi- cherungsschutz. Bei Schaden- fällen gleich in den ersten Ta- gen entscheidet der Versiche- rungsbeginn einer neu abge- schlossenen Police, und der ist nicht immer zeitgleich mit dem Datum der Unterschrift.
Grundsätzlich kann aber jeder Versicherte davon aus- gehen, daß er mit Bezahlung des ersten Beitrages unver- züglich nach Rechnungsein- gang vollen Schutz im Rah- men seiner Police hat. Aus- nahmen sind tarifliche War- tezeiten in einigen Sparten, die erst abgelaufen sein müs- sen. Umgekehrt kann der Versicherer auch eine Dek- kungszusage vorab geben Und damit Schutz, bevor er über- haupt Geld bekommen hat.
Aber das ist die Ausnahme.
Doppelkarte
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Üblich ist diese Ausnahme in der Autoversicherung. Als gesetzliche Pflichtversiche- rung muß ihr Abschluß nach- gewiesen werden, bevor es Zulassung und Nummern- schild gibt. Die Autoversiche- rer geben hier mit der Dop- pelkarte, ausgefüllt nur vom Versicherungsnehmer, ihre vorläufige Deckungszusage.Sie garantieren damit etwa- igen Unfallopfern sofort vol- len Schadenersatz. Jährlich 200 bis 250 Millionen DM
„Vorschuß" kosten die Auto- versicherer solche „Doppel- karten-Schäden". Auch hier muß in jedem Fall die Erst- prämie unverzüglich nach Eingang des Versicherungs- scheins bezahlt werden, sonst kann sich die Versicherungs- gesellschaft das als Schaden- ersatz gezahlte Geld vom Schädiger zurückholen.
Pünktliche Beitragszah- lung gilt grundsätzlich für Teil- oder Vollkasko, die A1-3498 (108) Dt. Ärztebl. 89, Heft 42, 16. Oktober 1992
Die Unterschrift allein genügt oftmals nicht
Schäden am eigenen Fahrzeug deckt. Wer hier eine vorläufi- ge Deckung gleich vom Ab- schluß an haben will, muß das im Antragsformular aus- drücklich vermerken und braucht im Gegenzug die Be- stätigung seiner Versiche- rung.
In der Privathaftpflicht-, der Hausrat-, der Unfall- oder Feuerversicherung be- steht dagegen Schutz erst vom vereinbarten Datum an bei korrekter Einhaltung der Rechnungsfrist. Verwirkt ist der Versicherungsschutz — in buchstäblich jeder Versi- cherungssparte, und das so- gar rückwirkend —, wenn der Versicherte trotz wiederhol-
ter Mahnung seine Erstprä- mie gar nicht zahlt. Beim Rechtsschutz gilt die Versi- cherung sofort ab Vertragsbe- ginn in den Sparten Führer- schein, Schadenersatz, Straf- recht und Ordnungswidrig- keiten. Für alle anderen Be- reiche muß eine Wartezeit von drei Monaten eingehal- ten werden. Wartezeit bedeu- tet in dieser Sparte, daß Ver- sicherungsfälle, die in dieser Zeit eintreten, noch ausge- schlossen bleiben.
Auch für die private Kran- kenversicherung existiert eine dreimonatige Wartezeit — mit Ausnahme von Unfällen.
Keine Wartezeit gibt es aller- dings für Versicherte, die von einer gesetzlichen Kranken- kasse zur privaten Kranken- versicherung wechseln. Auch
neue Familienmitglieder wer- den sofort mitversichert, müs- sen aber spätestens zwei Mo- nate nach Heirat oder Geburt angemeldet sein. Besondere Wartezeiten bis zu acht Mo- naten gelten bei Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Der Risikoschutz in der Lebensversicherung beginnt mit dem Tag, der im Antrag vereinbart und in der Police bestätigt wurde; auch hier muß die erste Prämie sofort nach Eingang des Versiche- rungsscheins bezahlt werden.
Wird eine vorläufige Dek- kungszusage beantragt und vom Versicherer bestätigt, gilt das durchweg für die ver-
einbarte Todesfalleistung.
Umfaßt der Vertrag auch ei- ne Unfall-Zusatzversiche- rung, zahlt der Versicherer die beantragte Unfallsumme auch.
Von diesen „großen", oft lebenslang laufenden Verträ- gen weichen die „kleinen", die Kurzzeitversicherungen, ab — ihr Beginn naturgemäß ebenso. Sie werden meistens direkt via Reisebüro, Post- oder Bankeinzahlung gekauft.
So gelten Auslandskranken- versicherung oder Auto- Schutzbrief automatisch vom ersten bis zum letzten verein- barten Tag, ebenso Kurzkas- ko. Reisegepäck ist vom Ver- lassen der Wohnung des Versi- cherten bis zum Wiederein- treffen auf der heimischen Schwelle versichert. Hier be- stimmen sich Laufzeit und Versicherungsbeginn glei- chermaßen von selbst. rdv
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RechnungsfristI
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Dt. Ärztebl. 89, Heft 42, 16. Oktober 1992 (109) A1-3499