der sitzen. Schließlich werden Licht- bilder und Abdrücke angefertigt. Die Gesamtuntersuchung nimmt etwa einen Vormittag in Anspruch.
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Die Untersuchungen sollten in allen Fällen vorgenommen werden, in denen die Abstammung eines Kin.- des unsicher ist. Es geht nach dem 1970 in Kraft getretenen .. neuen"Gesetz nicht nur darum, die Unter- haltszahlung sicherzustellen; son- dern es geht vor allem um den An- spruch des Kindes, zu erfahren, wer sein Vater ist.
b) auf die Fragen der {Eventual-) Väter:
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Wenn begründete Zweifel an der Vaterschaft bestehen, ist eine ge- richtliche Feststellung zu empfeh- len. Vor einer unbegründeten Schutzbehauptung ist aber zu war- nen, da die Kosten des Prozesses derjenige zu tragen hat, dessen Va- terschaft festgestellt wurde.8
Nach einem Urteil des Kammer- gerichts KG, Urteil vom 23. Januar 1974-3U 1998/73 Neue jur. Wschr. 27 (1974) 608-610, kann eine Unter- suchung Zur Feststellung der Vater- schaft auch dann vorgenommen werden, .. wenn keine konkreten An- haltspunkte für einen Mehrverkehr vorliegen".8
Eine Untersuchung oder Blutent- nahme muß nach § 372a der Zivil- prozeßordnung von den beteiligten Personen geduldet werden. Bei wie- derholter unberechtigter Verweige- rung der Untersuchung kann auch.. unmittelbarer Zwang" angewandt,
insbesondere die Zwangsvorfüh- rung angeordnet werden.
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Zur Sicherheit der Ergebnisse ist folgendes zu sagen: Ein Ausschluß, der durch eine Blutgruppenuntersu- chung festgestellt wurde, gilt als si- cher. Wegen der großen Bedeutung des Ergebnisses für die betroffenen Personen sind die Untersuchungen bis in alle Einzelheiten durch Richtli- nien geregelt, die vom Bundesge- sundheitsamt herausgegeben wer- den, zuletzt Ärztl. Labor 23 (1977) 81-89. Der Untersucher muß sie beachten.Mit der Ähnlichkeitsuntersuchung liegen ebenfalls zuverlässige Erfah- rungen vor. Auch diese Untersu- chungsmethoden sind durch Richt- linien geregelt, die aber nicht vom Bundesgesundheitsamt, sondern von der Gesellschaft für Anthropolo- gie herausgegeben wurden (s.
Schade).
ln besonderen Fällen kann das Ge- richt Zweit- oder sogar Drittgutach- ten einholen. Nur sehr wenige Fälle verbleiben ungeklärt (weniger als zehn Prozent). Das ist dann der Fall, wenn die Grenzen der Methoden er- reicht sind, zum Beispiel bei Son- derfällen hinsichtlich einiger Blut- gruppenmerkmale oder bei großer Mutter-Kind-Ähnlichkeit hinsichtlich der morphologischen Befunde.
Für diese zum Glück seltenen Fälle kommt eine neue Methode der Chromosomen-Untersuchung in Frage; denn die Bänderung der Chromosomen läßt einen Polymor- phismus erkennen, der für Abstam- mungsuntersuchungen genutzt wer- den kann.
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Für einen ausgeschlossenen Mann ist der Prozeß beendet. Es ent- stehen ihm keine Kosten. Dagegen muß ein Mann, dessen Vaterschaft festgestellt wurde, die Prozeßkosten übernehmen (wenn er nicht das Ar- menrecht erhalten hat) und dem Kinde bis zum Ende des 18. Lebens- jahres mindestens den sogenannten.. Regelunterhalt" bezahlen. Er wur-
de zuletzt 1974 festgelegt und be- trägt bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes monatlich DM 144,-, vom siebten bis zwölften Lebensjahr DM 174,- und vom 13. bis 18. Lebensjahr des Kindes DM 204,-. ln den unge- klärten Fällen übernimmt der Staat die Kosten.
Um einem Mißverständnis vorzubeu- gen: Es ist selbstverständlich, daß diese Ausführungen nicht als Emp- fehlung an den Hausarzt zu verste- hen sind, eine (unzulässige) Rechts- beratung vorzunehmen.
Durch die Kenntnis der dargelegten Sachverhalte wird der Arzt lediglich in die Lage versetzt, seine meist
Zur Fortbildung Aktuelle Medizin
noch sehr jungen Patientinnen und Patienten bei Bedarf sachgerecht zu beraten und sie an die zuständigen Behörden zu verweisen.
Literatur
Hummel, K., Ihm, P., Schmidt, V.: Biostatisti- sche Abstammungsbegutachtung mit Blut- gruppenbefunden, Stuttgart (Fischer), 1971 - Oepen, 1., Ritter, H.: Zum Beweiswert des an- thropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Abstammungsprozeß, Neue jur. Wschr., 30 (1977) 2107-2110- Roth-Stielow, K.: Zum Be- weiswert des Blut- und Ähnlichkeitsgutach- tens, Neue jur. Wschr. 30 (1977) 2114-2115- Schade, H.: Vaterschaftsbegutachtung, Stutt- gart (Schweizerbart). 1954 - Zarbock, W.: Ju- gend- und Familienrecht einschließlich Ju- gendhilferecht, Köln (Heymann), 1965
Anschrift der Verfasserin:
Professor Dr. med. lrmgard Oepen Institut für Rechtsmedizin
der Universität Marburg Bahnhofstraße 7 3550 Marburg
Ergänzende Mitteilung Vergiftungen
durch einheimische Pilze
Bei der Veröffentlichung der o. a.
Arbeit von Privatdozent Dr. med.
Ruth Seeger in Heft 40/1977, Seite 2369 ff., entfiel ein V~rzeichnis von Büchern zur Pilzbestimmung. Fol- gende Bände waren aufgezählt: ..,. Für Anfänger:
Neuner, A.: Pilze. BLV Verlagsge- sellschaft, München-Bern-Wien 1975.
..,. Für Fortgeschrittene:
Michael, B., Hennig, B., Kreisel, H.: Handbuch für Pilzfreunde. Band I-VI. Gustav Fischer Verlag Jena 1964-1975.
..,. Für Systematiker:
Moser, M.: Die Röhrlinge und Blät- terpilze. ln: Gams, H.: Kleine Krypto- gamenflora, Band II b/2. Gustav Fi- scher Verlag Stuttgart 1967.
..,. Für Bibliophile:
Viola, S.: Die Pilze. Verlag Hirmer,
München 1972. DÄ