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Ein ökonomischer Blick im Recht | Die Volkswirtschaft - Plattform für Wirtschaftspolitik

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Die Volkswirtschaft  5 / 2020 29 DIE SICHT DER CHEFÖKONOMEN

Die Wettbewerbskommission (Weko) wendet das Kartellgesetz an. Wer jetzt denkt, die Gesetzesanwendung sei nur etwas für Juris- ten, irrt. Ökonominnen und Ökonomen ma- chen mit gutem Grund rund ein Drittel der Weko-Mitarbeitenden aus. Denn das Kartell- gesetz anwenden heisst, den Wettbewerb zu schützen. So bekämpfen wir schädliche Kartel- le, üben die Missbrauchsaufsicht über markt- beherrschende Unternehmen aus und führen Fusionskontrollen durch. Angesichts dieses breiten Regulierungsspektrums macht es Sinn, dass Expertenwissen aus der Ökonomie ein- fliesst. Doch wie läuft dies ab?

Der Schwerpunkt unserer Arbeit besteht in der Ermittlung und der Beurteilung von Einzel- fällen. Diese werden jeweils von einem Team bearbeitet, bestehend aus einem juristischen und einem ökonomischen Experten. Damit ist ein Vieraugenprinzip eingerichtet, wel- ches nicht nur der Kontrolle zur Fehlervermei- dung, sondern auch der Horizonterweiterung dient. Der Jurist verfügt über die Expertise zum rechtsstaatlichen Verfahren. Die Ökonomin hat gelernt, die Zusammenhänge hinter dem Wirt- schaftsgeschehen zu erkennen, und bringt die- ses Wissen ein. Mit der Zeit lernen beide vonei- nander, sodass auch jeder neue Fall von Beginn weg mit einem breiteren Blick angegangen wer- den kann.

Vier Augen sehen mehr

Nebst handwerklichen Fähigkeiten in der Öko- nomik, also den Methoden für die Analyse des Wirtschaftsgeschehens, ergänzt die Ökonomin den Juristen auch mit einer anderen Perspek- tive. Die Ökonomie lehrt insbesondere, dass man sich nicht durch den ersten Eindruck des

EINBLICK VON NIKLAUS WALLIMANN

Ein ökonomischer Blick im Recht

vermeintlich Offensichtlichen täuschen lassen sollte. So kann ein chirurgischer Eingriff in die Wirtschaft mit einem kartellrechtlichen Entscheid im Einzelfall zwar das augenscheinli- che Problem beheben, führt aber möglicherwei- se zu unerwünschten Nebenwirkungen.

Das ökonomische Auge ist geübt, diese indirek- ten Auswirkungen zu erspähen.

Der Wert von zwei Blickwinkeln zeigt sich beispielsweise an einer Frage aus der Uhren- industrie, welche die Weko schon seit fast zwei Dekaden beschäftigt. In der Vergangenheit kon- zentrierte sich die Produktion von mechani- schen Uhrwerken auf die ETA, eine Tochter der Swatch Group. Durch einen kompletten Liefer- stopp könnte ETA die Uhrenhersteller von der zentralen Vorleistung der Werke abschneiden und so den Wettbewerb in der Uhrenproduk- tion verzerren. Auf den ersten Blick erscheint die Lieferpflicht da als sinnvolle Massnahme.

Ein zweiter Blick mit einer ökonomischen Brille deckt jedoch unerwünschte Nebeneffekte auf.

Die Sicherheit des Lieferzwangs nimmt sowohl der Swatch Group als auch ihren Konkurrentin- nen Anreize, selbst in die Produktion von Uhr- werken zu investieren – was den Innovations- wettbewerb in der Uhrwerkproduktion hemmt.

Unter Berücksichtigung beider Standpunkte entschied die Weko im Jahr 2013, dass vorerst eine Lieferpflicht besteht, diese aber abgebaut und letztlich aufgehoben werden soll. Gegen- wärtig prüfen wieder Juristen und Ökonomin- nen, wie es um die Massnahme steht. Mit einem möglichst breiten Blick werden die verbleiben- den Vorteile gegen die Nebenwirkungen eines Lieferzwangs abgewogen.

Niklaus Wallimann leitet das Kompetenzzentrum Ökonomie der Wettbewerbskommission (Weko), Bern

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