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¹Gesetzliche`` ZubehoÈ reigenschaft isd 294 ABGB durch Denkmalschutz

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AuûStrG § 131 Rz 2) ± vom Pflegschaftsgericht ein ¹be- sonderer Sachwalter`` zu bestellen, dessen Wirkungskreis die Vertretung der behinderten Person in diesem Verfah- ren umfasst.

6.2. Im Anlassfall hat die fuÈr die Tochter bestellte Sachwalterin der Sterilisation bereits zugestimmt und einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Genehmi- gung gestellt. Da somit ein verfahrenseinleitender An- trag des bestellten Sachwalters vorliegt, kommt es im Genehmigungsverfahren auf eine weitere (formale) Zu- stimmung des besonderen Sachwalters zur beantragten Maûnahme nicht an.

7.1. Das RekG hat den Beschluss des ErstG, mit dem der Antrag der Sachwalterin auf Genehmigung der Ste- rilisation abgewiesen worden ist, mit zutreffender Be- gruÈndung bestaÈtigt. Der beantragte Eingriff in das Per- soÈnlichkeitsgrundrecht der Tochter ist schon aus verfas- sungsrechtlichen ErwaÈgungen unzulaÈssig, sofern nicht das gelindeste Mittel zur Anwendung gelangt. Nur wenn die Gefahr eines dauerhaften koÈrperlichen Leidens der Betroffenen besteht, kann ein mit entsprechendem Wir- kungskreis ausgestatteter Sachwalter bei Vorliegen aller in § 284 ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen der Sterilisationsmaûnahme zustimmen, wobei die ge- nannte Gefahr durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss und die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit ver- hindert werden kann.

7.2. Nach den UmstaÈnden des Anlassfalls ist den Vor- instanzen zuzustimmen, dass eine Schwangerschaft der Tochter mit hoher Wahrscheinlichkeit durch kontrol- lierte Einnahme von Kontrazeptiva verhindert werden kann. Damit kommt eine gerichtliche Zustimmung zu einer Sterilisation als einschneidende medizinische Maû- nahme im Hinblick auf die engen Grenzen des § 284 ABGB nicht in Betracht.

7.3. Die von der Sachwalterin ins Treffen gefuÈhrte E 1 Ob 735/77 (= SZ 50/161) beruht auf einer uÈberholten Gesetzeslage. Ihrem weiteren Argument, auch bei Beach- tung aller Sorgfalt koÈnne die Einnahme eines Kontrazep- tivums vergessen werden, allein eine Sterilisation biete unbegrenzte Sicherheit vor einer Schwangerschaft, ist entgegenzuhalten, dass ein dauerhafter EmpfaÈngnis- schutz als eigentliches Ziel der Sterilisation in ein bis zwei Prozent der FaÈlle trotz sachgerechter DurchfuÈhrung der Operation nicht erreicht wird (Bundesministerium fuÈr Gesundheit, https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/

ghp/public/content/Sterilisation-der-Frau-HK.html). In die gebotene PruÈfung des gelindesten Mittels ist im UÈbri- gen auch einzubeziehen, dass die beantragte Sterilisation

± wie jeder medizinische Eingriff ± mit Komplikationen verbunden sein kann.

8. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

9. Die voranstehenden ErwaÈgungen lassen sich in fol- gender Weise zusammenzufassen:

§ 284 ABGB uÈbernimmt fuÈr das Sachwalterrecht das

¹zivilrechtliche Verbot`` der fremdbestimmten Sterilisa- tion des § 146d ABGB bei MinderjaÈhrigen. Der vom Ge- setz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand erfor- dert die Gefahr eines dauerhaften koÈrperlichen Leidens des Betroffenen, die durch den Eintritt einer Schwanger- schaft hervorgerufen werden muss; daruÈber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausrei- chender Sicherheit verhindert werden koÈnnen.

Im nach § 131 AuûStrG durchzufuÈhrenden Verfahren uÈber die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizi- nischen Maûnahme, die eine dauernde Fortpflanzungs- unfaÈhigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, ist vom Pflegschaftsgericht ein ¹besonderer Sachwalter``

zu bestellen, dessen Wirkungskreis die Vertretung der be- hinderten Person in diesem Verfahren umfasst. Liegt be-

reits ein verfahrenseinleitender Antrag des bestellten Sachwalters vor, kommt es im Genehmigungsverfahren auf eine weitere (formale) Zustimmung des besonderen Sachwalters zur beantragten Maûnahme nicht an.

¹Gesetzliche`` ZubehoÈreigenschaft iSd § 294 ABGB durch Denkmalschutz

§ 294 ABGB:

Wenngleich fuÈr den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DenkmalschutzG (DMSG) entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder ZubehoÈr zu qualifizieren sind, hat eine derartige Unter- schutzstellung zur Folge, dass eine ¹gesetzliche`` ZubehoÈr- eigenschaft iSd zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliegt.

Durch die Unterschutzstellung nach DMSG wird die ZubehoÈreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw ZubehoÈrsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen.

FuÈr die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB auf die ZerstoÈrung einer denkmalgeschuÈtzten Sa- che bleibt kein Raum, weil es sich dabei um einen bloûen Realakt handelt. Hingegen handelt es sich bei der Aufhe- bung der ZubehoÈrwidmung nicht um einen bloûen Real- akt, sondern um eine ± rechtlicher Bewertung zugaÈngli- che ± Rechtshandlung, sodass die Anwendung des § 879 ABGB durchaus moÈglich ist.

OGH 16. 2. 2012, 6 Ob 266/11b (OLG Graz 2. 3. 2011, 4 R 160/10x; LG Kla- genfurt 20. 7. 2010, 25 Cg 112/09y)

Der Kl war seit 1989 EigentuÈmer der Liegenschaft EZ ... mit dem Schloss S. Dieses Schloss wurde mit Bescheid der Zentralstelle fuÈr Denkmalschutz vom 15. 12. 1939 unter Denkmalschutz gestellt.

In der Vorhalle im ersten Stock dieses Schlosses waren Wandbilder vorhanden. Es handelte sich dabei um Wandpaneele, auf Leinwand gemalte Bilder, die auf Holzrahmen aufgespannt sind. Diese Bilder passten ge- nau in die fuÈr sie vorgesehenen, unterschiedlich groûen Wandnischen. Die Wandpaneele waren in diese Wandni- schen ¹eingeputzt, sodass sie in der Flucht mit der Wand (nicht hervorstehend) angebracht waren``. Sie konnten jedoch vorsichtig mittels Spachtel aus den Wandnischen abgenommen werden.

Diese Bilder waren renovierungsbeduÈrftig. Der Kl lieû sie von einem Restaurator zur SchaÈtzung der Restaurie- rungskosten abnehmen. Wegen der HoÈhe der Kosten von ca oÈS 1 Mio lehnte der Kl eine Restaurierung ab. Zu- naÈchst blieben die Bilder beim Restaurator. Nach Ableh- nung einer Subvention durch das Bundesdenkmalamt holte der Kl die Bilder 1995 ab und lehnte sie in einem Nebenraum der Vorhalle des Schlosses an die Wand.

Der LebensgefaÈhrte seiner Tochter, Mag. C. K., bat den Kl, ihm die Bilder zu schenken, er werde sie auf seine Kosten renovieren lassen. Mag. K. ersuchte den Kl, die Renovierung, deren Kosten er ihm ersetzen werde, fuÈr ihn in Auftrag zu geben. Der Kl uÈbergab die Bilder nicht an Mag. K. Im Jahr 1998 lieû der Kl sieben Bilder zu einem Restaurator nach Graz bringen und erteilte ihm im Namen von Mag. K. den Auftrag zur Renovierung, nachdem der Restaurator die Kosten mit oÈS 500.000,± ge- schaÈtzt hatte. Diese sieben, vom Herausgabebegehren er- fassten Bilder wurden 1998 restauriert. Die an Mag. K.

ausgestellte Rechnung uÈber oÈS 593.400,± bezahlte der Kl. Nach der Restaurierung stellte der Kl die Bilder nicht mehr in das Schloss zuruÈck, sondern brachte sie anders- wo bei sich unter.

September Rechtsprechung 583

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Mit Kaufvertrag vom 8. 1. 2001 verkaufte der Kl die Liegenschaft EZ ... an die bekl Partei. Der Punkt 2. dieses Vertrags lautet:

¹ZWEITENS: Kaufgegenstand

Kaufgegenstand bildet die Liegenschaft EZ ... mit den darauf befindlichen GebaÈuden P. 1 und P. 12.

Nicht vom Kaufgegenstand umfasst sind Sachen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht niet- und nagelfest mit den GebaÈuden verbunden sind.``

Die Vertragsteile sprachen nicht daruÈber, ob die Bilder, die zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Erwerber und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht im Schloss waren, Kaufgegenstand sind oder nicht.

Nach Einleitung eines Verfahrens bei der BH St. Veit an der Glan wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Entfernung der Bilder aus dem Schloss uÈbergab der Kl die Bilder in Absprache mit dem Bundesdenkmalamt an das KaÈrntner Landesarchiv. Das KaÈrntner Landesar- chiv war zunaÈchst ± ¹vorbehaltlich allfaÈlliger VerstoÈûe gegen behoÈrdliche oder gesetzliche Verpflichtungen auf- grund des Denkmalschutzgesetzes`` ± einverstanden, dem Kl auf dessen Verlangen die Bilder herauszugeben, verweigerte jedoch nach RuÈcksprache mit dem Bundes- denkmalamt deren Herausgabe und verwies den Kl mit seinem Herausgabebegehren und seinem Begehren auf Ersatz der Restaurierungskosten an die bekl Partei. Nach dem Jahr 2008 verkaufte die bekl Partei die Liegenschaft mit dem Schloss S. an eine GmbH.

Der Kl begehrt zuletzt die Herausgabe von sieben WandgemaÈlden, wobei er der bekl Partei die Befugnis einraÈumt, sich durch Zahlung von³43.124,06 samt 4 % Zinsen seit 20. 11. 1998 zu befreien. Hilfsweise begehrt er, die Bekl zur Erteilung einer Weisung an das KaÈrntner Landesarchiv, diese GemaÈlde an ihn herauszugeben, zu verpflichten, sowie die Feststellung, dass er EigentuÈmer dieser WandgemaÈlde sei. Er habe das Schloss an die bekl Partei ohne die Bilder verkauft, sodass er EigentuÈmer der Bilder geblieben sei. Weder die bekl Partei noch das KaÈrntner Landesarchiv, dem er die Bilder zur Verwah- rung uÈbergeben habe, haÈtten die Bilder bislang heraus- gegeben oder die Restaurierungskosten von³43.124,06 bezahlt. Die bekl Partei, die als RechtstraÈgerin des Lan- desarchivs diesem gegenuÈber ein Weisungsrecht habe und sich auch als EigentuÈmerin der Bilder sehe, sei pas- siv legitimiert. Die bekl Partei sei um die Restaurierungs- kosten bereichert, wenn sie tatsaÈchlich EigentuÈmerin der Bilder geworden sei.

Die bekl Partei wandte ein, nicht sie, sondern das KaÈrntner Landesarchiv, das eine Anstalt oÈffentlichen Rechts mit eigener RechtspersoÈnlichkeit sei, sei im Besitz der Bilder. Sie sei daher passiv nicht legitimiert. Die Bil- der seien Bestandteil des Schlosses und daher vom Denk- malschutz umfasst. Die Verbringung der GemaÈlde durch den Kl verstoûe gegen das DMSG und sei daher gem § 879 ABGB nichtig. Sie sei demnach mit dem Kaufvertrag vom 8. 1. 2001 auch EigentuÈmerin der Bilder geworden, von denen vier bereits verloren gegangen seien.

Das ErstG wies alle Klagebegehren ab.

Das BerG aÈnderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Herausgabebegehren stattgab. Die ordentliche Revision sei zulaÈssig, weil Rsp des OGH zur Frage fehle, welche zi- vilrechtlichen Auswirkungen die Unterschutzstellung eines GebaÈudes iSd Bestimmungen des DMSG auf VerfuÈ- gungen des LiegenschaftseigentuÈmers uÈber Bestandteile oder ZubehoÈr eines Denkmals hat.

Hierzu hat der OGH erwogen:

Die Revision ist aus dem vom BerG angefuÈhrten Grund zulaÈssig; sie ist auch berechtigt.

1.1. Durch die Unterschutzstellung des Schlosses wur- den gem § 1 Abs 9 DMSG auch alle seine Bestandteile und das ZubehoÈr miteinbezogen, wobei die Beurteilung

des Vorliegens von Bestandteilen oder ZubehoÈr nach Zi- vilrecht zu erfolgen hat (VwGH 2003/09/0010; 2003/09/

0125; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutz- recht 49; Geuder, Denkmalschutzrecht 53; vgl auch VwGH 92/09/0103; 90/09/0/0032). Zu den in § 1 Abs 9 DMSG angefuÈhrten ¹uÈbrigen mit dem Denkmal verbun- denen Teilen`` zaÈhlen zB VertaÈfelungen oder eingebaute KaÈsten, nicht aber zufaÈllig im Denkmal befindliches Mo- biliar (RV 1999; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denk- malschutzrecht 49). Auch ein selbstaÈndiger Bestandteil im Eigentum einer anderen Person kann denkmalschutz- rechtlich eine Einheit mit der Hauptsache bilden, zB wenn eine Kapelle und das zugehoÈrige Altarbild im Ei- gentum verschiedener Personen stehen (VwGH 90/09/

0032;Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, aaO 49).

1.2. Bei Denkmalen die unter Denkmalschutz stehen, ist die ZerstoÈrung sowie jede VeraÈnderung, die den Be- stand, die uÈberlieferte Erscheinung oder die kuÈnstleri- sche Wirkung beeinflussen koÈnnte, ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamts gem § 5 Abs 1 DMSG verboten (§ 4 Abs 1 DSMG).

1.3. § 6 DMSG enthaÈlt Regelungen uÈber die VeraÈuûe- rung und Belastung von Denkmalen (§ 6 Abs 1 bis 4 DSMG) sowie von einzelnen GegenstaÈnden aus einer Sammlung (§ 6 Abs 5 DSMG). Nach § 6 Abs 5 DMSG ist die freiwillige VeraÈuûerung einzelner GegenstaÈnde einer Sammlung ohne schriftliche Bewilligung des Bun- desdenkmalamts verboten und gem § 879 ABGB nichtig.

1.4. Nach § 36 Abs 1 DMSG kann die zustaÈndige Be- zirksverwaltungsbehoÈrde auf Antrag des Bundesdenk- malamts verfuÈgen, dass im Falle einer widerrechtlich er- folgten VeraÈnderung oder ZerstoÈrung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer fruÈher von ihm verschuldeten wider- rechtlichen AÈnderung oder ZerstoÈrung unmittelbar vor- ausgegangenen Zustand des Denkmals wiederherzustel- len hat. VerstoÈûe gegen § 4 Abs 1 DMSG sind uÈberdies nach § 37 DMSG strafbar. Wer entgegen den Bestimmun- gen des § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 DMSG ein Einzeldenk- mal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz ge- stellte Sammlung zerstoÈrt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, nach § 37 Abs 1 DMSG vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 TagessaÈtzen zu bestrafen.

Die bloûe VeraÈnderung eines Denkmals entgegen § 4 Abs 1 und 2 bzw § 5 Abs 1 DMSG ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die ZustaÈndigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirks- verwaltungsbehoÈrde mit Geldstrafe zu ahnden.

2.1. Die Parteien bezeichnen die Bilder teilweise undif- ferenziert einmal als ¹ZubehoÈr``, einmal als ¹Bestand- teil``. Bestandteile sind ± im Gegensatz zum ZubehoÈr ± mit der Hauptsache (wenn auch lose) koÈrperlich verbun- den und wesensmaÈûige Teile der Hauptsache (Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 294 Rz 17 mwN).

2.2. Voraussetzung fuÈr die Qualifikation als unselb- staÈndige Bestandteile des Schlosses waÈre, dass die Bilder mit der Hauptsache, also dem GebaÈude, derart eng ver- bunden waren, dass sie tatsaÈchlich nicht oder nur durch unwirtschaftliche Vorgangsweise abgetrennt werden konnten (HelmichinKletecÏka/Schauer, ABGB-ON § 294 Rz 9 mwN;Kisslinger, aaO Rz 10; RIS-Justiz RS0009891;

RS009909). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall evident nicht erfuÈllt. Damit kommt nur eine Qualifika- tion als selbstaÈndige Bestandteile oder ZubehoÈr in Frage.

2.3. Ein selbstaÈndiger Bestandteil liegt vor, wenn er mit wirtschaftlichen Mitteln von der Restsache abgetrennt werden kann. Bestandteile sind idR ± wenn auch lose ± mit der Hauptsache koÈrperlich verbunden (Helmich,

September

584 Rechtsprechung

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aaO Rz 22 f mwN; Kisslinger, aaO Rz 17; RIS-Justiz RS0009891). SelbstaÈndige Bestandteile sind sonder- rechtsfaÈhig (Helmich, aaO Rz 24 mwN; RIS-Justiz RS0009891; RS0009914). Als selbstaÈndige Bestandteile hat die Rsp etwa maûgefertigte Fensterteile, die sich noch uneingebaut auf der Liegenschaft befinden (Kisslinger, aaO Rz 20; SZ 40/104 = JBl 1968, 569), sowie ein von einem Restaurator abnehmbares Fresko (Kisslinger, aaO Rz 20; 8 Ob 642/93) sowie eine Statue in der Mauernische eines Hauses (1 Ob 643/87;Helmich, aaO Rz 28) qualifi- ziert.

2.4. DemgegenuÈber versteht man unter ZubehoÈr koÈr- perliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbewegli- chen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des EigentuÈmers zum anhaltenden, fortdauernden Ge- brauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke mit der Hauptsache in Beziehung gebracht wor- den sind (SZ 11/222;Kisslinger, aaO Rz 21;Helmich, aaO Rz 30; RIS-Justiz RS0003765). Die ZubehoÈreigenschaft erfordert nach hA die Widmung der Nebensache fuÈr Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch sowie ein gewisses raÈumliches NaheverhaÈltnis zwischen Haupt- und Nebensachen (Kisslinger, aaO Rz 21; Hel- mich, aaO Rz 31 und 37; RIS-Justiz RS0003765).

2.5. Die ZubehoÈreigenschaft von MoÈbeln und Einrich- tungsgegenstaÈnden richtet sich nach den UmstaÈnden des Einzelfalls (Kisslinger, aaO Rz 34; SZ 57/166). In zwei Entscheidungen hat der OGH Bilder als ZubehoÈr qualifi- ziert (ZBl 1935/379; RZ 1973/73), wobei er in der ersten Entscheidung darauf abstellte, dass es sich um ein ¹erst- rangiges Sanatorium``, also eine Hauptsache, an die die Verkehrsauffassung besondere Ausstattungserwartungen knuÈpft, handelte.

2.6. Die Abgrenzung zwischen selbstaÈndigem Bestand- teil und ZubehoÈr richtet sich nach der Verkehrsauffas- sung (Helmich, aaO Rz 8;Kisslinger, aaO Rz 19). Eine koÈrperliche Verbindung zwischen Haupt- und Nebensa- che spricht eher fuÈr das Vorliegen eines Bestandteils (Helmich, aaO Rz 45). Allerdings kommt es auf die mit- unter schwierige Abgrenzung zwischen selbstaÈndigen Bestandteilen und ZubehoÈr nicht an, weil sich aus dieser Unterscheidung keine abweichenden Rechtsfolgen erge- ben (vgl RIS-Justiz RS0009877).

3.1. SelbstaÈndige Bestandteile verlieren ihre Bestand- teileigenschaft jedenfalls erst mit der koÈrperlichen Tren- nung (Helmich, aaO Rz 27;Kisslinger, aaO Rz 77 mwN;

RIS-Justiz RS0009916). Die koÈrperliche Trennung ist da- bei jedoch nur notwendige, nicht auch hinreichende Be- dingung. In diesem Sinne hat der OGH etwa maûgefer- tigte, bereits auf der Liegenschaft befindliche, wenn auch noch nicht eingebaute Fenster als Bestandteile qua- lifiziert (SZ 40/104 = JBl 1968, 569; zustKisslinger, aaO Rz 20).

3.2. Die ZubehoÈreigenschaft endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen, insb der ZubehoÈrwidmung (Helmich, aaO Rz 47 f;Kisslinger, aaO Rz 74). Im Zweifel ist auch fuÈr die Beendigung der ZubehoÈreigenschaft auf die reale Entfernung abzustellen, weil erst diese die dau- erhafte Aufhebung der bisherigen Widmung dokumen- tiert (Helmich, aaO Rz 47).

3.3. Durch bloû voruÈbergehende Entfernung von der Hauptsache, etwa zu Reparaturzwecken, geht weder die ZubehoÈreigenschaft noch die Bestandteilseigenschaft ver- loren (Helmich, aaO Rz 27 und 39 mwN;Kisslinger, aaO Rz 76; SZ 37/115). Aus diesem Grund geht etwa die Zube- hoÈreigenschaft eines zur Reparatur gebrachten Traktors (SZ 37/115) ebenso wenig verloren wie diejenige von Sa- chen eines Kurhausbetriebs durch zeitweise Unterbrin- gung im Privatzimmer des EigentuÈmers (SZ 14/32).

4.1. Nach den Feststellungen hat der Kl die Bilder zu- naÈchst nur zur Restaurierung abnehmen lassen. Dadurch

ging die ZubehoÈreigenschaft nach dem Gesagten jeden- falls noch nicht verloren. Eine Aufhebung der Bestand- teils- oder ZubehoÈreigenschaft der WandgemaÈlde kommt daher nur dadurch in Betracht, dass der Kl die Bilder nach der Restaurierung nicht mehr in das Schloss zu- ruÈckbrachte, sondern anderswo in seiner Gewahrsame behielt und damit eine dauerhafte Abtrennung von der Hauptsache herbeifuÈhrte.

4.2. Dass die angebliche Schenkung an den Schwieger- sohn des Kl mangels ¹wirklicher UÈbergabe`` (§ 1 NotZwG) nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, hat bereits das ErstG eingehend dargelegt (vgl RIS-Justiz RS0018910).

5.1. Das BerG ging davon aus, dass es sich bei der dau- erhaften Abtrennung eines Bestandteils und der Aufhe- bung der ZubehoÈrwidmung durch die dauerhafte reale Entfernung um Realakte handle, auf die die Nichtig- keitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB nicht anwendbar sei.5.2. Dem kann nicht gefolgt werden: § 294 ABGB un- terscheidet nicht zwischen ZubehoÈr und Bestandteilen, sondern spricht vom ZubehoÈr als Oberbegriff fuÈr Zu- wachs und ¹Nebensachen``. Bei letzteren unterscheidet es zwischen solchen, ohne die die Hauptsache nicht ge- braucht werden kann, und solchen, die das Gesetz oder der EigentuÈmer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Dabei ist das ¹Gesetz`` sogar als erster Fall angefuÈhrt. Dieser Fall wird indes in der Li- teratur nicht naÈher behandelt. Teilweise wird er uÈber- haupt nicht erwaÈhnt, teilweise werden lediglich die ver- ba legalia wiederholt (zB vonKisslinger, aaO Rz 21; vgl auch SZ 11/222).

5.3. Wenngleich fuÈr den Umfang der Unterschutzstel- lung nach § 1 DMSG entscheidend ist, ob die betreffen- den Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder ZubehoÈr zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unter- schutzstellung zur Folge, dass eine ¹gesetzliche`` Zube- hoÈreigenschaft iSd zweiten Falles des § 294 letzter Halb- satz ABGB vorliegt. Insofern wird daher durch die Un- terschutzstellung die ZubehoÈreigenschaft perpetuiert, er- gibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw ZubehoÈrsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsa- che dienen sollen. Im UÈbrigen entspricht es auch bei nicht denkmalgeschuÈtzten Sachen ganz einhelliger Auf- fassung, dass es bei der Beurteilung, ob Fahrnisse tat- saÈchlich dem Gebrauch der Hauptsache gewidmet sind, nicht allein auf den Willen des EigentuÈmers, sondern auch auf die Verkehrsauffassung, also auf die objektive Zweckbestimmung ankommt (SZ 41/44 = JBl 1969, 441;

Kisslinger, aaO Rz 26).

5.4. In Hinblick auf die gesetzliche Widmung als Zube- hoÈr kommt eine Aufhebung der diesbezuÈglichen Wid- mung durch privatautonomen Akt nicht mehr in Be- tracht. Dabei schadet nicht, dass eine ausdruÈckliche Nichtigkeitssanktion nur in § 6 Abs 5 DMSG enthalten ist; vielmehr kann auch der Verstoû gegen andere Bestim- mungen des DMSG nach § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtig- keit fuÈhren. Zwar kann nach dem Gesetzeswortlaut des

§ 879 ABGB nur ein Vertrag nichtig sein, wenn dieser ge- gen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoÈût. Das Wort ¹Vertrag`` ist allerdings nach ganz ein- helliger Auffassung weit auszulegen. Darunter sind RechtsgeschaÈfte aller Art, auch einseitige Rechtsge- schaÈfte sowie ErklaÈrungen zu verstehen (KrejciinRum- mel, ABGB3§ 879 Rz 4 ff;Apathy/RiedlerinSchwimann, ABGB3 § 879 Rz 1; Kolmasch in Schwimann, ABGB Ta-Komm § 879 Rz 1;Bollenbergerin KBB3§ 879 Rz 1;

RIS-Justiz RS0016534). Hingegen koÈnnen tatsaÈchliche Handlungen, die nicht RechtsgeschaÈfte sind, nicht iSd

§ 879 ABGB nichtig sein (vgl 1 Ob 602/87).

September Rechtsprechung 585

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5.5. In diesem Sinn bleibt fuÈr die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB etwa auf die Zer- stoÈrung einer denkmalgeschuÈtzten Sache kein Raum, weil es sich dabei um einen bloûen Realakt handelt. Die dort statuierte Nichtigkeitssanktion ist auf Rechtsge- schaÈfte bzw ± in analoger Erweiterung ± rechtsgeschaÈfts- aÈhnliche Handlungen zugeschnitten. Hingegen handelt es sich in anderen FaÈllen bei der Aufhebung der Zube- hoÈrwidmung nicht um einen bloûen Realakt, sondern eine ± rechtlicher Bewertung zugaÈngliche ± Rechtshand- lung. Wenngleich diese Qualifikation der ZubehoÈrwid- mung und deren Aufhebung in OÈsterreich ± soweit er- sichtlich ± nicht naÈher eroÈrtert wird, entspricht dieses Er- gebnis doch der Auffassung zum deutschen Recht (Holch in MuÈnchKomm BGB5§ 97 Rz 19 mwN). Strittig ist dort lediglich, ob die ZubehoÈrwidmung GeschaÈftsfaÈhigkeit oder bloû natuÈrliche EinsichtsfaÈhigkeit voraussetzt (fuÈr letzteresJickeli/StieperinStaudinger, BGB [2012] § 97 Rz 21; aAHolchaaO mwN).

5.6. Soweit die Widmung als ZubehoÈr bzw die Aufhe- bung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des § 879 ABGB durch- aus moÈglich. Im vorliegenden Fall wuÈrde die Aufhebung der ZubehoÈreigenschaft durch ¹Entwidmung`` gegen § 4 Abs 1 DMSG verstoûen, braÈchte eine derartige Entwid- mung es doch zwangslaÈufig mit sich, dass der betreffende Bestandteil bzw das betreffende ZubehoÈr ± entgegen § 4 Abs 1 DMSG ± jederzeit entfernt werden koÈnnte und da- durch der Bestand, die uÈberlieferte Erscheinung und kuÈnstlerische Wirkung des Denkmals beeinflusst wuÈrde.

6. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die dauerhafte Entfernung als solche bereits zu einem Er- loÈschen der ZubehoÈr- bzw Bestandteilseigenschaft ge- fuÈhrt hat. Die raÈumliche NaÈhe bildet neben der Widmung eine selbstaÈndige Voraussetzung fuÈr die ZubehoÈreigen- schaft. Maûgeblich ist hier jedoch stets die Verkehrsauf- fassung. BeruÈcksichtigt man aber, dass nach § 4 DMSG jede VeraÈnderung im angefuÈhrten Sinne unzulaÈssig ist, dass diese auch gem § 37 DMSG strafbar ist und dass schlieûlich nach § 36 DMSG die Bezirksverwaltung die Wiederherstellung bzw RuÈckholung verfuÈgen kann, so kann einer ± wenn auch laÈngerfristigen ± raÈumlichen Entfernung des Bestandteils bzw ZubehoÈrs einer denk- malgeschuÈtzten Sache von der Verkehrsauffassung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die ZubehoÈreigenschaft erlischt. Die ZubehoÈreigenschaft be- steht vielmehr so lange fort, als eine RuÈckstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Dies entspricht der hA zum Schicksal von UnternehmenszubehoÈr im Fall der Unternehmensstilllegung. Auch dort wird so lange die ZubehoÈreigenschaft bejaht, solange die Einheit noch nicht endguÈltig aufgehoben ist (Kisslinger, aaO Rz 79 mwN).

7.1. Handelt es sich bei den Bildern aber nach wie vor um Bestandteile bzw ZubehoÈr, so fuÈhrt schon die Ausle- gungsregel der §§ 1047, 1061 ABGB dazu, dass der Kauf- vertrag vom 8. 1. 2001 auch die Bilder als Bestandteile bzw ZubehoÈr des Schlosses umfasste. Sowohl ZubehoÈr als auch selbstaÈndige Bestandteile werden ± mangels an- derweitiger Vereinbarung ± mit der Hauptsache uÈbereig- net (§§ 1047, 1061 ABGB; vgl Helmich, aaO Rz 24 und 58). Mangels abweichender Vereinbarung ist die Sache

¹mit ihren Bestandteilen und mit allem ZubehoÈr`` zu uÈbergeben (Verschraegen in KletecÏka/Schauer, ABGB- ON § 1047 Rz 6), wobei der UÈbergeber beweisen muÈsste, dass Bestandteile und ZubehoÈr von der UÈbergabe ausge- nommen wurden (Verschraegen, aaO Rz 20 mwN).

7.2. Dem steht auch der von den Vorinstanzen festge- stellte Wortlaut des Kaufvertrags nicht entgegen, wonach Sachen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

¹nicht niet- und nagelfest mit den GebaÈuden verbunden``

sind, nicht vom Vertrag umfasst sind. Vor dem Hinter- grund der angefuÈhrten denkmalschutzrechtlichen Be- stimmungen, insb der Strafbestimmung des § 37 DMSG und der MoÈglichkeit der VerwaltungsbehoÈrde, gem § 36 DMSG, die RuÈckstellung bescheidmaÈûig anzuordnen, ist diese Vereinbarung nicht dahingehend zu verstehen, dass dadurch ein strafbarer und zudem durch Bescheid ruÈckzufuÈhrender Zustand von den Parteien in Kauf ge- nommen wuÈrde. Eine derartige Intention kann redlichen Vertragsparteien nicht zugesonnen werden. Vielmehr ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag eines denkmalgeschuÈtzten Objekts auch Bestandteile und Zu- behoÈrsachen umfasst, soweit diese von der Unterschutz- stellung erfasst sind und ihre Entfernung zu einer Beein- traÈchtigung des Bestands, der uÈberlieferten Erscheinung oder der kuÈnstlerischen Wirkung (§ 4 Abs 1 DMSG) fuÈh- ren wuÈrde.

7.3. Durch diese Auslegung wird ein Auseinanderfallen von Denkmalschutz und Zivilrecht vermieden. Dem steht nicht entgegen, dass die bloûe VeraÈuûerung einer Sache idR nicht gegen das DMSG verstoÈût, wird dadurch doch das spezifische Schutzanliegen des Gesetzes idR nicht beeintraÈchtigt. Auf den hier zu beurteilenden Fall der selbstaÈndigen VeraÈuûerung der Hauptsache ohne ein- zelne ihrer Bestandteile bzw ZubehoÈrsachen laÈsst sich diese UÈberlegung jedoch nicht uÈbertragen, wird dadurch doch regelmaÈûig ein § 4 Abs 1 DMSG widersprechender Zustand herbeigefuÈhrt.

7.4. Dieses VerstaÈndnis steht durchaus in Einklang mit dem Wortlaut des Kaufvertrags. Die Formulierung ¹niet- und nagelfest`` ist an die Formulierung des § 297 ABGB

¹erd-, mauer-, niet- und nagelfest`` angelehnt; als Bei- spiele fuÈhrt das Gesetz ¹Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte SchraÈnke`` an, die ja gleichfalls ent- fernt werden koÈnnen. Die im vorliegenden Fall zu beur- teilenden eingeputzten Bilder sind sicherlich nicht weni- ger ¹erd-, mauer-, niet- und nagelfest`` als die im Gesetz beispielshalber angefuÈhrten ¹Braupfannen, Branntwein- kessel und eingezimmerten SchraÈnke``.

7.5. Dies zeigt auch eine KontrolluÈberlegung: WaÈren die Bilder bei Abschluss des Kaufvertrags noch an der urspruÈnglichen Stelle vorhanden gewesen und gemein- sam mit dem Schloss uÈbergeben worden, so haÈtte nie- mand bezweifelt, dass diese (weil angeblich nicht ¹niet- und nagelfest``) gleichfalls vom Kaufvertrag umfasst sind.

8. Damit besteht aber fuÈr eine Herausgabeverpflich- tung der bekl Partei keine Grundlage. Vielmehr ist umge- kehrt der Kl aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet, die Bilder herauszugeben (vglG. KodekinFenyves/Kersch- ner/Vonkilch, Klang3§ 366 ABGB Rz 87 ff). Steht aber somit dem Erfolg des vom Kl auf § 366 ABGB gestuÈtzten Herausgabebegehrens bereits dieser Umstand entgegen, so bedarf es keines Eingehens auf die vom BerG ausfuÈhr- lich eroÈrterte Frage, ob die bekl Partei aufgrund ihres Weisungsrechts gegenuÈber dem KaÈrntner Landesarchiv als mittelbare Besitzerin oder ± was zur Passivlegitimati- on nach § 366 ABGB ausreichte ± mittelbare Inhaberin zu qualifizieren ist.

9. Die AusfuÈhrungen der Nebenintervenientin, wonach die Parteien einen Verwahrungsvertrag geschlossen haÈt- ten und vereinbart haÈtten, dass die Bilder jedenfalls bis zum Abschluss eines Verfahrens nach § 36 DMSG beim KaÈrntner Landesarchiv verbleiben, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt. Insoweit handelt es sich daher um eine unzulaÈssige und damit unbeachtliche Neuerung.

10.1. ZubehoÈr folgt im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache, sodass die rechtsgeschaÈftli- chen VerfuÈgungen uÈber die Hauptsache im Zweifel auch das ZubehoÈr umfassen (Kisslinger, aaO Rz 42; 6 Ob 532/93 ua). Diese fuÈr den Tausch in § 1047 ABGB und

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586 Rechtsprechung

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fuÈr den Kauf in § 1061 ABGB ausdruÈcklich angeordnete Auslegungsregel gilt auch fuÈr alle anderen schuldrechtli- chen GeschaÈfte (Kisslinger, aaO Rz 42).

10.2. Nach § 293 ABGB gilt LiegenschaftszubehoÈr als unbeweglich, daher bedarf es beim Eigentumserwerb einer Liegenschaft keiner gesonderten koÈrperlichen UÈbergabe des ZubehoÈrs, sondern es geht das Eigentum am ZubehoÈr mit der Eintragung der Liegenschaft im Grundbuch auf den Erwerber uÈber. Eine gesonderte UÈbergabe des ZubehoÈrs nach den fuÈr bewegliche Sachen geltenden Regeln ist nicht erforderlich (1 Ob 171/76 = NZ 1979, 63;HelmichinKletecÏka/Schauer, ABGB-ON § 294 Rz 56). Der Kl hat somit sein Eigentum bereits verloren.

Damit erweist sich auch das Feststellungsbegehren als unberechtigt.

* * *

1. ZubehoÈr oder selbstaÈndige Bestandteile

Der OGH legt sich hinsichtlich der Bilder eines Schlos- ses zunaÈchst nicht fest, ob es sich um ZubehoÈr oder selb- staÈndige Bestandteile des Schlosses handelt. Da die Bil- der koÈrperlich mit der Liegenschaft verbunden waren (in die Wandnischen eingeputzte, aber mittels Spachtel abnehmbare Wandpaneelen), handelt es sich mE um selbstaÈndige Bestandteile der Liegenschaft. Die koÈrperli- che Verbundenheit stellt das maûgebliche Kriterium fuÈr die Qualifizierung als Bestandteile dar. Die ZubehoÈrei- genschaft erscheint insofern fraglich, als die Bilder wohl mehr den individuellen BeduÈrfnissen des SchlosseigentuÈ- mers und weniger dem Gebrauch bzw dem wirtschaftli- chen Zweck des Schlosses dienen. Dies mag bei Bildern in einem erstrangigen Sanatorium anders sein, da diese dem Sanatoriumsbetrieb gewidmet sind (OGH 1 Ob 530/35 ZBl 1935/379; auch Bilder einer Fremdenpension:

OGH 3 Ob 152/72 RZ 1973, 52). Zutreffend wurden von der Rsp ein abnehmbares Wandfresco (OGH 8 Ob 642/

93) sowie eine an der Hausfassade befestigte Statue (OGH 1 Ob 643/87) als selbstaÈndige Bestandteile qualifi- ziert. Sowohl die Bestandteile als auch das ZubehoÈr tei- len im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache, sodass sie einander rechtlich gleichstehen. Die Bestand- teilseigenschaft wird mit der Trennung der Bestandteile von der Liegenschaft aufgehoben. Die ZubehoÈreigen- schaft endet mit der Aufhebung der Widmung zum dau- ernden Gebrauch der Hauptsache, sodass eine bloû vor- uÈbergehende Entfernung der ZubehoÈreigenschaft nicht schadet (OGH 3 Ob 93/64 JBl 1965, 422). Der OGH will nun auch die Bestandteilseigenschaft bei bloû voruÈberge- hender Trennung von der Liegenschaft bestehen lassen (so auchHelmich in KletecÏka/Schauer, ABGB-ON 1.01

§ 294 Rz 27). Da mit der Trennung aber das (einzig) maû- gebliche Kriterium der koÈrperlichen Verbundenheit weg- faÈllt, erscheint diese Ansicht fraglich. FuÈr die Beendi- gung der ZubehoÈr- bzw Bestandteilseigenschaft ist mE beim ZubehoÈr im Zweifel ± bei den Bestandteilen immer

± auf die reale Entfernung von der Liegenschaft abzustel- len (Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3

§ 294 Rz 19 und 83 ff). Im gegenstaÈndlichen Fall hat der EigentuÈmer die Bilder ohnehin nicht nur zu Restau- rationszwecken, sondern dauerhaft von der Liegenschaft entfernt.

2. Unterschutzstellung gem § 1 Abs 9 DMSG

Gem § 1 Abs 9 DMSG werden durch die Unterschutz- stellung eines Denkmals alle seine Bestandteile und das ZubehoÈr miteinbezogen. Zutreffend weist der OGH dar- auf hin, dass die Beurteilung des Vorliegens von Bestand- teilen oder ZubehoÈr nach Zivilrecht, also nach den

§§ 294 ff ABGB zu erfolgen hat (so ErlRV 1769 BlgNR

20. GP 40). Unzweifelhaft wurden also auch die Bilder als Bestandteile des Schlosses mit Bescheid vom 15. 12.

1939 unter Denkmalschutz gestellt.

3. ¹Gesetzliche`` ZubehoÈreigenschaft nach Denkmal- schutzgesetz?

Die Bilder des Schlosses wurden bereits drei Jahre vor dem gegenstaÈndlichen Liegenschaftsverkauf vom Eigen- tuÈmer dauerhaft vom Schloss entfernt. Nach allgemeinen Regeln kam es mit der Trennung von der Liegenschaft zur Beendigung der Bestandteilseigenschaft, sodass die Bilder ± ohne gegenteilige Vereinbarung ± vom Liegen- schaftsverkauf nicht erfasst waren. Es stellt sich aber die Frage, ob der Umstand, dass die Bilder gemeinsam mit dem Schloss unter Denkmalschutz gestellt sind, an dieser Beurteilung etwas zu aÈndern vermag. Nach dem OGH habe die Unterschutzstellung zur Folge, dass eine

¹gesetzliche`` ZubehoÈreigenschaft iSd zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliege; es ergebe sich aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamt- heit, dass die betreffenden Bestandteile bzw ZubehoÈrsa- chen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sol- len. In Hinblick auf die gesetzliche Widmung als ZubehoÈr komme eine Aufhebung der diesbezuÈglichen Widmung durch privatautonomen Akt nicht mehr in Betracht. Eine solche ¹Entwidmung`` sei gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

Diese Ansicht des OGH erscheint aus folgenden GruÈn- den zweifelhaft: Nach den Gesetzesmaterialien zum DMSG ist die Beurteilung der ZubehoÈreigenschaft nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (ErlRV 1769 BlgNR 20. GP 40). Das DMSG selbst bestimmt ge- wisse Nebensachen nicht als ZubehoÈr, sondern zieht jene GegenstaÈnde ¹automatisch`` in den Denkmalschutz mit ein, die nach ABGB als ZubehoÈr/Bestandteile zu qualifi- zieren sind. Durch die Unterschutzstellung dieser Gegen- staÈnde werden sie nicht zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt, sondern eben mit der Haupt- sache unter Denkmalschutz gestellt. Die sich daraus er- gebenden Konsequenzen fuÈr den EigentuÈmer regelt das DMSG. Bei einer Bestimmung des ZubehoÈrs durch Ge- setz kommt es auch gar nicht darauf an, ob das Gesetz die Sache zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt. Dies ist nur fuÈr die Bestimmung durch den EigentuÈmer maûgeblich (vgl Zeiller, Commentar II/1 [1812] § 294 Anm 1). Das Gesetz selbst kann gem § 294 ABGB die Sache ± ohne Weiteres oder unter bestimmten Voraussetzungen ± zum ¹ZugehoÈr`` bestimmen. So ist dies etwa beim Zuwachs (vgl §§ 295 f ABGB) oder bei GebaÈu- den einer Liegenschaft (vgl § 297 ABGB) erfolgt, welche als unselbstaÈndige Bestandteile gelten. FuÈr die Frage, ob bzw wie lange ZubehoÈr- bzw Bestandteilseigenschaft vorliegt, bietet das DMSG keine Antwort. Dies ist aus- schlieûlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu beurteilen. Auch der Schutzzweck des DMSG erfordert eine ¹gesetzliche Perpetuierung der ZubehoÈreigenschaft``

durch die Unterschutzstellung mE nicht (vgl dazu naÈher unten). Die Ansicht des OGH, die ZubehoÈreigenschaft bestehe so lange fort, als eine RuÈckstellung durch den Schuldtragenden auf Grund der denkmalschutzrechtli- chen Vorschriften nicht schlechthin ausgeschlossen ist, uÈberzeugt nicht. Der OGH argumentiert mit der Rsp zum UnternehmenszubehoÈr im Fall der Betriebsstillle- gung, wo es auf die endguÈltige Zerschlagung der wirt- schaftlichen Einheit ankommt. In diesen FaÈllen geht es aber um Fahrnisse des Unternehmens als ZubehoÈr der Betriebsliegenschaft, die sich noch auf der Betriebslie- genschaft befinden (Kisslinger in Fenyves/Kerschner/

Vonkilch, Klang3§ 294 Rz 78 ff).

Das zivilrechtliche Ende der Bestandteilseigenschaft und die Konsequenzen aus der Verletzung des Denkmal- schutzes durch Entfernung der Bilder bzw Verkauf des

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Schlosses ohne die Bilder sind mE unabhaÈngig voneinan- der zu beurteilen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Schlosses waren die Bilder weder ZubehoÈr noch selb- staÈndige Bestandteile der Liegenschaft und somit in den Kaufvertrag nicht einbezogen, zumal ausdruÈcklich vereinbart wurde, dass vom Kaufgegenstand jene Sachen nicht erfasst sind, ¹die zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses nicht niet- und nagelfest mit dem GebaÈude ver- bunden sind.`` Die Bilder befanden sich bei der Besichti- gung durch den Erwerber nicht im Schloss und sie wur- den auch beim Kaufpreis offensichtlich nicht beruÈck- sichtigt.

4. Entfernung der Bilder im Lichte des Denkmalschutzes Schutzzweck des DMSG ist die Erhaltung von Objek- ten von geschichtlicher, kuÈnstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Der nationale KulturguÈterbe- stand soll vor BeeintraÈchtigungen bewahrt werden (Blauensteiner, Denkmalschutzrecht im UÈberblick [2006] 53; vgl auchBazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Das oÈsterreichische Denkmalschutzrecht [2004] § 1 Anm 2).

Das zentrale denkmalschutzrechtliche Instrument ist die Unterschutzstellung, welche fuÈr den EigentuÈmer mit gewissen BeschraÈnkungen seines Eigentumsrechts verbunden ist. So ist ihm eine ZerstoÈrung des Denkmals oder eine VeraÈnderung, die die Substanz des Denkmals, die uÈberlieferte (gewachsene) Erscheinung oder kuÈnstle- rische Wirkung beeinflussen koÈnnte, gem § 4 Abs 1 iVm

§ 5 Abs 1 DMSG ohne Bewilligung verboten.

Werden die unter Denkmalschutz stehenden Bilder vom Schloss bewilligungslos entfernt, kommt es wohl zu einer verbotenen VeraÈnderung iSd § 4 Abs 1 DMSG.

Die BezirksverwaltungsbehoÈrde kann dann gem § 36 DMSG gegenuÈber dem Schuldtragenden die Wiederher- stellung bzw RuÈckholung verfuÈgen und gem § 37 DMSG eine Geldstrafe, allenfalls auch eine Wertersatzstrafe ver- haÈngen. Mit der Trennung der Bilder von der Liegen- schaft ist zwar die zivilrechtliche Bestandteilseigen- schaft aufgehoben worden, nicht aber die denkmal- schutzrechtliche Einheit. Die durch die Entfernung der Bilder erfolgte ¹Entwidmung`` als nichtige Rechtshand- lung iSd § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren, ist weder zi- vilrechtlich begruÈndbar noch aus denkmalschutzrechtli- chen GruÈnden erforderlich.

5. Verkauf des Schlosses ohne Bilder im Lichte des Denk- malschutzes

Letztlich bleibt die Frage, ob das DMSG eine VeraÈuûe- rung der unter Denkmalschutz stehenden Hauptsache ohne ihre ¹mitgeschuÈtzten`` Nebensachen uÈberhaupt zu- laÈsst. GrundsaÈtzlich koÈnnen Hauptsache und selbstaÈndi- ge Bestandteile des Denkmals nach Rsp und Lehre im Ei- gentum verschiedener Personen stehen (VwGH 25. 6.

1990, 90/09/0032; Helfgott, Die Rechtsvorschriften fuÈr den Denkmalschutz [1979] § 1 Anm 14; vgl auch ErlRV 1769 BlgNR 20. GP 40). Hier hat man aber vor allem jene FaÈlle im Blick, in denen EigentuÈmerverschiedenheit zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorliegt und es um den Umfang der Unterschutzstellung geht. Eine VeraÈuûe- rung des unter Schutz gestellten Denkmals ist gem § 6 Abs 4 DMSG moÈglich und mit einer Anzeigepflicht an das Bundesdenkmalamt verbunden. Zur MoÈglichkeit des Verkaufs der Hauptsache ohne die mitgeschuÈtzten Nebensachen aÈuûert sich das Gesetz nicht. Nur fuÈr die VeraÈuûerung einzelner GegenstaÈnde aus einer Sammlung mehrerer beweglicher DenkmaÈler, welche als Einheit un- ter Denkmalschutz gestellt worden sind, wird eine Be- willigungspflicht bei sonstiger Nichtigkeit des VeraÈuûe- rungsaktes angeordnet (§ 6 Abs 5 DMSG). Schutzzweck ist die unveraÈnderte Erhaltung der Sammlung (Bazil/

Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 6

Anm 6). Dieser Schutzzweck muss auch fuÈr ein Einzel- denkmal samt Nebensachen gelten. Denkbar waÈre daher, eine ¹teilweise`` VeraÈuûerung gar nicht zuzulassen und diese gem § 6 Abs 5 DMSG analog mit Nichtigkeit zu sanktionieren. Dies erscheint mE fuÈr jene wertungsglei- chen FaÈlle erforderlich, in denen ZubehoÈr oder Bestand- teile des Einzeldenkmals entfernt und in weiterer Folge verkauft werden. Eine RuÈckstellungsverfuÈgung, die gem

§ 36 DMSG nur den Schuldtragenden der widerrechtli- chen VeraÈnderung verpflichten kann, koÈnnte hier an- sonsten ins Leere gehen.

Andere nach DMSG verbotene Arten der VeraÈuûerung mit sachenrechtlicher Nichtigkeit zu bedrohen, verbietet aber der Umkehrschluss (Helfgott, Denkmalschutz § 6 Anm 5).

Die ZulaÈssigkeit einer VeraÈuûerung der unter Denk- malschutz gestellten Hauptsache ohne Nebensache ist wohl danach zu beurteilen, ob es gem § 4 Abs 1 DMSG zu einer widerrechtlichen ZerstoÈrung oder VeraÈnderung des Einzeldenkmals kommt, also ob der Bestand (Sub- stanz), die uÈberlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die kuÈnstlerische Wirkung des Denkmals durch den

¹teilweisen`` Verkauf beeinflusst wird. Die TeilveraÈuûe- rung alleine muss eine solche nachteilige VeraÈnderung nicht zur Folge haben. Dem Denkmalschutz steht es grundsaÈtzlich nicht entgegen, wenn Hauptsache und selbstaÈndige Bestandteile im Eigentum verschiedener Personen stehen, solange die Bestandteile an Ort und Stelle bleiben. SelbstaÈndige Bestandteile haben dann einen anderen EigentuÈmer als die Hauptsache, duÈrfen aber auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 1 DMSG nicht entfernt werden (vglHelfgott, Denkmalschutz § 1 Anm 14). FuÈr widerrechtliche VeraÈnderungen wie die Entfernung der GegenstaÈnde stehen der BehoÈrde die Maûnahmen der §§ 36 f DMSG zur VerfuÈgung. Solange das Verbleiben der Nebensache bei der Hauptsache bzw deren RuÈckstellung mit diesen Maûnahmen gesichert ist, konterkariert eine EigentuÈmerverschiedenheit den Normzweck des Denkmalschutzes mE nicht. ¹Beson- dere`` Gefahren scheinen damit kaum verbunden zu sein, zumal die Verantwortlichen von der BehoÈrde ohnehin nicht zu aktiven Erhaltungsmaûnahmen oder zur Durch- fuÈhrung denkmalschutzpflegerischer Verbesserungen ge- zwungen werden koÈnnen (Bazil/Binder-Krieglstein/

Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm 3 und 37). Es geht vorrangig um die ¹NichtveraÈnderung`` des Denkmals.

6. Fazit

Im gegenstaÈndlichen Fall waren die Bilder mE wegen fehlender ZubehoÈr- bzw Bestandteilseigenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht Gegenstand des Kaufvertrages uÈber die Liegenschaft. Die Bilder stehen nach wie vor im Eigentum des Kl, waÈhrend die bekl Partei EigentuÈmerin der Liegenschaft samt Schloss geworden ist. Die Entfernung der Bilder durch den Kl vor dem Kauf war aber denkmalschutzrechtlich unzulaÈssig, sodass der Kl die Bilder bei entsprechender behoÈrdlicher VerfuÈgung gem § 36 DMSG ins Schloss zuruÈckstellen muss.

Ass.-Prof. Dr.Martina Kisslinger GroÈbliche Benachteiligung durch Verfall von Ther- mengutscheinen nach zwei Jahren

§ 879 Abs 3 ABGB; §§ 28 und 29 KSchG:

Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB veranker- ten Inhaltskontrolle ± die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten ± ist moÈglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmaÈûige Umschrei- bung der beiderseitigen Leistungen beschraÈnkt bleiben, sodass vor allem auch die im dispositiven Recht geregel-

September

588 Rechtsprechung

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