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Qualifikationsprüfung Aufgabe aus den Fächern. Staatskunde und Verwaltungskunde

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Academic year: 2022

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Qualifikationsprüfung 2019

für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit

fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz

Aufgabe aus den Fächern

Staatskunde und Verwaltungskunde

Arbeitszeit: 180 Minuten

Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom 02.12.2011, Az.: PE-P 3510-

001-43349/11, i.d.g.F. aufgeführten Hilfsmittel für den fachlichen

Schwerpunkt Staatsfinanz, sowie die vom Prüfungsausschuss

zugelassenen zusätzlichen Hilfsmittel: Ergänzung zum Grundgesetz

(Art. 21 GG) und die Änderungen im SGB Gesetzestext ab 01.01.2019.

(2)

Aufgabe A

I. Sachverhalt:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages genießen Immunität. Der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) meinte im Frühjahr 2016: „Immunität wird in der Öffentlichkeit häufig als Privileg der Abgeordneten angesehen, ist in Wirklichkeit aber eher eine Belastung.“ Für den betroffenen Abgeordneten bedeute es regelmäßig eine öffentliche Vorverurteilung, wenn der Bundestag die Immunität eines Abgeordneten aufhebt.

Lammert sprach sich dafür aus, die Immunität der Bundestagsabgeordneten neu zu regeln.

Vorbild könnte die Verfassung des Landes Brandenburg sein.

Art. 58 der Verfassung des Landes Brandenburg lautet:

„Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen Abgeordneten [des brandenburgischen Landtags], (…) [ist] auf Verlagen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird.“

In vielen Angelegenheiten werden die Immunitätssachen ohne öffentliches Aufsehen in einem eigens eingerichteten Ausschuss behandelt. Im November 2018 war die Immunitätsaufhebung der Abgeordneten und AfD-Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel mediales Thema. Die Staatsanwaltschaft Konstanz beantragte die Aufhebung der Immunität, um gegen die Abgeordnete Weidel ermitteln zu können.

II. Aufgaben

1.

Wie ist die Immunität für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages geregelt? Worin besteht der Hauptunterschied zur Immunität der Landtagsabgeordneten in Brandenburg?

2.

Benennen Sie jeweils ein Argument für und gegen die Immunität von Bundestagsabgeordneten.

3.

Aus welchem Anlass beantragte die Staatsanwaltschaft Konstanz, die Immunität der MdB Alice Weidel aufzuheben?

4.

Welche Verfassungsorgane haben bei einer Änderung des Grundgesetzes zwingend mitzuwirken, damit diese in Kraft tritt? Geben Sie jeweils an, in welcher Form und mit welchen Abstimmungsmehrheiten die Verfassungsorgane mitzuwirken haben. Auf einen möglichen Vermittlungsausschuss ist hierbei nicht einzugehen.

5.

Wie ist das Gesetzesinitiativrecht auf Bundesebene geregelt? Kann der Bundestagspräsident eine Vorlage zur Änderung des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einbringen? Könnte er ein Gesetz als Abgeordneter einbringen?

6.

Wie heißt der aktuelle Bundestagspräsident und welcher Partei gehört er an?

III. Bearbeitungshinweise

Begründen Sie Ihre Antworten bei den Fragen 1, 4 und 5 unter genauer Angabe der

(3)

Aufgabe B

I. Sachverhalt:

Der Winter 2017/2018 sorgte entgegen dem Trend der letzten Jahre wieder für mehr Schneefälle. Für viele Bürger bedeutete dies, dass als Morgensport Schneeräumen angesagt war. Nahezu alle Gemeinden in Bayern haben nämlich eine auf das Bayerische Straßen- und Wegegesetz gestützte Rechtsverordnung erlassen, nach welcher Grundstückseigentümer die Gehwege, die an ihr Grundstück angrenzen, von Schnee und Eis zu befreien haben. Vermieter geben diese Pflicht häufig an ihre Mieter weiter.

Die Bürgerinitiative „Schneeräumen ist Gemeindeaufgabe“ will diese Regelung im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz beseitigen. Sie will erreichen, dass die Gemeinden die Gehwege räumen müssen. Dafür muss also das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geändert werden.

Ein ganz anderes Anliegen hatte im Frühjahr 2018 der Bayerische Ministerpräsident Dr.

Markus Söder. Er sprach sich dafür aus, die Amtszeit des Ministerpräsidenten auf zwei Amtszeiten zu begrenzen.

II. Aufgaben

1.

Beschreiben Sie Schritt für Schritt das Volksgesetzgebungsverfahren bis zur Einbringung der Gesetzesvorlage in den Bayerischen Landtag. Auf Fristen und eine eventuelle Prüfung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist nicht einzugehen.

2.

Welche Mehrheit ist im Bayerischen Landtag erforderlich, um das Bayerische Straßen- und Wegegesetz zu ändern?

3.

Wie lange dauert die Amtszeit des Ministerpräsidenten derzeit?

4.

Wann endet die Amtszeit des Ministerpräsidenten?

5.

Auf welchen erdenklichen Wegen hätte Markus Söder eine solche Gesetzesänderung in den Landtag einbringen können? Auf das Volksgesetzgebungsverfahren ist nicht einzugehen.

6.

Welche Doppelrolle hat der Ministerpräsident nach der Bayerischen Verfassung?

III. Bearbeitungshinweise

Begründen Sie Ihre Lösung unter Angabe der genauen Fundstellen in der Bayerischen Verfassung.

(4)

Aufgabe C

I. Sachverhalt:

In den vergangenen Jahren hatten extremistische Gruppierungen wie die sogenannte

„Reichsbürgerbewegung“ oder andere „Selbstverwalter“ großen Zulauf. Diese Personen behaupten unter anderem, die Bundesrepublik Deutschland habe völkerrechtlich keine Existenzberechtigung, weshalb sie sich nicht an die Gesetze halten müssten. Insbesondere habe die Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung. Das Grundgesetz sei ein Ausdruck von Fremdsteuerung.

Für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern kann kein Zweifel bestehen, dass das Grundgesetz die Verfassung der Bundesrepublik ist. Schon in der Präambel wird betont, dass sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben habe. Das Grundgesetz entscheidet, wie es für Verfassungen typisch ist, die Grundsatzfragen der Staatsorganisation. Es bestimmt die Rolle der Verfassungsorgane und stellt die tragenden Verfassungsgrundsätze auf.

„Reichsbürger“ und andere lassen sich davon nicht überzeugen. Sie meinen, dem Deutschen Reich anzugehören. Da das Deutsche Reich auch nicht der Europäischen Union beigetreten ist, würden für sie auch keine Normen der EU gelten.

II. Aufgaben

1.

Einer der tragenden Verfassungsgrundsätze ist das Rechtsstaatsprinzip. Benennen Sie die weiteren Verfassungsgrundsätze des Grundgesetzes mit Fundstelle.

2.

Benennen Sie vier Merkmale des Rechtsstaatsprinzips nach dem Grundgesetz mit Fundstelle.

3.

Erläutern Sie den Begriff „horizontale Gewaltenteilung.“ Welches Ziel soll mit einer Gewaltenteilung erreicht werden? Benennen Sie für jede Gewalt einen Vertreter / ein Organ. Geben Sie die genaue Fundstelle im Grundgesetz an.

4.

Nennen Sie die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union.

5.

Welche zwei Organe der Europäischen Union sind bei der Rechtssetzung der EU im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beteiligt? Wie setzen sich diese jeweils zusammen? Konkrete Namen sind nicht zu anzuführen.

6.

Die Europäische Union hat sich von den Mitgliedstaaten das Recht geben lassen, Recht zu setzen. Im Mai 2018 trat die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Erläutern Sie, was EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sind.

(5)

Aufgabe D

I. Sachverhalt:

Wanda Waas (W), verbeamtete Lehrerin an einem staatlichen Gymnasium, beantragte am 09.11.2018 Beihilfe bei der für sie zuständigen Dienststelle Landshut des Landesamts für Finanzen. Die Angaben der W im Beihilfeantrag waren vollständig und zutreffend.

Der die W betreffende Beihilfebescheid vom 21.11.2018, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde am selben Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben. Hierbei wurde für W Beihilfeleistungen in Höhe von 4.100 € festgesetzt.

Anfang Januar 2019 wurde anlässlich einer Innenrevision bei der Dienststelle Landshut festgestellt, dass in dem o.g. Beihilfebescheid vom 21.11.2018 heilpraktische Leistungen in Höhe von 1.200 € als beihilfefähig anerkannt wurden, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen nach der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) nicht vorgelegen haben.

Ohne W die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen, wurde die Festsetzung vom 21.11.2018 mit Schreiben vom 04.02.2019 geändert und die Beihilfe – bezogen auf den Antrag der W vom 09.11.2018 – auf die materiell zutreffende Höhe von 2.900 € festgesetzt.

Das Schreiben vom 04.02.2019 wurde am selben Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben.

In dem Schreiben, in dem unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften eine ausführliche Begründung für die Änderung der Beihilfefestsetzung vom 21.11.2018 enthalten war, wurde W darauf hingewiesen, dass durch die fehlerhafte Festsetzung eine Überzahlung entstanden sei. Das Schreiben vom 04.02.2019 ging W am 05.02.2019 zu; es war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

W war über das Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 04.02.2019 sehr erregt. Sie rief am 11.02.2019 bei dem Sachbearbeiter Angerer (A) der Dienststelle Landshut an, der das Schreiben vom 04.02.2019 erlassen hat. In dem Telefonat machte W gegenüber A heftige Vorhaltungen und erhob „Einspruch“ gegen die Festsetzung vom 04.02.2019. Im Übrigen erhob W in dem Telefonat folgenden Vorwurf: In Kollegenkreisen habe sie gehört, dass Angerer persönlich gegenüber Lehrern voreingenommen sei und alles viel zu genau nehme, mithin kleinliche Entscheidungen treffen würde. Sie forderte A auf, das Entsprechende zu veranlassen, damit der Vorwurf überprüft werden könne.

A fertigte über das geführte Telefonat vom 11.02.2019 einen Aktenvermerk.

Am 18.03.2019 erschien W persönlich beim Landesamt für Finanzen. Gegenüber A machte W folgende Angaben:

(6)

Am 14.02.2019 bin ich nach Kenia in den Urlaub geflogen. Meine Urlaubsreise sollte zwei Wochen dauern, so dass ich regulär am 28.02.2019 zurückgekommen wäre. Am 25.02.2019 begab ich mich zusammen mit fünf anderen Touristen frühmorgens auf einen organisierten Tauchausflug in den Indischen Ozean. Um 9 Uhr wurde unser Schiff von somalischen Piraten gekapert. Die Seeräuber hielten uns dann im Piratennest Harardere in ihrer Gewalt. Die Lösegeldverhandlungen gestalteten sich schwierig. Am 05.03.2019 wurden alle entführten Geiseln freigelassen. Danach wurde ich noch bis zum 10.03.2019 in der Hotelanlage in Kenia von einem Psychologen- und Ärzteteam betreut. Flugtauglich war ich erst wieder ab dem 10.03.2019. Nach Deutschland bin ich dann auch am 10.03.2019 zurückgekommen. Ich wollte möglichst schnell in den Alltag zurückfinden, so dass ich bereits heute beim Landesamt für Finanzen erschienen bin.

A fertigte nunmehr unter dem 18.03.2019 einen Vermerk, der von A und W unterschrieben wurde und folgenden Inhalt hatte:

Ich, W, erhebe heute – am 18.03.2019 – Widerspruch gegen das Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 04.02. ein. Dass die Festsetzung vom 21.11.2018 falsch ist, habe ich weder gewusst noch hätte ich davon Kenntnis haben können. Sollte ich wirklich zu viele Beihilfe erhalten haben, so möchte ich vortragen, dass ich dieses Geld verbraucht habe.

Im Übrigen beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

- zum einen wegen der soeben geschilderten Umstände meines Auslandsaufenthalts in Kenia, - zum anderen aber auch, weil dem Landesamt für Finanzen im Zusammenhang mit dem Erlass

des Schreibens vom 04.02.2019 ein grober Verfahrensfehler unterlaufen ist.

Eine Bescheinigung des Auswärtigen Amts über die Umstände der Auslandsreise wurde von W vorgelegt.

II. Aufgaben

1.

Wie ist das Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 04.02.2019 rechtlich zu bewerten?

2.

Prüfen Sie genau, ob und inwieweit das Landesamt für Finanzen aufgrund des BayVwVfG berechtigt war, den Bescheid vom 21.11.2018 zu ändern.

3.

Welcher Verfahrensfehler ist dem Landesamt für Finanzen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheids vom 04.02.2019 unterlaufen? Welchen Einfluss hat dieser Fehler auf die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des o.g. Bescheids?

4.

Wurde anlässlich des Telefonats vom 11.02.2019 ein formgerechter Widerspruch durch W erhoben? Zu welchem Zeitpunkt wurde ein formgerechter Widerspruch erhoben?

5.

Welcher formlose Rechtsbehelf kann in dem telefonischen Vorwurf der W vom 11.02.2019 gegenüber A gesehen werden? Was hat dabei A in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu veranlassen? Welche sonstigen formlosen Rechtsbehelfe gibt es?

6.

Ist ein etwaiger Widerspruch der W fristgerecht eingelegt worden?

7.

Prüfen Sie genau, ob W Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

(7)

III. Bearbeitungshinweise

1.

Begründen Sie Ihre Antworten – außer bei Frage Nr. 5 – unter genauer Angabe der gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Das Vorbringen der W am 18.03.2019 ist in tatsächlicher Hinsicht zutreffend.

3.

Zu Aufgaben/Fragen Nrn. 6 und 7: Etwaige Fristen sind genau zu berechnen.

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Alle Rechte vorbehalten.

Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt.

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