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EM-Rentenantrag abgelehnt:
Trotzdem Anspruch auf ALG-1 wegen Nahtlosigkeit
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Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz ablehnendem Rentenbescheid
Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz ablehnendem Renten- bescheid
Viele Versicherte müssen bis zu einer Entscheidung über den Antrag zur EM-Rente lange warten. Sie überbrücken diese Zeiträume meist mit Krankengeld und dann anschließenden mit Arbeitslosengeld-1. Ein Sonderfall des Arbeitslosengeldes 1 ist der Anspruch über die sogenannte Nahtlosigkeit. Dieser spezielle Fall des ALG-1 ist im § 145 SGB III gesetzlich
geregelt. Ist das ALG-1 wegen Nahtlosigkeit bewilligt, gibt es
immer dann Probleme, wenn die deutsche Rentenversicherung den Antrag auf die
Erwerbsminderungsrente ablehnt. Dann wird durch die BA oft der Bescheid über die Nahtlosigkeit aufgehoben. Mit
gravierenden Folgen für den Versicherten. Das es auch anders geht, zeigt eine Entscheidung des Sozialgericht
Stuttgart! Wir klären auf, um was es ging und warum es sich lohnen kann, gegen die Aufhebungsentscheidung der BA sich zu wehren.
Hat der ALG-1 Empfänger weiter Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz ablehnendem
Rentenbescheid durch die Deutsche Rentenversicherung? Ein interessantes Urteil des Sozialgerichts Stuttgart gibt uns die Antwort. Bevor wir auf diese Entscheidung und seine Wirkung in der Praxis eingehen, nochmals kurz eine Erläuterung, was
Nahtlosigkeit eigentlich bedeutet und wie wichtig diese Regelung für den kranken Menschen ist, der um eine Erwerbsminderungsrente kämpft.
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Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz ablehnendem Rentenbescheid:
Nahtlosigkeit als besondere Form des ALG-1
Oft müssen Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten können, nach dem Auslaufen des Krankengeldes, einen Antrag auf Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung stellen. Dabei spielt unter anderem eine Rolle, dass diese betroffenen weiter AU-krankgeschrieben sind und noch oft in einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis stehen.
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Normalerweise muss sich der ALG-1 Anspruchsteller dem Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Dies kann er aber dann nicht, wenn der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Dann ist er objektiv nicht vermittelbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Damit würde sein Anspruch auf ALG-1 entfallen.
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III verhindert genau diese Wirkung. Wer ein Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich hat, hat normalerweise Anspruch auf eine volle EM-Rente, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherte stellt bei seiner deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Bis über den Antrag entschieden wird, �ießt viel Wasser den Rhein herunter. Soll heißen, es vergeht viel Zeit. Damit die Anspruchsteller nicht ohne Arbeitslosengeld 1 dastehen, gibt es die Nahtlosigkeitsregelung. Diese Regelung verhindert/ versperrt der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit das ALG-1
einzustellen, und zwar solange bis es eine Entscheidung durch die DRV in Sachen EM- Rente gibt.
Sperrwirkung -kein Ausschluss ALG-1
Die Sperrwirkung des § 145 SGB III verhindert zu Gunsten des Versicherten, dass die Bundesagentur für Arbeit ( Arbeitsamt) die
Leistungsfähigkeit des Versicherten unter 15 Stunden pro Woche gefallen ist. Dann liegt objektiv keine Vermittelbarkeit mehr vor.
Aber der wichtig ist! Wer trotz Nahtlosigkeit ALG-1 haben möchte, muss alle anderen Voraussetzungen für den Bezug des ALG-1 erfüllen. Also die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von ALG-1 und auch die subjektive Bereitschaft im Rahmen seines bestehenden Restleistungsvermögens weiter zu arbeiten!!!
Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz ablehnendem Rentenbescheid: Wegfall der Nahtlosigkeit durch Ablehnung EM-Rentenantrag der DRV
Wenn die Deutsche Rentenversicherung den EM-Rentenantrag ablehnt, kommt es oftmals dazu, dass die Bundesagentur für Arbeit die Regelung zur Nahtlosigkeit ohne weitere Prüfung aufhebt. Denn aus Sicht der Arbeitsagentur steht ja jetzt fest, dass der Versicherte jetzt sich im Rahmen seines Leistungsvermögens dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stellen muss.
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Oft eine fatale Entscheidung mit erheblichen Auswirkungen für den kranken Menschen!
Denn dieser muss jetzt, um weiter ALG-1 zu bekommen sich der allgemeinen Vermittlung der BA stellen. Ob er will oder nicht!
Die Bundesagentur für Arbeit verfährt bei ihrer Aufhebungsentscheidung nach dem Grundsatz: Hat ja die DRV so entschieden, also es ja so richtig sein! Und genau diese Denkweise und Verwaltungshandeln der Bundesagentur für Arbeit ist falsch. Aber nicht
weil es die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de so wollen oder wünschen, sondern weil es ein Sozialgericht so entschieden hat.
Ablehnung der EM-Rente durch DRV lässt Fiktionswirkung des § 145 III nicht entfallen
Die negative Entscheidung über die Ablehnung der
Erwerbsminderungsrente lässt die Sperrwirkung des § 145 III nicht per se entfallen. Anders die positive Entscheidung, wenn die DRV dem Rentenantrag statt gibt. So hat es das SG Stuttgart in einer neueren Entscheidung vom 06. Mai 2019, Aktenzeichen S 21 AL 1622/19
entschieden. Dabei stützen sich die Stuttgarter Sozialrichter auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09. 09.1999, Aktenzeichen B 11 AL 13/99 R und einer
Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003, L 8 AL 4897/02.
Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz ablehnendem Rentenbescheid: Sachverhalt zum Klageverfahren stark gekürzt
Der Kläger, 1957 geboren, meldete sich am 08.08.2017 bei der Arbeitsagentur
arbeitslos. Er beantragte Leistungen nach dem SGB III- ALG. Er teilte der BA mit, dass er seit über einem Jahr au-erkrankt ist und seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die BA beauftragte einen Gutachter nach Aktenlage. Dieser stellte eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für mehr als 6 Monate unter 15 Wochenstunden fest. Im Oktober 2017 teilte die DRV der BA mit, dass der Antrag auf EM-Rente abgelehnt wurde. Die BA hob ihren Bewilligungsbescheid auf ALG-1 wegen Nahtlosigkeit auf. Sie bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 08.08.2017 bis zum 09.10.2017 befristet ALG-1 wegen Wegfalls der Verfügbarkeit. Der Kläger klagte. Und zwar mit Erfolg.
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Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz ablehnendem Rentenbescheid: Urteilsgründe
Die Klage des Klägers auf Weiterbewilligung des ALG-1 über den 09.10.2017 als Nahtlosigkeit hatte Erfolg.
Die Sperrwirkung des § 145 III besteht darin, so die Stuttgarter Sozialrichter, dass ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der
allgemeinen Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu �ngiert ( unterstellt) wird (Fiktionswirkung).
Diese Fiktionswirkung verhindert, dass die Agentur für Arbeit einen ALG-1 Anspruch deshalb verhindern kann, dass der Arbeitslose wegen einer nicht nur vorrübergehenden Einschränkung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei.
Keine Bindung an die Entscheidung der DRV
Grundsätzlich ist die Bundesagentur für Arbeit bei negativen Entscheidung der DRV nicht an diese Entscheidung gebunden, so die Stuttgarter Sozialrichter. Die BA ist auch bei positiver
Entscheidung durch die DRV nicht an deren Entscheidung
gebunden, sondern kann durch eigene Feststellungen prüfen, ob die objektive Verfügungbarkeit besteht oder nicht. Dies gelte auch für negative
Entscheidungen. Ein Ablehnungsbescheid schänkt den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht, so Stuttgarter Richter.
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„Die objektive Verfügbarkeit werde über die Vorschrift des § 145 SGB III �ngiert, da bei dem Kläger eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliege.
Die Fiktionswirkung sei auch nicht durch die Feststellung des
Rentenversicherungsträgeres entfallen; der Rentenversicherungsträger habe das Vorliegen von EU verneint.“
Diese Fiktionswirkung kann die Agentur für Arbeit nur dann erfolgreich aufheben, wenn sie durch eigene Feststellungen zum Ergebnis kommt, dass der Arbeitslose verfügbar sei.
Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz ablehnendem
Rentenbescheid: Bundesagentur muss selbst prüfen
Lehnt die Deutsche Rentenversicherung
einen Antrag auf EM-Rente auf, so muss die Bundesagentur für Arbeit durch eigene
Ermittlungen prüfen, ob der Versicherte tatsächlich in der Lage ist mehr als 15 Stunden in der Woche innerhalb eines
Zeitraums von 6 Monaten seine Arbeitskraft verwertbar auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt einzusetzen. Dies wird immer dann interessant, wenn die BA zuvor die
Nahtlosigkeit durch Gutachten nach
Aktenlage positiv bewertet hat und einen entsprechenden Bewilligungsbescheid ausgestellt hat. Gleiche Prüfungsp�icht
besteht auch dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Leistungsbescheid aufhebt, weil die Deutsche Rentenversicherung eine EM-Rente positiv bewilligt. Denn die BA ist an die Inhalte der Entscheidung des Renten- bescheides nicht gebunden. Vor allem für diejenigen Versicherten wird diese
Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung sein, die eine Ablehnung der EM- Rente nur wegen Fehlens der versicherungs- rechtlichen Voraussetzungen erhalten.
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf ALG-1 habe, weil die DRV meinen EM- Rentenantrag abgelehnt hat!
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