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Die nachstehenden medizinischen Beweismittel sowie Unterlagen wurden seitens des BF in Vorlage gebracht:

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 17.02.2016

Geschäftszahl G303 2010429-1

Spruch

G303 2010429-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.06.2014, Zl. OB:XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.09.2013 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.

Die nachstehenden medizinischen Beweismittel sowie Unterlagen wurden seitens des BF in Vorlage gebracht:

* Patientenbrief der Krankenanstalt XXXX vom 14.04.2005

* Urologischer Behandlungsverlauf vom 21.12.2006

* Auszug aus einem Befund des Unfallkrankenhauses XXXX vom 22.09.2006

* Datenauszug aus dem Unfallbericht von OA XXXX des Krankenhauses XXXX vom 18.10.2006

* Zusammenfassung der Unfallfolgen vom 04.01.2007

* Erstes Rentengutachten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom 02.01.2007

(2)

* Erstes Rentengutachten Neurologisch, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom 03.01.2007

* Arztbericht und unfallchirurgischer Behandlungsverlauf von OA XXXX der Rehabilitationsklinik XXXX vom 04.01.2007

* Epikrise von Primarius Dr. XXXX und OA XXXX der Rehabilitationsklinik XXXX vom 02.01.2007

* Augenärztlicher Befund von XXXX vom 18.09.2013

Im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde wurden weitere nachstehende medizinische Beweismittel vorgelegt:

* Befundbericht betreffend BWS, LWS (stehend) von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 22.10.2013

* Ärztliche Bestätigung von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.12.2013

* Überweisung zum MR von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 10.01.2013

* Augenärztlicher Kurzbefund von Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 23.10.2013

* Radiologischer Befund betreffend "HWS a.p. und seitlich im Stehen" samt Röntgenbilder von Dr. XXXX von Röntgen Graz Süd-West vom 21.11.2013

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.01.2014 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 21.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr. GdB

%

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelkörperbruch LWK1 2006 (unterer Rahmensatzwert entspricht der mittelgradigen

Funktionseinschränkung.)

02.01.02 30

2 Seheinschränkung Fixe Position bei Erblindung einseitig 11.02.01 1.

Z. 9. Sp 30

3 Bluthochdruck (fixe Position bei leichter Form) 05.01.02 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.

H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch die GS2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken mit der Schädigung des Achsenskeletts im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde. Die GS 3 hebe nicht weiter an, da sie im Ausmaß zu gering sei. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit Oktober 2013 vor.

Folgende Diagnosen würden nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen bewirken:

"Senk-Spreizfüße bds. übersteigen das zivilisatorische Ausmaß nicht; Prostatahyperplasie in diesem Ausmaß;

Pulmonalembolie 2005 bei folgenloser Abheilung und fehlender Dauermedikation"

(3)

3. Der BF brachte im weiteren Verfahren einen Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 15.01.2014, in Vorlage.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2014 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt. Zusätzlich wurde angemerkt, dass laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der nachgereichte Befund vom 15.01.2014 die Einschätzung im Gutachten vom 15.01.2014 bestätige. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien in der GS 1 ausreichend berücksichtigt worden.

5. Mit Schreiben vom 07.04.2014 erstattete der BF eine Stellungnahme zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass Hebetätigkeiten nur unter starken Schmerzen möglich gewesen und nicht wie protokolliert bei der Schichtarbeit abgelehnt worden seien. Die Feststellung über Schmerzfreiheit bzw. Mobilität in dieser Form würden auf Grund der körperlichen Schmerzsymptome im Bereich LWS und HWS nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Weder Hüpfen, Leiter-besteigen, als auch Stiegen bewältigen, sei trotz mehrmaliger Therapie inkl. Eigenübung, ohne lumbaler Schmerzen, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Medikamentös werde Voltaren 50mg als Schmerzlinderung bei Bedarf eingenommen. Der BF sei derzeit wieder in orthopädischer Behandlung mit anstehend wiederholter Physiotherapie. Der Augenarzt Dr. XXXX stehe für Auskünfte zum beigelegten Augenbefund hinsichtlich des Doppelsehens beim nach links Sehen zur Verfügung. Dem BF sei von der Urologin Doz. Dr. XXXX die lebenslange Einnahme des besagten Medikaments mitgeteilt worden. Laut Facharzt für Innere Medizin sei eine erhebliche Vergrößerung der Schilddrüse (Struma) festgestellt worden. Der BF habe jedoch erst im Mai einen Termin im Klinikum zur weiteren Abklärung bekommen und könne deshalb dazu keinen Befund vorlegen.

In einem brachte der BF nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage:

* Befund von Dr. XXXX vom 31.03.2014

* Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 26.03.2014

* Befundnachricht von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 10.04.2014

* Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2014

* Zwei Ärztliche Bestätigungen von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.05.2014

* Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 30.04.2014

* Überweisung zum MRT des Landeskrankenhauses XXXX

* Überweisungen zur fachärztlichen Untersuchungen von Dr. XXXX und Dr. XXXX.

6. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände wurden durch die ärztliche Sachverständige Dr.

XXXX medizinisch überprüft. Diese erstattete hinsichtlich der vorgebrachten Einwände folgende ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 15.01.2014:

Lfd Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr. GdB

%

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelkörperbruch LWK1 2006 (unterer Rahmensatzwert entspricht der mittelgradigen

Funktionseinschränkung.)

02.01.02 30

2 Seheinschränkung linkes Auge (Fixe Position bei Erblindung) 11.02.01 1.

Z. 9. Sp 30

3 Bluthochdruck (fixe Position bei leichter Form) 05.01.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.

H.

(4)

"Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 um eine weitere Stufe angehoben, da im Zusammenwirken mit der Schädigung des Achsenskeletts im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird. GS3 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind.

Folgende Diagnosen/Leiden bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen: Senkspreizfüße bds., da das zivilisatorische Ausmaß nicht überschritten wird;

Prostatahypertophie I.Grades; Pulmonalembolie 2005; Adipositas hat Krankheitsrelevanz, aber keine Behinderungsrelevanz; Astigmatismus und Presbyopie RA haben keine Behinderungsrelevanz; Fehlhaltung d.

HWS wurde in GS 1 berücksichtigt; Hyperlordose wurde in GS 1 berücksichtigt; Hypertonie wurde in GS 3 berücksichtigt; Sinusitis chron. hat keine Behinderungsrelevanz; Rhonchopathie hat keine Behinderungsrelevanz; Mündungsklappeninsuffizienz bei Beinvenen hat keine Behinderungsrelevanz;

Schilddrüse unter Medikation in euthyreoter Funktionslage; Chronischer Nikotinabusus hat keine Behinderungsrelevanz.

Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., damit bleibt der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten gleich.

Die GS 1 wurde mit 30v.H. eingeschätzt bei mittelgradiger Funktionseinschränkung, Notwendigkeit verstärkter therapeutischer Maßnahmen wie z.b. Physiotherapie und Bedarfsschmerzmedikation (Voltaren 50mg bei Bedarf) bzw. eingeschränkte Hebefähigkeit. Es liegen keine neurologischen Ausfälle vor, es bestehen keine Wurzelreizzeichen, maßgebliche motorische bzw. sensible Ausfälle bestehen nicht. Dauerschmerzmedikation besteht nicht. Eine regelmäßige Physiotherapie bzw. Eigenübung ist zumutbar. Eine Gewichtsreduktion würde ebenso zu einer Besserung der Beschwerden beitragen. Die GS 2 bleibt gleich bei einseitiger Blindheit.

Zeitweise bestehendes Doppeltsehen in diesem Zusammenhang wurde hier berücksichtigt. Doppeltsehen auf Grund einer maßgeblichen neurologischen Erkrankung wurde nicht nachgewiesen. GS 3 bleibt gleich."

7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag des BF abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung des BF 40 von Hundert betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 07.04.2014 seien durch die ärztliche Sachverständige nochmals überprüft worden. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid in Kopie angeschlossen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.

8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 23.07.2014. Es wurde beantragt, den Bescheid vom 06.06.2014 aufzuheben und in Stattgebung des Antrages vom 13.09.2013 die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigen Behinderten festzustellen; in eventu den Bescheid vom 06.06.2014 aufzuheben und nach Einholung eines ärztlichen Ergänzungsgutachtens dem Antrag vom 13.09.2013 stattzugeben.

Die rechtsfreundliche Vertretung des BF brachte in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nicht alle Befunde des BF berücksichtigt worden seien.

Die GS 3 sei im Sachverständigengutachten als Bluthochdruck bei leichter Form angenommen worden. In einer ärztlichen Bestätigung Dris. XXXX vom 17.07.2014 sei allerdings beim BF die Diagnose "Hypertonie arteriell Stadium II" gestellt worden, sodass nicht nur eine leichte Form des Bluthochdrucks vorliege, sondern eine den BF im Alltag maßgeblich beeinträchtigende Einschränkung durch Atemnot, Kopfschmerzen, Schwindel, Druckgefühle, Schlafstörungen, und Müdigkeit. Laut Anlage zur Einschätzungsverordnung wäre die mäßige Hypertonie des BF richtigerweise mit 20 % einzuschätzen gewesen. Dies umso mehr, als beim BF laut Arztbrief des LKH XXXX vom 20.05.2014 sowie Ambulanzbericht der XXXX vom 18.06.2014 und Befund Dris. XXXX vom 07.03.2014 auch die Diagnose der Polyglobulie und des milden OSAS (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom) gestellt worden seien, die beim BF ebenfalls zu plötzlichen Kopfschmerzen, Schwindel, Doppelbildern und Schwitzen führen würden. Die einfache Polyglobulie sei laut Anlage zur Einschätzungsverordnung, Position 10.02.01, selbständig mit 10 % bewertet; dasselbe gelte für eine leichte Form des OSAS, Position 06.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung.

(5)

Gemäß Befund Dris. XXXX vom 31.03.2014 bestehe beim BF auch - insbesondere nachts - ein häufiger Harndrang, der die Schlafstörungen des BF darüber hinaus verstärke und laut Anlage zur Einschätzungsverordnung, Position 08.01.06, mit 10 bis 20 % einzuschätzen sei. Diese Mehrzahl an sich in ihren Beschwerden für den BF immens auswirkenden Diagnosen, sei jedenfalls als einen Behinderungsgrad weiter anhebend zu beurteilen.

Weiters leide der BF laut internem Fachbefund Dris. XXXX vom 04.07.2014 an starken Druckgefühlen nach dem Essen, speziell im Epigastrium, wobei die durchgeführte- Sonografie und Gastroskopie eine Refluxösophagitis im Stadium 2 Savary-Miller, eine axiale Hiatushernie (krankhafter Durchtritt von Anteilen des Magens durch das Zwerchfell, im Bereich des Schlitzes für den Durchtritt der Speiseröhre) sowie eine chronische Sinusitis ergeben hätten.

Laut Anlage zur Einschätzungsverordnung, Position 07.03.05. seien gastroösophagealer Reflux im Stadium II.

im Ausmaß von 20 bis 30 % und chronische Sinusitis als chronisch entzündliche Veränderung der Nasenhöhle im Ausmaß von 10 bis 40 % (Position 12.04.04.) zu berücksichtigen; dies umso mehr, als der BF wegen der Sinusitis bereits operiert worden sei, die Operation aber keine Verbesserung herbeigeführt habe; vielmehr leide der BF permanent unter der Einschränkung einer verstopften Nase, plumpen Kopfschmerzen in Richtung Stirn und damit auch unter der Beeinträchtigung seines Geruchsinnes.

In einem wurden nachstehende Urkunden vorgelegt:

* ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX vom 17.07.2014

* interner Fachbefund von Dr. XXXX vom 04.07.2014

* Arztbrief des LKH XXXX vom 20.05.2014

* Ambulanzbericht des Krankenhauses der XXXX vom 18.06.2014

* Befund der Radiologie - CT der NNH des Krankenhauses der XXXX vom 24.06.2014

* Befund Dris. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, vom 07.03.2014

* Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Urologie, vom 31.03.2014

Zusammenfassend würden aufgrund der Vielzahl der noch nicht berücksichtigten Diagnosen beim BF im Alltag zusätzlich maßgebliche Einschränkungen der körperlichen und psychischen Belastbarkeit vorliegen, die den Gesamtgrad der Behinderung auf mindestens 50 von Hundert anheben würden.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2014 vorgelegt.

10. Mit handschriftlichem Schreiben vom 05.11.2014 teilte der BF dem erkennenden Gericht mit, dass derzeit bei ihm mehrmalige Ausfälle des Gesichtsfeldes, verbunden mit Schwindel, bestehen würden und eine Abklärung weiterer Therapien (eventuell OP) im LKH-XXXX erfolge. Weiters brachte der BF nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage:

* Befundnachtrag des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 19.08.2014

* Befund betreffend MR-Angiographie der Hirnbasisarterien sowie der hirnversorfenden Halsarterien beidseits des Diagnostikums XXXX vom 14.08.2014

11. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 10.04.2015, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

(6)

Lfd Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr. GdB

%

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderung, LWK 1 Fraktur 22.09.2006 (unterer RSW entsprechend der radiologischen Veränderungen bei nur geringen Beschwerden)

02.01.02 30

2 Sehschwäche links (fixer RSW bei einem Visus von 0,125 links und 1,0 rechts)

11.02.01

Tab 20

3 Bluthochdruck (fixer RSW entsprechend der Blutdruckwerte trotz

antihypertensiver Kombinationstherapie) 05.01.02 20

4

Geringe Funktionseinschränkung linke Hüfte (unterer RSW entsprechend der Bewegungseinschränkung und der nur geringen radiologischen Veränderungen)

02.05.07 10 Gesamtgrad der

Behinderung 40 v.

H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden GS1 durch die GS2 und GS3 um insgesamt 1 Stufe angehoben werde, da eine weitere Leidensbeeinflussung bestehe. Die GS4 hebe nicht weiter an, da keine weitere Leidensbeeinflussung bestehe.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: "Lungenembolie 2005, da keine Belastungsatemnot und unauffällige Lungenfunktion; Mildes Schlafapnoesyndrom, da keine Tagesmüdigkeit und keine Schlafstörungen bestehen; Prostatahypertrophie I; 60-70% ACI Stenose, keine hämodynamische Relevanz."

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die Einschätzung der Sehschwäche nach der Richtsatz-Tabelle erfolgt sei. Eine Erblindung des linken Auges wie im Vorgutachten des Sozialministeriumservice von 21.10.2013 beschrieben, liege nicht vor. Laut letztem Augenarztbefund vom 26.3.2014 (Dr. XXXX) bestehe noch eine Sehleistung von 1/8. Der Grad der Behinderung betrage daher nur 20

%. Die Funktionseinschränkungen der LWS hätten sich ebenfalls reduziert. Aufgrund der radiologischen Veränderungen bleibe der Grad der Behinderung mit 30% aber aufrecht. Zugenommen hingegen habe der Grad der Behinderung aufgrund des Bluthochdruckes. Der Blutdruck sei trotz Kombinationstherapie noch unzureichend eingestellt. Insgesamt sei der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % aber unverändert.

11.1. In einer ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, vom 26.05.2015, wurde ausgeführt, dass die rezidivierenden Magenschmerzen bei bekanntem Zwerchfellbruch nur bei Diätfehlern auftreten würden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten keine Magenschmerzen bestanden. Es sei daher von einer Abheilung des Schleimhautdefekts in der Speiseröhre (Gastroskopiebefund vom 04.07.2014) auszugehen.

Eine Magenschutztherapie bestünde nicht. Eine Harninkontinenz bestehe nicht. Diesbezügliche Beschwerden seien vom BF während der Untersuchung nicht geäußert worden. In den vorliegenden Befunden werde allerdings eine Prostatavergrößerung mit häufigem Harndrang sowohl nachts als auch tagsüber beschrieben (Befund Dr.

XXXX vom 31.03.2014). Eine Inkontinenz bzw. Harneinlagenversorgung werde aber auch in diesem Befund nicht erwähnt. Sowohl die rezidivierenden Magenbeschwerden als auch der häufige Harndrang würden keinen Grad der Behinderung erreichen.

12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.05.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

13. Das erkennende Gericht holte in weiterer Folge seitens des Sachverständigen Dr. Hans XXXX in der gegenständlichen Rechtssache zum in der Beschwerde vorgebrachten Leiden "Polyglobulie" eine ergänzende Stellungnahme vom 24.09.2015 ein.

Darin wurde folgendes ausgeführt: "Der Begriff Polyglobulie bezeichnet eine Erhöhung der Zahl der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) über den physiologischen Normwert. Sie macht sich labordiagnostisch durch

(7)

einen erhöhten Hämatokrit bemerkbar. In den vorliegenden Befunden wurde die Diagnose Polyglobulie nur einmal im Arztbrief vom LKH XXXX (25.4.-30.4.2014) erwähnt. Im Bericht von Dr. XXXX wird eine Polyglobulie nicht erwähnt. Im Arztbrief vom LKH XXXX wird nur ein minimal erhöhter Hämoglobinwert von 17,6 g/di (Normwert 13,0-17,5 g/dl) beschrieben. Ein Hämatokritwert bzw. ein Laborwert über die Erythrozytenzahl liegt nicht vor. Es ist daher nur von einer milden Ausprägung der Polyglobulie auszugehen.

Während der Untersuchung am 10.4.2015 wurden von Herrn XXXX keine Beschwerden geschildert, welche eindeutig einer Polyglobulie zuzuordnen waren. Da laut EVO die Pos. Nr. 10.02.01 nur für eine symptomatische Polyglobulie verwendet werden soll, kommt diese Pos. Nr. nicht zur Anwendung. Die einmalig erwähnte Diagnose Polyglobulie erreicht somit keinen Grad der Behinderung."

14. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.12.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen einer Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist weiters in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, in der die österreichische Staatsangehörigkeit des BF ersichtlich ist, den Angaben des BF bei der Antragsstellung sowie aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Das im Beschwerdeverfahren beauftragte, oben angeführte, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie seine ergänzenden Stellungnahmen sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurden der Inhalt des Gutachtens und der Inhalt der Stellungnahmen den Verfahrensparteien im Rahmen von schriftlichen Parteiengehöre übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Feststellung, dass der BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben, und die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ergeben sich aus diesem Gutachten.

Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

Das Sachverständigengutachten von Dr. Hans XXXX und die dazu ergänzenden Stellungnahmen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

(8)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen der gewährten Parteiengehöre nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt

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auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt,

(10)

sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung der Leiden des BF durch den ärztlichen Sachverständigen, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, durchführen lassen.

Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, in der Fassung von BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.

Der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX erhob umfangreich die Anamnese des BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF ein ausführliches Sachverständigengutachten und zwei ergänzende Stellungnahmen.

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 und die dazu ergänzenden Stellungnahmen vom 26.05.2015 und vom 24.09.2015 zugrunde gelegt.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung hinsichtlich des Augenleidens links, ist auf den letzten, laut Aktenlage vorgelegten, augenfachärztlichen Befund vom 26.03.2014 (Dr. XXXX) zurückzuführen, wonach am linken Auge noch eine Sehleistung von 0,125 besteht. Gesichtsfeldausfälle wurden bei dieser Kontrolluntersuchung jedoch nicht festgestellt. Die Funktionseinschränkung "Bluthochdruck" wurde von 10 % auf nunmehr 20 % eingeschätzt, da der Blutdruck trotz Kombinationstherapie noch unzureichend eingestellt ist. Die neu eingeschätzte Gesundheitsschädigung "geringe Funktionseinschränkung linke Hüfte, unter der Positionsnummer 02.05.07, hebt aufgrund fehlender Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an.

Das "milde Schlafapnoesyndrom" erreicht keinen Grad der Behinderung, da keine Tagesmüdigkeit und keine Schlafstörungen bestehen.

Hinsichtlich des in der Beschwerde behaupteten häufigen Harndranges wird festgehalten, dass laut ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen eine Harninkontinenz nicht besteht und seitens des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung diesbezüglich keine Beschwerden geäußert wurden. Die im Befund von Dr. XXXX vom 31.03.2014 festgestellte Prostatavergrößerung erreicht mangels Inkontinenz beziehungsweise Harneinlagenversorgung keinen Grad der Behinderung.

Zu den vorgebrachten Magenbeschwerden wurde seitens des Sachverständigen Dr. XXXX ausgeführt, dass diese nur bei Diätfehlern auftreten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestanden keine Magenschmerzen und auch keine Magenschutztherapie, somit kann von einer Abheilung des Schleimhautdefekts in der Speiseröhre ausgegangen werden.

(11)

Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Leidens "Polyglobulie" konnte seitens des Sachverständigen Dr. XXXX aufgrund der vorgelegten labordiagnostischen Befunde festgestellt werden, dass von einer milden Ausprägung der Polyglobulie auszugehen sei. Der BF hat auch im Rahmen der medizinischen Begutachtung von keinen Beschwerden diesbezüglich berichtet. In der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist unter der Positionsnummer 10.02.01 lediglich eine symptomatische Polyglobulie einzuschätzen. Daher erreicht dieses Leiden beim BF keinen Behinderungsgrad.

Die chronische Sinusitis wurde im Rahmen des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht als behinderungsrelevante Funktionseinschränkung eingeschätzt. Auch im Sachverständigengutachten von Dr.

XXXX vom 29.05.2014 wurde festgestellt, dass dieses Leiden keine Behinderungsrelevanz hat.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).

Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht. Auch Befunde und sonstige medizinische Beweismittel, die eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom BF nicht vorgelegt.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2010429.1.00

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