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Vertrag Auftragsdatenverarbeitung

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Academic year: 2022

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Vertrag

Auftragsdatenverarbeitung

zwischen

blau direkt GmbH & Co KG Fackenburger Allee 11

23554 Lübeck

- Auftraggeber - und

Gut + Günstig Finanzservice GmbH Bahler Mark 20

49413 Dinklage

- Auftragnehmer -

Allgemeines

(1)Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Auftrag. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfalts- pflichten des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Dienstleister ausgewählt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den schriftlichen Auftrag zur Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. § 11 BDSG und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Datenverarbei- tung.

(2)Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung" oder „Verarbeitung"

(von Daten) benutzt wird, wird damit allgemein die Verwendung von personenbe- zogenen Daten verstanden. Eine Verwendung personenbezogener Daten umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Sperrung, Löschung so-

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wie das Anonymisieren, Pseudonymisieren, Verschlüsseln oder die sonstige Nut- zung von Daten.

Gegenstand des Auftrags

Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst folgende Arbeiten und/oder Leistungen:

Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber nachfolgende Leistungen:

Beratung und Schulung der Maklerpartner bezogen auf die Vorteile von KIW-Förderprogrammen für Darlehen insbesondere für Sanierung und Mo- dernisierung.

Übernahme der Kundenberatung für Maklerpartner bezogen auf die Vortei- le von KfW-Förderprogrammen für Darlehen insbesondere für Sanierung und Modernisierung.

Folgende Datenarten sind regelmäßig Gegenstand der Verarbeitung

Adress- & Kommunikationsdaten, Kontakthistorien, Abrechnungsdaten, Vertragsdaten

Kreis der von der Datenverarbeitung Betroffenen:

Vermittler & Kunden.

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1)Der Auftraggeber ist verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) für die Verarbei- tung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Die Beurteilung der Zuläs- sigkeit der Datenverarbeitung obliegt allein dem Auftraggeber. Dem Auftragneh- mer steht das Recht zu, den Auftraggeber auf seiner Meinung nach rechtlich unzu- lässige Datenverarbeitungen hinzuweisen. Die Regelungen des § 4 Abs. 7 dieses Vertrages bleiben unberührt.

(2)Der Auftraggeber ist als verantwortliche Stelle für die Wahrung der Betroffe- nenrechte verantwortlich. Betroffenenrechte sind gegenüber dem Auftraggeber wahrzunehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragneh- mer geltend machen.

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(3)Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regel- mäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu überzeugen. Der Auftrag- geber ist verpflichtet, das Ergebnis in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(4)Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können

schriftlich, per Fax, per E-Mail

erfolgen. Der Auftraggeber soll mündliche Weisungen, sofern diese in diesem Ver- trag für Weisungen zulässig sind, unverzüglich in Textform (z.B. Fax, E-Mail) ge- genüber dem Auftragnehmer bestätigen.

(5)Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch er- gänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.

(6)Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen.

Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind:

Geschäftsführer, Datenschutzbeauftragter, Handlungsbevollmächtigte

Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber än- dern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitteilen.

(7)Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezo- gener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.

(8)Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach § 42a BDSG besteht, ist der Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten aus § 42a BDSG verantwortlich.

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1)Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Zweck, Art und Umfang der Da- tenverarbeitung richten sich ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.

(2)Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Dateien dürfen erst nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber datenschutzge- recht vernichtet werden.

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(4)

(3)Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen betrieblichen Datenschutzbeauf- tragten i.S.d. § 4f BDSG bestellt hat und wird diesen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) benennen.

(4)Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die verarbeiteten Daten von sonstigen Daten- beständen getrennt werden (vgl. Ziff. 8 der Anlage zu § 9 BDSG).

(5)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläu- fe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbei- tet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnah- me Dritter geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Änderungen in der Organisati- on der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.

(6)Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen ge- setzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchfüh- rung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftrag- geber bestätigt oder geändert wird.

(7)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen da- tenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Verein- barungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers unverzüglich mitzu- teilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Ver- arbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist. Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach

§ 38 BDSG gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.

(8)Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen, die Annahme begründen, dass von ihr für den Auftraggeber verarbeitete

• besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) oder

• personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder

• personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ord- nungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ord- nungswidrigkeiten beziehen oder

• personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten

unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kennt- nis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und voll- ständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls/der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/E-Mail) zu informieren. Die Information muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung enthalten. Die Information soll zu- sätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kennt- niserlangung beinhalten. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unver- züglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wur- den, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch

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Dritte künftig zu verhindern.

(9)Die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers außerhalb von Be- triebsstätten des Auftragnehmers oder Subunternehmern ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform oder Textform zulässig. Eine Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber in Privatwohnungen ist nur mit Zustimmung des Auf- traggebers in Schriftform oder Textform im Einzelfall zulässig.

(10)Der Auftragnehmer wird die Daten, die er im Auftrag für den Auftraggeber ver- arbeitet, auf geeignete Weise kennzeichnen. Sofern die Daten für verschiedene Zwecke verarbeitet werden, wir der Auftragnehmer die Daten mit dem jeweiligen Zweck kennzeichnen.

(11)An der Erstellung der Verfahrensverzeichnisse durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderli- chen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.

(12)Der Auftragnehmer soll dem Auftraggeber die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind.

Weisungsempfangsberechtigte Personen des Auftragnehmers sind:

Martin Tiemerding

Kontrollbefugnisse

(1)Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftragge- bers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.

(2)Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforder- lich ist.

(3)Der Auftraggeber kann eine Einsichtnahme in die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungs- systeme und -programme verlangen.

(4)Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen ge- stört werden.

(5)Sofern Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist der Zugang zur Wohnung zuvor mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass auch etwaige andere Mitbewohner der Privatwohnung mit dieser Rege- lung einverstanden sind.

(6)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbe-

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(6)

hörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftrag- geber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde ein Vor-Ort-Kon- trolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnah- men vom Auftragnehmer zu informieren.

Unterauftragsverhältnisse

(1)Die Beauftragung von Subunternehmen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der „An- lage 1" zu diesem Vertrag angeben.

(2)Der Auftragnehmer hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftrag- nehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat ins- besondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Subuntemehmer die nach § 9 BDSG erforderlichen technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Subunternehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Da- tenschutzbeauftragten i.S.d. § 4f BDSG bestellt hat.

(3)Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbar- ten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegen- über dem Subunternehmern gelten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.

(4)Eine Übergabe von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtung nach Ziff. 8 dieses Vertrages erfüllt hat.

(5)Die Verpflichtung des Subunternehmens muss schriftlich erfolgen. Dem Auf- traggeber ist die schriftliche Verpflichtung auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.

(6)Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelun- gen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 5 dieses Vertrages) des Auf- traggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragneh- mer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.

Datengeheimnis

(1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG verpflichtet. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftrag- nehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.

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(7)

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet werden. Sofern der Auftragnehmer im Zusammenhang mit Leistungen für den Auftraggeber an der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikations- dienste mitwirkt, ist er verpflichtet, die hieran beteiligten Beschäftigten schriftlich auf das Fernmeldegeheimnis i.S.d. § 88 TKG zu verpflichten.

Wahrung von Betroffenenrechten

(1)Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwort- lich.

(2)Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenen- rechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erfor- derlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen.

(3)Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mit- wirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrech- ten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unbe- rührt.

Geheimhaltungspflichten

(1)Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu ma- chen.

(2)Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.

Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers wird gesondert vereinbart.

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicher- heit

(1)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhal- tung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind.

(8)

(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird persönlich besprochen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenhei- ten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich brin- gen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstim- mung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftragnehmer kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftraggeber getroffenen technischen und organi- satorischen Maßnahmen anfordern.

Dauer des Auftrags

(1)Der Vertrag beginnt am 15.12.2014 und wird auf unbestimmte Zeit geschlos- sen.

(2)Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar.

(3)Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die anzu- wendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vor- liegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständi- gen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.

Beendigung

(1)Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungs- ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auf- traggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftrag- nehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Aus- schussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen.

(2)Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückga- be und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebs- stätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

Schlussbestimmungen

(1)

Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnah- men Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzver-

(9)

- Auftrag

fahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragneh- mer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verar- beitet werden, unverzüglich informieren.

(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.

(3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.

Vereinbarung zum Zurückbehaltungsrecht

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträ ecausgeechlossen w'rd.

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