• Keine Ergebnisse gefunden

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Dienstgebäude München Haidenauplatz 1, 81667 München Telefon 089 540233-994 Öffentliche Verkehrsmittel S-Bahn: Ostbahnhof Tram 19: Haidenauplatz

Dienstgebäude Nürnberg

Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg Telefon 0911 21542-994

Öffentliche Verkehrsmittel U 2, U3: Haltestelle Wöhrder Wiese Tram 8: Marientor

E-Mail poststelle@stmgp.bayern.de Internet www.stmgp.bayern.de

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Postfach 80 02 09, 81602 München

Über die Regierungen an die

Kreisverwaltungsbehörden als untere Gesundheits- sowie Infektionsschutzbehörden Nachrichtlich an das LGL

Ihr Zeichen Unser Zeichen München,

G54p-G8390-2021/5098-1 13.09.2021

Ihre Nachricht vom Unsere Nachricht vom

Testungen und Kontaktpersonenmanagement im schulischen Umfeld zu Beginn des Schuljahres 2021/22

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem das vergangene Schuljahr im Zeichen der Corona-Pandemie für die Schülerinnen und Schüler in Bayern erhebliche Einschränkungen beim Unterrichtsbetrieb mit sich gebracht hat, ist für den Unterrichtsbetrieb ab dem 14. September im Schuljahr 2021/22 täglicher Präsenzunterricht bei bestmöglichem Infektionsschutz das oberste Ziel. Dazu tragen die Beibe- haltung der bekannten Hygienemaßnahmen, wirksame Lüftungskonzepte und regelmäßige Testungen der Schülerinnen und Schüler bei. Zudem ha- ben die Staatsregierung und wenige Tage später auch die Gesundheitsmi- nisterkonferenz beschlossen, dass bei einem SARS-CoV-2-Infektionsfall in einer Schulklasse die Anordnung einer Quarantäne für Kontaktpersonen im Rahmen des infektiologisch Vertretbaren auf möglichst wenige Personen zu beschränken ist. Die ebenfalls beschlossene Verkürzung der Quarantä- nedauer bei Schülerinnen und Schülern, die als enge Kontaktpersonen

(2)

(KP) eingestuft sind, wurde für den Freistaat bereits in die Neufassung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachts- personen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 geteste- ten Personen (AV Isolation) vom 31.08.2021 mit der Änderung der AV Iso- lation vom 09.09.2021 (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021- 636/) umgesetzt (eine konsolidierte Lesefassung der AV Isolation ist online verfügbar unter: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uplo-

ads/2021/09/konsolidierte-lesefassung_av-isolation.pdf). Im Folgenden möchten wir Sie zu Testungen und zum Kontaktpersonenmanagement im schulischen Umfeld 2021/22 näher informieren und Vollzugshinweise ge- ben.

1. Testregime im Schuljahr 2021/22 1.1 Allgemeine serielle Testungen

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) sieht vor, dass der Schulbesuch nur möglich ist, wenn die Schülerinnen und Schüler entweder geimpft oder genesen sind oder über einen Testnachweis verfügen oder an den von den Schulen regel- mäßig angebotenen Testungen teilnehmen.

1.2 PCR-Pooltests in Grund- und Förderschulen

In den Grundschulen und Grundschulstufen der Förderzentren sowie an Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen wird beginnend ab dem 20.09.2021 zweimal wöchentlich mittels PCR-Pool-Testung getestet. Solange eine Schule nicht an den PCR-Pool-Testungen teilnimmt, wird vorerst weiter mit- tels Selbsttest dreimal wöchentlich getestet.

1.3 Selbsttests in den übrigen Schularten

In Schulen im Sinne des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) außerhalb der in 1.2 genannten Schularten werden die bereits im vergangenen Schuljahr eingeführten regelmäßigen Testungen mittels beaufsichtigter Selbsttests dreimal wöchentlich durchgeführt.

(3)

2. Vorgehen bei einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse 2.1 Positiver Pooltest in Grund- und Förderschulen

Ergibt eine Pooltestung in Grund- und Förderschulen ein positives Ergeb- nis, werden sowohl die Schule als auch die Erziehungsberechtigten noch am Abend desselben Tages über eine bayernweit einheitliche digitale Schnittstelle informiert. Alle Schülerinnen und Schüler des Pools gelten als Verdachtspersonen gemäß AV Isolation und unterliegen bis zur Auflö- sung des Pools einer Quarantänepflicht. Diese endet für die Schülerinnen und Schüler erst mit dem Vorliegen des negativen PCR-Individualtests aus der Rückstellprobe.

Der positiv getestete Schüler bzw. die positiv getestete Schülerin wird bis zum nächsten Morgen um 06:00 Uhr vom Labor an das Gesundheits- amt gemeldet. Zeitgleich werden auch die Schule und die Erziehungsbe- rechtigten informiert. Die übrigen Schülerinnen und Schüler erhalten eben- falls über eine bayernweit einheitliche digitale Schnittstelle eine Information über ihr negatives Testergebnis.

Die Meldung positiver Testergebnisse erfolgt über den regulären Melde- weg (DEMIS). Zusätzlich ist geplant, den Gesundheitsämtern – nach Mög- lichkeit über DEMIS – Zusatzinformationen (Name der Schule der gemelde- ten Schülerin/des gemeldeten Schülers, Klasse, Ansprechpartner/in an der Schule, Telefon- und Handynummer der Erziehungsberechtigten) mitzutei- len. Derzeit wird noch die für einen reibungslosen Ablauf erforderliche tech- nische Umsetzung in den Fachanwendungen der Gesundheitsämter ge- prüft. Nähere Informationen folgen, sobald ein Ergebnis vorliegt.

Ausgehend von der Fallmeldung in DEMIS beginnt das zuständige Ge- sundheitsamt mit der Risikobewertung für die Klasse und der Ermitt- lung der engen KP der Indexperson in der Klasse (sowie weiteren Kontak- ten). Die hohe Sensitivität der PCR-Pooling-Testverfahren ermöglicht eine Identifikation von infizierten Kindern bereits in einer sehr frühen Phase der Infektion. In dieser Phase scheint das Übertragungsrisiko gering zu sein.

(4)

Daher sind alle Schülerinnen und Schüler mit negativem PCR-Individu- altest aus der Rückstellprobe zunächst weiter zum Unterricht zugelas- sen. Das Gesundheitsamt identifiziert im Zuge der Kontaktpersonener- mittlung enge KP des Indexfalls und ordnet für diese Quarantäne an (vgl.

4.). Alle Schülerinnen und Schüler, die nicht als enge KP eingestuft werden, gehen weiter zur Schule und unterliegen einem intensivierten Testregime.

Dabei wird zusätzlich zum zweimal wöchentlichen PCR-Pooling an Tag 5 nach dem letzten Kontakt zum Indexfall ein Selbsttest in der Klasse empfohlen, falls an diesem Tag kein PCR-Pooltest vorgesehen ist. Fällt Tag 5 auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird der Test am nächst- folgenden Schultag nachgeholt, ebenfalls nur, sofern dann kein PCR-Pool- test vorgesehen ist.

Die zweimalige Pool-Testung sowie der Selbsttest an Tag 5 nach posi- tivem Fall in einer Klasse werden auch für vollständig geimpfte und ge- nesene Schülerinnen und Schüler empfohlen, die an den regulären seri- ellen Testungen nicht teilnehmen. Weitergehende Testanordnungen, die über die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 der 14. BayIfSMV hinaus- gehen, bedürfen einer entsprechenden Anordnung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (vgl. Klarstellung in § 13 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 der 14. BayIfSMV; Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung: § 25 IfSG (Ermittlung), ggf. auch § 29 IfSG (Beobachtung)). Im Anschluss erfolgt eine Rückkehr zum regulären Testregime.

Kann ein positiver Pool in Grund- und Förderschulen nicht bis zum nächsten Morgen aufgelöst werden und stehen somit der positive Fall bzw. die positiven Fälle nicht fest, gelten alle Schülerinnen und Schüler des Pools weiterhin als Verdachtspersonen und müssen in Quarantäne bleiben, bis der Pool erfolgreich aufgelöst werden konnte. Sollte dies mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Rückstellproben nicht möglich sein, müssen die Schülerinnen und Schüler einen negativen PCR-Testnach- weis erbringen. Dieser PCR-Test, der außerhalb der Schule vorzunehmen ist, ist über § 4b Satz 1 TestV abrechenbar.

(5)

Ist die Auswertung einer Poolprobe z. B. aus technischen oder logisti- schen Gründen nicht möglich, erfolgt am nächsten Schultag ersatz- weise eine Individualtestung der betroffenen Schülerinnen und Schüler mit- tels Selbsttest. Hierzu sollten die Grund- und Förderschulen weiterhin Selbsttests zur Durchführung unter Aufsicht wie bisher über die gewohnten Wege vorrätig halten.

2.2 Positiver Selbsttest in den übrigen Schularten

Ergibt ein Selbsttest einer Schülerin oder eines Schülers ein positives Er- gebnis, wird für diese bzw. diesen – wie bisher – ein PCR-Test angeordnet.

Ist das positive Ergebnis bestätigt, beginnt die Kontaktpersonenermittlung durch das Gesundheitsamt (vgl. 4.).

Alle übrigen Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse werden – auch wenn eine PCR-Bestätigung des im Antigentest positiv getesteten Falles noch nicht vorliegen sollte – ab dem nächsten Tag schultäglich mit- tels Selbsttest getestet. Empfohlen wird ein Zeitraum über fünf Schultage mit anschließender Rückkehr zum regulären Testregime. Die intensivierte Testung über fünf Schultage soll auch vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler einschließen, die an den regulären seriellen Tes- tungen nicht teilnehmen. Auch hier gilt: Weitergehende Testanordnungen, die über die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 der 14. BayIfSMV hin- ausgehen, bedürfen einer entsprechenden Anordnung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (vgl. oben).

Sollte sich der positive Selbsttest der betroffenen Schülerin bzw. des be- troffenen Schülers mittels Nukleinsäuretest nicht bestätigen, kann das in- tensivierte Testregime für die Klasse ohne weitere Entscheidung des Ge- sundheitsamtes vorzeitig beendet werden.

Rechtliche Grundlage für das intensivierte Testregime (soweit dies über die Testobliegenheiten des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 14. BayIfSMV hin- ausgeht) sowohl nach positivem Pooltest als auch nach positivem Selbst- test sind die allgemeinen Rechtsgrundlagen der §§ 25 und 29 IfSG – § 13

(6)

Abs. 2 Satz 3 der 14. BayIfSMV stellt lediglich klar, dass eine weiterge- hende Anordnung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erfolgen kann (vgl. Ausführungen oben) – wonach im Fall eines positiven Infektions- falles in einer Klasse die Kreisverwaltungsbehörde für die Teilnehmer die- ser Klasse tägliche Testnachweise anordnen kann. Eine solche Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde ist insbesondere auch für die Testung von geimpften und genesenen Schülerinnen und Schülern erforderlich.

Den Schulen werden die Selbsttests, auch für das intensivierte Testregime, über die Kreisverwaltungsbehörden zur Verfügung gestellt.Das StMGP sieht eine Anlieferung der Selbsttests durch den Lieferanten direkt zu den bedarfsgerecht abrufenden Kreisverwaltungsbehörden vor. Die anschlie- ßende Verteilung der Selbsttests an die Schulen, insbesondere auch an die Grund- und Förderschulen, wird auch weiterhin durch die bestehenden Ver- teilsysteme der Kreisverwaltungsbehörden sichergestellt.

Weitere Maßnahmen:

Alle Schülerinnen und Schüler (alle Schularten), die keiner Quarantäne- pflicht unterliegen und die Schule besuchen, sollten während der 14-tägi- gen Inkubationszeit ein Selbstmonitoring durchführen, auf Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion achten und bei Auftreten von COVID-19- Symptomen das Gesundheitsamt informieren. Dieses entscheidet dann über das weitere Vorgehen. Zudem besteht für die Schülerinnen und Schüler der Klasse des Indexfalls während dieser Zeit Maskenpflicht (MNB bzw. MNS) im gesamten Schulgebäude. Vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler ohne Symptome sind nicht von der erweiterten Maskenpflicht ausgenommen.

3. Isolation positiv getesteter Schülerinnen und Schüler

Zeigt ein Nukleinsäuretest einer Schülerin oder eines Schülers ein positives Ergebnis, erfolgt eine Isolation nach den aktuell gültigen Regelungen der AV Isolation. Auch vollständig geimpfte Schülerinnen und Schüler, die

(7)

mittels Nukleinsäuretest positiv getestet werden, sind zur Isolation verpflich- tet; die Entisolierung erfolgt nach den aktuell gültigen Regelungen gemäß AV Isolation zur Entisolierung vollständig geimpfter Personen.

4. Kontaktpersonenermittlung

Nach einer mittels Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Schulklasse bzw. einem Kurs der Oberstufe beginnt das zuständige Gesundheitsamt schnellstmöglich – im Idealfall noch vor Schulbeginn – mit der Risikobewertung und Kontaktpersonenermittlung. Dabei wird unter Beachtung der Empfehlungen des RKI und der S3-Leitlinie „Maß- nahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ die Expositionssituation geprüft. Das RKI hat unterstützend eine „Hilfestellung für Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewer- tung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulset- ting“ veröffentlicht. Diese listet Faktoren auf, die für die Einschätzung des Infektionsrisikos zu berücksichtigen sind, darunter u. a. die Symptomatik des Quellfalls, die Raumlüftung, Schutzmasken, Abstand und Dauer der Exposition (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona- virus/Hilfestellung_GA_Schulen.pdf?__blob=publicationFile).

Das Gesundheitsamt entscheidet unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Quarantäne wird nur für jene Kontaktpersonen angeordnet, die unmittelbaren und ungeschützten Kontakt zum Indexfall (enge Kontaktperson im Sinne der AV Isolation) hatten (z. B. Sitznachbarn ohne Maske). Die S3-Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaft- lich-medizinischen Fachgesellschaften gibt mit der Anordnung von Quaran- täne für Sitznachbarn eine Orientierung zum Vorgehen (vgl.

https://www.awmf.org/die-awmf/awmf-aktuell/detail/news/s3-leitlinie-schu- len-in-zeiten-der-sars-cov-2-pandemie.html). Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann auf eine Quarantäneanordnung ggf. auch voll- ständig verzichtet werden.

(8)

Sollte mehr als ein positiver Fall in der Klasse nachgewiesen werden und dieser auf den Kontakt in der Schule zurückzuführen sein, ist dies als Ausbruch zu werten und die gesamte Klasse in Quarantäne zu setzen.

Für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätigen Personen wird nach Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall ebenfalls eine individuelle Risikoermittlung durchgeführt. Auch hier entscheidet das Gesundheitsamt je nach Einzelfall, welche noch nicht genesenen, nicht vollständig ge- impften oder symptomatischen Lehrkräfte getestet werden und ob und gegebenenfalls für welche Lehrkraft aufgrund eines engen Kontakts zu dem bestätigten Fall als enge Kontaktperson eine Quarantänepflicht gilt. Voll- ständig geimpfte und genesene asymptomatische Lehrkräfte sowie sons- tige an der Schule tätige Personen sind nach engem Kontakt zu einem be- stätigten COVID-19-Fall grundsätzlich von der Quarantänepflicht aus- genommen. Nach dem Kontakt sollte jedoch ein Selbstmonitoring für 14 Tage erfolgen. Bei Auftreten von COVID-19-Symptomen ist das Ge- sundheitsamt zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet.

In den Grundschulen und Grundschulstufen der Förderzentren sowie an Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen, wird für nicht geimpfte und nicht gene- sene Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätigen Personen, die nicht als enge Kontaktpersonen des Indexfalls eingestuft werden, sich aber mit diesem in der Klasse aufgehalten haben, ein intensiviertes Testre- gime mit Selbsttests an den kommenden fünf Schultagen empfohlen, beginnend mit dem ersten Tag nach dem positiven Pooltest der Klasse bzw. dem positiven Selbsttest des Indexfalls.

5. Quarantäne im schulischen Umfeld

Für asymptomatische Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen, die aufgrund eines außer- oder innerschulischen engen Kontakts zu einem bestätigten COVID-19-Fall als enge KP eingestuft sind, endet die Quarantäne, auch in der unterrichts- freien Zeit, vorzeitig mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens an Tag 5 nach dem letzten engen Kontakt durchgeführten

(9)

Testung. Gegebenenfalls sollte der Status als Schülerin oder Schüler mit- tels Schülerausweis nachgewiesen werden. Die Testung kann mittels Nuk- leinsäuretest oder PoC-Antigentest erfolgen, jeweils durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare hierfür geschulte Personen.

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen. Insbesondere ist bei einem Infektionsfall in der Familie eine Haushaltsquarantäne für alle Mitglieder des Hausstands zu erwägen. Bei Tätigkeiten von Schülerinnen und Schülern in vulnerablen Bereichen, bei- spielsweise bei einer Ausbildung in einem Pflegeheim oder Krankenhaus, kann nach vorzeitigem Ende der Quarantäne als enge KP ein Tätigkeitsver- bot bis zum Tag 10 nach dem engen Kontakt erwogen werden.

Auch bei vorzeitigem Ende der Quarantäne sollte während der 14-tägigen Inkubationszeit ein Monitoring auf Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infek- tion erfolgen, bei Kindern als Symptommonitoring durch die Erziehungsbe- rechtigten, bei Schulpersonal als Selbstmonitoring. Bei Auftreten von COVID-19-Symptomen ist das Gesundheitsamt zu informieren, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.

Die Kosten für die Testung enger Kontaktpersonen, die vom ÖGD als solche eingestuft wurden, können über § 2 TestV abgerechnet werden.

Dazu kann die Kontaktperson einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV ihrer Wahl aufsuchen. Die Einstufung als enge Kontaktperson muss gegenüber dem Leistungserbringer mittels Schreiben (auch E-Mail) des Gesundheitsamtes dargelegt werden.

Wir bitten um Beachtung und danken für Ihre Mitwirkung.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Dr. Gabriele Hartl Ministerialdirigentin

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 Satz 4 Halbsatz 1 IfSG findet grundsätzlich Anwendung, wenn die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot gegenüber einer Person mit voll- ständigem Impfschutz (bzw. Genesenen)

Ob in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Personen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 fallen, hängt davon ab, ob diese Personen in

Es ist schwer zu ertragen wenn Eltern, die sich ohnehin in einer Ausnahmesituation (Kind so krank dass es stationär aufgenommen werden muss) dann auch noch 1-2 Stunden nach

1.1 Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie auf- grund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien

Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-lnzidenz (die durch das Robert-Koch-lnstitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektio- nen mit dem

c) Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Be- einträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen MNS

3.1 Soweit möglich sollten Leistungen auch in alternativer Form (zum Beispiel te- lefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) angeboten werden. 3.2 In

oder einer Einrichtung der Vorsorge oder Rehabilitation ist durch die Ein- richtung ein einrichtungsindividuelles Schutz- und Hygienekonzept zu er- stellen, das den