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Entscheidende Behörde. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text UVS Vorarlberg /09

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Entscheidende Behörde UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum 19.10.2009

Geschäftszahl 1-189/09

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung des G S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.02.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 50 Euro. Der Berufungswerber hat gemäß der zitierten Gesetzesstelle hinsichtlich Spruchpunkt 1. einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 100 Euro zu bezahlen. Diese Kostenbeiträge sind zusammen mit der Geldstrafe an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu entrichten.

Text

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

1. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit:

14.12.2008, 05:35 Uhr Tatort:

D, Vstraße, Höhe km: XXX, Fahrtrichtung H

2. Sie haben das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden haben, in der Sie vermochten, Ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da sie Anhaltezeichen bzw Blaulicht nicht wahrnahmen.

Tatzeit:

14.12.2008, 05:35 Uhr Tatort:

D, Vstraße, Höhe km: YYY - ZZZ, Fahrtrichtung H

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 52 lit. a Zif. 10 a StVO 2. § 58 Abs. 1 StVO

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Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu Geldstrafe

falls diese uneinbringlich Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1 500,00 250 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 2

100,00 50 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu

Freiheitsstrafe Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag Für Euro

60,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro 660,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe niemals die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 49 km/h überschritten. Der Zivilstreifenwagen der Polizei sei ursprünglich hinter einem anderen Fahrzeug gefahren. Bei diesem Fahrzeug habe es sich ein von M A gelenktes Taxifahrzeug gehandelt. Dieses Fahrzeug sei hinter seinem Fahrzeug gefahren. Im Bereich der Schwefelunterführung habe A sein Fahrzeug rechts überholt. In weiterer Folge habe der Zivilstreifenwagen sein Fahrzeug und das nunmehr vor ihm fahrende Fahrzeug von A überholt.

Der Zivilstreifenwagen habe also zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, seine Geschwindigkeit zu messen. Die von den Beamten vorgenommene Messung habe nur das Fahrzeug des A betroffen. Andererseits erscheine es fraglich, wie es möglich sein könne, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug bzw ihn überholendes Fahrzeug langsamer als er selbst fahren habe können. In der Verhandlungsniederschrift des A sei lediglich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h die Rede. Nachdem ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h vorgeworfen werde, hätte das überholende Fahrzeug noch mit einer weit höheren Geschwindigkeit fahren müssen. Es sei anzunehmen, dass eine Messung, wenn eine solche überhaupt erfolgt sei, diese im Überholmanöver bezüglich des überholenden Fahrzeuges durchgeführt worden sei. Für einen Überholvorgang benötige man nach Erfahrungssätzen mindestens eine um 20 bis 25 km/h höhere Geschwindigkeit. Dies würde bedeuten, dass er nur ca 20 km/h zu schnell gefahren wäre. Weiters müsse angemerkt werden, dass ein Zivilstreifenwagen niemals so schnell erkannt werden könne, als ein herkömmliches Polizeifahrzeug. Durch die Tatsache, dass der Zivilstreifenwagen nur sehr kurz hinter ihm gefahren sei und davor längere Zeit hinter dem Kfz des A und anschließend dieses Zivilfahrzeug beide Fahrzeuge überholt habe und vor das Fahrzeug von A gefahren sei, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Zeichen der

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Zivilbeamten ihm gegolten hätten. Er sei davon ausgegangen, dass die Beamten nur das andere Fahrzeug aufhalten wollten, da er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei. Ansonsten hätte der Zivilstreifenwagen vor sein Fahrzeug fahren müssen. In weiterer Folge habe er seine Fahrt fortgesetzt. Als ihm der Zivilstreifenwagen gefolgt sei, habe er sein Fahrzeug sofort abgebremst und die Anweisungen der Beamten befolgt. Daraus sei in keinster Weise ein Mangel der körperlichen und geistigen Verfassung seinerseits erkennbar. Vielmehr wäre es Aufgabe der Beamten gewesen, deutliche Anweisungen zu geben, die für beide Fahrzeuglenker als solche auch erkennbar seien, dies nur schon auf Grund der Tatsache, dass ihnen die schlechte Erkennbarkeit ihres Fahrzeuges hätte bewusst sein müssen. Im angefochtenen Bescheid werde weder auf Messprotokolle, Radarfotos, Videoaufnahmen oder ähnliche Beweismittel Bezug genommen. Weiters stelle die sofortige Abnahme des Taxiausweises einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein faires Verfahren dar. Die Strafe sei überhöht. Auch stelle die in diesem Zusammenhang erfolgte Ungültigkeitserklärung des Taxiausweises und der drohende Führerscheinentzug auf Grund des vorgeworfenen Vergehens einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Erwerbsfähigkeit dar, da er keine weiteren beruflichen Qualifikationen besitze und zudem auf Grund seines Alters auch keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz habe. Der Entzug des Taxiausweises bedeute für ihn die „gesicherte Arbeitslosigkeit“.

3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 14.12.2008 um 05.35 Uhr in D, L 190 Vstraße, den Pkw DO-XXX in Fahrtrichtung H. Auf Höhe Strkm XXX überschritt der Beschuldigte die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - nach Abzug einer Messtoleranz von 6 km/h - um 49 km/h.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage von Insp F als erwiesen angenommen.

Insp F hat ausgeführt, er sei damals mit dem Videofahrzeug als Fahrer zur Zivilstreife eingeteilt gewesen. Es seien zwei Fahrzeuge aus einer Tankstelle herausgefahren, wobei die beiden Fahrzeuge beschleunigt hätten und das hintere Fahrzeug (S) das vordere Fahrzeug (A) überholt habe. Daraufhin habe er die Videoanlage eingeschaltet. Im Bereich der Unterführung habe das hintere Fahrzeug (A) wieder das vordere Fahrzeug (S) überholt. Bei der darauffolgenden roten Ampel seien sie links bei den Fahrzeugen vorbeigefahren und hätten den Blaulichtbalken mit der Stopp-Aufschrift hochgefahren. Weiters habe sein Kollege mit der Maglite ein Anhaltesignal gegeben. Das vordere Fahrzeug (A) sei rechts hingefahren. Das andere Fahrzeug (S) sei - nachdem es ihnen vorgefahren sei - weitergefahren. Bei der darauffolgenden roten Ampel seien sie links neben den Beschuldigten hingefahren und hätten wiederum mit der Maglite Anhaltezeichen gegeben und dem Beschuldigten teilweise in das Gesicht geleuchtet. Der Beschuldigte habe am Anfang keine Reaktion gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das Blaulicht auf ihrer rechten Sonnenblende aktiv gewesen. Erst als er die Hupe gedrückt habe, sei der Blick des Beschuldigten zu ihnen gekommen.

Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung hat Insp F näher ausgeführt, dass er selbst die Auswertung des Videofilms vorgenommen habe. Er sei ein zur Auswertung des Videomaß geschulter Beamter. Das Gerät Videomaß verlange nicht eine Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand. Es sei aber von Bedeutung, dass zwischen der ersten Messung und der zweiten Messung mindestens 50 m dazwischen seien. Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich des Beschuldigten die erste Messung bei 74 m und die zweite Messung bei 135 m erfolgt, wobei die erste Messung ca bei Strkm XXX erfolgt sei. Der Berufungswerber habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h überschritten. Zum Zeitpunkt der beiden Messungen des Fahrzeuges des Beschuldigten habe sich dieser noch vor dem Fahrzeug des A befunden, da das Überholmanöver des A erst bei 220 m von diesem begonnen worden sei. Die erste Messung des Fahrzeuges A sei bei 176 m und die zweite Messung bei 249 m erfolgt, wobei A die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h überschritten habe. Bei der Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers habe er als Messpunkte die Lichter des Fahrzeuges des Berufungswerbers genommen. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich schon im Gefälle befunden; dies sei für die Messung jedoch nicht von Bedeutung. Die Messeinrichtung sei damals nicht defekt gewesen, sondern habe diese so funktioniert, wie sie immer funktioniere; ihm sei damals anlässlich der Messung nichts Besonderes aufgefallen.

Im Akt befindet sich die fotogrammetrische Auswertung in Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Verwaltungsübertretung. Aus dieser Auswertung ist ersichtlich, dass beim Beschuldigten eine Geschwindigkeit in der Höhe von 105 km/h gemessen wurde und eine Geschwindigkeit - nach Abzug der Toleranzgrenze - mit 99 km/h berechnet wurde. Dem Einwand des Berufungswerbers, zwischen dem Fahrzeug der Polizei und seinem Fahrzeug habe sich noch das Fahrzeug des A befunden, sodass der Zivilstreifenwagen keine Möglichkeit gehabt habe, seine Geschwindigkeit zu messen, ist entgegenzuhalten, dass die Fahrzeuge - wie sich aus den beiden der fotogrammetrischen Auswertung zugrundeliegenden Photos ergibt - so versetzt sind, dass von beiden Fahrzeugen beide Rückleuchten jeweils sichtbar sind.

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Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch der vom Zeuge zur Verhandlung mitgebrachte Videofilm angesehen. Anhand dieses Films ergab sich die Richtigkeit der vom Zeugen Insp F gemachten Angaben. Insbesondere ergab sich aus dem Film, dass die Auswertungsfotos dem Film entsprechen.

Weiters befindet sich im Akt der Eichschein des gegenständlichen Messgerätes Videospeed 250, aus dem sich ergibt, dass die Eichung am 07.03.2006 vorgenommen worden ist und die Nacheichfrist am 31.12.2009 endet. Es ist somit davon auszugehen, dass gegenständliches Messgerät geeicht war.

Der Berufungswerber hat geltend gemacht, im gegenständlichen Fall habe sich das Messgerät in waagrechter Position befunden, während das gemessene Fahrzeug sich bereits in einem Gefälle befunden habe. Diesem Vorbringen ist die Stellungnahme der Firma G vom 22.09.2009 entgegenzuhalten. Diese hat unter Berücksichtigung der gegenständlichen fotogrammetrischen Auswertungsbilder dargetan, dass es sich beim Geschwindigkeitsmessgerät Videospeed 250 um einen digitalen Tacho handle, der auf Grund einer von einem Fahrzeugsensor abgegebenen Impulszählung die eigene gefahrene Geschwindigkeit errechne. Diese Impulszahl sei von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden, werde bei der Fahrzeugeichung festgelegt und im Tacho programmiert. Diese Programmierung könne nur durch die Firma G im Beisein des BEV geändert werden und werde der Zugang zu dieser Schnittstelle nach Eichung verschlossen und plombiert. Die aus der Impulszahl errechnete Geschwindigkeit werde im gegenständlichen Videobild links (hier 123 km/h und 117 km/h) eingeblendet. Die Messdistanz sowie die dafür benötigte Zeit werde ebenfalls am Video eingeblendet (hier: 74 m/02,3 sec und 135 m/04,1 sec) woraus dann eine Durchschnittsgeschwindigkeit gebildet werde (AVG). Bei gegenständlichem Exekutivfahrzeug handle es sich bei der Kamera um ein Gerät mit fixer Brennweite, weshalb auszuschließen sei, dass während der Messung eine Veränderung an der Brennweite des Objektivs vorgenommen habe werden können. Anhand der eingeblendeten Daten sei das Gerät ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden. Das heißt, anhand der Kennung „B“ sei das Gerät auf Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit eingestellt gewesen; Datum, Uhrzeit und Dienstcode seien ebenfalls vorhanden gewesen. Das Gerät sei geeicht gewesen und für den Betrieb bis zum 31.12.2009 zugelassen gewesen (Eichschein). Der Impulsabgriff erfolge analog dem Fahrzeugtacho, was zur Bedeutung habe, dass es völlig unerheblich sei, ob das Fahrzeug aufwärts, abwärts oder in der Ebene bewegt werde, die angezeigte Geschwindigkeit sei die geeicht richtige. Bei dieser Art der Geschwindigkeitsmessung sei daher weder eine Steigung noch ein Gefälle von Relevanz. Das zu messende Fahrzeug könne während der Messung keinen Messstrahl verlassen, da die Geschwindigkeit digital während der Fahrt vom eigenen Impulsgeber errechnet werde. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten bereits im Gefälle befunden habe.

Soweit der Beschuldigte bemängelt, dass nicht geklärt sei, ob die Firma G das Gerät Videospeed 250 nur vertreibe oder produziere ist ihm entgegenzuhalten, dass die Firma G die Herstellerfirma des gegenständlichen Messgerätes Videospeed 250 ist, was sich bereits aus dem oberwähnten Eichschein des gegenständlichen Gerätes ergibt.

Für den Verwaltungssenat steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten hat.

5. Nach § 52 lit a Z 10a StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Auf Grund der unter Punkt 3. getätigten Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

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Der Beschuldigte hat die zulässige Fahrgeschwindigkeit um 49 km/h oder ca 98 Prozent überschritten. Damit hat der Beschuldigte das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar und sind daher auch aus generalpräventiven Überlegungen streng zu ahnden.

Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Dies war als erschwerend zu berücksichtigen.

Erschwerend waren sechs einschlägige Vorstrafen zu werten. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber angegeben, er sei geschieden und beziehe Arbeitslosengeld in der Höhe von 630 Euro. Er sei Eigentümer eines Pkws. Er sei sorgepflichtig für ein Kind (40 Euro). Er habe keine Schulden.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe jedenfalls schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Im Hinblick auf die sechs einschlägigen Vorstrafen sowie im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung findet der Unabhängige Verwaltungssenat die verhängte Geldstrafe geradezu als milde; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber als Taxifahrer eine über dem Durchschnitt liegende Kilometerleistung pro Jahr erbracht hat.

7. Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG entspräche nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht dem Unrechtsgehalt der Tat, zumal in einem solchen Fall das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sein müssten.

Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs 1 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Davon kann aber im Hinblick auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bzw auf die sechs Vorstrafen des Berufungswerbers keine Rede sein.

8. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war aus nachstehenden Gründen aufzuheben:

Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.

Die StVO unterscheidet Fahruntüchtigkeit in Folge Alkohol- bzw Suchtgiftbeeinträchtigung und sonstige Fahruntüchtigkeit. Die sonstige Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn sich jemand in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine an sich bedenkliche körperliche und geistige Verfassung begründet für sich allein noch nicht die sonstige Fahruntüchtigkeit; die körperliche und geistige Verfassung muss im konkreten Fall viel mehr Erscheinungsformen annehmen, bei denen entweder tatsächlich, nach gesetzlichen Vermutungen oder nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Fahrzeug nicht beherrscht werden kann und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht befolgt werden können.

Nach der Rechtsprechung und Lehre liegt ein Mangel an einer entsprechenden körperlichen und geistigen Verfassung insbesondere bei einer heftigen Gemütserregung, bei Krankheit (zB hohem Fieber, beeinträchtigter Sehfähigkeit), bei erheblicher Verletzung (zB Gipsverband) oder Übermüdung vor (vgl Pürstl, StVO, 12.

Auflage, Anmerkungen und Entscheidungen zu § 58 Abs 1 StVO).

(6)

Nach der Zeugenaussage des einschreitenden Polizeibeamten stützte dieser im vorliegenden Fall seine Annahme, beim Berufungswerber sei ein Mangel an einer entsprechenden körperlichen und geistigen Verfassung vorgelegen, darauf, dass der Berufungswerber beim zweiten Anhalteversuch über einen längeren Zeitraum keine Reaktion gezeigt habe.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates konnte aber dieser alleinige Umstand nicht als ausreichender Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des § 58 Abs 1 StVO gewertet werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nicht jedes verkehrswidrige Verhalten seinen Grund allein in der fehlenden körperlichen und geistigen Verfassung haben muss (vgl VwGH 1756/65).

Vielmehr sind auch andere Gründe für ein derartiges Verhalten denkbar (vgl VwGH 1351/66). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Berufungswerber die Anhaltesignale beim ersten Anhalteversuch nicht beachtet hat.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass der UVS der Verantwortung des Berufungswerbers, er sei davon ausgegangen, dass diese Anhaltesignale nur A gegolten hätten, keinen Glauben schenkt; im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber eine weit überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat, musste dem Berufungswerber klar sein, dass diese Anhaltesignale auch für ihn gelten.

Im vorliegenden Fall haben sich nunmehr - abgesehen von dem angeführten Verhalten des Berufungswerbers - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, beim Berufungswerber sei ein Mangel an einer entsprechenden körperlichen und geistigen Verfassung vorgelegen. Insbesondere ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Berufungswerber im Zuge der - nach der Anhaltung erfolgten - Amtshandlung irgendwelche Verhaltensauffälligkeiten wie zB Ermüdungssymptome an den Tag gelegt hätte oder wirre Angaben getätigt hätte.

Bei diesem Ergebnis musste nicht mehr überprüft werden, ob das erst anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegte Vorbringen des Berufungswerbers, er habe bei der zweiten Anhaltung gerade Funkanweisungen an die Tagschicht gegeben, der Richtigkeit entspricht.

Insgesamt hätte dem Berufungswerber allenfalls eine Übertretung des § 97 Abs 5 StVO (Nichtbeachten von Anhaltesignalen des Straßenaufsichtsorganes) vorgeworfen werden können. Ein diesbezüglicher Vorwurf ist aber wider den Beschuldigten nicht erhoben worden.

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