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Entscheidende Behörde UVS Tirol. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2001/12/054-1

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Entscheidende Behörde UVS Tirol

Entscheidungsdatum 29.05.2001

Geschäftszahl 2001/12/054-1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. S. D. über die Beschwerde des Herrn K. R., alias S. R., alias E. R., alias T. Z., alias S. I., geb. am XY, derzeit in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Innsbruck, vertreten durch Dr. C. D., Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Verhängung der Schubhaft mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.5.2001, Zl Fr 3/543/98, wie folgt:

I.

Gemäß § 67c Abs 4 AVG iVm §§ 72 und 73 Fremdengesetz wird der Antrag des Beschwerdeführers, die über ihn verhängte Schubhaft - gegebenenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel - aufzuheben und ihn aus der Schubhaft umgehend zu entlassen, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II.

Gemäß § 79a AVG iVm § 73 Fremdengesetz und der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, wird dem Antrag der Bundespolizeidirektion Innsbruck auf Kostenersatz stattgegeben und zwar in folgendem Umfang:

Vorlageaufwand ATS 565,-00 Schriftsatzaufwand ATS 2.800,00 ATS 3.365,00 (Euro 244,54)

Der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Geldbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides der belangten Behörde, das ist die Bundespolizeidirektion Innsbruck, zu übermitteln.

Text

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.5.2001, Zl Fr 3/543/98, wurde über den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die Festnahme und Anhaltung (Schubhaft) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben und in dieser folgendes ausgeführt:

„Wie aus beiliegender Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 11.04.2001 und dem gesamten fremdenpolizeilichen Akt unschwer zu entnehmen ist, wurde das ursprüngliche, im Jahre 1997 über Herrn K. verhängte Aufenthaltsverbot seitens des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben und war auch in diesem Zusammenhang der ehemalige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. F. in Innsbruck seitens Herrn K. mit der Wiedererteilung der zwischenzeitlich abgelaufenen Niederlassungsbewilligung betraut.

Durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und den Umstand, dass Herr K. im Bundesgebiet den Aufenthaltswillen ohnehin nachweislich nie aufgegeben hat - was sich schon aufgrund der starken familiären Bindung zum Bundesgebiet zwangsläufig ergibt - ist wohl auch davon auszugehen, dass der nunmehr gestellte und nach wie vor angeblich offene Antrag im Sinne der Verwaltungsgerichtshofjudikatur als Verlängerungsantrag anzusehen ist und Herrn K. zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

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Daran vermag auch die kurzfristige zwischenzeitliche Ausreise und die gegebenenfalls illegale Ausreise im November 2000 nichts Wesentliches zu verändern.

Aus diesem Grund hat auch die Bundespolizeidirektion Wien die ursprünglich über Herrn K. angeordnete Schubhaft aufgehoben und ihn aufgefordert, so rasch wie möglich mit den zuständigen Behörden in Innsbruck Kontakt aufzunehmen, um den aufenthaltsrechtlichen Status zu klären.

Dies hat Herr K. auch unmittelbar nach seiner Rückkunft nach Innsbruck durch Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsvertreter Dr. F. in die Wege geleitet.

Aus diesem Gesamtverhalten ist in keinster Weise ersichtlich, woraus sich die von der Behörde angenommene Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ergeben sollte, respektive worin eine solche Gefahr bestehen sollte, daß unaufschiebbar notwendige fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen sind und sohin ein - zweifellos in diesem Verfahren notwendiges - Ermittlungsverfahren eingespart werden könnte.

Gerade im Vorfeld hätte auch im Sinne des § 61 Abs 1 FrG geklärt werden müssen, inwieweit der Aufenthalt von Herrn K. im Bundesgebiet gegebenenfalls doch nicht als rechtmäßig darzustellen ist.

Was die von der Behörde im Bescheid angezogene fehlende Anmeldung betrifft, muß wohl darauf hingewiesen werden, dass eine Anmeldung ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung oder einem Nachweis nur äußerst schwer, respektive meist gar nicht möglich ist. Hier muss es sicherlich als der Norm entsprechend anerkannt werden, dass sich Herr K. mit seinem bisherigen Rechtsvertreter zur Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status umgehend in Verbindung gesetzt hat. Was die Nichtanwendung gelinderer Mittel gemäß § 66 FrG betrifft, hätte zweifellos eine Anordnung in Ergänzung und Konkretisierung jener der Bundespolizeidirektion Wien, eben in bestimmten Räumlichkeiten - nämlich wohl denen seiner Familie - Unterkunft zu nehmen, ausgereicht um den gleichen Zweck, wie die nunmehr verhängte Schubhaft zu erfüllen.

Dies umsomehr, da sich Herr K. bisher den Behörden zur Verfügung gestellt hat und auch der Weisung der Bundespolizeidirektion Wien, sich unmittelbar nach Innsbruck zu begeben und dort die Weiterführung seines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens in die Wege zu leiten, nachgekommen ist.

Ergänzend sei noch zu erwähnen, dass darüberhinaus nunmehr am 22.05.2001 der Bescheid über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck erlassen wurde und auch dieser Grund zur Rechtfertigung der Schubhaft sohin weggefallen ist. Es ergeht daher an den Unabhängigen Verwaltungssenat der ANTRAG

In Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde die über Herrn R. K. verhängte Schubhaft gegebenenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel - aufheben zu wollen und R. K. aus der Schubhaft umgehenst zu entlassen.“

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck legte die Akten vor und erstattete nachstehende Gegenschrift:

Der Beschwerdeführer wurde am 19.5.01 in der Wohnung seiner Ehegattin in Innsbruck, gemäß § 110 Abs 3 iVm § 107 Abs 1 Z 4 FrG festgenommen. In weiterer Folge wurde gegen ihn mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid am selben Tage die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer ist ha nicht unbekannt, sondern weist im Gegenteil bereits einen umfangreichen fremdenpolizeilichen Akt auf. Er hatte im Oktober 1990 in Jugoslawien eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und war dann nach Österreich gezogen. Nachdem Erhebungen der Gendarmerie ergeben hatten, daß es sich dabei um eine Scheinehe gehandelt hatte, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im April 1993 gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen. Nach zwei Rechtsgängen wurde schlußendlich dieses Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.96 bestätigt. Das Aufenthaltsverbot wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesprochen. Der Fremde reiste schließlich am 31.1.97 freiwillig aus Österreich aus.

Am 4.6.99 wurde vom damaligen Rechtsvertreter des Fremden ein Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gestellt, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.10.99 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot behoben wurde.

Bereits am 10.8.98 hatte der Beschwerdeführer in Jugoslawien seine jetzige Ehefrau, mit der er bereits vor der Eheschließung mit der Österreicherin zusammen lebte und mit der er drei gemeinsame Kinder hat, geheiratet.

Die Ehegattin ist in Innsbruck wohnhaft und wurde der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, in deren Wohnung festgenommen.

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Bereits im Jahre 1997 war der Fremde erstmals trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes mit einem gefälschten kroatischen Reisepass nach Österreich eingereist. Im Oktober dieses Jahres hatte er dann in Wien unter Benützung von falschen Urkunden den Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich eines PKW sowie die Vermittlung eines Kredites in Höhe von ATS 89.000,00 auf betrügerische Weise erwirkt. Im Oktober 2000 hat der Fremde seinen Angaben nach eine Namensänderung in sein nunmehriges Nationale „K. R.“ vorgenommen und auch einen entsprechenden Reisepass ausgestellt bekommen. Unter diesem Nationale wurde dann auch ein Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beim Stadtmagistrat Innsbruck eingebracht. Über diesen Antrag wurde bis dato noch nicht entschieden.

Seinen Angaben nach ist der Fremde dann im November 2000 unter Zuhilfenahme einer total gefälschten belgischen Identitätskarte nach Österreich eingereist, wo er sich nahezu durchgehend unangemeldet und unrechtmäßig bei seiner Ehegattin in Innsbruck aufgehalten hat. Tageweise sei er in Berlin bei seiner Schwester gewesen. Am 10.3.01 wurde er dann bei der Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz festgenommen, da er sich gegenüber den dortigen Beamten mit einer total gefälschten belgischen Identitätskarte ausgewiesen hatte. Vom 10.3. bis 10.4.01 befand sich der Fremde in der Justizanstalt Wien in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.4.01, ZI 7aE Vr 2300/01, Hv 1464/01, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt und sechs Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil liegen die oa Betrugshandlungen im Oktober 1997 in Wien sowie die oa.

Benützung einer total gefälschten belgischen Identitätskarte zugrunde.

Nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft in Wien befand er sich einen Tag für die Bundespolizeidirektion Wien in Schubhaft, wurde aber dann wegen angeblicher Unzuständigkeit dieser Behörde aus der Schubhaft entlassen. Er wurde niederschriftlich aufgefordert, so rasch als möglich mit den zuständigen Behörden in Innsbruck Kontakt aufzunehmen, um seinen aufenthaltsrechtlichen Status zu klären. Außerdem wurde er aufgefordert, sich an seiner Unterkunft polizeilich anzumelden.

Der Fremde fuhr dann am 11.4.01 zwar von Wien nach Innsbruck, hat jedoch weder mit der hiesigen Behörde Kontakt aufgenommen, noch sich polizeilich angemeldet.

Er hat weiter, wie bereits vor seiner Festnahme, unangemeldet und unrechtmäßig bei seiner Ehegattin in Innsbruck Aufenthalt genommen. Nachdem auf Grund der Akentübersendung durch die Bundespolizeidirektion Wien der Verdacht bestand, dass sich der Fremde wiederum unrechtmäßig und unangemeldet bei seiner Ehegattin in Innsbruck aufhalten könnte, wurde am 19.5.01 in deren Wohnung Nachschau gehalten, der Fremde dabei angetroffen und in weiterer Folge festgenommen.

Mit ha Bescheid vom 22.5.01 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1 iVm §§ 37, 38 und 39 FrG ein bis zum 22.5.2009 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist daher gemäß § 40 Abs 2 FrG mit der Zustellung durchsetzbar. Der Bescheid wurde dem Fremden am selben Tage eigenhändig zugestellt. Es ist beabsichtigt, den Fremden am 31.5.01 im Wege der Durchbeförderung durch Ungarn in seine Heimat abzuschieben.

Die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, daß auf Grund der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer den Aufenthaltswillen im Bundesgebiet nie aufgegeben habe, davon auszugehen sei, dass der nunmehr gestellte und noch offene Antrag als Verlängerungsantrag anzusehen sei und der Beschwerdeführer daher zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, ist als völlig verfehlt zu betrachten.

Ein Verlängerungsantrag liegt lediglich dann vor, wenn ein Fremder schon bisher über einen Aufenthaltstitel verfügte und vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels einbringt. Lediglich dann hält sich so ein Fremder bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf ( § 31 Abs 4 FrG).

Der Fremde hat nicht nur zuletzt keinen gültigen Aufenthaltstitel besessen, sondern hat, wie bereits ausgeführt, bis zum 13.10.99 sogar ein Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bestanden, demzufolge der Fremde am 31.1.97 sogar freiwillig aus Österreich ausgereist ist. Umso mehr ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des beim Magistrat der Stadt Innsbruck behängenden Verfahrens auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels im Ausland abzuwarten gehabt hätte. Dass dies dem Fremden auch klar war, beweist die oa Vorgangsweise, bei den Grenzübertritten nach Österreich eine total gefälschte belgische Identitätskarte vorzuweisen.

Sollte die Äußerung, der Beschwerdeführer habe „den Aufenthaltswillen ohnehin nachweislich nie aufgegeben“

so zu verstehen sein, dass der Beschwerdeführer trotz Bestehens des Aufenthaltsverbotes bzw trotz des

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Nichtvorliegens eines entsprechenden Aufenthaltstitels in den letzten Jahren mehr oder weniger permanent Aufenthalt in Österreich genommen haben sollte, so wäre diesbezüglich zu entgegnen, dass ein solcher Aufenthalt in jedem Falle unrechtmäßig gewesen wäre und der Beschwerdeführer damit einmal mehr dokumentiert hätte, daß seine Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung eine äußerst negative ist.

Den seitens der Bundespolizeidirektion Wien in der Niederschrift vom 11.4.01 erteilten Auftrag, so rasch als möglich mit den zuständigen Behörden in Innsbruck Kontakt aufzunehmen, um den aufenthaltsrechtlichen Status zu klären sowie sich an der Unterkunft polizeilich anzumelden, hat der Fremde eindeutig nicht erfüllt. Er hat weder, auch nicht über seinen Rechtsvertreter, ha vorgesprochen, noch sich polizeilich angemeldet. Er ist, wie bereits ausgeführt, lediglich nach Innsbruck zurückgekommen und hat wiederum unrechtmäßig und unangemeldet bei seiner Ehegattin Aufenthalt genommen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist aus diesem Gesamtfehlverhalten sehr wohl ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bzw dessen Aufenthalt in Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.

Auch der Einwand in der Beschwerde, dass eine polizeiliche Anmeldung ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung meist gar nicht möglich sei, muss zurückgewiesen werden. Allein in Innsbruck sind zahlreiche Fremde, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind aber aus den verschiedensten Gründen nicht abgeschoben werden können, polizeilich gemeldet. Beim Beschwerdeführer muss nach dem oben Gesagten wohl davon ausgegangen werden, dass er sich deshalb nicht angemeldet hat, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern und die Fremdenpolizeibehörde daran zu hindern, diesen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls auch durch Abschiebung in seine Heimat zu beenden.

Hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel gemäß § 66 FrG ist auszuführen, dass auf Grund des bereits geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers, auf jeden Fall monate - bzw möglicherweise sogar jahrelang unrechtmäßig und unangemeldet in Österreich aufhältig gewesen zu sein, die Anwendung gelinderer Mittel selbstverständlich nicht zur Diskussion stehen kann. Selbst nach Erteilung des ausdrücklichen Auftrages durch die Bundespolizeidirektion Wien, sich in Innsbruck polizeilich anzumelden, hat der Beschwerdeführer dies wiederum nicht getan. Es ist daher nunmehr nach Erlassung eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat geplant, da einerseits die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig scheint (rechtskräftige Gerichtsverurteilung) und andererseits auf Grund bestimmter Tatsachen (bisheriger monatelanger unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich ohne polizeiliche Anmeldung) zu befürchten ist, der Beschwerdeführer würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Bei Anwendung gelinderer Mittel müsste wohl begründet angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß § 40 Abs 2 FrG zur unverzüglichen Ausreise nicht nachkommen wird, sondern weiter unrechtmäßig und unangemeldet in Österreich verbleibt.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass in gegenständlichem Falle die Verhängung der Schubhaft das einzig taugliche und auch rechtlich zulässige Mittel ist, damit endlich der dem Fremdengesetz entsprechende rechtmäßige Zustand hergestellt und der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beendet wird.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im ha Polizeigefangenenhaus in Schubhaft.

Es wird daher der ANTRAG

gestellt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters beantragt die Behörde ihr Kostenersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand sowie einen allfälligen Verhandlungsaufwand in Höhe von zwei Drittel des Kostenaufwandes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zuzusprechen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs 2 Z 1 Fremdengesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Daher konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im Fremdenpolizeiakt, den die Bundespolizeidirektion Innsbruck dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vorgelegt hat, befindet sich ein Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen, Aktenzeichen 7a E Vr 2.300/01, Hv 1.464/01. Danach wurde der Berufungswerber zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren

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verurteilt. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch der öffentliche Ankläger auf ein Rechtsmittel verzichteten, ist dieses Urteil am 10.4.2001 in Rechtskraft erwachsen.

Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.5.2001 ergibt sich, dass am 19.5.2001 bei S. S., I., eine fremdenpolizeiliche Kontrolle vorgenommen worden ist, bei der der Beschwerdeführer aufgegriffen wurde. Bei der Kontrolle seines vorgewiesenen jugoslawischen Reisepasses konnte dann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer ohne gültigem Visum (für Bürger der jugoslawischen Föderation besteht Visumpflicht) im Bundesgebiet aufhält. Weiters wurde auch bei der Kontrolle bekannt, dass der Beschwerdeführer schon seit 10.4.2001 unangemeldet an dieser Anschrift wohnhaft ist. Daraufhin wurde der bekämpfte Schubhaftbescheid erlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22.5.2001, Zl Fr 3/543/98, wurde über den Berufungswerber ein befristetes Aufenthaltsverbot bis zum 22.5.2009 erlassen.

Begründet wurde dieses Aufenthaltsverbot wie folgt:

„Die Interessenabwägung des § 37 Abs 2 FrG kann im vorliegenden Fall nur zu Ungunsten des Fremden ausfallen, da auf Grund seines kriminellen Verhaltens die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zumindest gleich schwer wiegen, wie die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Die erkennende Behörde verkennt nicht, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden darstellt. Der Fremde hatte im Oktober 1990 in Jugoslawien eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und war dann nach Österreich gezogen. Nachdem Erhebungen der Gendarmerie ergeben hatten, dass es sich dabei um eine Scheinehe gehandelt hatte, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im April 1993 gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen. Nach zwei Rechtsgängen wurde schlußendlich dieses Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.96 bestätigt. Das Aufenthaltsverbot wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesprochen. Der Fremde reiste schließlich am 31.1.97 freiwillig aus Österreich aus.

Am 4.6.1999 wurde vom Rechtsvertreter des Fremden ein Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gestellt, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.10.99 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot behoben wurde. Am 10.8.98 heiratete der Fremde in Jugoslawien seine jetzige Ehefrau, mit der er bereits vor der Eheschließung mit der Österreicherin zusammenlebte und mit der er drei gemeinsame Kinder hat. Die Ehegattin sowie die drei gemeinsamen Kinder leben in Österreich. Zwei der Kinder sind jedoch bereits volljährig. Bereits im Jahre 1997 reiste der Fremde erstmals trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes mit einem gefälschten kroatischen Pass nach Österreich ein. Damals kam es auch zu den oa Betrugshandlungen, welche letztlich zur oa Gerichtsverurteilung führten. Im Oktober 2000 hat der Fremde seinen Angaben nach eine Namensänderung in sein nunmehriges Nationale „K.

R.“ vorgenommen und auch einen entsprechenden Reisepass ausgestellt bekommen. Unter diesem Nationale wurde dann auch ein Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beim Stadtmagistrat Innsbruck eingebracht. Über diesen Antrag wurde bis dato noch nicht entschieden. Seinen Angaben nach ist der Fremde dann im November 2000 unter Zuhilfenahme einer totalgefälschten belgischen Identitätskarte nach Österreich eingereist, wo er sich nahezu durchgehend unangemeldet und unrechtmäßig bei seiner Ehegattin in Innsbruck aufgehalten hat. Tageweise war er in Berlin bei seiner Schwester. Am 10.3.2001 wurde er dann an der Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz festgenommen und befand sich von 10.3. bis 10.4.01 in der Justizanstalt Wien in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung befand er sich einen Tag für die Bundespolizeidirektion Wien in Schubhaft, wurde dann aber entlassen. Am 11.4.2001 kam der Fremde seinen Angaben nach dann wieder nach Innsbruck zu seiner Frau und hielt sich weiter unangemeldet und unrechtmäßig an deren Wohnsitz auf. Am 19.5.2001 wurde er in dieser Wohnung festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.“

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23.5.2001, Zl S-8670/01, wurden dem Berufungswerber wegen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes vom 11.4.2001 bis 19.5.2001 und wegen der Nichtanmeldung im gleichen Zeitraum Geldstrafen verhängt.

Aufgrund des gesamten Akteninhaltes ist also davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Sinne des § 31 Fremdengesetz nicht rechtmäßig aufhält. Für Bürger der jugoslawischen Föderation besteht Visumpflicht. Ein gültiges Visum konnte der Berufungswerber nicht nachweisen. In der Beschwerde selbst wird zugestanden, dass der Beschwerdeführer „gegebenenfalls im November 2000“ illegal ausgereist ist (gemeint aufgrund der Verantwortung offensichtlich eingereist). Der zitierte Verlängerungsantrag bildet keinen Titel für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Trotz der Entlassung aus der Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wien hat sich der Berufungswerber weiterhin in Österreich unberechtigterweise aufgehalten. Es erscheint sohin gerechtfertigt, wenn die Bundespolizeidirektion Innsbruck nunmehr über den Berufungswerber die Schubhaft verhängt hat. Der Berufungswerber hat dargetan, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es kann auch die Meinung in der Schubhaftbeschwerde nicht geteilt werden, wonach eine Anmeldung nicht möglich gewesen wäre. Wie die Bundespolizeidirektion Innsbruck in ihrer Gegenschrift überzeugend dargelegt hat, gibt es in Innsbruck viele Fremde, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, aber aus den verschiedensten Gründen nicht abgeschoben werden können und die polizeilich gemeldet sind. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind

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die Voraussetzungen der Schubhaft nicht weggefallen. Da aufgrund des ganzen Verhalten des Berufungswerbers anzunehmen ist, dass er nicht freiwillig ausreisen werde, war es notwendig, die zu erfolgende Abschiebung zu sichern.

Gemäß § 66 Abs 1 Fremdengesetz kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Gemäß § 66 Abs 2 Fremdengesetz kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Berufungswerbers (kein Visum, keine Anmeldung, Verurteilung wegen gerichtlicher Straftaten) ist es nicht möglich, gelindere Mittel zur Anwendung kommen zu lassen. Dabei geht auch der Hinweis ins Leere, gelindere Mittel könnten durch die Unterkunft in bestimmten Räumen, nämlich in der Wohnung seiner Familie, angeordnet werden, denn der Beschwerdeführer hat - wie schon oben ausgeführt - keine Bereitschaft gezeigt, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Es ist davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, insbesondere deshalb, weil er sich entgegen der Empfehlung der Bundespolizeidirektion Wien nicht mit der Bundespolizeidirektion Innsbruck ins Einvernehmen gesetzt hat, und daher seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung im Sinne des § 40 Abs 2 Fremdengesetz nicht nachkommen wird.

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