Bundesanzeiger
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Daten zur Veröffentlichung:
Veröffentlichungsmedium: Internet
Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de Veröffentlichungsdatum: 16. April 2010
Rubrik: Besteuerungsgrundlagen
Art der Bekanntmachung: Besteuerungsgrundlagen
Veröffentlichungspflichtiger: Classic Fund Management AG, Vaduz
Fondsname: Classic Global Equity Fund und Classic Value Equity Fund
ISIN: LI0008328218,LI0019077903
Auftragsnummer: 100412014199
Verlagsadresse: Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
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Liechtenstein
Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 InvStG
.für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009
Classic Global Equity Fund
.ISIN: LI0008328218
Thesaurierung (steuerliche Zurechnung): 31. Dezember 2009 Alle Angaben je 1 Anteil und in CHF
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. […] InvStG: PV 1
BV. EStG 2
BV. KStG 3
1 a) Betrag der Ausschüttung - - -
1 a) die in der Ausschüttung enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre - - -
1 a) die in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttung - - -
1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge - - -
2) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,6995 0,6995 0,6995
Summe der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge 0,6995 0,6995 0,6995
c) In den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene
bb) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
- - -
cc) Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG - 0,0000 -
dd) Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG - - 0,0000
ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG - - -
ff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG - - -
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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. […] InvStG: PV 1
BV. EStG 2
BV. KStG 3 gg) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind
- - -
hh) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvStG - - -
ii) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000
jj) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
kk) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG - 0,5371 0,5371
d) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge i.S.v. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,0000 0,0000 0,0000
e) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.S.v. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,0000 0,0000 0,0000
f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten und ausschüt- tungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG ent- fällt, und
aa) nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,1813 0,0000
bb) nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,0000 0,0000 0,0000
g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs.
3 Satz 1 InvStG
0,0000 0,0000 0,0000
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Thesaurierung (steuerliche Zurechnung): 31. Dezember 2009 Alle Angaben je 1 Anteil und in CHF
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. […] InvStG: PV 1
BV. EStG 2
BV. KStG 3
1 a) Betrag der Ausschüttung - - -
1 a) die in der Ausschüttung enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre - - -
1 a) die in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttung - - -
1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge - - -
2) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,2959 0,2959 0,2959
Summe der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge 0,2959 0,2959 0,2959
c) In den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene
bb) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
- - -
cc) Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG - 0,0000 -
dd) Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG - - 0,0000
ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG - - -
ff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG - - -
gg) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind
- - -
hh) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvStG - - -
ii) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000
jj) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. […] InvStG: PV 1
BV. EStG 2
BV. KStG 3 kk) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG - 0,2472 0,2472
d) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge i.S.v. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,0000 0,0000 0,0000
e) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.S.v. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,0000 0,0000 0,0000
f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten und ausschüt- tungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG ent- fällt, und
aa) nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0698 0,0000
bb) nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,0000 0,0000 0,0000
g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs.
3 Satz 1 InvStG
0,0000 0,0000 0,0000
1 PV: Natürliche Personen mit Anteilen im Privatvermögen.
2 BV EStG: Natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen.
3 BV KStG: Kapitalgesellschaften, bei denen die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG gilt.
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Liechtenstein im April 2010
Classic Fund Management AG
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Ermittlung
.der steuerlichen Angaben
An die Classic Fund Management AG, Rätikonstrasse 33, FL-9490 Vaduz, Liechtenstein (nachfolgend: die Gesellschaft)
Die Gesellschaft hat uns beauftragt, auf der Grundlage der Buchführung und der geprüften Jahresberichte für die folgenden Investmentvermögen für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen:
– Classic Global Equity Fund – Classic Value Equity Fund
Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben aufgeführten Investmentvermögen die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags.
Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft.
Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können.
Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt.
Bekanntmachungstext im Elektronischen Bundesanzeiger – Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Diese Bescheinigung wurde für die oben aufgeführten Investmentvermögen zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Frankfurt am Main, den 13. April 2010
PVW GMBH.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Josef Brinkhaus, Rechtsanwalt, Steuerberater Frank Schmidt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater