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Durchsetzung und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen

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Academic year: 2022

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Code of Conduct Durchsetzung und

Sanktionsmöglichkeiten

bei Verstößen

(2)

Code of Conduct - Bindungswirkung - Aufsicht

- Sanktionen

Seite 2/5

Kontakt:

E-Mail: CoC@inkasso.de

Zusammenfassung

1. Ab dem 1. Oktober 2021 ist der Code of Conduct des BDIU zwingend anzuwenden.

2. Alle BDIU-Mitglieder haben sich verpflichtet, die Regelungen des Codes of Conduct einzuhalten.

3. Die Einhaltung wird durch den BDIU – Geschäftsstelle und Präsidium – und die Ombudsfrau des Verbandes überwacht.

4. Verstößt ein Mitglied des Verbandes gegen den Code of Conduct, kann dieser Verstoß dem Verband und der Ombudsfrau gemeldet werden.

Anlaufstelle für derartige Meldungen ist die Beschwerde- und Schlichtungsstelle des Verbandes.

5. Werden Verstöße gegen den Code of Conduct festgestellt, kann das Präsidium – jeweils nach satzungsgemäßer Anhörung des Mitgliedes zum Vorwurf – Sanktionen gegen das Mitglied beschließen.

6. Mögliche Sanktionen sind: Auflage, Verweis, Geldstrafe und Ausschluss aus dem Verband.

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Code of Conduct - Bindungswirkung - Aufsicht

- Sanktionen

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1. Bindungswirkung des Codes

Grundsätzlich unterliegen Codes of Conduct der freiwilligen Selbstbindung.

Im Rahmen der Vereinsautonomie hat der BDIU das Recht, sich in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung zu geben.

Die Grundordnung eines Vereins wird durch die Vereinssatzung bestimmt.

Mit der Beitrittserklärung erklärt sich das einzelne Mitglied mit der Satzung einverstanden und lässt diese für und gegen sich gelten.

Die Satzung des BDIU regelt in § 21 Abs. 2 k) die Annahme und Änderung eines Codes of Conduct.

Die Mitgliederversammlung des BDIU hat den Code of Conduct am 17. September 2020 einstimmig angenommen.

Die Mitglieder verpflichten sich laut § 25 Abs. 3 der BDIU-Satzung, den Code of Conduct des BDIU zu beachten.

§ 21 | Aufgaben der Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Fassung folgender Beschlüsse:

[…]

k) Annahme und Änderung der Satzung sowie eines Verhaltenskodex (Code of Conduct), die jedoch jeweils einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen und in der Tagesordnung angekündigt sein müssen.

§ 25 | Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz und Code of Conduct

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen nach § 21 Abs. 2 Buchstabe k) beschlossenen „Code of Conduct“ des BDIU in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten.

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Code of Conduct - Bindungswirkung - Aufsicht

- Sanktionen

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2. Durchsetzung und Sanktionen

Die BDIU-Satzung definiert nicht nur Rechte und berufliche Pflichten der Mitglieder, sondern sieht für das Präsidium des Verbandes auch Mittel zur Durchsetzung der Satzung und Sanktionsmöglichkeiten bei

satzungswidrigem Verhalten vor.

§ 15 | Sanktionen bei Verstößen gegen Satzungspflichten (1) Das Präsidium kann wegen Verstoßes gegen satzungsmäßige Pflichten oder Verbandszwecke, wegen verbandsschädigenden Verhaltens oder Verletzung beruflicher Pflichten (§§ 23–31) sowie wegen Inkassotätigkeit, ohne im Rechtsdienstleistungsregister für Inkassodienstleistungen

registriert zu sein, gegen das betroffene Mitglied verhängen:

a) Eine Auflage, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Auflage kann mit Erledigungsfristen auch unter Androhung von Geldbußen oder des Ausschlusses verbunden werden.

b) Einen Verweis.

c) Eine Geldbuße in maximaler Höhe eines dreifachen

Jahresmitgliedsbeitrags. Die Geldbuße ist an den Verband zu zahlen; dabei sind in angemessener Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitgliedes und die Schwere des

Satzungsverstoßes zu berücksichtigen.

d) Den Ausschluss aus dem Verband.

Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe a) bis c) können auch zusammen verhängt werden.

(3) Vor der Entscheidung des Präsidiums über alle Sanktionen gemäß Absatz 1 ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags kann durch die Mahnung Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden.

(4) Sanktionen nach Absatz 1 können vom Präsidium nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

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Code of Conduct - Bindungswirkung - Aufsicht

- Sanktionen

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3. Ombudsfrau und Schlichtungsstelle

Verbraucherinnen und Verbraucher, Schuldnerberater und

Verbraucherschützer, Gläubiger und andere Inkassodienstleister – alle können sich an die BDIU-Schlichtungsstelle wenden, um vermeintliches Fehlverhalten von BDIU-Mitgliedern anzuzeigen.

Auch vermeintliche Verstöße von BDIU-Mitgliedern gegen Regelungen des Codes of Conduct können so zur Anzeige gebracht werden.

Je nach Sachverhalt prüft das Team der Schlichtungsstelle allein oder gemeinsam mit der Ombudsfrau die vorgebrachte Anzeige.

Wird dadurch ein Verstoß gegen den Code of Conduct festgestellt, legen Geschäftsstelle und/oder Ombudsfrau den Sachverhalt dem BDIU- Präsidium vor und können gegebenenfalls auch Maßnahmen oder Sanktionen empfehlen.

Die Sanktionen beschließen und erlassen kann nur das Präsidium gemäß

§ 15 der BDIU Satzung.

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