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Sicherheit hat höchste Priorität!

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Academic year: 2022

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Flugsicherheit ist ein ernstes Thema.

In jeder Saison haben wir Unfälle mit Schwer- verletzten oder sogar Toten zu beklagen.

Die Ursache dafür ist in nahezu allen Fällen menschliches Verhalten.

ICAO und EASA haben deshalb im vergan- genen Jahr festgelegt, dass proaktive Flug- sicherheitsarbeit deutlicher in der Aus- und Weiterbildung der Fluglehrer verankert wer- den muss. Dafür sind die Staaten nun aufge- fordert, in ihre nationalen Bestimmungen entsprechende Regelungen aufzunehmen.

Für den DAeC arbeitet der Bundesaus- schuss Flugsicherheit zusammen mit den Fachreferenten eng mit dem Bundesminis- terium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an der Umsetzung zusammen. Un- ser Ziel ist, dass nun weitere praxistaugliche, effektive Maßnahmen aufgenommen wer- den, mit der die Sicherheit signifikant ver- bessert werden kann. Dabei soll verhindert werden, dass nur zusätzliche bürokratische Hürden die engagierte Arbeit der Fluglehrer erschweren.

Die Zusammenarbeit des Bundesausschus- ses Flugsicherheit mit dem BMVI gilt aber

nicht nur mittel- und langfristigen Themen.

Aktuell geht es um die Frage, wie die fliege- rische Kompetenz trotz der coronabedingten Einschränkungen erhalten werden kann und Fristen sinnvoll den gegebenen Umständen angepasst werden können.

Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung der Fluglehrer zum Thema Flugsicherheit sind auf jeden Fall ein Bau- stein für den sicheren Flugbetrieb. Grund- sätzlich sollte sich aber jeder Pilot und jede Pilotin in der Verantwortung sehen. Wir alle können und müssen etwas tun, damit Unfälle vermieden werden.

Allen Luftsportlerinnen und Luftsport- lern wünsche ich, dass wir bald wieder unbe- schwert in die Luft dürfen, viel Spaß, Erfolg, aber vor allem immer sichere Landungen.

Euer

Sicherheit hat höchste Priorität!

Stefan Klett, DAeC-Präsident

Wer sich für die Arbeit des Bundesausschusses interessiert, kann sich gerne an Jona Keimer, Vorsitzender des BA Flugsicherheit (BAFlugsicherheit@daec.de) oder Mike Morr (m.morr@daec.de) wenden.

Fac t s & Infos des Deut schen Aero Clubs

5/2 021

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■ MÄRZ 2021

Aus dem Vorstand

Wegen der Kontaktbeschränkungen zum Schutz vor der Verbreitung des Coronavirus werden etliche Termine des Vorstands abgesagt. Alle aktuellen Themen müssen weitgehend ohne Präsenztermine bearbeitet werden.

Schatzmeisterin Sigrid Berner arbei- tet kontinuierlich an den Aufgaben der Finanzführung. Dazu gehören: die Erkenntnisse aus dem Jahresabschluss 2019 umzusetzen, die laufenden Ar- beiten für den Jahresabschluss 2020 und den Haushalt 2021 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zu steuern.

Vizepräsident René Heise widmet sich dem Aufbau eines Fachausschus- ses Umwelt und Natur, der zukünftig die Themen Auswirkungen des Klima- wandels auf den Luftsport, Nachhal- tigkeit sowie den Komplex Luftraum

– Naturschutzgebiete behandelt. Die aus gewiesene Expertise der Mitglieder der AG Windkraft soll zukünftig im Fachausschuss hier mit einfließen.

3. März: Vorstandssitzung per Videokonferenz

4. März: Präsident Stefan Klett nimmt am digitalen Info-Lunch der Parla- mentsgruppe Luft- und Raumfahrt teil.

4. März: Stefan Klett, Habbo Brune (BAUL), Andreas Wenzeck (Buko Segelflug) und Herbert Märtin (DSV) tauschen sich über das Thema „Luft- raumarbeit“ aus.

5. März: Vizepräsident Michael Rottland berät per Telefonkonferenz mit Jeppesen die zukünftige Zusam- menarbeit.

6. März: Stefan Klett und Vizepräsi- dent Gunter Schmidt nehmen an der digitalen Mitgliederversammlung der Bundeskommission Modellflug teil.

6. März: Stefan Klett ist Gast bei der

digitalen Mitgliederversammlung des Landesverbandes Mecklenburg- Vorpommern.

9. März: Stefan Klett, Mike Morr und Jona Keimer (Bundesausschuss Flug- sicherheit) diskutieren mögliche Pro- jektförderungen in der Flugsicherheit.

9. März: In einer Telefonkonferenz mit Droniq erörtert Michael Rottland die Möglichkeiten für die Zusammen- arbeit in der Drohnenthematik.

11. März: Vorstandssitzung per Videokonferenz

20. März: Gunter Schmidt besucht die digitale außerordentliche Mitglieder- versammlung der Bundeskommission Segelflug

23. März: Jour Fix, Präsident und Generalsekretär

24. März: Vizepräsidentin Sigrid Berner nimmt an der Vorstandssitzung per Videokonferenz der DOSB-Führungs- akademie teil.

VERBÄNDE

Luftsportverband Bayern

Drummer als Präsident gewählt

Am 27. Februar fand die Mit- gliederversammlung des Luftsport- Verbandes Bayern statt, erstmals in digi taler Form. Im Rahmen der Vorstandsneuwahl votierten die Delegierten einstimmig für Bernhard Drummer als neuen Präsidenten des Verbandes.

Ulrich Braune, der den Landesverband über 15 Jahre führte, kandidierte nicht mehr für das Amt. DAeC-Präsident Stefan Klett begrüßte die Teilnehmer und wünschte dem neuen Prä- sidenten viel Erfolg.

Die bisherigen weiteren Vorstandsmitglieder Jessica Paul, Peter Rzytki, Harald Görres und Martin Weigert hatten sich erneut zur Verfügung gestellt, ihre Wahlen erfolgten eben- so einstimmig.

Bernhard Drummer

MEDICAL ■ US-Medical

COVID-19-Impfung

Aufgepasst! Wer sich bei der Ausübung seiner Rechte als Pilot oder in an- deren sicherheitsrelevanten Funktionen der Luftfahrt auf ein US-Medical stützt (betroffenes Luftfahrtpersonal), muss sich an die Vorgaben der FAA halten.

Bereits am 27. Februar hatte die FAA gegenüber der „single dose Johnson &

Johnson’s Janssen COVID-19 vaccine“ eine Art Unbedenklichkeit ausgesprochen, diese aber an eine wichtige Bedingung geknüpft: „… however, a 48-hour No Fly/No Safety-Related Duty“ interval must be observed after the injection“. Mit der aktuell gültigen Meldung schließt sie die Produkte von Pfizer-BioNTech und Moderna in diese bedingte Unbedenklichkeit ein. Damit sind nun drei Seren von der FAA „approved“ formuliert die FAA. Betroffen sind Piloten, die mit einer US-Lizenz in Europa fliegen, aber auch solche, die auf der Grundlage einer US- Lizenz mit einer EASA-Validation agieren. Jürgen Leukefeld

RECHT ■ TKG/EMVG

Widersprüche müssen zurückgenommen werden

Im November 2020 hatte das Verwaltungsgericht die Klage des DAeC gegen die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den Beiträgen nach TKG und EMVG abgewiesen. Alle, die einen Widerspruch eingelegt hatten, sollten nun ihren Wider spruch zurücknehmen. Geschieht das nicht, ist die BNetzA von Amts wegen gezwungen, diesen kostenpflichtig zu bearbeiten. Viele Vereine, die vor- sorglich Widerspruch gegen die Beiträge eingelegt hatten, haben in den letzten Wochen Post von der BNetzA erhalten. Dem Schreiben ist ein Antwortformular beigefügt, mit dem der Widerspruch zurückgenommen werden kann.

TECHNIK

EASA AD 2021-0070

Übersetzung der AD für JS-MD 1C Segelflugzeuge liegt vor

Der Bundesausschuss Technik hat die Übersetzung der EASA-Luft- tüchtigkeitsanweisung für JS-MD 1C Segelflugzeuge vorgelegt. Diese AD ist vom 11. März 2021 und muss inner- halb von 30 Tagen nach Veröffentli- chung umgesetzt werden.

LUFTRAUM ■ Info

TMZ-Flyer neu aufgelegt

Der Bundesausschuss Unterer Luftraum hat den TMZ-Flyer aktuali- siert und neu aufgelegt. Auf dem Info- blatt sind kompakt alle wichtigen In- formationen veröffentlicht.

Den Flyer gibt es auch als Download auf der DAeC-Website.

Sicher unter Luftraum „C“

Wirbelschleppen – Gefahr für VFR Luftfahrzeuge erzeugen Wirbelschleppen,

je größer und schwerer, desto heftiger Wirbelschleppen sinken bis zu 1000 Fuß

nach unten

Sie sind eine besondere Gefahr für kleine und leichte Luftfahrzeuge Achtung: Den Luftraum „E“ nicht bis auf

den letzten Fuß ausreizen!

Empfehlung: Mindestens 200 – 500 Fuß Abstand zur Luftraumgrenze – insbe son­

dere in den Endanflugbereichen von Frankfurt!

C 2500 EDFZ

EDFG EDFB

EDFE EDFC

Schematische Darstellung EDDF

Luftraum C 3500 MSL Luftraum C 3500 MSL

C 1500 MSL

C 2500 MSL CTR 1500 MSL

EDDF EDFG

EDFZ

IFR in 4000 MSL IFR in 4000 MSL

Gerne beantworten wir Ihre Fragen unter: vfr@dfs.de

März 2021

Kollisionswarnung für IFR-Verkehr Das Kollisionswarnsystem TCAS erzeugt

Ausweichempfehlungen („RAs“ Resolution Advisories) basierend auf Transponder ­ signalen auch von VFR-Flügen TCAS löst unabhängig von der Luftraum­

struktur aus

TCAS RAs führen zum Abbruch des IFR­Anfluges

Achtung: Den Luftraum „E“ nicht bis auf den letzten Fuß ausreizen!

Empfehlung: Mindestens 200 – 500 Fuß Abstand zur Luftraumgrenze – insbe sondere in den Endanflugbereichen von Frankfurt!

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat eine neue Information für VFR-Piloten über sicheres Fliegen in Flughafennähe veröffentlicht.

Mehr auf www.dfs.de unter Service, Kundenbereich VFR.

LUFTRAUM

Bundesausschuss Unterer Luftraum

Luftraum 2021

In diesem Jahr ändern sich wieder zahlreiche Lufträume.

Welche Änderungen umgesetzt wurden, hat der Bundes- ausschuss Unterer Luftraum in

der jüngsten Ausgabe des News- letters „Meldepunkt“ zusam- mengestellt. Weitere Themen:

neue Kennzeichnung in der ICAO- Karte, mehr Freiheit im Luftraum durch HX, Gefahr in Verzug – Änderung im LuftVG. Neu im Newsletter: Unser Fluglehrer gibt Tipps zu Veröffentlichungen und Hinweise auf Regeln, die alle im Hinterkopf haben sollten.

Der Newsletter liegt als PDF auf

www.daec.de/fachbereiche/luftraum-flugbetrieb

Aero Club News M A I 2 021 3 2 Aero Club News M A I 2 021

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Es ist daher unzutreffend, wenn etwa dem Modellflug eine grundsätzliche Stör- und Scheuchwirkung unterstellt wird.

Genau davon geht allerdings nach wie vor der Gesetzgeber in Deutschland aus. Schon bei der Neugestaltung des Luftver- kehrsrechts 2017 durch die sogenannte „Drohnenverordnung“

war diese Fehlvorstellung leitend. Und so ist es nicht verwun- derlich, dass der Gesetzgeber damals umfangreiche Pauschal- verbote für den gesamten UAV- und Flugmodellbetrieb ein- geführt hat.

Diese Betriebsverbote erstrecken sich seitdem flächende- ckend auf alle Nationalparke sowie Naturschutzgebiete, Ge- biete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. die Flora-Fauna- Habitate (FFH-Gebiete), europäische Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete. Alibimäßig sollen diese flächende- ckenden Betriebsverbote nicht greifen, wenn landesrechtliche Vorschriften Abweichendes regeln. Dem Autor ist allerdings seit 2017 keine solche abweichende Regelung bekannt geworden.

Ergänzend zu diesen Betriebsverboten hat der Gesetzge- ber angeordnet, dass „Schutzvorschriften insbesondere des

RECHT ■ Luftsport und Naturschutz

Von Tauben auf dem Dach und Kiebitzen auf dem Fluggelände

Was allgemein schon längst bekannt ist, scheint in der Politik und den Naturschutzbehörden noch nicht ankommen zu wollen: Luftsportgelände und damit auch unsere Modellfluggelände sind vielerorts zu Oasen für bedrohte Tierarten geworden, insbesondere für Vögel und Insekten.

Bundesnaturschutzgesetzes […] sowie das Naturschutzrecht der Länder […] unberührt bleiben“ (vgl. § 21a Abs. 6 LuftVO).

Eine recht unscheinbare Regelung, allerdings mit heftigen Fol- gen: Denn damit hat der Verordnungsgeber für den Bereich des UAV- und Flugmodellbetriebs neben den Regelungen der Luftverkehrsrechts die unmittelbare Geltung dieser weiteren Schutzvorschriften angeordnet. Damit ist ein völlig undurch- sichtiges Nebeneinander von Luftverkehrs- und Naturschutz- recht entstanden.

Während etwa das Luftverkehrsrecht als Bundesrecht in § 21b Abs. 1 Nr. 6 LuftVO Betriebsverbote in Gebieten des Natur- schutzschutzes mit landesrechtlichen Öffnungsklauseln regelt, für die auch luftrechtliche Ausnahmegenehmigungen zuläs- sig sind (vgl. § 21b Abs. 3 LuftVO), kann in parallelen Schutz- vorschriften auf Länderebene der Betrieb von UAV- und Flug- modellen selbst in Landschaftsschutzgebieten und ohne jede Befreiungsmöglichkeit untersagt werden. Dies kann sogar so weit gehen, dass die luftverkehrsrechtlichen Regelungen (vgl. § 21b Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 LuftVO) gänzlich ausge-

hebelt werden und keinerlei Luftraumnutzung mehr möglich ist. Das Luftverkehrsrecht ist in diesen Fällen durch die landes- rechtlichen Schutzvorschriften, etwa in einer Schutzgebiets- satzung, vollständig verdrängt! Dieser Verdrängungsprozess hat sich zuletzt recht dynamisch entwickelt. In einigen Bundes - ländern ist praktisch in jeder neuen Schutzgebietssatzung ein generelles Betriebsverbot für UAV- und Flugmodelle zu finden – regel mäßig ohne jeden er-

kennbaren sachlichen Grund.

Selbst für den personentra- genden Luftverkehr wurden unter Verkennung der Rege- lungen von § 21a Abs. 6 Luft- VO einfach neue Mindest- flughöhen eingeführt.

Es liegt auf der Hand, dass diese undifferenzierten Flug- verbote, die sachlich in der Regel keinen Anlass haben (außer dass UAV- und Flug- modellbetrieb vielerorts of- fenbar als lästig empfunden

wird), gegen das sogenannte Übermaßverbot verstoßen und damit (sehr) häufig (massiv) rechtswidrig sind. Der an sich legale Betrieb von UAV- oder Flugmodellen wird damit in vielen Schutzvorschriften in eine grundsätzlich vom Gesetz missbilligte Betätigung verkehrt und einfach verboten.

Das ist für den DAeC nicht hinnehmbar.

Besonders problematisch ist diese Entwicklung aber nicht nur deshalb, weil ein Verstoß gegen die Schutzvorschriften oft- mals auch bußgeldbewehrt ist, sondern weil mit diesen Rege- lungen, die für den UAV- bzw. Flugmodellbetreiber bisweilen kaum auffindbar sind, in das spezielle Gefahrenabwehrrecht des Luftverkehrsrechts eingegriffen wird. Als gleichberechtigte Teilnehmer am allgemeinen Luftverkehr müssen sie aber er- warten dürfen, dass alle für sie relevanten Betriebsanforde-

rungen im Luftverkehrsrecht und über die von der Luftfahrt- verwaltung etablierten Informationskanäle zur Verfügung gestellt werden.

Als spezielles Gefahrenabwehrrecht ist das Luftverkehrs- recht umfassend und in sich abschließend zu verstehen. Denn nur einheitliche Luftverkehrsregeln sind dazu in der Lage, die notwendige Verbindlichkeit und Funktionalität im zu re-

gelnden Luftverkehr zu erzeugen. Es sind damit in den Luft- verkehrsregeln nicht nur die Belange zu organisieren und zu regeln, die der potenziell gefährliche Luftverkehr für seine Teilnehmer selbst produziert (= innerer Regelungs- bedarf), sondern auch die Gefahrenmomente und -effekte, die der Luftverkehr nach außen gegenüber Unbeteiligten und außen stehenden Rechtsgütern verursacht. Innere und äußere Regelungsbelange bilden den Gegenstand für die Entwicklung und Abwägung der Verhaltensregeln im Luftverkehr.

Vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, dass das in sich geschlossene Luftverkehrsrecht u. a. auch Naturschutzbe lange behandeln muss, mithin Naturschutzbelange mit den Funk- tionsbedürfnissen des Luft- und Flugverkehrs in Ausgleich gebracht werden müssen. Oder anders formuliert: Diese ein- deutige und umfassende Zuständigkeit der Luftfahrtverwal-

Fotos: C. Hackl, Sebastian Hater, Uschi Kirsch, Erik Schufmann

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tung ist zwingend erforderlich, damit die Funktionalität und damit insbesondere auch die Sicherheit des Luftverkehrs ge- währleistet werden kann. Nichts anderes gilt auch für UAV- und Flugmodellbetreiber, die vollwertige Teilnehmer des Luft- verkehrs sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 8 LuftVG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO). Denn die Funktionalität und Sicherheit des Luft- verkehrs basiert ganz wesentlich auf dem Umstand, dass alle Luftverkehrsteilnehmer die Luftfahrtverwaltung als „An- sprechpartner“ haben und sich dort über alle wesentlichen rechtlichen Belange ihres Flugvorhabens informieren können und müssen. Die Informationskanäle der Luftfahrtverwaltung, insbesondere hinsichtlich Luftraumbeschränkungen, aber auch andere Luftraumbestimmungen stellen einen wesentlichen Regelungs- und Sicherheitsbaustein im koordinierten Luftver- kehr dar. Die Kanäle sind dementsprechend so gestaltet, dass alle Luftverkehrsteilnehmer auf alle für ihr Flugvorhaben rele- vanten Daten zugreifen können.

behörden als entsprechende Fachbehörden in der Lage sind, diese Belange festzustellen. Es fehlt in den Augen des DAeC e.V. aber eine Regelung, die dafür sorgt, dass die von den Natur schutzbehörden analysierten Naturschutzbelange an die Luftfahrtverwaltung übermittelt werden, damit diese darauf aufbauend luftverkehrsrechtliche Maßnahmen (z. B. lokale oder temporäre Luftraumbeschränkungen, Mindestflughöhen, etc.) sowohl für den personentragenden als auch für den nicht personentragenden Luftverkehr erlassen kann.

Der DAeC setzt sich daher im gegenwärtigen Gesetzge- bungsverfahren dafür ein, bei der Neuregelung insbeson- dere der LuftVO die problematische Parallelität von Natur- schutzrecht und Luftverkehrsrecht durch ein neues Verfahren zu ersetzen, nach welchem tatsächlich regelungsbedürftige Naturs chutzbelange in standardisierter Weise von der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde an die zuständige Luftfahrt- verwaltung transportiert werden, damit die Luftfahrtverwal- tung Vorschläge unterbrei- ten und letztlich Regelungen erlassen kann, mit welchen luftverkehrsrechtlichen Maß- nahmen naturschutzrecht- liche Belange im Benehmen mit der Naturschutzbehörde erfüllt werden.

Ein solches Verfahren hätte den Vorteil, dass not- wendige Maßnahmen zum Naturschutz von den Luftver- kehrsbehörden konkret und zielgenau getroffen werden könnten. Solche Maßnahmen können beispielsweise die Verfügung von Luftbeschränkungs- oder -sperrgebieten über Gebieten des Naturschutzes sein, die zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ggf. räumlich und zeit- lich ausgestaltet sind. Es kommen aber ebenso Verfügungen zu Mindestflughöhen oder (Über-)Flugkorridoren, Beschrän- kungen von Emissionen und Immissionen, Begrenzungen von Motorlaufzeiten oder Einschränkungen der Antriebsarten (z. B.

auf emissionfreie Elektroantriebe mit geringster oder gar kei- ner Lärm- und Schadstoffentwicklung) in Betracht.

Zudem würden die pauschalen Betriebsverbote aus angeb- lichen Belangen des Naturschutzes überflüssig werden, da die naturschutznotwendigen Luftraum- bzw. Betriebsregelungen das Ergebnis des vorgeschlagenen Verfahrens darstellen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren den lokalen jeweils sehr unterschiedlichen Bedürfnissen des Naturschutzes und der Luftraumnutzung sehr gut Rechnung getragen werden, so dass sich hier die Ausübungsmöglichkeiten des Luftsports mit zielgerichtetem und effektivem Naturschutz verbindet. Eine Win-Win-Situation.

RA Christian Walther Die genannten Bestimmungen der Luftverkehrsordnung sind veröffentlicht unter: www.gesetze-im-internet.de/

luftvo_2015/BJNR189410015.html Insoweit müssen auch insbesondere Naturschutzbelange

vom Luftverkehrsrecht und der Luftfahrtverwaltung beachtet werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage werden jedoch die naturschutzrechtlichen Regelungen nicht oder nur unzurei- chend in die Informationskanäle des Luftverkehrs eingespielt.

Sie sind somit für die Teilnehmer des Luftverkehrs nicht sicht- bar.

In dem aktuell vorliegenden Entwurf zur Änderung der LuftVO vom 12.01.2021 wird im Bereich des unbemannten Luftverkehrs die eingangs beschriebene Parallelität von Natur- schutzrecht und Luftverkehrsrecht wie bisher übernommen – nämlich in der Weise, dass das Naturschutzrecht neben dem Luftverkehrsrecht voll anwendbar bleiben soll (vgl. insb. in § 21h LuftVO-E).

Das ist für den DAeC der falsche Weg.

Nach dem Vorschlag des DAeC ist richtigerweise die Schnitt- stelle zwischen naturschutzrechtlichen Bedürfnissen und luft- rechtlicher Umsetzung neu auszurichten und zu verbessern.

Dies gilt gleichermaßen für den unbemannten wie den be- mannten Luftverkehr.

Grundsätzlich ist unbestritten, dass es naturschutzrecht- liche Belange gibt, die im Luftverkehr zu berücksichtigen sind.

Unbestritten ist weiter, dass regelmäßig nur die Naturschutz- Fotos: Heiko Braden, Sebastian Hater

LUFTSPORTGERÄTE-BÜRO Ungültigkeitserklärung

Dokumente

für Luftsportgeräte

Wer Dokumente für Luftsport geräte beim LSGB als gestohlen oder verloren meldet, bekommt neue Papiere mit ak- tuellem Ausstellungs datum ausgestellt.

Folgendes Dokument ist betroffen:

Eintragungsschein / Lufttüchtigkeitszeugnis Ausgestellt am 19. Januar 2021 Geräte-Nr.: 61178.1

Amtliches Kennzeichen D-MNJI

LUFTSPORTGERÄTE-BÜRO ■ Musterzulassung

Flywhale FW 02 - 650 zugelassen

Nach erfolgreicher Musterprüfung hat das DAeC-Luftsportgeräte-Büro am 24. März 2021 die Musterzulassung für den Flywhale erteilt. Das ultraleichte Amphibium aus CFK-Composite ist mit dem Rotax-912-iS-Sport-Motor und Verstellpropeller mit Regler ausgestattet. Die zulässige maximale Abflugmasse bei installiertem Rettungsgerät beträgt 650 Kilogramm. Hersteller und Musterbetreuer ist die Uniplanes GmbH in Dötlingen.

Das Gerätekennblatt 66240 ist im Downloadbereich auf https://www.daec.de/luftsportgeraete-buero/ul-zulassung/pruefer- klasse-5/infos-fuer-pruefer/geraetekennblaetter/ zu finden.

LUFTSPORTGERÄTE-BÜRO ■ Lufttüchtigkeitsanweisungen

LTA für TL Condor plus

Das Luftsportgeräte-Büro hat am 19. März eine neue Lufttüchtigkeitsan- weisung, LTA-Nr. LSG 2021-001, herausgegeben. Sie betrifft die TL 232 Condor plus, DAeC-Gerätekennblatt Nr. 61145.

Beim Austuchen der Tragflügelbespannung wurden Beschädigungen (Durch- scheuern) des Diagonalrohres und -verspannung festgestellt. Das betreffende UL ist Baujahr 2001, mit etwas über 900 Betriebsstunden und in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen.

Für Halter von ULs dieses Typs gilt, dass vor dem nächsten Flug eine sachkun- dige Person mit einem Prüfer Klasse 5 oder ein genehmigter Betrieb das Flug- zeug überprüfen müssen.

Die vollständigen Lufttüchtigkeitsanweisungen und weitere Sicherheitsmit- teilungen sind auf den Internetseiten des DAeC unter www.daec.de/luftsport- geraete-buero/ (> UL-Zulassung > Sicherheit) publiziert.

Aero Club News M A I 2 021 7 6 Aero Club News M A I 2 021

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Herausgeber: Deutscher Aero Club e.V.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Anschrift:

Hermann-Blenk-Straße 28, 38108 Braunschweig

■ Impressum

MOTORFLUG / UL-FLUG ■ Kraftstoff

Die neue MoGasKarte ist da

Für alle Piloten, die ihr Triebwerk mit MoGas beziehungsweise Auto- benzin betreiben dürfen: Die neue Ausgabe der MoGas-Karte von René Mühlmeier ist erschienen. Gegenüber dem Vorjahr sind mehr als ein Dut- zend neuer Plätze hinzugekommen, nur wenige haben den Spritverkauf eingestellt.

Die MoGas-Karte ist auf www.daec.de/sportarten/motorflug/service veröffentlicht.

Tel.: 0531/23540-0, Fax: 0531/23540-11 Internet: www.daec.de,

E-Mail: info@daec.de Redaktion: Uschi Kirsch (uk) Layout: Marion Hyna

VEREINE

Onlinebefragung

Bitte mitmachen:

Forschungsprojekt

„SicherImSport“

Das Universitätsklinikum Ulm und die Bergische Universität Wupper - tal haben die die Online-Befragung LSG 2021-001en für die größte deutsche Breitensport-Studie zu sexualisierten Grenzverletzungen, Belästigung und Gewalt gestartet. Der Landessport- bund NRW fördert das Forschungs- projekt „SicherImSport“, mittlerweile haben sich neun weitere Landessport- bünde angeschlossen.

Weitere Informationen zur Studie gibt es auf der Website des Universitäts- klinikums Ulm oder auf der Website der Bergischen Universität Wuppertal.

Link zur Onlinebefragung:

https://ww2.unipark.de/uc/Vereins- mitgliederbefragung_SicherImSport/

VEREINE ■ UNESCO

Vereinskultur ist „Kulturerbe“

Die Deutsche UNESCO-Kommis- sion hat die „Gemeinwohlorientierte Sportvereinskultur” in das bundesweite Verzeichnis des „Immateriellen Kultur- erbes“ aufgenommen. Damit wird die gesellschaftliche Leistung der rund 90 000 Sportvereine auf eine besonders wertvolle Art und Weise gewürdigt.

Dazu das Expertenkomitee: „Die Sportvereine prägen das gesellschaft- liche Leben in Deutschland und bieten vielfältige Möglichkeiten der Partizi- pation bis hin zu ehrenamtlicher und zivil gesellschaftlicher Teilhabe.“

Der DOSB hatte die Bewerbung auf

den Weg gebracht. DOSB

Mehr auf

https://ehrenamt.dosb.de/news in den Nachrichten vom 23. März 2021

Referenzen

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