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THEMEN N E W S L E T T E R N R Aktuelle gerichtliche Leitsätze aus dem. Erbrecht. Erbrecht. Arbeitsrecht Wie Krankenstand effektiv

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Academic year: 2022

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Kucklick Börger Wolf & Söllner

Palaisplatz 3  01097 Dresden  Tel. (03 51) 80 71 8-0  Fax. (03 51) 80 71 8-18 www.dresdner-fachanwaelte.de  info@dresdner-fachanwaelte.de

N E W S L E T T E R N R . 1 | 1 0 . 0 1 . 2 0 1 9

Aktuelle gerichtliche Leitsätze aus dem Erbrecht

Sicher besonders interessant sind die folgenden Entscheidungssätze deutscher Gerichte aus dem Erbrecht:

1. Deine und unsere Kinder

Bezeichnen die Eheleute nur die gemeinsamen Kinder im täglichen Sprachgebrauch als „unsere Kinder“ und die Kinder aus früheren Ehen als die Kinder des jeweiligen Ehepartners, ist eine testamentarische Zuwendung der Ehegatten an „unsere Kinder“ dahingehend zu verste- hen, dass lediglich die gemeinsamen Kinder gemeint sind (OLG Düs- seldorf, Beschluss vom 28.08.2018, Az.: 3 Wx 6/18).

2. Der „schlechte“ Testamentsvollstrecker

Eine grobe Pflichtverletzung, die die Entlassung eines Testamentsvoll- streckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB rechtfertigt, ist anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker die testamentari- schen Anordnungen des Erblassers in relevanter Weise missachtet und ein Vermächtnis nicht oder nur zögerlich erfüllt (OLG Rostock, Be- schluss vom 25.07.2018, Az.: 3 W 158/17).

3. Der „billige“ Testamentsvollstrecker

Das Nachlassgericht muss einer testamentarischen Anregung auf Be- stellung eines Ersatztestamentsvollstreckers nicht zwingend nach- kommen, sondern kann von der Bestellung absehen, wenn die Höhe der testamentarisch festgelegten Vergütung für neutrale Dritte unattrak- tiv ist und die Erben so zerstritten sind, dass von der Bestellung keine befriedende Wirkung zu erwarten ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2018, Az.: 2 W 32/18).

4. Das unauffindbare Testament

Das nicht mehr vorhandene Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht im Falle der Unauffindbarkeit eines Testaments insbesondere auch keine Vermu- tung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet wurde und deshalb als widerrufen anzusehen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2018, Az.: 2 Wx 261/18).

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T H E M E N

Erbrecht

Aktuelle gerichtliche Leit- sätze aus dem Erbrecht

Arbeitsrecht

Wie Krankenstand effek- tiv senken?

Mietrecht

Keine Widerrufsbelehrung bei Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmie- te erforderlich

In eigener Sache

Erfolg: „Feixn im Advent – fröhliche Weihnachts- lesung“ mit Peter Ufer“

Online-Presseschau

"Peinlich! Jobcenter klagt Paar wegen 23.000 Euro an und verrechnet sich", erschienen am

13.12.2018 auf TAG24.de

Informieren Sie sich auch unter www.dresdner-fachanwaelte.de

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NEWSLETTER Nr. 1 | 10.01.2019 Seite 2

Kucklick Börger Wolf & Söllner

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TIPP: DSC-Heimspiele

Samstag, 12.01.2019, 14:00 Uhr Gegner: VCO Berlin

Mittwoch, 16.01.2019, 19:00 Uhr Gegner: NAWARO Straubing

Samstag, 19.01.2019, 17:30 Uhr Gegner: USC Münster

Mittwoch, 30.01.2019, 19:10 Uhr Gegner: Ladies in Black Aachen

Mittwoch, 20.02.2019, 19:10 Uhr Gegner: VfB Sul Lotto Thüringen

Auch in dieser Saison unterstützen wir die DSC-Schmetterlinge! Spielplan, Berichte, News unter www.dresdnersportclub.de.

1 . B u n d e s l i g a

5. Der gebundene Ehegatte

Eine in einem gemeinschaftlichen Testament ent- haltene Klausel, der zur Folge der Überlebende

„über das Erbe der oder des Erstversterbenden frei verfügen kann“ bezieht sich beim Fehlen von Anhaltspunkten für eine abweichende Auslegung nur auf die Verfügungsbefugnis unter Lebenden und steht daher einer die Schlusserben beschrän- kenden Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Überlebenden entgegen (OLG Ham- burg, Beschluss vom 13.02.2018, Az.: 2 W 22/17).

(Anmerkung: Hinter dieser Entscheidung steht der Umstand, dass auch in dem dort entschiedenen Falle im Regelfall wegen der Bindungswirkung ei- nes gemeinschaftlichen, ehelichen Testamentes abweichende Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht möglich sind).

6. Vorsicht beim Pflichtteil

Mit der Pflichtteilstrafklausel („Macht einer der Ab- kömmlinge seinen Pflichtteilsanspruch nach dem erstversterbenden Elternteil geltend, soll er auch hinsichtlich des letztversterbenden Ehegatten le- diglich einen Pflichtteil erhalten.“) wollen die ge- meinschaftlich testierenden, sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzenden Ehegatten sicherstellen, dass den Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird. Ein Verstoß gegen die Pflichtteilsstrafklausel liegt also bereits dann vor, wenn der Pflichtteilsbe- rechtigte den Pflichtteil in Kenntnis der Pflichtteils- strafklausel ernsthaft geltend macht. Die erfolgrei- che Durchsetzung, gar gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches ist dafür nicht erforder- lich (OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018, Az.:

2 Wx 314/18).

7. Hemmung der Verjährung

Der im Rahmen einer Stufenklage von den Pflicht- teilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruches auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassver- zeichnisses (BGH, Urteil vom 31.10.2018, Az.:

IV ZR 313/17).

8. Facebook

Der Nutzungsvertrag eines verstorbenen Face- book-Nutzers geht gemäß gesetzlicher Erbfolge auf die Erben über, und zwar unabhängig davon, ob es sich um höchst persönliche oder vermö- gensrechtliche Inhalte handelt. Die Erben haben daher ein Zugangsrecht zum Inhalt des Face- book-Accounts des Verstorbenen (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17).

9. Nochmal Verjährung

Streiten Erbanwärter über die Wirksamkeit eines Testamentes, durch das frühere Testamente wi- derrufen worden sind, die unter anderem ein Vermächtnis enthalten, beginnt die Verjährungs- frist zur Geltendmachung des Vermächtnisses für den Vermächtnisnehmer nicht, bevor im Falle ei- ner gerichtlichen Auseinandersetzung die Be- weisaufnahme über die Echtheit des späteren Testamentes und die Testierfähigkeit des Erblas- sers zum Zeitpunkt seiner Errichtung nicht abge- schlossen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 7 U 75/17).

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NEWSLETTER Nr. 1 | 10.01.2019 Seite 3

Kucklick Börger Wolf & Söllner

Palaisplatz 3  01097 Dresden  Tel. (03 51) 80 71 8-0  Fax. (03 51) 80 71 8-18 www.dresdner-fachanwaelte.de  info@dresdner-fachanwaelte.de

Es sei darauf hingewiesen, dass die vorstehend wiedergegebenen Leitsätze in ihrem Verständnis immer und ausschließlich im Zusammenhang mit den übrigen Inhalten der genannten Entscheidun- gen zu betrachten sind.

[Detailinformationen: RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT, weiterer Tätigkeitsschwerpunkt Immobilien- recht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner- fachanwaelte.de]

Wie Krankenstand effektiv senken?

Ein hoher Krankenstand im Unternehmen ist häu- fig ein Ärgernis für den Arbeitgeber. Viele Arbeit- geber kennen jedoch gar nicht die Möglichkeiten, welche das Gesetz zur Verfügung stellt, um hier- auf proaktiv einzuwirken. Ein solches Mittel, wel- ches hier vorgestellt werden soll, ist die Auslo- bung und Zahlung einer Sonderprämie an die Ar- beitnehmer und deren Kürzung bei u. a. krank- heitsbedingter Arbeitsabwesenheit.

Der Gesetzgeber bietet mit § 4 a Entgeltfortzah- lungsgesetz (EFZG) dem Arbeitgeber eben diese Möglichkeit.

Um jedes Missverständnis von vornherein zu vermeiden, ist zu konstatieren, dass Kürzungs- möglichkeiten nur und ausschließlich in Bezug auf Sondervergütungen, z. B. einer sogenannten

„Gesundheitsprämie“, und niemals bezüglich der regelmäßigen Arbeitsvergütung angewandt wer- den können.

Zunächst ist zu klären, was eine „Sondervergü- tung“ im Sinne der gesetzlichen Regelung ist.

§ 4 a EFZG definiert den Begriff der Sondervergü- tung als Leistung, „die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt". Diese Le- galdefinition lässt offen, ob nur Einmalzahlungen oder auch laufende Zusatzzahlungen erfasst wer- den sollen. In der Regel werden Sondervergütun- gen solche Leistungen sein, die aus einem be- sonderen Anlass einmal oder zweimal jährlich ausgezahlt werden. In Betracht für eine solche Sondervergütung käme z. B. eine einmalig pro Kalender- oder Geschäftsjahr auszuzahlende

„Gesundheitsprämie“, welche zur Motivation der Mitarbeiter ausgelobt wird.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kür- zungsmöglichkeiten zwischen den Vertragspartei- en vereinbart sein müssen. Die gesetzliche Rege- lung umfasst dem Wortlaut nach nur Kürzungs-

möglichkeiten für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in- folge Krankheit. Über weitere Verweisung beste- hen Kürzungsmöglichkeiten aber auch bei Fehl- zeiten, die auf Grund von Maßnahmen der medi- zinischen Vorsorge und Rehabilitation entstehen, für Fehltage aufgrund Arbeitsunfähigkeit, die auf einem Arbeitsunfall beruht sowie für Fälle der feh- lenden Arbeitsleistung aus sonstigen Gründen, wie z. B. für jeden vollen Monat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Kalenderjahr, bei Wehr-/Zivildienst, Elternzeit oder Sabbatical.

Die ausgelobte Sondervergütung, z. B. eine „Ge- sundheitsprämie“, kann aufgrund krankheitsbe- dingter Arbeitsunfähigkeit, unentschuldigten Fehl- zeiten sowie anderen Ruhenstatbeständen dann gekürzt werden, wenn eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung hierzu zwi- schen den Parteien vorliegt. Dies kann im Ar- beitsvertrag bzw. einer Ergänzung hierzu aber auch in einer Betriebsvereinbarung erfolgen.

Rund um die Auslobung sowie deren Kürzungs- möglichkeiten bei Sonderzahlungen hat sich zwi- schenzeitlich eine mannigfaltige Rechtsprechung entwickelt, welche es dem Arbeitgeber deutlich erschwert, eine solche Vereinbarung rechtssicher einzugehen. Hier raten wir dringend zur Rück- sprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Auslobung einer solchen Prämie sowie Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung an.

[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fach- anwalt für Arbeitsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de]

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Keine Widerrufsbelehrung bei Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete erforderlich

Diese seit der Einführung der Neuregelungen zum Verbraucherwiderruf in § 312 c BGB streitige Fra- ge hat der VIII. Zivilsenat jüngst im Sinne einer pragmatischen Lösung entschieden (Entschei- dung vom 17.10.2018, Az.: VIII ZR 94/17). Nein sie ist es nicht, obwohl der Wortlaut der Norm dies nahelegen würde.

Dennoch ist Vorsicht geboten. Der BGH gelangt zu dieser Lösung nur auf dem Wege einer sog. te- leologischen Reduktion. D. h. grundsätzlich wäre die Vorschrift einschlägig, jedoch gebieten hier Sinn und Zweck und der Zusammenhang mit an- deren Normen (insbesondere denen der

§§ 558 ff. BGB) keine Anwendbarkeit der Vor- schrift. Das heißt aber auch, dass z. B. für jegliche Änderungsvereinbarungen im Mietrecht, für die

kein spezielles gesetzliches Verfahren vorge- schrieben ist, die Regelungen über den Verbrau- cherwiderruf Anwendung finden, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Wenden Sie sich bei Fragen hierzu gern an Rechtsanwalt Gütter.

[Detailinformationen: RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Tel.

(0351) 80 71 8-41, guetter@dresdner- fachanwaelte.de]

Erfolg: „Feixn im Advent – fröhliche Weihnachtslesung mit Peter Ufer“

Es war ein Versprechen, der Titel der diesjährigen Adventslesung mit Peter Ufer. Wortgewandt und witzig hat er ausgewählte Kolumnen, eigene Ge- schichten und die großer Klassiker auf Säggs‘sch vorgetragen. Gefeixt wurde also viel. Wir danken Peter Ufer sehr für diesen weihnachtlich- unterhaltsamen Abend – und unseren Gästen für ih- re Unterstützung. Bei der Spendensammlung zu den insgesamt 23 Adventslesungen im Barockviertel konnten fast 2.000 Euro für das Kinderhaus „Rabe“

des Stadtmission Dresden e. V. eingesammelt wer- den. So werden also auch bald die Kinder der Stadtmission auf der Radeberger Straße auf ihrem neuen Spielplatz fröhlich was zu feix‘n haben.

"Peinlich! Jobcenter klagt Paar wegen 23.000 Euro an und verrechnet sich", erschienen am 13.12.2018 auf TAG24.de

Wer rechnen kann, ist klar im Vorteil. Cindy P. (40) und ihr Freund Mark S. (39) mussten zum Amtsrichter, weil sie das Jobcenter angeblich um eine fünfstellige Summe betrogen haben. Doch die Rechnung des Staatsanwalts ging nicht auf ..."

– Von Steffi Suhr

Der Fachanwalt für Strafrecht Carsten Brunzel aus unserer Kanzlei verteidigte diesen Fall vor dem Sozialgericht Dresden.

Nachlesen können Sie den Beitrag in unserer On- line-Presseschau unter www.dresdner- fachanwaelte.de/aktuelles/presseschau/

[Detailinformationen: RA Carsten Brunzel, Fach- anwalt für Strafrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Steu- errecht, Tel. (0351) 80 71 8-90, brun- zel@dresdner-fachanwaelte.de]

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NEWSLETTER Nr. 1 | 10.01.2019 Seite 5

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Kucklick Börger Wolf & Söllner z. Hd. Frau Grit Falkenbach, Palaisplatz 3, 01097 Dresden

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