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Gründung einer Elterninitiative

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Academic year: 2022

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Gründung einer Elterninitiative

Ein Leitfaden der

für Eltern

auf dem Weg zum eigenen

Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladen

(2)

Impressum

Herausgeberin:

Kinderladen-Initiative Hannover e.V.

Goseriede 13 a 30159 Hannover

(05 11) 87 45 87 - 0

(05 11) 87 45 87 - 50

@ info@kila-ini.de

 www.kila-ini.de

16. überarbeitete Auflage, Mai 2020

Mitarbeit*innen und Redaktion:

Frauke Klindt-Krause Ute Dalluhn

Petra Schaa Gestaltung:

Ariane Görlich-Müller

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Kurze Geschichte der Kinderläden...4

Gründung einer Elterninitiative in 9 Schritten...6

1. Finde Gleichgesinnte...7

2. Beratung...8

3. Vereinsgründung...10

4. Finanzierung...12

5. Suche nach Räumen...16

6. Personal...18

7. Betriebserlaubnis...21

8. Anerkennung als Einrichtungsträger...25

9. Eröffnung...26

Anhang...27

Satzungsentwurf (Muster)...28

Entwurf eines Gründungsprotokolls (Muster)...31

Finanzierungsplan einer Kindertagesstätten (Muster)...32

Informationen zu Waldkindergärten...33

Regionale Zuständigkeiten für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder (Stand: Mai 2020)...34

Literatur-Adressen...36

"Checkliste" - Alles erledigt?...39

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Kurze Geschichte der Kinderläden

Kurze Geschichte der Kinderläden

Liebe Eltern,

Dieser Leitfaden ist als Hilfestellung gedacht, um euch bei der Gründung eines Krabbel-, Kin- der- oder Schüler*innenladens (einer Elterninitiative) zu unterstützen. Mit der Bezeichnung Kinderläden oder Elterninitiativen meinen wir hier Kindertagesstätten und „Kleine Kinderta- gesstätten“, die sich in der Trägerschaft eines gemeinnützigen Vereins befinden, der von El- tern gebildet wird.

Ein Blick in die Geschichte

In den 1960er Jahren gab es nur wenige staatlichen und kirchlichen Kindergärten und der Betreuungsschlüssel von 50 Kinder pro Erzieher*in begünstigte den Charakter der Verwahr- anstalt, Erziehung (ohne pädagogischen Anspruch) hin zur Unmündigkeit und zum Gehor- sam. Diese Erziehungsmethoden standen denen, der studierenden Mütter und Väter in den 1970er Jahren diametral gegenüber. Im Sog der gesamtgesellschaftlichen Veränderung der späten 1960er und 70er Jahre waren den Studierenden in der Erziehung der Kinder ein re- pressionsfreier Umgang mit Sexualität und Aggressionen, Erziehung zur Selbstbestimmung und Selbstregulierung genauso wichtig wie eine Erziehung zum frei und kritisch denkenden Menschen - auch als „Erziehung zum Ungehorsam“ in Gerhard Botts gleichnamigen Film be- titelt. Die Kinderläden entstanden in den großen Städten. 1967 entstand in Frankfurt beru- hend auf psychoanalytischen Erkenntnissen von Freud und C.G.Jung der erste Kinderladen.

In Berlin wurde kurz darauf das erste „Kinderkollektiv“ auf Initiative von Student*innen ge- gründet, die im „Aktionsrat zur Befreiung der Frau“ für die gleichen Rechte von Frauen und Männern kämpften. Sie forderten mehr Zeit zum Studieren und für ihre politische Arbeit. Zu- dem forderten sie eine Mitarbeit der Männer in der Kindererziehung. Es wurden leer stehen- de Ladenräume angemietet, um dort die Kinderbetreuung gemeinschaftlich zu organisieren.

So entstanden die ersten Kinderläden mit einem repressionsfreien und antiautoritärem Erzie- hungsstil (als konsequente Abgrenzung zum autoritärem Erziehungsstil des Naziregiems).

Anfangs waren es die Eltern, die abwechselnd die Betreuung der Kindergruppe übernahmen.

Später wurden auch Erzieher*innen, die die Kindergruppe antiautoritär begleiteten, einge- stellt.

Bei der antiautoritären Erziehung war es den Erziehenden wichtig, dass sie die Kindergruppe und jedes einzelne Kind beobachteten und ihnen die Freiheit gaben, Dinge selbstständig auszuprobieren, ohne ihnen vorab zu sagen, was sie damit „vernünftiger Weise“ tun sollten.

Konflikte durften die Kinder selbständig lösen und ihre Körper frei und ohne mahnende Wor- te eigenständig erkunden. Die Erziehenden schritten nur dann ein, wenn echte Gefahr drohte oder wenn sie erkannten, dass die Kinder mit der Selbstregulierung und -steuerung überfor- dert waren. Dann moderierten sie die Situationen, z.B. den Konflikt, ohne ihnen Lösungen vorzugeben. Den Erziehenden ging es viel mehr darum, die Kinder in ihrem eigenen Weg zur Lösungsfindung zu begleiten. In der Öffentlichkeit wurde meist negativ über diesen „laissez faire“ Erziehungsstil berichtet, über das verantwortungslose „Gewähren lassen“ der Kinder.

Beobachter verwechselten den laissez fairen Erziehungsstil, bei dem die Erziehenden passiv und unaufmerksam die Kinder sich selbst überlassen, mit dem antiautoritären Erziehungsstil, vermutlich, weil die von außen zu beobachtenden Strukturen der Kinderläden häufig als un- sortiert und chaotisch wahrgenommen wurden.

In Hannover wurde im Frühjahr 1970 der erste uns bekannte Kinderladen in der Warstr. / Nordstadt als Modellprojekt gegründet und durch Übernahme der Mietkosten durch die Stadt gefördert. In der darauf folgenden ersten Gründungswelle entstanden 16 weitere Kinderläden im ehemaligen Regierungsbezirk Hannover und auch in anderen Gegenden Nieder- sachsens.

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Kurze Geschichte der Kinderläden So unterschiedlich die Gründungseltern waren, so unterschiedlich gestalteten sich damals schon die einzelnen Konzeptionen und der Kinderladenalltag der Kinderläden. Gemeinsam waren ihnen jedoch allen eine tief greifende Unzufriedenheit gegenüber des Bildungssys- tems der Vergangenheit und eine sozialkritische Auseinandersetzung über private und öf- fentliche Erziehung, gekoppelt mit dem Wunsch, die Erziehung der eigenen Kinder anders mitzugestalten. Für die Mitgestaltung des Kinderladenalltags und der angewandten Pädago- gik nahmen die Eltern den erheblichen Mehraufwand gern in Kauf. Sie trafen sich manchmal wöchentlich zu Elternabenden, renovierten die Läden mit geringen finanziellen Mitteln selbst und erledigten die täglich anfallenden Arbeiten wie Putzen, Einkaufen und Mitarbeit in der Betreuung der Kinder. Jahrelang verhandelte jeder Kinderladen individuell mit den Behörden um finanzielle Unterstützung. 1988 wurde dann die Kinderladen-Initiative Hannover e.V.

durch 13 Kinderläden gegründet, um als ihr Dachverband für die Belange der Kinderläden einzutreten. Auch in anderen niedersächsischen Städten entstanden Dachverbände oder Kontaktstellen, um gebündelt die Interessen der Kinderläden zu vertreten. Die Dachverbände und Kontaktstellen wiederum vernetzten sich auf Landesebene (lagE e.V.) und Bundesebe- ne (BAGE e.V.) Eine auch heute noch sehr wertvolle Vernetzung, um die Interessen von el- terninitiativ geführten Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden in Niedersachsen aber auch bundesweit zu vertreten.

Anfang der 1990 Jahre setzte eine zweite Gründungswelle ein. Die Bedarfe, auch Kleinkin- der (0-3 Jahre) in kleinen überschaubaren Krabbelgruppen von gutem Fachpersonal betreu- en zu lassen, wuchs. In immer mehr Familien wollten (oder mussten) beide Erziehungsbe- rechtigte wieder arbeiten.

Vielfalt ist das Wort, mit dem sich seit jeher die Unterschiedlichkeit der pädagogischen, in- haltlichen und räumlichen Gestaltung von Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden be- schreiben lässt. So waren es die Eltern von Kinderläden, die die integrative Betreuung, Er- ziehung und Bildung von Kindern einforderten und durchführten; kurz darauf folgten inte- grativ arbeitende Krabbelläden und Schüler*innenläden. Heute, 2020, sind wir an dem Punkt, dass wir uns Rahmenbedingungen für inklusive Arbeit in allen Läden wünschen und dafür eintreten. Sicherlich haben sich die Ziele der Elternschaften und der pädagogischen Teams in den letzten 50 Jahren verändert. Gleich geblieben ist jedoch das Bestreben, gemein- schaftlich für eine bessere Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder zu ringen.

Auch heute noch besteht der Wunsch, Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden zu grün- den. Ihr, liebe Leser*innen seid ja das beste Beispiel :-) Die kleinen, meist eingruppigen Ein- richtungen, in denen Eltern und pädagogische Fachkräften gemeinsam die Bildung, Betreu- ung und Erziehung gestalten, in denen die Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten der Mitbe- stimmung auf vielen Schultern verteilt wird, in denen Heterogenität und Homogenität der Gruppe gleichermaßen geschätzt wird, sind ein bestehendes Erfolgsrezept.

Viel Erfolg bei eurer Gründung!!!

Auch die 15. Neuauflage des Gründungsleitfadens der Kinderladen-Initiative kann den An- spruch auf Aktualität und Vollständigkeit nicht garantieren. Sollte er über die niedersächsi- schen Landesgrenzen hinaus gelesen werden, so weisen wir darauf hin, dass andere Bundesländern jeweils eigene Kindertagesstättengesetze haben. Da kann dieser Leitfaden nur als grobe Orientierung dienen. Im Anhang findet ihr jedoch eine Adressenliste bundes- weiter Kontakt- und Beratungsstellen. Auch zu finden unter www.bage.de

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Gründung einer Elterninitiative in 9 Schritten

Gründung einer Elterninitiative in 9 Schritten

1. Finde Gleichgesinnte

2. Beratung

3. Vereinsgründung

4. Finanzierung

5. Suche nach Räumen

6. Personal

7. Betriebserlaubnis

8. Anerkennung als Einrichtungsträger

9. Eröffnung

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1. Finde Gleichgesinnte

1. Finde Gleichgesinnte

Wer macht mit?

Es wäre untertrieben, wenn wir die Gründung eines Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenla- den als Federgewicht oder „kleines“ Projekt bezeichnen würden. Wirklich ein NEIN. Es ist viel Arbeit und die gilt es gleich von Anfang an auf viele Schultern zu verteilen, die zu enga- gierten Köpfen gehören.

Also: sucht Gleichgesinnte! Nutzt die „alten Wege“ über Aushänge bei Kinderärzten und Kin- derärztinnen, auf Spielplätzen oder beim Bäcker nebenan. Ruft die lokale Wochenzeitung an und fragt ob sie einen Artikel über Gründung von einer Elternini schreiben möchten. Nutzt die neuen Medien und virtuelle Netzwerke um engagierte Menschen in eurer Umgebung zu fin- den, die auch Lust auf einen eigenen Kinderladen haben. Stellt die Vorteile von Elterninitiati- ven in den Vordergrund:

du bist nahe dran am Kind, an dem pädagogischen Konzept des Kinderladens,

du gestaltest den Ort, an dem dein Kind viel Zeit verbringt, aktiv mit,

du bist nahe dran an den Erzieher*innen und Sozialassistent*innen im Kinderladen, denn nur gemeinsam werden Eltern, pädagogische Fachkräfte und Kinder den Kin- derladenalltag lebendig gestalten,

du bekommst durch die Zeit im Kinderladen, durch die gemeinsamen Aktionen mit den anderen Eltern ein gutes Freundesnetzwerk (wichtig für Verabredungen!)

und ja: du wirst Elternjobs haben, z.B. das Sicherheitsamt, oder das Hygieneamt…

aber dazu später mehr.

Meldet euch bei uns, der Kila-Ini, und vereinbart einen gemeinsamen Gründungsberatungs- termin.

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2. Beratung

2. Beratung

Was ist zu tun?

Bevor ihr in die Details der Planung und Gründung geht, solltet ihr zunächst Kontakt mit der Gemeindevertretung (z.B. Ortsrat, Gemeinderat, Stadtverwaltung: Fachbereich Jugend und Familie) aufnehmen. Hier klärt ihr, ob ihr für euer Vorhaben Unterstützung erwarten könnt, oder ob ihr noch viel Überzeugungsarbeit vor Ort leisten müsst.

Danach meldet ihr euch beim Niedersächsischen Landesjugendamt, Fachgruppe Kinder, Ju- gend und Familie, Fachbereich II (Kultusministerium). Die richtige Ansprechperson mit Tele- fonnummer findet ihr im Anhang

Wichtig ist, dass ihr Kontakt zur örtlichen Dachorganisation (Kontakt- und Beratungsstelle für Elterninitiativen) aufnehmt. Eine Liste für die nds. Dachverbände oder Kontakt- und Bera- tungsstellen findet ihr im Anhang, bundesweite Kontaktdaten findet ihr unter www.bage.de.

Wir sind die Kinderladen-Initiative Hannover e.V., die Dachorganisation von ca. 210 Krab- bel-, Kinder- und Schüler*innenläden/ Elterninitiativen mit über 4885 Plätzen in mehr als 310 Gruppen. Wir sind als Kontakt- und Beratungsstelle für Elterninitiativen durch das Land Nie- dersachsen anerkannt und bietet eine speziell auf diese Trägerstruktur zugeschnittene orga- nisatorische und pädagogische Fachberatung an. Neben der Fachberatung versorgen wir unsere Mitgliedseinrichtungen in der Stadt Hannover mit qualifizierten Vertretungskräften und auch in der Region mit jungen FSJler*innen. Zudem bieten wir euch Personal- und Fi- nanzbuchhaltung an.

Welche Infos bekommt ihr in den Kontakt- und Beratungsstellen?

Antworten auf die meisten deiner Fragen rund um Krabbel-, Kinder- oder Schüler*in- nenläden,

zusätzlich dazu z.B. die rechtlichen Grundlagen aus dem Kinder- und Jugendhilfege- setz (SGB VIII), dem Kindertagesstättengesetz (KitaG) sowie aus verschiedenen Richtlinien,

Infos und Tipps rund um Finanzierungen,

beachtenswertes auf dem Weg zur Genehmigung des Krabbel-, Kinder- oder Schü- ler*innenladens,

Infos zu Einzelheiten wie Antragsstellungsverfahren, Raumgestaltung, pädagogi- sches Konzept, arbeitsrechtliche Grundlagen, etc….

Welche Fragen müsst ihr weiterhin für euch klären?

Für welche Altersgruppe soll die Einrichtung entstehen, Krabbelladen, Kinderladen, Schüler*innenladen?

Wie groß soll die Gruppe werden?

Für welche Altersstruktur? 0-3 Jahre, 1-6 Jahre, 1-10Jahre, 3-6 Jahre oder anders?

Möchtet ihr ein inklusiv arbeitender Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladen werden?

Welche pädagogischen Eckpunkte sind euch wichtig?

Plant ihr einen Waldkindergarten – hier gelten besondere Voraussetzungen (siehe Anhang )

Wie lang sollen die Öffnungszeiten sein?

Dazu gibt es einige Richtwerte, die im niedersächsischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) festgeschrieben sind.

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2. Beratung Kleine Kindertagesstätte: sind eingruppige Einrichtung mit

mindestens 5 und maximal 10 Kindern (im Hort 12 Kinder) Kindertagesstätten: ein- oder mehrgruppige Einrichtung mit

mind. 11 Kindern (Hort 13 Kinder ) und

max. 25 Kindern (3-6 Jahr), (Hort 20 Kinder, Krippe 15 Kinder) je Gruppe

Sonstige Einrichtung: eingruppige Einrichtung mit max. 20 Kindern und einer Betreuungszeiten von max. 20 Wochenstunden Altersübergreifende Einrichtungen haben besondere Berechnungen.

Als Faustregel gilt, 25 Plätze habt ihr zur Verfügung. Ein Krabbelkind zählt für 2 Plätze, z.B. 3 Krabbelkinder (0-3 Jahre) entsprechen 6 Plätze + 19 Kindergartenkinder (3-6 Jahre)

= 25 Plätze

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3. Vereinsgründung

3. Vereinsgründung

Das Wichtigste

Der Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung muss eine juristische Person sein. Der einge- tragene Verein (e.V.) empfiehlt sich für Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden.

Um einen Verein zu gründen:

müsst ihr mindestens 7 Gründungsmitglieder sein.

Ihr müsst eine Gründungsversammlung abhalten,

davon muss es ein Gründungsprotokoll geben,

das von einer/einem gewählten Protokollant*in geschrieben werden muss.

Das Gründungsprotokoll muss von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben wer- den!

Ihr müsst in der Gründungsversammlung eine Satzung verabschieden.

(Vorlagen für das Gründungsprotokoll und die Satzung im Anhang).

Wichtig bei der Vereinsgründung ist, dass der Verein gemeinnützige Ziele verfolgt, da sonst keine öffentlichen Gelder beantragt werden können.

Satzung: das muss rein!

Notwendiger Inhalt (Muss) (§§ 58, 59 BGB):

• Name des Vereins

• Zweck des Vereins

• Sitz des Vereins

• Eintragung als Verein

• Ein- und Austritt von Mitgliedern

• Beitragsregelung

• Wahl und Abwahl des Vorstandes

• Voraussetzungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung, Form der Einberufung und Beurkundung der Mitgliederbeschlüsse Ganz wichtig: Datum und Unterschrift von mind. 7 Mitgliedern!

Zweckmäßiger Inhalt (Empfehlung):

• Organzuständigkeiten

• Wählbarkeit

• Amtsdauer

• Stimmenmehrheit bei Beschlüssen

• Auflösung

• Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung

• ggf. Aussagen zur Ehrenamtspauschale

Ablauf der Wahl des Vorstands

1. Wahlleiter*in bestimmen (Person, die nicht in den Vorstand gewählt werden möchte) 2. Vorstellung der zur Wahl stehenden Ämter

3. Wahlvorschläge bzw. Sich-zur-Wahl stellen

4. Wahlform festlegen: geheime (Zettel) oder offene (Handhebung) Wahl 5. Wahl

6. Frage an Gewählte nach Wahlannahme

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3. Vereinsgründung Mit der Gründung ist der Verein rechtsfähig und der Vorstand vertretungsberechtigt. Ihr müsst nicht die Ergebnisse der Eintragung und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab- wartet.

Dabei ist es gut, sich möglichst früh einen Vereinsnamen zu wählen und mit diesen an die Öffentlichkeit (Ämter, Medien) zu treten. Bis zur offiziellen Vereingründungsveranstaltung ist es ratsam, beim Schriftverkehr „i.Gr.“ (in Gründung) hinter den Vereinsnamen zu setzen.

Der nächste Weg führt alle Vorstandmitglieder zum Notar/ zur Notarin.

Der Notar/Die Notarin benötigt

• Personalausweis

• Original der Satzung mit Datum und min. 7 Unterschriften

• Abschrift des Gründungsprotokolls mit der Vorstandsbestellung (=Wahl)

Die Notarin sorgt nun für die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht. Dabei entste- hen euch folgende Kosten in den ungefähren Höhen von 90-140 € für:

Notarielle Anmeldung des gemeinnützigen Vereins

Eintragung bei Gericht zzgl. geringer Bekanntmachungskosten

Vorstands- und/oder Satzungsänderungen

Das Vereinsregister prüft, ob die Gründungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob die Mindestmitgliederzahl gewahrt, der Vorstand vollständig besetzt und die zwingenden Anfor- derungen des BGB an die Satzung eingehalten sind. Es prüft auch, ob Bedenken gegen den Namen des Vereins bestehen. Wenn die Satzung nicht beanstandet wird, erfolgt die Eintra- gung in das Vereinsregister. Über diese Eintragung erhält der Verein einen Vereinsregister- auszug, der allen folgenden Antragstellungen in Kopie beizufügen ist.

Um die Gemeinnützigkeit bescheinigt zu bekommen, müsst ihr innerhalb eines Monats nach Gründung des Vereins (!) beim zuständigen Finanzamt einen formlosen Antrag auf „Erteilung eines Freistellungsbescheides nach §60a der Abgabenordnung über das Vorliegen der sat- zungsmäßigen Voraussetzungen“ stellen. Auch hier ergibt es Sinn, die Satzung bereits im Vorfeld vom Finanzamt prüfen zu lassen (Adresse vor Ort erfragen). Das Finanzamt prüft übrigens kostenlos.

Einzureichen beim Finanzamt sind diese Unterlagen

• formlosen Antrag

• Satzung (Kopie)

• Gründungsprotokoll

• Auch ein*e Empfangsbevollmächtigte*r sollte mit Anschrift angegeben werden.

Auf Antrag könnt ihr zunächst eine vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit bekom- men, d.h. der Verein ist dann von der Körperschaftssteuer befreit. Dieser vorläufige Freistel- lungsbescheid gilt 18 Monate.

Infos für die Zukunft:

Danach erfolgt regelmäßig alle drei Jahre eine Überprüfung mittels der Körperschaftssteuer- erklärung, ob euer Verein satzungsgemäß gearbeitet hat: Hier sind u.a. Finanz- und Tätig- keitsbericht beizufügen. Wenn dabei nichts beanstandet wird, wird vom Finanzamt der Frei- stellungsbescheid ausgestellt - die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Gemeinnützig- keitsbescheid wird immer rückwirkend für die letzten drei Jahre ausgesprochen.

Aufgrund der Gemeinnützigkeitserklärung kann der Verein Spendenbescheinigungen aus- stellen.

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4. Finanzierung

4. Finanzierung

Woher kommt das Geld?

Seit Beginn der ersten Kinderläden vor 52 Jahren, mussten Eltern kreativ werden, um die Startkosten (investive) Kosten gedeckt zu bekommen und häufig müssen Eltern auch heute noch dafür kämpfen, die laufenden Betriebskosten finanziert zu bekommen.

In Hannover hat die Kinderladen-Initiative für alle Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden eine Förderrichtlinie ausgehandelt, nach der alle Elterninitiativen auskömmlich gefördert wer- den. In den meisten Gemeinden und Kommunen in Niedersachsen müsst ihr, die einen Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladen gründen wollt, die Förderung für euren Kinderla- den selbstständig verhandeln. Falls gewünscht, unterstützen wir euch im Vorgehen.

Grundsätzlich können Kinderläden/Elterninitiativen so genannte investive Mittel (für Umbau und Einrichtung) bei der Kommune oder beim Landkreis beantragen. Die laufenden Be- triebskosten müssen über Elternbeiträge, eine kommunalen Förderung (Kommune und/oder Landkreis) und über Landesmittel (Personalkostenzuschuss) gedeckt werden.

Darüber hinaus ist die Förderung von der Art der Einrichtung (Kindertagesstätte/Kleine Kin- dertagesstätte/Sonstige Einrichtung), der Altersstruktur (Krabbel-, Kinder- oder Schüler*in- nenladen) und der Konzeption (integrative Arbeit Ja/Nein) abhängig.

4.1 Investitionskosten

Räume in Sicht!! Doch wie sollen wir das alles bezahlen?

Zuerst ist es ratsam, einen Haushaltsplan mit einer Auflistung aller Kosten zu erstellen (ggf.

Kostenvoranschläge von Architekten, Handwerksbetrieben etc. einholen) Den benötigt ihr für viele Anträge sowie zum Aquirieren von Spendengelder. Braucht ihr bei der Erstellung eures Haushaltsplanes Unterstützung? Sprecht euren zuständigen Dachverband an.

Landesmittel für Krippenausbau (RAT IV)

Zeitraum: 01.07.2017 – 31.12.2022: Höhe bis zu 12.000 € pro Krippenplatz, wenn 13.000 € ausgegeben werden. (RAT IV). Die Stadt, bzw. die Kommune stellt einen Antrag für euren Verein.

Landesmittel für den Kinderladenausbau (3-6 jährige) (RIT)

Zeitraum: gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem 08.04.2019 begonnen wurden und bis zum 31.03.2022 abgeschlossen sind. Gefördert wird jeder geschaffene Platz mit 7.200 Euro. Die Stadt, bzw. die Kommune stellt einen Antrag für euren Verein.

Die Region Hannover fördert entsprechend der „Richtlinie über die Förderung von Kinderta- gesstätten“ (Neufassung gültig ab 1.1.2019) im Rahmen der jeweils bereitgestellten Haus- haltsmittel:

1. Die Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten durch Neubauten, Erweiterungs- bauten oder durch Umbau bestehender Gebäuden zu Kindertagesstätten.

2. Baumaßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr gesundheitsgefährdender Schadstoff- belastungen, die durch Gebäude verursacht werden sowie zum Ersatz vom Gebäu- den, die wegen gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastungen abgerissen werden müssen.

3. Umbaumaßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (Schallschutz, Licht- einfall) zur baulichen Unterstützung fachlich-pädagogischer Konzepte zur Sprachför-

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4. Finanzierung derung, der Bewegungserziehung oder der naturwissenschaftlichen Grundförderung sowie zur Beschaffung von Materialien für diese Arbeitsfelder.

4. Umbaumaßnahmen zur Unterstützung inklusiver Betreuung. Auch für Ausgaben zur Beschaffung von Ausstattungsgegenständen zur inklusiven Betreuung sind aner- kannt.

Die Schaffung neuer Plätze wird mit ca. 3.004,55 € je Platz, höchstens jedoch bis zu 95%

der berücksichtigungsfähigen Kosten der Baumaßnahme gefördert.

Baumaßnahmen aus gesundheitsgefährdenden Gründen werden mit 689,98 € je Platz, höchstens jedoch 70 % der berücksichtigungsfähigen Kosten der Baumaßnahme gefördert.

Zudem kann Geld bei der Region Hannover beantragt werden, sollten die Gelder aus Bundes- und Landesmittel ausgeschöpft sein. (Ergänzende Förderung)

Stadt Hannover: Zuwendung für Einrichtungsbedarf, Renovierungs- und Umbaukosten bis zu einer max. Höhe von 3000 € pro Maßnahme.

Neugründungen von Krippengruppen (KT) bis 5.000 € und bei Kleine Kindertagesstätte (KKT) 2800 €. (Siehe Förderrichtlinie für Elterninitiativen und Kleine Kindertagesstätten, Be- schlussdrucksache 2667/2018 Stadt Hannover, Punkt 18)

Genauere Informationen zum Antragsverfahren erhaltet ihr bei der Verwaltung eurer örtli- chen Kommune.

Stiftungen und Spenden

Zusätzliche Gelder für den Ausbau des Kinderladens könnten auch durch Zuwendungen von Stiftungen oder durch Spenden in die Kasse kommen. Fragt uns nach der Spendenliste.

4.2 Betriebskosten

Euer Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladen ist fertig!

Nun fallen natürlich auch laufende Kosten für Personal, Miete und Sachmittel etc. an. Diese Kosten sind die Betriebskosten. Die Betriebskosten sind über die Elternbeiträge, Landesmit- tel (Personalkostenzuschuss) und eine Förderung der Kommune und/oder des Landkreises zu decken.

4.3 Elternbeiträge

Elternbeiträge sind die Zahlungen, die die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder zahlen müs- sen. Es gibt einen wichtigen Unterschied der Beiträge der Eltern an den Kinderladen: Mit- gliedsbeiträge an den Verein sind keine Elternbeiträge, es sind Mitgliedsbeiträge an den Ver- ein. Elternbeiträge sind Beiträge der Eltern an den Verein für die Betreuung ihres Kindes. Sie können nicht als Mitgliedsbeiträge für den Verein gerechnet werden.

Nach § 20 Nds. KiTaG sind die Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstät- ten, Kleinen Kindertagesstätten und solchen Spielkreisen, in denen die Kinder wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag betreut werden, so zu bemessen, dass die wirtschaftli- che Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Viele Kommunen haben gestaffelte El- ternbeiträge eingeführt.

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4. Finanzierung

Seit dem 01.08. 2018 zahlen Eltern ab dem 3. Geburtstag des Kindes und bis zur Ein- schulung keinen Elternbeitrag mehr.

In Hannover wird zusätzlich ein Essensgeld von den Eltern in Höhe von 30 € erhoben.

Für die Landeshauptstadt Hannover gibt es eine Geschwisterkindregelung (vgl. Entgeltrege- lung vom 01.08.2017) d.h. werden 2 oder mehr Kinder gleichzeitig in einer Kita betreut und wird für das erste Kind Essensgeld bezahlt, ist das 2. (und 3. Kind usw.) vom Essensgeld be- freit. (Es besteht das Vorhaben, diese Regelung in der Stadt Hannover zum Sommer 2020 zu verändern!)

Auch eure Elterninitiative ist an den § 20 Nds. KiTaG gebunden. Hier solltet ihr euch an der vorhandenen Elternbeitragsregelung der Kommune orientieren. Zugleich gilt, dass in einer Kommune/einem Landkreis für gleiche Leistungen auch gleiche Elternbeiträge zu entrichten sind. Wie hoch der Elternbeitrag letztendlich ist, wird sich daran orientieren müssen, in wel- cher Höhe ihr die kommunale Förderung aushandeln könnt.

4.4 Kommunale Förderung

Wie hoch die kommunale Förderung ausfällt, orientiert sich nicht nur an euren Verhandlungs- geschick, sondern vor allem an der Betreuungsform und Betreuungsdauer eures Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladens. In ländlichen Gebieten finden Elterninitiativen häufig im- mer noch wenig Akzeptanz seitens der Politik und Verwaltung. Doch dank der erfolgreichen positiven Vorarbeit von vielen Initiativen verändert sich auch hier langsam die Haltung.

4.4.1 Sollte eure Kommune noch nicht von Elterninitiativen überzeugt sein, gibt es hier die rechtlichen Grundlagen, auf die ihr euch beziehen könnt.

Im SBG VIII (Kinder- und Jugendhilfe) finden sich die bundesweit geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Verhältnis öffentlicher und freier Jugendhilfe und zu den Fördergrundsät- zen.

Für die Förderung von Elterninitiativen sind folgende Paragraphen des SGB VIII besonders wichtig.

§ 4 SGB VIII Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe partnerschaft- lich zusammenarbeiten und die verschiedenen Formen der Selbsthilfe (wie etwa Elternini- tiativen) fördern.

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht

Eltern haben das Recht zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen.

§ 22 – 26 SGB VIII regeln die Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.

Umfang und Inhalt von Kindertagesbetreuung wird in den Landesgesetzen geregelt.

§ 24 SGB VIII Ausgestaltung des Förderungsangebotes in Tageseinrichtungen regelt den Rechtsanspruch eines Kindes vom vollendeten ersten Lebensjahres bis zum dritten Le- bensjahr auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Sowie den Rechtsanspruch eines Kindes vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf den Besuch eines Kindergartens und für Kinder im schulpflichtigen Alter die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen.

§ 25 SGB VIII Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern beinhaltet, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst orga- nisieren wollen, beraten und unterstützt werden sollen. Die Art der Beratung und Unterstüt- zung geht daraus aber nicht hervor.

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4. Finanzierung

§ 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe sieht vor, dass bei gleich geeigneten Maßnahmen solchen der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Be- troffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. Auch dieses ist lediglich eine Soll- und keine Muss-Bestimmung.

Im § 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberech- tigten für den mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Doch in vielen Gemeinden findet immer noch keine oder nur eine unzureichende Planung statt.

4.4.2 Die verschiedenen Zuschussformen der Kommunalen Förderung

Die Höhe und Berechnungsgrundlage ist also von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

Es gibt vier Zuschussformen, auf die hier kurz eingegangen wird:

a) Pauschale Förderung pro betreutes Kind pro Monat Beispiel: Landeshauptstadt Hannover

Die Landeshauptstadt Hannover hat Richtlinien über Förderungsvoraussetzungen und För- derungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten und Kindertagesstätten in Trägerschaft eines als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Vereins (i.d.R. Kinderläden und Elterninitiati- ven) erlassen, die die Förderungsbeträge genau regeln. Im Vorfeld wurde mit der Kinderla- den-Initiative Hannover e.V. ein so genannter Grundbedarf im Bereich der Personalkosten und Sachkosten für die unterschiedlichen Betreuungsformen und Betreuungszeiten festge- schrieben. An Hand dieses Grundbetrages wurde eine durchschnittliche Pauschale für jedes betreute Kind im Monat errechnet. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass am Jahresende keine Spitzabrechnung erfolgen muss. Die Einrichtungen erhalten die Pauschalen von der Stadt und müssen damit auskommen. Die Pauschalen sind im Voraus bekannt. (siehe auch Landeshauptstadt Hannover, Beschlussdrucksache 2267/2018)

b) Defizitausgleich

Beim Defizitausgleich macht die Elterninitiative eine Jahresaufstellung der zu erwartenden Betriebskosten. Davon werden die Einnahmen, Elternbeiträge und Landesfinanzhilfe (Perso- nalkostenzuschuss), abgezogen. Die ungedeckte Restsumme ist das so genannte Defizit für das entsprechende Haushaltsjahr. Nun könnte die Kommune dieses gesamte Defizit ausglei- chen. In diesem Fall würde die zu erwartende Summe bei der Kommune beantragt und am Jahresende durch eine so genannte Spitzabrechnung abgerechnet, das heißt, die Gruppe muss der Kommune alle Ausgaben nachweisen und wird entsprechend (jedoch nicht höher als beantragt) gefördert. Nicht verbrauchte Mittel müssen zurückgezahlt werden.

c) Prozentuale Kostenübernahme

Bei dieser Kostenbeteiligung durch die Kommune wird ebenfalls eine Betriebskostenkalkula- tion für ein Haushaltsjahr zu Grunde gelegt. Die Kommune erklärt sich bereit, einen bestimm- ten Prozentsatz der Gesamtkosten (z. B. 54%) zu übernehmen. Auch hier muss in der Regel eine Spitzabrechnung erfolgen.

d) Festgelegte Beihilfebeträge

Diese Form ist abrechnungstechnisch gesehen die einfachste Form von Förderung. Leider ist sie für die Gruppe aber selten auskömmlich. So könnte die Kommune z. B. beschließen, dass die Elterninitiative eine jährliche Förderung erhält und damit auskommen muss. Erfah- rungsgemäß sind diese festgelegten Beihilfebeträge zu gering.

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5. Suche nach Räumen

5. Suche nach Räumen

Bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten könnt ihr euch an der 1. Durchführungsver- ordnungen (1.DVO§1) des Nds. KiTaG orientieren. Habt ihr Räume gefunden, ist es ratsam, einen Besichtigungstermin mit der zuständigen Fachaufsicht des Niedersächsischen Landes- jugendamtes zu vereinbaren (Liste siehe Anhang) zu vereinbaren. Fragt eure zuständige Fachaufsicht, ob sie die Beteiligung weiterer Ämter bei der Besichtigung empfiehlt.

Die Fachaufsicht prüft, ob die Räume grundsätzlich für die Betreuung von Kindern geeignet sind. Sie gibt Auskunft darüber, welche Veränderungen noch vorgenommen werden müssen und wie viele Kinder in den Räumlichkeiten betreut werden können.

Über diese Ortsbegehung (im Idealfall mit allen relevanten Amtsvertreter*innen) wird ein Be- sichtigungsprotokoll mit Auflagenbenennung vom Landesjugendamt angefertigt und dem Verein zugesandt. Dieses Schreiben ist für die Verhandlungen mit der Kommune oder dem Landkreis im Rahmen der Antragsstellung für die investiven Mittel wichtig.

Räumliche Voraussetzungen in Niedersachsen Kleine Kindertagesstätte

mind. 3 m2 Bodenfläche je Kind,

bezogen auf die Fläche der Kindertagesstätte ohne Küche und Sanitärraum

Ruheraum bei Ganztagsbetreuung, sonst Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten oder ggf. ein Raum zur Erledigung der Hausaufgaben

Kindertagesstätte Krippe/Krabbelladen

Gruppenraum, der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten bie- tet, mit mind. 3m2 Bodenfläche je Kind

Ruheraum bei Ganztagsbetreuung Kindergarten/Kinderladen

Gruppenraum mit mind. 2 m2 Bodenfläche je Kind

Kleingruppenraum oder Spielnische im Gruppenraum

Ruheraum bei Ganztagsbetreuung Horte/Schüler*innenläden

Gruppenraum mit mind. 2 m2 Bodenfläche je Kind

Raum für besondere Tätigkeiten wie Schularbeiten, Werken etc.

Rückzugsmöglichkeiten

jede Kindertagesstätte muss ferner verfügen über:

Küche, bei Halbtagsbetreuung Teeküche

Arbeitsraum/ Büro für die Fachkräfte (Ausnahmen möglich)

Garderobenbereich außerhalb der Gruppenräume

ausreichende Außenspielfläche (mind. 12 m2/Kind) direkt zugänglich (Ausnahmen möglich)

Alle neu gegründeten Einrichtungen müssen generell barrierefrei zugänglich sein.

Für Waldkindergärten gelten besondere Voraussetzungen (siehe Anhang)

Bevor die Betriebserlaubnis erteilt wird, müssen auch das zuständige Gesundheitsamt/ Ord- nungsamt und das Brandschutzamt/ die Feuerwehr positiv Stellung beziehen.

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5. Suche nach Räumen WICHTIG: erst nach schriftlicher „Inaussichtstellung der Betriebserlaubnis“ den Mietvertrag unterschreiben.

Bauaufsichtsbehörde

Die Bauaufsichtsbehörde (zuständiges Amt vor Ort erfragen) prüft, ob die Sicherheitsbestim- mungen der LUK (Landesunfallkasse) gewährleistet sind. Darüber hinaus hat es eine Art Schiedsrichterfunktion: es überprüft z.B., ob Stellplätze für Autos der Besucher*innen vor- handen sind und beurteilt den Gebietscharakter (z.B. Abwägen zugunsten der Anwohner oder der Elterninitiative).

Handelt es sich bei den Räumlichkeiten um Gewerbe- oder Wohnraum, so ist bei der Bau- aufsichtsbehörde auch eine Nutzungsänderung zu beantragen.

Gesundheitsamt / Ordnungsamt

Das zuständige Amt (kommunal unterschiedlich) sollte bereits bei der Ortsbegehung mit der Landesschulbehörde eingeladen werden. Dieses Amt ist für die Einhaltung der Hygienebe- stimmungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Es überprüft z.B., ob der Sanitär- bereich und die Küche den Bestimmungen entsprechen.

Vertreter*innen der Kommunen und andere, die unbedingt mit eingeladen werden soll- ten:

Es ist wichtig, dass ihr frühzeitig die Vertreter*innen der Kommune (und andere) in euer Vor- haben mit einbindet, schließlich möchtet ihr sie davon überzeugen, dass sie den Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladen (finanziell) fördern.

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6. Personal

6. Personal

6.1. Qualifikationen des Personals

Gemäß Nds. KiTaG § 4 Abs. 1 darf die Leitung einer Kindertagesstätte nur staatlich aner- kannten Sozialpädagog*innen oder staatlich anerkannten Erzieher*innen übertragen werden, die über entsprechende Berufserfahrung verfügen sollen. In Ausnahmefällen kann das nds.

Landesjugendamt auch eine Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung (z. B. bei ausländischen Abschlüssen) zulassen.

Die Gruppenleitung (§ 4 Abs. 2) darf ebenfalls nur von sozialpädagogischen Fachkräften übernommen werden. Ist die Ausbildung der Erzieher*in nur für eine bestimmte Kindesalters- stufe anerkannt, so genügt diese Anerkennung, wenn überwiegend Kinder dieser Altersstufe die Gruppe besuchen. In Ausnahmefällen kann das nds. Landesjugendamt auch eine Fach- kraft mit gleichwertiger Ausbildung (z. B. bei ausländischen Abschlüssen) zulassen.

Zusätzlich zu der Leitung/Gruppenleitung muss während der gesamten Betreuungszeit eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft (im folgenden als Zweitkraft bezeichnet) regel- mäßig tätig sein. Sie soll in der Regel Erzieher*in mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Sozialassistent*in oder Kinderpfleger*in sein. Auf Antrag kann auch für andere geeig- nete Fachkräfte (z. B. Dipl. Päd.) eine Ausnahme vom Landesjugendamt erteilt werden.

In jeder Krippengruppe mit mindestens elf belegten Plätzen muss darüber hinaus ab dem 01.

August 2020 eine dritte Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. Sie muss Sozial- assistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik, Sozialassistent mit dem Schwerpunkt So- zialpädagogik oder eine sozialpädagogische Fachkraft sein.

Seit Dezember 2016 sind Menschen mit folgenden Abschlüssen ohne vorherigen Antrag auf Ausnahme als Fachkräfte in Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden vom nds. Kultus- ministerium (Ministerialblatt 5324 Seite 1115 vom 17.11.2016) anerkannt:

1) staatlich anerkannte Kindheitspädagogen*innen und staatlich anerkannte Ele- mentarpädagogen*innen (Bezeichnung in Bremen) und Absolventen/innen der HAWK des Studiengangs "Bildung und Erziehung im Kindesalter" (bis 2017) sind als Fachkräfte in Ki- tas zugelassen:

Sie dürfen als Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, zweite Kraft und dritte Kraft arbeiten.

2) staatlich anerkannte Heilpädagogen*innen und staatlich anerkannte Heilerzie- hungspfleger*innen sind in nicht-integrativen Kitas als Fachkräfte zugelassen:

sie dürfen als zweite Kraft und dritte Kraft arbeiten.

staatlich anerkannte Heilpädagogen*innen und staatlich anerkannte Heilerziehungs- pfleger*innen sind in integrativen Kitas als folgende Fachkräfte zugelassen:

sie dürfen als Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, zweite Kraft und dritte Kraft arbeiten 3) Ab Aug. 2016 gibt es eine neue Berufsbezeichnung für Sozialassistenten mit Schwer- punkt Sozialpädagogik: Sozialpädagogische Assistent*in:

In dem Erlass ist diese Bezeichnung zugelassen und sie können als zweite Kraft und dritte Kraft tätig sein.

In Kleinen Kindertagesstätten (KKT) (mind. 5, max. 10 Kinder im Altern von 0-6 Jahre) gel- ten andere Qualifikationen des Personals

Als Gruppenleitung einer Kleinen Kindertagesstätte kommen Sozialpädagog*innen, Erzieher*innen, Sozialassistent*innen, Kinderpfleger*innen in Frage. Für die überwiegende Betreuungszeit muss eine zweite Kraft vorhanden sein, die auch im Wechseldienst aus dem Kreis der Eltern gestellt werden kann; für die übrige Öffnungszeit muss Rufbereitschaft be- stehen.

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6. Personal

6.2. Gesetzliche Vorgaben zu den Fachkraftstunden

In Krabbel-, Kinder-, und Schüler*innenläden (KT) sind zusätzlich zu den anfallenden Betreu- ungsstunden noch mindesten 5 Stunden wöchentlich je Gruppe für Aufgaben der Einrich- tungsleitung sowie 7,5 Stunden für Vor- und Nachbereitung einzuplanen (siehe § 5).

Bei Kleinen Kindertagesstätten (KKT) kann die zweite Betreuungskraft auch im Wechsel- dienst aus dem Kreis der Eltern stammen oder durch eine geeignete Person abgedeckt wer- den. Die Leitungsfreistellung und die Vor- und Nachbereitungszeit sind hier mit einem Stun- denkontingent von insgesamt 5 Stunden pro Woche vorgesehen (§ 9).

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen.

Im Arbeitsvertrag muss folgendes geregelt sein:

Arbeitsvertrag

• Vergütung nach Tarif, z.B. TVöD-SUE oder nach Vereinbarung

• Tätigkeitsbereich

• Einstellungstermin

• Arbeitszeit/ Wochenarbeitszeit

• Kündigungsfristen

• Urlaubsregelung

Berechnungsbeispiel für notwendiges Fachpersonal für KT-Kinderladen:

Kindertagesstätte/Kinderladen; eine Gruppe mit 25 Kindern; 8 Std. Betreuung täglich

8 Std. Betreuung an 5 Tagen/Woche = 40,0 Std./Woche

bei zwei Fachkräften pro Betreuungsstunde = 80,0 Std./Woche

Leitungsfreistellung = 5,0 Std./Woche

Verfügungszeit = 7,5 Std./Woche

insgesamt = 92,5 Std./Woche

Diese Gruppe muss für mind. 92,5 Std. Fachpersonal einstellen, wovon 45 Std. zzgl. Verfü- gungszeit von Erzieher*innen geleistet werden müssen. Für die verbleibenden Stunden kann z.B. auch ein*e Kinderpfleger*in oder Sozialassistent*in mit dem Schwerpunkt Sozial- pädagogik angestellt sein.

Krabbelläden mit mind. 11 Kindern (KT):

8 Std. Betreuung an 5 Tagen/Woche =40,0 Std./Woche

bei drei Fachkräften pro Betreuungsstunde = 120,0 Std./Woche

Leitungsfreistellung = 5,0 Std./Woche

Verfügungszeit = 7,5 Std./Woche

insgesamt = 132,5 Std./Woche

Diesem Gruppe muss für mind. 132,5 Std. Fachpersonal einstellen. Dabei müssen 45 Std.

zzgl. Verfügungszeiten von Erzieher*innen / Sozialpädagoginnen geleistet werden. Für die verbleibenden Stunden kann z.B. auch ein*e Kinderpfleger*in oder Sozialassistent*in mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik angestellt sein

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6. Personal

Kleine Kindertagesstätte (KKT); eine Gruppe mit 10 Kindern (Hort 12) 8 Std. Betreuung täglich:

8,0 Std. Betreuung an 5 Tagen/Woche = 40,0 Std./Woche 5,0 Std. Leitung/Vor- und Nachbereitung = 5,0 Std./Woche

insgesamt = 45,0 Std./Woche

Diese Gruppe muss insgesamt 45 Std. Fachpersonal beschäftigen. Diese Stunden müssen von einer oder einem Erzieher*in, Sozialassistent*in oder Kinderpfleger*in geleistet werden (für Hortgruppen gilt nur Erzieher*innen). Für die überwiegende Betreuungszeit muss eine zweite Kraft (geeignete Person) vorhanden sein, die auch im Wechseldienst aus dem Kreis der Eltern gestellt werden kann, sie kann jedoch auch Fachpersonal sein.

Für die individuelle Berechnung der Fachkraftstunden eures Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladens fragt in der Kila-Ini nach.

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7. Betriebserlaubnis

7. Betriebserlaubnis

Dürfen wir anfangen?

Nach § 45 SBG VIII bedarf es für eine Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, einer Erlaubnis. Die zuständige Behörde, die nach den Erfordernissen des Einzelfalles an Ort und Stelle über- prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis bestehen, ist das Niedersächsi- sche Landesjugendamt /Kultusministerium.

Alle Auflagen aus der ersten Ortsbegehung mit Vertreter*innen aller einzubeziehenden Äm- ter sind erledigt! Die zuständige Fachberatung des niedersächsischen Landesjugendamtes gibt ihr o.k., für die Räumlichkeiten ggf. unter Auflage. Nun ist es an der Zeit, den Antrag auf Betriebserlaubnis beim nds. Landesjugendamt zu stellen. Ganz wichtig: die schriftliche An- tragsstellung muss mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme gestellt werden - besser noch, so früh wie möglich.

Folgendes müsst ihr dem Antrag hinzufügen:

Grundvoraussetzungen

• Lageplan

• Grundrisszeichnung (Nutzung der Räume erkennbar)

• Freifläche (Lage und Größe erkennbar)

• Baugenehmigung

• ggf. Schlussabnahmeschein der Bauordnung

• Nachweis der Besichtigung des Gesundheitsamtes (wird im Einzelfall angefordert)

• Satzung des Vereins

• Eintragung in das Vereinsregister

• Betriebskonzept (organisatorisches, pädagogisches Konzept und Finanzierungs- konzept)

• Aussage der Gemeinde zum Bedarf des Angebotes

• Antrag auf Betriebserlaubnis / kita.web (mehr dazu siehe unten) Wie bekommen wir den Zugang zum kita.web?

Ihr stellt möglichst frühzeitig, jedoch mind. 3 Monate vor gewünschtem Starttermin den schriftlichen Antrag auf Betriebserlaubnis beim nds. Landesjugendamt. As niedersächsische Landesjugendamt benötigt dafür folgende Angaben von euch:

• Einrichtungsname

• Trägerdaten (Namen, Adresse, Mailkontakt, Telefonnummer, Ansprechpersonen)

• Geplanter Starttermin

Die Login-Daten zum kita.web erhaltet ihr dann auf dem Postweg.

Die Konzeption:

Jeder Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenladen, der eine Betriebserlaubnis vom Kultus- ministerium und eine finanzielle Förderung durch die Kommune erhalten will, muss ein Kon- zept vorlegen. Dieses Konzept gliedert sich in die drei Teile:

organisatorischer,

pädagogischer und

finanzieller Teil.

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7. Betriebserlaubnis

Folgendes sollte in den Teilen eures Konzepts enthalten sein:

Organisatorischer Teil

Am Anfang beschreibt ihr die Entstehungsgeschichte eures Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladens. Warum habt ihr die Einrichtung gegründet? Welches Ziel verfolgt ihr?

Weiterhin gehört hinein:

Name der Gruppe, Ort, Lage, Adresse,

Datum der Gründung

Einrichtung (Beschreibung der Räumlichkeiten, Beschreibung des sozialen Umfeldes Wohnumfeld, Öffnungszeit der Einrichtung)

Personal

Gruppenzusammensetzung (Integrative? Alter?)

Organisationsrahmen (Vereinsstruktur, wie gestaltet sich euer Aufnahmeverfahren, wer ist Mitglied? )

Öffentlichkeitsarbeit

Elternmitarbeit (z.B. regelmäßige Elternabende, Elternämter, die den Ablauf des Kin- derladens sichern, wie Einkaufsamt, Hygieneamt, Spendenakquiseamt, ….)

Pädagogischer Teil

Im pädagogischen Konzept wird beschrieben, wie die Erzieher*innen (in Absprache mit den Eltern) arbeiten, nach welcher pädagogischer Richtung, was ihnen besonders wichtig ist, welche Haltung sie gegenüber den Kinder und den Eltern haben, wie sie den Tag strukturie- ren und so weiter. Selbstverständlich kann das pädagogische Konzept zum Start eines neu- en Kinderladens nur eine erste Version des zukünftigen pädagogischen Konzeptes sein, denn viele Inhalte werden erst in der Zusammenarbeit des künftigen Teams erarbeitet wer- den. Genau so soll es sein… lt. KitaG gilt es, die pädagogische Konzeption stetig weiter zu entwickeln.

Zum Start empfehlen wir euch folgende Überschriften mit Inhalt zu füllen.

Pädagogisches Konzept

Was ist eure grundsätzliche Zielrichtung im Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenla- den? Wohin soll die pädagogische Arbeit führen?

Pädagogische Haltung, welches Bild vom Kind habt ihr?

Unbedingt gefordert ist ein „Schutzkonzept“ für den Kinderschutz in der Einrichtung.

Dazu gehört ein Sexualpädagogisches Konzept sowie Wege der Beschwerde- und Beteiligungsmöglichkeiten für Eltern, Kinder, Mitarbeiter*innen.

Ihr solltet Schwerpunkte eures Konzepts heraus greifen: z.B. naturnaher Kinderladen, Sportkinderladen o.ä.

Elternmitarbeit und Elternmitwirkung soll beschreiben werden

Fort- und Weiterbildung des Teams, z.B. Kinderschutzfortbildung. Mind. 3 Fortbil- dungstage pro Mitarbeiter*in pro Jahr ist anzuraten.

Tagesablauf in der Einrichtung

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7. Betriebserlaubnis

Finanzieller Teil

Hier geht es um die finanzielle Absicherung des Kinderladens. Nutzt den Finanzierungsplan im Anhang. Der reicht vorläufig aus. Wollt ihr die Exceltabelle haben? Meldet euch.

Finanzierung/ Betriebskosten Ausgaben:

Sachkosten

Spielmaterial/Verbrauchsmaterial Nebenkosten/Stadtwerke

Mitgliedsbeiträge (Verband, Kinderladen-Initiative etc.)

Versicherungen, ASiG (Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizinische Betreuung) Büro/Verwaltung

Essen sonstiges Personalkosten

pädagogisches Fachpersonal Praktikant*in, FSJler*in

evtl. Wirtschaftskräfte Mietkosten

Einnahmen:

Elternbeiträge

Förderung durch die Kommune und/oder den Landkreis

Personalkostenzuschuss des Landesjugendamtes (Landesfinanzhilfe) sonstiges

Elternmitarbeit, Elterndienste

Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden sind etwas Besonderes. Anders als bei anderen Trägern organisieren hier Eltern und pädagogische Fachkräfte selbst ihren Kinderladen. Ge- meinsam! Es gibt keinen „Verwaltungsapparat“: alle Verwaltungstätigkeiten müssen in Elter- nämtern verteilt werden, z.B. Kontakt zu Behörden im Vorstandsamt, oder Gelder beantra- gen beim Akquiseamt.

Es gibt auch keinen „Hauswirtschaftsapparat“, auch das Putzen, Kochen, Einkaufen, Reno- vieren muss oft in Elternregie erledigt werden….

Dafür dürfen und sollen Eltern bei der pädagogischen Ausrichtung des Kinderladens mit dis- kutieren.

Es gibt also ein hohes Maß an Mitwirkungsmöglichkeiten und auch -notwendigkeiten. Das hat zur Folge, dass neben einem nicht unerheblichen Zeitaufwand für diese Tätigkeiten auch ein hohes Verantwortungsbewusstsein von den Eltern entwickelt werden muss. Sie finden sich in einer Elterninitiative nicht nur als Eltern, sondern sind gleichzeitig auch Träger der Einrichtung, Arbeitgeber*in und in nicht wenigen Fällen auch pädagogische Ergänzungskraft.

Diese Situation erfordert auch von den pädagogischen Mitarbeiter*innen zusätzliche Fähig- keiten. Mehr als in den traditionellen Kindertagesstätten steht hier die Erziehungspartner- schaft im Vordergrund. Dafür ist viel Einfühlungsvermögen, Gesprächsführungskompetenz, Kritikfähigkeit und Selbstbewusstsein seitens der Mitarbeitenden gefragt, um die intensive Zusammenarbeit auch hinsichtlich der pädagogischen Arbeit zu gewährleisten.

(24)

7. Betriebserlaubnis

Versicherung

Jeder Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenladen muss darauf achten, dass sowohl der Ver- ein/Betrieb, als auch die Beschäftigten, die Eltern als Ehrenamtliche und die betreuten Kin- der versichert sind. Eine Vereinshaftpflichtversicherung sollte in jedem Fall abgeschlos- sen werden.

In erster Linie handelt es sich bei dieser Versicherung um eine Haftpflicht für die Vereinsmit- glieder und -beschäftigten in ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit, soweit sie einem Dritten einen Schaden zufügen. Für Mitglieder der Kinderladen-Initiative Hannover e.V. besteht die Mög- lichkeit, sich einem günstigen Rahmenvertrag anzuschließen.

In der Landesunfallkasse (LUK) sind nach Anmeldung alle Kinder, die in einer anerkannten Kindertagesstätte betreut werden, kostenfrei unfallversichert.

Die Mitarbeiter*innen sind über die Berufsgenossenschaft unfallversichert, nachdem ihr eu- ren Betrieb dort erstmalig angemeldet habt. Hier können auch alle Ehrenamtlichen kostenfrei mitversichert werden.

Im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) seid ihr als Arbeitgeber verpflichtet, eure Beschäftigten arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch zu betreuen. Dazu könnt ihr eine entsprechende Firma mit der Betreuung eurer Angestellten beauftragen. Als Mitglied ei- nes Dachverbandes wie der Kinderladen-Initiative Hannover e.V. könnt ihr hierzu eventuell auf günstige Rahmenverträge zurückgreifen.

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8. Anerkennung als Einrichtungsträger

8. Anerkennung als Einrichtungsträger

Werden wir anerkannt?

Um überhaupt berechtigt zu sein, öffentliche Gelder von Gemeinde und Land zu erhalten, ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe notwendig. In der Regel wird dazu ein formloser Antrag bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt. Da die Elterninitiative/

der Kinderladen mit dem Betreiben einer Kindertagesstätte im Sinne des § 1 SGB VIII auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist und gemeinnützige Ziele verfolgt, kann die Gemeinde die Gruppe als Einrichtungsträger bzw. als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen.

Anerkennung als Einrichtungsträger

• Informationen zur Elterninitiative

• Betriebskonzept beifügen

• Bitte um Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

• Schlusssatz: „Die Voraussetzungen nach dem KiTaG sind erfüllt.“

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9. Eröffnung

9. Eröffnung

Endlich geschafft!

Die großen Anstrengungen und die viele Mühe haben sich gelohnt! Ihr habt es geschafft!

Wie wäre es mit einem Fest?

Herzlichen Glückwunsch und weiterhin alles Gute.

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Anhang

Anhang

Satzungsentwurf (Muster)...28

Entwurf eines Gründungsprotokolls (Muster)...31

Finanzierungsplan einer Kindertagesstätte (Muster)...32

Informationen zu Waldkindergärten...33

Regionale Zuständigkeiten für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder (Stand Okt. 2018). (Land Niedersachsen)...34

Literatur-Adressen...36

„Checkliste“ - Alles erledigt?...39

(28)

Anhang

Satzung

Muster

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Hokuspocus“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe

Der Zweck wird verwirklicht durch die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Hierzu soll auch eine Elterninitiativ-Kindertagesstätte errichtet und unterhalten werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine An- teile des Vereinsvermögens.

5. ggf. Aussagen zur Ehrenamtspauschale:

Das Amt des Vorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehren- amtspauschale) gewährt werden kann. Dabei ist die finanzielle Situation des Vereins zu berücksichtigen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.

2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Zurückwei- sung des Antrags steht dem Antragssteller die Möglichkeit offen, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

(29)

Anhang

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflö- sung;

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein 2. Der Austritt ist jederzeit möglich

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausge- schlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernst- lich gefährdet würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitglie- derversammlung Stellung zu nehmen.

4. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

f) Haushaltsplan des Vereins g) Aufgaben des Vereins

h) An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken und Immobilien i) Beteiligungen an Gesellschaften

j) Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages- ordnung ein.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.

6. Beschäftigte dürfen nur mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilneh- men.

(30)

Anhang

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und besteht aus mindestens 3 Personen, die Mitglieder des Vereins sind, und ist ge- schäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er ist in seiner Tätigkeit an die Be- schlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Die Wiederwahl ist mehrmals zulässig.

3. Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied können mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

4. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, das gleiche gilt für jedes einzelne Vorstandsmitglied.

5. Über die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

6. Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

7. Der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahr- nehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Der Anspruch des Verein entfällt mit der Entlastung. Er bleibt jedoch bestehen, sofern der haftungsauslösende Tatbestand bei der Entlastung nicht bekannt oder Teil des Rechenschaftsberichts war.

8. Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstands- pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 9 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer der Amtsperiode zwei Rechnungsprü- fer*innen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

3. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Rechnungslegung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederver- sammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kinderladen-Initiative Hannover e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sowie für den Vereins- zweck vergleichbare Aufgaben zu verwenden hat.

§ 11 Eingeschränkte Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB beschlossen werden.

Hannover, den

(31)

Anhang

Entwurf eines Gründungsprotokolls (Muster)

Am März 2020 fanden sich in Hannover, Goseriede 13, die in der Anwesenheitsliste einge- tragenen Personen ein, um über die Gründung eines Vereins unter dem Namen HOKUSPO- CUS zu beraten und Beschluss zu fassen.

Frau L. eröffnete um 19.45 Uhr die Versammlung. Sie begrüßte die Erschienenen und stellte den Zweck der Zusammenkunft, die Gründung des Vereins Hokuspocus, dar. Frau L. schlug vor, Herrn F. zum Protokollführer zu bestimmen. Dem stimmten die Anwesenden zu. Herr F.

nahm das Amt an.

Frau L. gab dann die Tagesordnung bekannt.

Beratung und Feststellung der Vereinssatzung

Wahl des Vorstandes

Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

Weitere Vorgehensweise

Gegen die Tagesordnung gab es keinen Widerspruch.

Ad 1.

Frau L. verlas den Entwurf der Satzung und stellte ihn zur Diskussion. Alle Teilnehmer*innen billigten den Wortlaut der Satzung in einer offenen Abstimmung durch Handzeichen.

Frau L. stellte hierauf fest, dass der Verein HOKUSPOCUS gegründet ist und forderte die Teilnehmer*innen auf, ihren Beitritt durch Unterzeichnung der Satzung zu bestätigen. Die Anwesenden unterzeichneten die Satzung.

Ad 2.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll drei Personen betragen. Der Vorschlag wurde einstim- mig angenommen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wurde durch Handzeichen durchge- führt. Sie hatte folgendes einstimmiges Ergebnis:

HINZ KUNZ DRUNTER

Alle Gewählten erklärten, dass sie die Wahl annehmen.

Ad 3.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde auf 20 € pro Jahr festgelegt. Alle Anwesenden stimmten dieser Regelung zu.

Ad 4.

Alle Vereinsmitglieder sind aufgefordert, nun Taten folgen zu lassen. Die wichtigste Aufgabe besteht zunächst darin, geeignete Räumlichkeiten für eine Elterninitiativ-Kindertagesstätte zu finden. Auch müssen weitere Interessenten gefunden werden, pädagogisches Konzept und Struktur-/ Organisationskonzept müssen erarbeitet werden.

Mit Dank an die Erschienenen schloss Frau L. um 22.15 Uhr die Versammlung.

Hannover, den

Versammlungsleiter*in für den Vorstand Protokollführer*in

(32)

Anhang

Finanzierungsplan eines Kinderladens (Muster)

Übersichtsbeispiel für ganztags, 25 Kinder

€ pro Kind/ Monat

€ gesamt pro Jahr

€ gesamt pro Monat Ausgaben

A. Sachkosten

Spielmaterial Essen sonstige Kosten Verwaltungskosten, Mitgliedsbeiträge, Versicherungen, sonstige Mietnebenkosten Gesamt Sachkosten B. Miete

C. Personalkosten

Erzieher*in, TVöD S9 inkl. AG-Belastung (39 Std.) Erzieher*in TVöD S8a, inkl. AG-Belastung (30 Std.) Sozialassistentin TVöD S4, inkl. AG-Belastung (23,5 Std.) Küchenhilfe und Reinigungskraft Gesamt Personalkosten Gesamtausgaben (A+B+C)

Einnahmen

Elternbeitrag Landesförderung Landkreis, Kommune Gesamteinnahmen

Braucht ihr bei der Erstellung eures Haushaltsplanes Unterstützung?

Sprecht euren zuständigen Dachverband an.

(33)

Anhang Informationen zu Waldkindergärten

(34)

Anhang

(35)

Anhang

(36)

Anhang

Adressen, Webadressen

Fachbereich Jugend- und Familien der Landeshauptstadt Hannover Ihmeplatz 5, 30449 Hannover, Tel.: 05 11 - 168 - 4 27 86

Fachbereich Jugend der Region Hannover

Haus der Region, Hildesheimer Str. 20, 30159 Hannover, Tel.: 05 11 - 6 16 - 0 Fachbereich Recht und Ordnung der Landeshauptstadt Hannover

Gewerberecht und -überwachung, Tel.: 05 11 - 168 - 3 11 57 Vordere Schöneworth 14, 30167 Hannover

Fachbereich Gesundheit der Region Hannover

Weinstr. 2, 30171 Hannover-Nord, Tel.: 05 11 - 6 16 - 0 Finanzamt Hannover-Nord

Vahrenwalder Str. 206, 30165 Hannover, Tel.: 05 11 - 67 90 - 0

Fachbereich Planen und Stadtentwicklung der Landeshauptstadt Hannover Bereich Bauordnung, Rudolf-Hillebrecht-Platz 1

30159 Hannover, Tel.: 05 11 - 168 4 23 80

Niedersächsisch Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, Tel.: 05 11 - 106 - 0

www.mk.niedersachsen.de

Gemeinde Unfallversicherungsverband Hannover Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK - GUV)

Am Mittelfelde 169, 30159 Hannover, Tel.: 05 11 - 87 07 - 0 www.lukn.de

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Anderter Str. 137, 30559 Hannover

Tel.: 05 11 - 5 63 59 99 - 4781

Kontakt- und Beratungsstellen der Landesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen Nie- dersachsen/Bremen (lagE e.V.)

lagE Landesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen Niedersachsen/Bremen e.V.

Maschstr. 30, 30169 Hannover, Tel.: 05 11 - 1 61 40 45, Fax: 05 11 - 1 69 53 41, info@lage-ev.de

Kinderladen-Initiative Hannover e.V.

Goseriede 13 a, 30159 Hannover, Tel.: 05 11 - 87 45 87 - 0 KiB e.V. (Kindertagesstätten- und Beratungs-Verband)

Nettelbeckstr. 22, 26131 Oldenburg, Tel.: 04 41 - 3 50 76 - 0, Fax: 04 41 - 3 50 76 - 11, info@kib-ol.de, www.kib-ol.de

Verein für Kinder e.V.

Schulstr. 12, 26135 Oldenburg, Tel.: 04 41 - 9 99 58 20, Fax: 04 41 - 9 99 58 29 buero@verein-fuer-kinder.de, www.verein-fuer-kinder.de

(37)

Anhang Dachverband der Elterninitiativen Braunschweigs e.V.

Altewiekring 52, 38102 Braunschweig, Tel.: 05 31 - 34 05 91, Fax: 05 31 - 34 12 70, info@deb-bs.de

DEOS e.V.

c/o Zauberflöte e.V., Adolfstr. 15, 49078 Osnabrück Tel.: 05 41 - 4 25 96

www.d-e-o-s.de, info@d-e-o-s.de Kinderhaus e.V.

Hospitalstr 7, 37073 Göttingen, Tel.: 05 51 - 52 13 93 - 0, Fax: 05 51 - 5 29 39 39 www.khgoe.de, info@khgoe.de

Verbund Bremer Kindergruppen Zusammen groß werden e.V.

Admiralstr. 54, 28215 Bremen, Tel.: 04 21 - 50 26 63, Fax: 04 21 - 59 24 37 verbundbremerkindergruppen@ewetel.net

Kontakt - und Beratungsstellen der

Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen (BAGE e.V.) auf der Homepage der BAGE e.V.

www.bage.de

findet ihr alle bundesweiten Kontakt- und Beratungsstellen für Elterninitiativen.

Interessante links zum Thema Arbeitssicherheit / Spielgerätesicherheit in Kindertages- einrichtungen

www.praeventionsportal.de

(dann Kindertagesstätte ins Suchfeld eingeben)

Sämtliche Vorschriften und Tipps rund um Sicherheit in Kindergarten der GUV/LUK www.unfallkasse-nrw.de/sichere-kita

hier kannst du deine Kita virtuell planen (oder Umbauten einfügen, wie. z.B. Hochebenen etc.) und erfährst alle Richtlinien und Vorschriften, die es zu beachten gilt.

(38)

Anhang

Literatur und Broschüren der Kontakt- und Beratungsstellen

Bei uns in der Kinderladen-Initiative e.V. einzusehen bzw. von uns zu beziehen:

Gründungsleitfaden für Elterninitiativen,

BAGE e.V. Bundesarbeitsgemeinschaft für Elterninitiativen, August 2019 Betrifft: Vorstandsarbeit

Eltern helfen Eltern e.V., 12. überarbeitete Aufl., 2016 www.eltern-helfen-eltern.org Paragrafendschungel

Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen, Rechtssammlung Stand: August 2018, Kinderladen-Initiative Hannover e.V.

Information zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in der Landeshauptstadt Hannover,

Hrsg. Kinderladen-Initiative Hannover e.V. und Mittendrin Hannover e.V., 2015

Leitfaden zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in Elterninitiativen, Kinderlä- den und Selbstorganisierter Kinderbetreuung,

Hrsg. BAGE e.V. (Bundesarbeitsgemeinschaft der Elterninitiativen), 2018

Referenzen

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