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1. Finde Gleichgesinnte

1. Finde Gleichgesinnte

Wer macht mit?

Es wäre untertrieben, wenn wir die Gründung eines Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenla-den als Federgewicht oder „kleines“ Projekt bezeichnen würSchüler*innenla-den. Wirklich ein NEIN. Es ist viel Arbeit und die gilt es gleich von Anfang an auf viele Schultern zu verteilen, die zu enga-gierten Köpfen gehören.

Also: sucht Gleichgesinnte! Nutzt die „alten Wege“ über Aushänge bei Kinderärzten und Kin-derärztinnen, auf Spielplätzen oder beim Bäcker nebenan. Ruft die lokale Wochenzeitung an und fragt ob sie einen Artikel über Gründung von einer Elternini schreiben möchten. Nutzt die neuen Medien und virtuelle Netzwerke um engagierte Menschen in eurer Umgebung zu fin-den, die auch Lust auf einen eigenen Kinderladen haben. Stellt die Vorteile von Elterninitiati-ven in den Vordergrund:

du bist nahe dran am Kind, an dem pädagogischen Konzept des Kinderladens,

du gestaltest den Ort, an dem dein Kind viel Zeit verbringt, aktiv mit,

du bist nahe dran an den Erzieher*innen und Sozialassistent*innen im Kinderladen, denn nur gemeinsam werden Eltern, pädagogische Fachkräfte und Kinder den Kin-derladenalltag lebendig gestalten,

du bekommst durch die Zeit im Kinderladen, durch die gemeinsamen Aktionen mit den anderen Eltern ein gutes Freundesnetzwerk (wichtig für Verabredungen!)

und ja: du wirst Elternjobs haben, z.B. das Sicherheitsamt, oder das Hygieneamt…

aber dazu später mehr.

Meldet euch bei uns, der Kila-Ini, und vereinbart einen gemeinsamen Gründungsberatungs-termin.

2. Beratung

2. Beratung

Was ist zu tun?

Bevor ihr in die Details der Planung und Gründung geht, solltet ihr zunächst Kontakt mit der Gemeindevertretung (z.B. Ortsrat, Gemeinderat, Stadtverwaltung: Fachbereich Jugend und Familie) aufnehmen. Hier klärt ihr, ob ihr für euer Vorhaben Unterstützung erwarten könnt, oder ob ihr noch viel Überzeugungsarbeit vor Ort leisten müsst.

Danach meldet ihr euch beim Niedersächsischen Landesjugendamt, Fachgruppe Kinder, Ju-gend und Familie, Fachbereich II (Kultusministerium). Die richtige Ansprechperson mit Tele-fonnummer findet ihr im Anhang

Wichtig ist, dass ihr Kontakt zur örtlichen Dachorganisation (Kontakt- und Beratungsstelle für Elterninitiativen) aufnehmt. Eine Liste für die nds. Dachverbände oder Kontakt- und Bera-tungsstellen findet ihr im Anhang, bundesweite Kontaktdaten findet ihr unter www.bage.de.

Wir sind die Kinderladen-Initiative Hannover e.V., die Dachorganisation von ca. 210 Krab-bel-, Kinder- und Schüler*innenläden/ Elterninitiativen mit über 4885 Plätzen in mehr als 310 Gruppen. Wir sind als Kontakt- und Beratungsstelle für Elterninitiativen durch das Land Nie-dersachsen anerkannt und bietet eine speziell auf diese Trägerstruktur zugeschnittene orga-nisatorische und pädagogische Fachberatung an. Neben der Fachberatung versorgen wir unsere Mitgliedseinrichtungen in der Stadt Hannover mit qualifizierten Vertretungskräften und auch in der Region mit jungen FSJler*innen. Zudem bieten wir euch Personal- und Fi-nanzbuchhaltung an.

Welche Infos bekommt ihr in den Kontakt- und Beratungsstellen?

Antworten auf die meisten deiner Fragen rund um Krabbel-, Kinder- oder Schüler*in-nenläden,

zusätzlich dazu z.B. die rechtlichen Grundlagen aus dem Kinder- und Jugendhilfege-setz (SGB VIII), dem KindertagesstättengeJugendhilfege-setz (KitaG) sowie aus verschiedenen Richtlinien,

Infos und Tipps rund um Finanzierungen,

beachtenswertes auf dem Weg zur Genehmigung des Krabbel-, Kinder- oder Schü-ler*innenladens,

Infos zu Einzelheiten wie Antragsstellungsverfahren, Raumgestaltung, pädagogi-sches Konzept, arbeitsrechtliche Grundlagen, etc….

Welche Fragen müsst ihr weiterhin für euch klären?

Für welche Altersgruppe soll die Einrichtung entstehen, Krabbelladen, Kinderladen, Schüler*innenladen?

Wie groß soll die Gruppe werden?

Für welche Altersstruktur? 0-3 Jahre, 1-6 Jahre, 1-10Jahre, 3-6 Jahre oder anders?

Möchtet ihr ein inklusiv arbeitender Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladen werden?

Welche pädagogischen Eckpunkte sind euch wichtig?

Plant ihr einen Waldkindergarten – hier gelten besondere Voraussetzungen (siehe Anhang )

Wie lang sollen die Öffnungszeiten sein?

Dazu gibt es einige Richtwerte, die im niedersächsischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) festgeschrieben sind.

2. Beratung Kleine Kindertagesstätte: sind eingruppige Einrichtung mit

mindestens 5 und maximal 10 Kindern (im Hort 12 Kinder) Kindertagesstätten: ein- oder mehrgruppige Einrichtung mit

mind. 11 Kindern (Hort 13 Kinder ) und

max. 25 Kindern (3-6 Jahr), (Hort 20 Kinder, Krippe 15 Kinder) je Gruppe

Sonstige Einrichtung: eingruppige Einrichtung mit max. 20 Kindern und einer Betreuungszeiten von max. 20 Wochenstunden Altersübergreifende Einrichtungen haben besondere Berechnungen.

Als Faustregel gilt, 25 Plätze habt ihr zur Verfügung. Ein Krabbelkind zählt für 2 Plätze, z.B. 3 Krabbelkinder (0-3 Jahre) entsprechen 6 Plätze + 19 Kindergartenkinder (3-6 Jahre)

= 25 Plätze

3. Vereinsgründung

3. Vereinsgründung

Das Wichtigste

Der Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung muss eine juristische Person sein. Der einge-tragene Verein (e.V.) empfiehlt sich für Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden.

Um einen Verein zu gründen:

müsst ihr mindestens 7 Gründungsmitglieder sein.

Ihr müsst eine Gründungsversammlung abhalten,

davon muss es ein Gründungsprotokoll geben,

das von einer/einem gewählten Protokollant*in geschrieben werden muss.

Das Gründungsprotokoll muss von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben wer-den!

Ihr müsst in der Gründungsversammlung eine Satzung verabschieden.

(Vorlagen für das Gründungsprotokoll und die Satzung im Anhang).

Wichtig bei der Vereinsgründung ist, dass der Verein gemeinnützige Ziele verfolgt, da sonst keine öffentlichen Gelder beantragt werden können.

Satzung: das muss rein!

Notwendiger Inhalt (Muss) (§§ 58, 59 BGB):

• Name des Vereins

• Zweck des Vereins

• Sitz des Vereins

• Eintragung als Verein

• Ein- und Austritt von Mitgliedern

• Beitragsregelung

• Wahl und Abwahl des Vorstandes

• Voraussetzungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung, Form der Einberufung und Beurkundung der Mitgliederbeschlüsse Ganz wichtig: Datum und Unterschrift von mind. 7 Mitgliedern!

Zweckmäßiger Inhalt (Empfehlung):

• Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung

• ggf. Aussagen zur Ehrenamtspauschale

Ablauf der Wahl des Vorstands

1. Wahlleiter*in bestimmen (Person, die nicht in den Vorstand gewählt werden möchte) 2. Vorstellung der zur Wahl stehenden Ämter

3. Wahlvorschläge bzw. Sich-zur-Wahl stellen

4. Wahlform festlegen: geheime (Zettel) oder offene (Handhebung) Wahl 5. Wahl

6. Frage an Gewählte nach Wahlannahme

3. Vereinsgründung Mit der Gründung ist der Verein rechtsfähig und der Vorstand vertretungsberechtigt. Ihr müsst nicht die Ergebnisse der Eintragung und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab-wartet.

Dabei ist es gut, sich möglichst früh einen Vereinsnamen zu wählen und mit diesen an die Öffentlichkeit (Ämter, Medien) zu treten. Bis zur offiziellen Vereingründungsveranstaltung ist es ratsam, beim Schriftverkehr „i.Gr.“ (in Gründung) hinter den Vereinsnamen zu setzen.

Der nächste Weg führt alle Vorstandmitglieder zum Notar/ zur Notarin.

Der Notar/Die Notarin benötigt

• Personalausweis

• Original der Satzung mit Datum und min. 7 Unterschriften

• Abschrift des Gründungsprotokolls mit der Vorstandsbestellung (=Wahl)

Die Notarin sorgt nun für die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht. Dabei entste-hen euch folgende Kosten in den ungefähren Höentste-hen von 90-140 € für:

Notarielle Anmeldung des gemeinnützigen Vereins

Eintragung bei Gericht zzgl. geringer Bekanntmachungskosten

Vorstands- und/oder Satzungsänderungen

Das Vereinsregister prüft, ob die Gründungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob die Mindestmitgliederzahl gewahrt, der Vorstand vollständig besetzt und die zwingenden Anfor-derungen des BGB an die Satzung eingehalten sind. Es prüft auch, ob Bedenken gegen den Namen des Vereins bestehen. Wenn die Satzung nicht beanstandet wird, erfolgt die Eintra-gung in das Vereinsregister. Über diese EintraEintra-gung erhält der Verein einen Vereinsregister-auszug, der allen folgenden Antragstellungen in Kopie beizufügen ist.

Um die Gemeinnützigkeit bescheinigt zu bekommen, müsst ihr innerhalb eines Monats nach Gründung des Vereins (!) beim zuständigen Finanzamt einen formlosen Antrag auf „Erteilung eines Freistellungsbescheides nach §60a der Abgabenordnung über das Vorliegen der sat-zungsmäßigen Voraussetzungen“ stellen. Auch hier ergibt es Sinn, die Satzung bereits im Vorfeld vom Finanzamt prüfen zu lassen (Adresse vor Ort erfragen). Das Finanzamt prüft übrigens kostenlos.

Einzureichen beim Finanzamt sind diese Unterlagen

• formlosen Antrag

• Satzung (Kopie)

• Gründungsprotokoll

• Auch ein*e Empfangsbevollmächtigte*r sollte mit Anschrift angegeben werden.

Auf Antrag könnt ihr zunächst eine vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit bekom-men, d.h. der Verein ist dann von der Körperschaftssteuer befreit. Dieser vorläufige Freistel-lungsbescheid gilt 18 Monate.

Infos für die Zukunft:

Danach erfolgt regelmäßig alle drei Jahre eine Überprüfung mittels der Körperschaftssteuer-erklärung, ob euer Verein satzungsgemäß gearbeitet hat: Hier sind u.a. Finanz- und Tätig-keitsbericht beizufügen. Wenn dabei nichts beanstandet wird, wird vom Finanzamt der Frei-stellungsbescheid ausgestellt - die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Gemeinnützig-keitsbescheid wird immer rückwirkend für die letzten drei Jahre ausgesprochen.

Aufgrund der Gemeinnützigkeitserklärung kann der Verein Spendenbescheinigungen aus-stellen.

4. Finanzierung

4. Finanzierung

Woher kommt das Geld?

Seit Beginn der ersten Kinderläden vor 52 Jahren, mussten Eltern kreativ werden, um die Startkosten (investive) Kosten gedeckt zu bekommen und häufig müssen Eltern auch heute noch dafür kämpfen, die laufenden Betriebskosten finanziert zu bekommen.

In Hannover hat die Kinderladen-Initiative für alle Krabbel-, Kinder- und Schüler*innenläden eine Förderrichtlinie ausgehandelt, nach der alle Elterninitiativen auskömmlich gefördert wer-den. In den meisten Gemeinden und Kommunen in Niedersachsen müsst ihr, die einen Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladen gründen wollt, die Förderung für euren Kinderla-den selbstständig verhandeln. Falls gewünscht, unterstützen wir euch im Vorgehen.

Grundsätzlich können Kinderläden/Elterninitiativen so genannte investive Mittel (für Umbau und Einrichtung) bei der Kommune oder beim Landkreis beantragen. Die laufenden Be-triebskosten müssen über Elternbeiträge, eine kommunalen Förderung (Kommune und/oder Landkreis) und über Landesmittel (Personalkostenzuschuss) gedeckt werden.

Darüber hinaus ist die Förderung von der Art der Einrichtung (Kindertagesstätte/Kleine Kin-dertagesstätte/Sonstige Einrichtung), der Altersstruktur (Krabbel-, Kinder- oder Schüler*in-nenladen) und der Konzeption (integrative Arbeit Ja/Nein) abhängig.

4.1 Investitionskosten

Räume in Sicht!! Doch wie sollen wir das alles bezahlen?

Zuerst ist es ratsam, einen Haushaltsplan mit einer Auflistung aller Kosten zu erstellen (ggf.

Kostenvoranschläge von Architekten, Handwerksbetrieben etc. einholen) Den benötigt ihr für viele Anträge sowie zum Aquirieren von Spendengelder. Braucht ihr bei der Erstellung eures Haushaltsplanes Unterstützung? Sprecht euren zuständigen Dachverband an.

Landesmittel für Krippenausbau (RAT IV)

Zeitraum: 01.07.2017 – 31.12.2022: Höhe bis zu 12.000 € pro Krippenplatz, wenn 13.000 € ausgegeben werden. (RAT IV). Die Stadt, bzw. die Kommune stellt einen Antrag für euren Verein.

Landesmittel für den Kinderladenausbau (3-6 jährige) (RIT)

Zeitraum: gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem 08.04.2019 begonnen wurden und bis zum 31.03.2022 abgeschlossen sind. Gefördert wird jeder geschaffene Platz mit 7.200 Euro. Die Stadt, bzw. die Kommune stellt einen Antrag für euren Verein.

Die Region Hannover fördert entsprechend der „Richtlinie über die Förderung von Kinderta-gesstätten“ (Neufassung gültig ab 1.1.2019) im Rahmen der jeweils bereitgestellten Haus-haltsmittel:

1. Die Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten durch Neubauten, Erweiterungs-bauten oder durch Umbau bestehender Gebäuden zu Kindertagesstätten.

2. Baumaßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr gesundheitsgefährdender Schadstoff-belastungen, die durch Gebäude verursacht werden sowie zum Ersatz vom Gebäu-den, die wegen gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastungen abgerissen werden müssen.

3. Umbaumaßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (Schallschutz, Licht-einfall) zur baulichen Unterstützung fachlich-pädagogischer Konzepte zur

Sprachför-4. Finanzierung derung, der Bewegungserziehung oder der naturwissenschaftlichen Grundförderung sowie zur Beschaffung von Materialien für diese Arbeitsfelder.

4. Umbaumaßnahmen zur Unterstützung inklusiver Betreuung. Auch für Ausgaben zur Beschaffung von Ausstattungsgegenständen zur inklusiven Betreuung sind aner-kannt.

Die Schaffung neuer Plätze wird mit ca. 3.004,55 € je Platz, höchstens jedoch bis zu 95%

der berücksichtigungsfähigen Kosten der Baumaßnahme gefördert.

Baumaßnahmen aus gesundheitsgefährdenden Gründen werden mit 689,98 € je Platz, höchstens jedoch 70 % der berücksichtigungsfähigen Kosten der Baumaßnahme gefördert.

Zudem kann Geld bei der Region Hannover beantragt werden, sollten die Gelder aus Bundes- und Landesmittel ausgeschöpft sein. (Ergänzende Förderung)

Stadt Hannover: Zuwendung für Einrichtungsbedarf, Renovierungs- und Umbaukosten bis zu einer max. Höhe von 3000 € pro Maßnahme.

Neugründungen von Krippengruppen (KT) bis 5.000 € und bei Kleine Kindertagesstätte (KKT) 2800 €. (Siehe Förderrichtlinie für Elterninitiativen und Kleine Kindertagesstätten, Be-schlussdrucksache 2667/2018 Stadt Hannover, Punkt 18)

Genauere Informationen zum Antragsverfahren erhaltet ihr bei der Verwaltung eurer örtli-chen Kommune.

Stiftungen und Spenden

Zusätzliche Gelder für den Ausbau des Kinderladens könnten auch durch Zuwendungen von Stiftungen oder durch Spenden in die Kasse kommen. Fragt uns nach der Spendenliste.

4.2 Betriebskosten

Euer Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladen ist fertig!

Nun fallen natürlich auch laufende Kosten für Personal, Miete und Sachmittel etc. an. Diese Kosten sind die Betriebskosten. Die Betriebskosten sind über die Elternbeiträge, Landesmit-tel (Personalkostenzuschuss) und eine Förderung der Kommune und/oder des Landkreises zu decken.

4.3 Elternbeiträge

Elternbeiträge sind die Zahlungen, die die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder zahlen müs-sen. Es gibt einen wichtigen Unterschied der Beiträge der Eltern an den Kinderladen: Mit-gliedsbeiträge an den Verein sind keine Elternbeiträge, es sind MitMit-gliedsbeiträge an den Ver-ein. Elternbeiträge sind Beiträge der Eltern an den Verein für die Betreuung ihres Kindes. Sie können nicht als Mitgliedsbeiträge für den Verein gerechnet werden.

Nach § 20 Nds. KiTaG sind die Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstät-ten, Kleinen Kindertagesstätten und solchen Spielkreisen, in denen die Kinder wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag betreut werden, so zu bemessen, dass die wirtschaftli-che Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Viele Kommunen haben gestaffelte El-ternbeiträge eingeführt.

4. Finanzierung

Seit dem 01.08. 2018 zahlen Eltern ab dem 3. Geburtstag des Kindes und bis zur Ein-schulung keinen Elternbeitrag mehr.

In Hannover wird zusätzlich ein Essensgeld von den Eltern in Höhe von 30 € erhoben.

Für die Landeshauptstadt Hannover gibt es eine Geschwisterkindregelung (vgl. Entgeltrege-lung vom 01.08.2017) d.h. werden 2 oder mehr Kinder gleichzeitig in einer Kita betreut und wird für das erste Kind Essensgeld bezahlt, ist das 2. (und 3. Kind usw.) vom Essensgeld be-freit. (Es besteht das Vorhaben, diese Regelung in der Stadt Hannover zum Sommer 2020 zu verändern!)

Auch eure Elterninitiative ist an den § 20 Nds. KiTaG gebunden. Hier solltet ihr euch an der vorhandenen Elternbeitragsregelung der Kommune orientieren. Zugleich gilt, dass in einer Kommune/einem Landkreis für gleiche Leistungen auch gleiche Elternbeiträge zu entrichten sind. Wie hoch der Elternbeitrag letztendlich ist, wird sich daran orientieren müssen, in wel-cher Höhe ihr die kommunale Förderung aushandeln könnt.

4.4 Kommunale Förderung

Wie hoch die kommunale Förderung ausfällt, orientiert sich nicht nur an euren Verhandlungs-geschick, sondern vor allem an der Betreuungsform und Betreuungsdauer eures Krabbel-, Kinder- oder Schüler*innenladens. In ländlichen Gebieten finden Elterninitiativen häufig im-mer noch wenig Akzeptanz seitens der Politik und Verwaltung. Doch dank der erfolgreichen positiven Vorarbeit von vielen Initiativen verändert sich auch hier langsam die Haltung.

4.4.1 Sollte eure Kommune noch nicht von Elterninitiativen überzeugt sein, gibt es hier die rechtlichen Grundlagen, auf die ihr euch beziehen könnt.

Im SBG VIII (Kinder- und Jugendhilfe) finden sich die bundesweit geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Verhältnis öffentlicher und freier Jugendhilfe und zu den Fördergrundsät-zen.

Für die Förderung von Elterninitiativen sind folgende Paragraphen des SGB VIII besonders wichtig.

§ 4 SGB VIII Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe partnerschaft-lich zusammenarbeiten und die verschiedenen Formen der Selbsthilfe (wie etwa Elternini-tiativen) fördern.

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht

Eltern haben das Recht zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen.

§ 22 – 26 SGB VIII regeln die Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.

Umfang und Inhalt von Kindertagesbetreuung wird in den Landesgesetzen geregelt.

§ 24 SGB VIII Ausgestaltung des Förderungsangebotes in Tageseinrichtungen regelt den Rechtsanspruch eines Kindes vom vollendeten ersten Lebensjahres bis zum dritten Le-bensjahr auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Sowie den Rechtsanspruch eines Kindes vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf den Besuch eines Kindergartens und für Kinder im schulpflichtigen Alter die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen.

§ 25 SGB VIII Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern beinhaltet, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst orga-nisieren wollen, beraten und unterstützt werden sollen. Die Art der Beratung und Unterstüt-zung geht daraus aber nicht hervor.

4. Finanzierung

§ 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe sieht vor, dass bei gleich geeigneten Maßnahmen solchen der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Be-troffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. Auch dieses ist lediglich eine Soll- und keine Muss-Bestimmung.

Im § 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberech-tigten für den mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Doch in vielen Gemeinden findet immer noch keine oder nur eine unzureichende Planung statt.

4.4.2 Die verschiedenen Zuschussformen der Kommunalen Förderung

Die Höhe und Berechnungsgrundlage ist also von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

Es gibt vier Zuschussformen, auf die hier kurz eingegangen wird:

a) Pauschale Förderung pro betreutes Kind pro Monat Beispiel: Landeshauptstadt Hannover

Die Landeshauptstadt Hannover hat Richtlinien über Förderungsvoraussetzungen und För-derungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten und Kindertagesstätten in Trägerschaft eines als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Vereins (i.d.R. Kinderläden und Elterninitiati-ven) erlassen, die die Förderungsbeträge genau regeln. Im Vorfeld wurde mit der Kinderla-den-Initiative Hannover e.V. ein so genannter Grundbedarf im Bereich der Personalkosten und Sachkosten für die unterschiedlichen Betreuungsformen und Betreuungszeiten festge-schrieben. An Hand dieses Grundbetrages wurde eine durchschnittliche Pauschale für jedes betreute Kind im Monat errechnet. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass am Jahresende keine Spitzabrechnung erfolgen muss. Die Einrichtungen erhalten die Pauschalen von der Stadt und müssen damit auskommen. Die Pauschalen sind im Voraus bekannt. (siehe auch Landeshauptstadt Hannover, Beschlussdrucksache 2267/2018)

b) Defizitausgleich

Beim Defizitausgleich macht die Elterninitiative eine Jahresaufstellung der zu erwartenden Betriebskosten. Davon werden die Einnahmen, Elternbeiträge und Landesfinanzhilfe (Perso-nalkostenzuschuss), abgezogen. Die ungedeckte Restsumme ist das so genannte Defizit für das entsprechende Haushaltsjahr. Nun könnte die Kommune dieses gesamte Defizit ausglei-chen. In diesem Fall würde die zu erwartende Summe bei der Kommune beantragt und am Jahresende durch eine so genannte Spitzabrechnung abgerechnet, das heißt, die Gruppe muss der Kommune alle Ausgaben nachweisen und wird entsprechend (jedoch nicht höher als beantragt) gefördert. Nicht verbrauchte Mittel müssen zurückgezahlt werden.

c) Prozentuale Kostenübernahme

Bei dieser Kostenbeteiligung durch die Kommune wird ebenfalls eine Betriebskostenkalkula-tion für ein Haushaltsjahr zu Grunde gelegt. Die Kommune erklärt sich bereit, einen bestimm-ten Prozentsatz der Gesamtkosbestimm-ten (z. B. 54%) zu übernehmen. Auch hier muss in der Regel eine Spitzabrechnung erfolgen.

d) Festgelegte Beihilfebeträge

Diese Form ist abrechnungstechnisch gesehen die einfachste Form von Förderung. Leider ist sie für die Gruppe aber selten auskömmlich. So könnte die Kommune z. B. beschließen, dass die Elterninitiative eine jährliche Förderung erhält und damit auskommen muss. Erfah-rungsgemäß sind diese festgelegten Beihilfebeträge zu gering.

5. Suche nach Räumen

5. Suche nach Räumen

Bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten könnt ihr euch an der 1. Durchführungsver-ordnungen (1.DVO§1) des Nds. KiTaG orientieren. Habt ihr Räume gefunden, ist es ratsam, einen Besichtigungstermin mit der zuständigen Fachaufsicht des Niedersächsischen Landes-jugendamtes zu vereinbaren (Liste siehe Anhang) zu vereinbaren. Fragt eure zuständige Fachaufsicht, ob sie die Beteiligung weiterer Ämter bei der Besichtigung empfiehlt.

Die Fachaufsicht prüft, ob die Räume grundsätzlich für die Betreuung von Kindern geeignet sind. Sie gibt Auskunft darüber, welche Veränderungen noch vorgenommen werden müssen und wie viele Kinder in den Räumlichkeiten betreut werden können.

Über diese Ortsbegehung (im Idealfall mit allen relevanten Amtsvertreter*innen) wird ein Be-sichtigungsprotokoll mit Auflagenbenennung vom Landesjugendamt angefertigt und dem Verein zugesandt. Dieses Schreiben ist für die Verhandlungen mit der Kommune oder dem Landkreis im Rahmen der Antragsstellung für die investiven Mittel wichtig.

Räumliche Voraussetzungen in Niedersachsen Kleine Kindertagesstätte

mind. 3 m2 Bodenfläche je Kind,

bezogen auf die Fläche der Kindertagesstätte ohne Küche und Sanitärraum

Ruheraum bei Ganztagsbetreuung, sonst Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten oder ggf. ein Raum zur Erledigung der Hausaufgaben

Kindertagesstätte Krippe/Krabbelladen

Gruppenraum, der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten

Gruppenraum, der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten

Im Dokument Gründung einer Elterninitiative (Seite 6-40)

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