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Merkblatt für das Enthornen von Kälbern in Betrieben, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterliegen:

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Stand: 04.11.2015

Koordinierungsstelle

Ökologischer Landbau

Merkblatt für das Enthornen von Kälbern

in Betrieben, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterliegen:

• Das Enthornen von Kälbern ist in ökologisch wirtschaftenden Betrieben grundsätzlich nicht zulässig.

In Einzelfällen kann bei Nachweis der in Artikel 18 der VO (EG) Nr. 889/2008 genannten Voraussetzungen auf vorherigen Antrag eine Genehmigung zum Enthornen erteilt werden (Sicherheitsgründe für das Tier, Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere).

• Genehmigungsfähig sind ausschließlich Enthornungen bei Kälbern bis zum Alter von sechs Wochen.

• Zur sachgerechten und schmerzarmen Durchführung der Enthornung ist grundsätzlich folgendes Vorgehen unter Einbeziehung einer Tierärztin/ eines Tierarztes erforderlich:

1. Sedation und

2. Leitungsanästhesie/Lokalanästhesie und

3. postoperative Schmerzminderung

Zu 1.: Die Sedation dient der Vorbereitung der Anästhesie und erfolgt mit einem für die Tierart Rind zugelassenen Präparat/ Wirkstoff aus der Gruppe der alpha-selektiven Sympathomimetika (z.B. Xylazinhydrochlorid)

Zu 2.: Die Leitungsanästhesie/Lokalanästhesie erfolgt mit einem für die Tierart Rind zugelassenen Präparat/ Wirkstoff aus der Gruppe der Lokolanästhetika (z.B.

Procainhydrochlorid)

Zu 3.: Die postoperative Schmerzminderung erfolgt durch die Gabe eines für die Tierart Rind zugelassenen Präparates aus der Gruppe der nicht- steroidalen Antiphlogistika (NSAID) (z.B. Meloxicam, Metamizol, Carprofen)

• Das tierärztliche Vorgehen kann in Anlehnung an das Merkblatt Nr. 86 Punkt 4 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. erfolgen (http://www.tierschutz-tvt.de/)

• Eine ordnungsgemäße Dokumentation muss erfolgen (Bestandsbuch, AuA-Beleg)

Bei einer Enthornung ohne vorherige Genehmigung oder bei Verstoß gegen die genannten Vorgaben zur Enthornung wird von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau, Koordinierungsstelle Ökologischer Landbau als zuständiger Behörde ein Verfahren zur befristeten Untersagung der Vermarktung der Tiere mit Biohinweis eingeleitet.

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