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Anerkennung ausländischer Abschlüsse: - Sozialpädagoge/Sozialpädagogin - Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin - Fachkraft für Soziale Arbeit

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Academic year: 2022

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Stand: 03.07.2018

Anerkennung ausländischer Abschlüsse:

- Sozialpädagoge/Sozialpädagogin - Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin - Fachkraft für Soziale Arbeit

Gleichwertigkeitsprüfung Original- sprache

Deutsch 1. Antrag (gemäß Anlage)

2. Geburtsurkunde

3. Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) 4. Urkunde bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde) 5. kurzgefasster lückenloser Lebenslauf mit tabellarischer Auf-

stellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeüb- ten Erwerbstätigkeiten

6. Fächer- und Stundenübersicht (Curriculum oder Diploma Supplement)

7. Diplom/Urkunde über die staatliche Anerkennung in dem Land, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde

8. Abschlusszeugnis

9. Nachweis über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der

Gleichwertigkeit erforderlich sind

10. Bescheinigung der für den Wohnsitz zuständigen Meldebe- hörde über den Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt

oder

Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitge- bern in Sachsen-Anhalt

11. Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat

Erteilung der Berufserlaubnis Deutsch

Nachweis über die Absolvierung des Sprachkurses „Deutsch“ (GER- B2) bei einem anerkannten Sprachinstitut

Erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregisterge- setz

Strafregisterauszug des Herkunftslandes (nicht älter als drei Monate)

(Alle Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Fotokopie (vom Einwohnermeldeamt, Landrats- amt oder Notar) und in Originalsprache bzw. deutscher Übersetzung vorzulegen. Die deut- schen Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und/oder beeidigten Dolmet- scher oder Übersetzer aus der Europäischen Union gefertigt sein.

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