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Behandlung von Altfehlbeträgen im Rahmen der Überleitung vom kameralen auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen;

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Nr. 434

Behandlung von Altfehlbeträgen im Rahmen der Überleitung vom kameralen auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen;

Runderlass des MI LSA vom 09.06.2006

Das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MI LSA) hat uns gebeten, seinen Erlass vom 09. Juni 2006 zur Behandlung von Altfehlbeträgen (Kassenkredite) im Rahmen der Überleitung vom kameralen auf das doppische Rechnungswesen zu veröffentlichen. Nachfolgend drucken wir daher den Wortlaut des Erlasses ab:

„Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass es sich bei den Kassenkrediten, die grundsätz- lich das Äquivalent der kameralen Fehlbeträge darstellen, nach dem Neuen Kommunalen Haus- halts- und Rechnungswesen um Verbindlichkeite~i der Kommunen handelt, die in der Eröff- nungsbilanz auf der Passivseite unter dem Gliederungspunkt Verbindlichkeiten aus Kreditauf- nahmen zur Liquiditätssicherung

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46 Abs. 4 Nr. 4 c GemHVO Doppik) darzustellen sind. Dies- bezüglich sollten im Anhang nir Bilanz keine n&eren Informationen gegeben werden. Bei den in

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47 GemHVO Doppik genannten Erläuterungen handelt es sich um eine abschließende Aufzäh- lung und der vorgenannte Sachverhalt kann unter keine der Erläuterungen subsumiert werden. Es wird insoweit empfohlen, nähere Informationen zur Entwicklung und zum Stand der o. g. Ver- bindlichkeiten im Rahmen des ersten zu erstellenden Haushaltsplans nach den doppischen Vor- schriften im Vorbericht nach § 6 GemHVO Doppik zu geben."

Nr. 435

Hinweis des RII LSA zur Benutzung der im Rahmen des NKHR veröffentlichten Muster eines Stellenplans und einer Stellenübersicht

Wir kommen zurück auf unseren KNSA-Beitrag Nr. 36712006 vom 20.06.2006, in welchem wir u.a.

auf die Veröffentlichung des Runderlasses des ML LSA vom 20.03.2006 im Ministenalblatt LSA, S.

279, berichtet hatten, Mit diesem Runderlass hat das MI LSA verbindliche Muster für die Gemein- den vorgegeben, welche ihr Haushaltssystem auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungs- wesen umstellen. Aufgrund zahlreicher Rückfragen lässt das MI LSA zu, dass das Muster eines Stel- lenplanes (Anlage 8) und das Muster einer Stellenübersicht (Anlage 9) auch von den Kommunen venveiidet werden darf, die gegenwärtig i l r Haushalts- und Rechnungswesen noch nicht umstellen.

Nachfolgend veröffentlichen wir den Hinweis des MI LSA im Wortlaut:

„Kommunale Stellenplanmuster

Mit RdErl. des MI vom 20.03.2006 (MBL. LSA S. 279) sind für das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen im Land Sachsen-Anhalt auch die Muster zu

5

5 der Gemeindehaushaltsverordnut1g Doppik vom 30.03.2006 (GVB1. LSA S. 204) verbindlich vorgegeben worden. Diese Muster (Anlage 8 -

Muster eines Stellenplans -und Anlage 9 - Muster einer Stellenübersicht) diiifen von den Koinmunen verwendet werden, auch wenn sie noch nicht auf das Neue Kommune Haushalts- und Rechnungswesen umgestellt haben.Ich bitte, die Kommunalaufsichtbehörden der Landkreise entsprechend zu unterrichten.

Im Auftrag Dr. Klang"

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