Unternehmerfrühstück Volksbank Köln Bonn eG
Wege aus der Corona-Krise - Die Pandemie muss nicht das Ende sein
06. November 2020
Christoph Hillebrand
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Gliederung
1. Krisendefinition, Krisenstadien und Krisenursachen 2. Das Sanierungskonzept nach IDW S6
3. Sanierungsfähigkeit
4. Insolvenzantragsgründe
5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts (SanInsFoG)
7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Krisenstadien
Krisensituation
Bestandsgefährdung
Strategiekrise
Handlungsspielraum
Produkt- und Absatzkrise
Ertragskrise
potentielle Gefahr latente Gefahr akute Gefahr operativer Verlust Nachfragerückgang
Preisverfall Kostensteigerungen Umsatzrückgang
Ergebnisver- schlechterung Kapazitätsunter-
auslastung Marktanteilsverlust
Gefährdung der Erfolgspotentiale
Liquiditätskrise
Insolvenz
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Gefährdung der
Zahlungsfähigkeit
akute Gefahr
Sanierung ohne Kapitalzufuhr kaum möglich
In der Regel ist das Zusammenspiel mehrerer Faktoren für existenzielle Krisen verantwortlich
Hohe Komplexität
Unzureichende Früherkennung Mangelnde
operative Effizienz
Überhastete Expansion
Unternehmen
Fehlende Deckungsbeitrags-
rechnung Mangelnde
Anpassungs- fähigkeit
Eintritt neuer Wettbewerber Gesetzes-änderung
Zusammenspiel interner und externe Gründe
Unternehmen sind aber auch vielfältigen Einflüssen von außen ausgesetzt
Unternehmen ECONOMY
SOCIAL POLITIC
LEGAL
ENVIRONMENTAL / ECOLOGICAL TECHNOLOGY
Technologisches Niveau in Branche, bei Zulieferern und Kunden sowie anderen Bereichen der Wirtschaft
Innovationsbedarf / -dynamik
Lebenszyklusphasen von Produkten
Gesetzgebung sowie Rechtsprechung
→ national / europäisch / international
→ branchen- / industriespezifisch
Arbeitsrecht, Verbraucherschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Umweltrecht etc.
Einfluss Stakeholder und Shareholder
Einstellung / Engagement Mitarbeiter
Globalisierung, globale Einflüsse
Umweltbewusstsein / -aspekte
Gesetzgebung
Interessengruppen
Subventionen
Tarife
Zölle
Konjunktur
Realzinsen
Kaufkraft
Ölpreis
Konsumverhalten
Freizeitverhalten
Arbeitsmentalität
Werte, Einstellungen
Fremdwährungskurse
Investitionsquote
Sparrate
Ressourcenverfügbarkeit
Bevölkerung / Demographie:
Einkommensverteilung
Mobilität
Bildungsniveau
Regulierung des Kapital- und Arbeits- kräftetransfers
Politische Stabilität
Handelsschranken
PESTLE – Mögliche Einflussfaktoren des Makro-Umfeldes
Gliederung
1. Krisendefinition, Krisenstadien und Krisenursachen 2. Das Sanierungskonzept nach IDW S6
3. Sanierungsfähigkeit
4. Insolvenzantragsgründe
5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts (SanInsFoG)
7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Das Stufenkonzept des IDW S6
Zweite Stufe: Erstellen und Umsetzen eines Sanierungskonzeptes zur nach-haltigen Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens mit Ausrichtung am Leitbild des sanierten Unternehmens
2. Stufe:
Sanierungskonzept erstellen, umsetzen zur Wiederherstellung der nachhaltigen Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit
des Unternehmens 1.Stufe:
Sicherstellen einer positiven Fortführungsprognose
kurzfristige Sicherung des Unternehmensbestandes
≠ Insolvenz- antragsgründe
≠ Drohende Überschuldung
Erste Stufe: Maßnahmen zur Sicherung der Fortführungsfähigkeit im Sinne einer positiven Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Ziff. 2 HGB (Going-Concern) beinhaltet Prüfung:
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit
(Fortbestehensprognose)
(drohende) Überschuldung
operative Sofortmaßnahmen zum Unternehmenserhalt (IDW S11)
Der IDW S6 sieht explizit die Vorstufe der Prüfung auf Insolvenzreife vor, bevor mit der Konzeptarbeit begonnen werden kann
Fortführungsfähigkeit (Stufe 1)
= Durchfinanzierung iS einer positiven insolvenzrechtlichen Fort-
bestehensprognose im Prognose-zeitraum Auftrags-
annahme Auftragsdurchführung
Wettbewerbsfähigkeit (Stufe 2)
= Erreichen der unteren Bandbreite der
branchenüblichen Rendite
Vorstufe Konzepterstellung
Umsetzung
Fortbestehens- prognose
Analyse einer möglichen Insolvenzreife gem. IDW S11
ggf.
Maßnahmen zur Überwindung einer Insol- venzreife
Ausschluss der Insolvenzreife im Erstellungszeit-
raum Sanierungsfähigkeit
Konzeptentwurf
Vorlage endgültiges Konzept Zustimmung der Stakeholder
Bestandteile eines Sanierungskonzeptes nach IDW S6
Kernanforderungen 1. Beschreibung
Auftragsgegen- stand und
-umfang
2. Darstellung wirtschaftliche
Ausgangslage
3. Analyse Krisenstadium und
-ursachen, inkl.
Prüfung Antragspflicht 4. Darstellung und
Ausrichtung am Leitbild des
sanierten Unternehmens 5. Maßnahmen
zur
stadiengerechten Bewältigung einer
Krise 6. Integrierter Unternehmens-
plan Zusammen-
fassende Aussage zur
Sanierungs- fähigkeit
Das Sanierungskonzept soll die objektive Grundlage für die subjektive Einschätzung der involvierten Stakeholder zur Sanierbarkeit des Krisenunternehmens sein.
Gliederung
1. Krisendefinition, Krisenstadien und Krisenursachen 2. Das Sanierungskonzept nach IDW S6
3. Sanierungsfähigkeit
4. Insolvenzantragsgründe
5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts (SanInsFoG)
7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Der Fokus liegt auf der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit –
Sanierungsfähigkeit erfordert die Erfüllung aller drei Prüfpunkte
Fortführungsfähigkeit
i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Wettbewerbs- fähigkeit
Rendite- fähigkeit
Ist das Unternehmen in der Lage, für
Eigenkapitalgeber wieder attraktiv zu sein?
Ist das Unternehmen in der Lage, nachhaltig eine branchenübliche Rendite zu
erwirtschaften?
Können alle tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten beseitigt werden, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen (Beseitigung
Insolvenzantragsgründe)?
Die Wettbewerbsfähigkeit ist durch geeignete Maßnahmen wiederzuerlangen.
Die Wettbewerbsfähigkeit setzt die Finanzierbarkeit am Markt voraus. Diese erfordert grundsätzlich eine angemessene Rendite sowie ein angemessenes Eigenkapital.
Eine „schwarze Null“ ist lediglich für die Bestätigung der Stufe 1 (positive Fortbestehensprognose) ausreichend.
Im IDW S6 wird anstatt einer zuvor geforderten branchenüblichen Rendite eine angemessene Rendite zur Sanierungsfähigkeit gefordert.
Hier ist eine Orientierung am unteren Ende der branchenüblichen Bandbreite möglich.
Angemessenes Eigenkapital/ Angemessene Rendite
Im IDW S6 wurde die harte Forderung nach bilanziellem Eigenkapital aufgelockert.
In Ausnahmenfällen besteht auch die Möglichkeit das wirtschaftlichen Eigenkapital zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung zu
berücksichtigen.
Praxisbeispiel: Familiengeführte und stark durch Private Equity finanzierte Unternehmen.
Bei der Angemessenheit der Eigenkapitalquote ist eine Orientierung am unteren Ende der Bandbreite möglich.
Angemessenes Eigenkapital/ Angemessene Rendite
Gliederung
1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen
3. Krisenfrüherkennung
4. Insolvenzantragsgründe
5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts (SanInsFoG)
7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Zahlungsunfähigkeit (ZU) (§ 17 InsO)
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (Deckungslücke von 10% genügt).
Dies ist zu unterscheiden von einer bloßen Zahlungsstockung, bei der die Liquiditätslücke binnen drei Wochen geschlossen werden kann (Liquiditätslücke
<10% der fälligen Gesamtver- bindlichkeiten).
Eine Antragstellung ist auch durch Gläubiger möglich.
Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zah- lungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fäl-ligkeit zu erfüllen.
Es besteht keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei Vorliegen von drohender Zahlungsunfähigkeit.
Nur Schuldner kann Antrag bei Vorlie-gen von drohender Zahlungsunfähigkeit stellen.
Vermögen des Schuldners (juristische Person und ihnen gleichgestellten Per- sonenhandelsgesellschaft gemäß § 264a HGB ) deckt bestehende Verbindlich-keiten nicht.
Ausser: Fortführung ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (Nachweis durch Fortführungsprognose eines unabhängigen Dritten)*.
Eine Antragstellung ist auch durch Gläubiger möglich.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund (§§ 17-19 InsO) gegeben ist
Überschuldung (§ 19 InsO)
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (ZU)
besteht eine Insolvenzantragspflicht (vgl. § 15a Abs. 1 InsO)
Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung zu unterscheiden
Zahlungsunfähigkeit
§17 InsO
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist damit zu rechnen, dass die Lücke (fast) vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Abwarten
zuzumuten ist.
Liquiditätslücke und nicht innerhalb von 3 Wochen zu beseitigen <10%
>= 10%
In absehbarer Zeit vollständig beseitigt In absehbarer Zeit keine Verschlechterung der Lage
d.h. weiter < 10 %
Absehbar, dass sich Lage verschlechtert
Regelfall
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsfähigkeit soweit dauerhaft d.h. > 3 bzw. 6
Monate
Zahlungsfähigkeit (Frist in Ausnahmefällen 3 bis
längstens 6 Monate) Zahlungsfähigkeit Keine Liquiditätslücke
1. Finanzstatus 2. Finanzplan
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit
Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrechtsverfahren (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie zahlungsunfähig und/oder überschuldet geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren.
Die Aussetzung der Antragspflicht lief zum 30. September 2020 aus. Diese coranabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 COVInsAG nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Abs. 1 S. 3 COVInsAG).
Aussetzung Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung in
Corona-Fällen (beschränkte Verlängerung bis zum 31.12.2020)
Am 02.09.2020 hat die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19- Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.
Die beschlossenen Änderungen regeln eine Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020. Diese Verlängerung gilt jedoch nur für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
Heisst: Vorsicht bei ZU !!
Aussetzung Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung in
Corona-Fällen (beschränkte Verlängerung bis zum 31.12.2020)
Änderung der Insolvenzantragspflicht ab dem 01.01.2021
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
Gliederung
1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen
3. Krisenfrüherkennung
4. Insolvenzantragsgründe
5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts (SanInsFoG)
7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Zivilrechtliche Haftungsrisiken bei der GmbH
Gegenüber der Gesellschaft Gegenüber Dritten Erstattung von Massekosten-
vorschüssen
§ 64 GmbHG
Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife
(Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung) geleistet werden, sowie für Zahlungen an
Gesellschafter, die erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit führen
§§ 823 II BGB, 92 Abs. 2 AktG
Haftung auf Schadensersatz gg.
Altgläubigern (Quoten-schaden) gegenüber Neugläubigern (ne- gatives Interesse)
§§ 34, 69 AO
Haftung für Steuern der GmbH bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
§ 26 III, IV InsO
Pflicht zur Erstattung von Massekostenvorschüssen
Zivilrechtliche Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern
Insolvenzverschleppungshaftung
§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 15a Abs.1 InsO
Der Geschäftsführer/ Liquidator haftet gegenüber allen Gläubigern für Schäden, die durch objektive verspätete Antragstellung entstanden sind.
Insolvenzverschleppungshaftung dient dem Individualschutz der einzelnen Gläubiger und dem Allgemeinschutz
Altgläubiger bekommen Quotenschaden ersetzt
Neugläubiger erhalten Quotenschaden & negatives Interesse ersetzt
Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
§ 64 S.1 GmbHG
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber.
Ihn trifft nach Eintritt der Insolvenzreife eine Massesicherungspflicht.
Er kann sich exkulpieren, wenn aus einer ex ante Sichtweise es nicht zu einer Masseverkürzung führt.
Die Darlegungs- und Beweislast bei Verschuldung und Exkulpation tragen Geschäftsführer bzw. Liquidatoren.
Insolvenzverwalter ist für die Gesellschaft als Gläubiger zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt
Haftung für Zahlungsunfähigkeit auslösende Zahlungen an Gesellschafter
§ 64 S.3 GmbHG
Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, Zahlungen zurückzuerstatten.
Vorbeugung von Ausplünderung der Gesellschaft durch Gesellschafter.
Der Geschäftsführer soll präventiv zum Schutz des Vermögens handeln.
Geschäftsführer kann sich entlasten.
Geschäftsführer muss geleistete Zahlung ungekürzt dem Gesellschaftsvermögen bzw.
die Insolvenzmasse erstatten.
Strafrechtliche Risiken bei Insolvenz
1. Insolvenzverschleppung 2. Bankrott
3. Verletzung der Buchführungspflichten 4. Gläubigerbegünstigung
5. Untreue
6. Betrug
Gliederung
1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen
3. Krisenfrüherkennung
4. Insolvenzantragsgründe
5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts (SanInsFoG)
7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
Referentenentwurf veröffentlicht am 18.09.2020
setzt u.a. EURestrukturierungsrichtlinie in nationales Recht um
hohe politische Relevanz. Soll auch corona- bedingte Insolvenzwelle abmildern
Inkrafttreten bereits zum 1.1.2021
Oberziel: frühzeitige Sanierung von Unternehmen
1. Neu: Schaffung Frühwarnsystem (StaRUG/ Änderung WPO/StBG)
2. Neu: Stabilisierungs- und
Restrukturierungsrahmen (StaRUG)
3. Änderung der Insolvenzantrags- pflichten (InsO)
4. Änderung von Corona-Regeln (COVInsAG)
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
§ 1 StaRUG: ges. Vertreter überwachen fortlaufend Entwicklung des UN und müssen Überwachungsorgan über bestandsgefährdende Risiken informieren (Klarstellung)
§ 2 StaRUG: bei drohender ZU (jetzt 24 Monate) müssen ges. Vertreter die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger beachten
» Beschlüsse und Weisungen der Überwachungsorgane sind unbeachtlich
» Innenhaftung bei Pflichtverletzung
» Problem: Rechtsunsicherheit!
§ 3 StaRUG: Infomaterial auf www.bmjv.bund.de
§ 43 VII WPO (ähnlich: 57 V StBG)
» Berufsangehöriger prüft bei Erstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses, ob tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten vorliegen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hinweispflicht auf möglichen Insolvenzgrund
1. Neu: Schaffung Frühwarnsystem (StaRUG/ Änderung WPO/StBG)
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
2. Neu: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)
Quelle: IDW Akademie GmbH
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
Quelle: IDW Akademie GmbH
2. Neu: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)
Ziel: Verfahrenshilfen, um drohende ZU zu beseitigen und Sanierung mit der Unterstützung der Mehrheit seiner Gläubigerinnen gegen den Widerstand einer Minderheit von Beteiligten durch- und umsetzen
Kein eigenständiges Verfahren, sondern Verfahrenshilfen, die (auch einzeln) auf Antrag des Schuldners in Anspruch genommen werden können.
Eingriff in die Rechte opponierender Gläubiger (nur mit Gericht)
» nur die betroffenen Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt (zB Lieferanten, Kleingläubiger etc.)
» Abstimmung in Gruppen (mind. 75% Summenmehrheit), grds. muss jede Gruppe zustimmen
» cross-class-cram-down: Gegenstimme einer Gruppe ist unbeachtlich, wenn sich die Gläubiger dieser Gruppe nicht schlechter stellen als beim nächstbesten
Verwertungsszenario (mind. 50% der Gruppen muss zustimmen)
Allein die Drohung einer Einbindung des Gerichts könnte Akkordstörer zu Zugeständnissen motivieren.
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
Quelle: IDW Akademie GmbH
2. Neu: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)
Quelle: IDW Akademie GmbH
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
3. Änderung der Insolvenzantragspflichten (InsO)
Quelle: IDW Akademie GmbH
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
4. Änderung von Corona-Regeln (COVInsAG)
Corona-bedingte Schieflage
zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig
Im letzten Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus gewöhnlicher
Geschäftstätigkeit hatte und
Umsatz im Vergleich zum VJ um mehr als 40% eingebrochen ist
Prognosehorizont für Überschuldung:
4 Monate
Zugang zum
-Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen -zum Schutzschirmverfahren und zur
-Eigenverwaltung auch bei Zahlungsunfähigkeit
Gliederung
1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen
3. Krisenfrüherkennung
4. Insolvenzantragsgründe
5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts (SanInsFoG)
7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Überbrückungshilfe Phase II
Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“
(Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).
Überbrückungshilfe Phase II
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Künftig werden erstattet
90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
Neue Corona-Hilfe (Lockdown ab November 2020)
Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie
erforderlichen Maßnahmen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist.
Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen.
Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können.
Gliederung
1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen
3. Krisenfrüherkennung
4. Insolvenzantragsgründe
5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts (SanInsFoG)
7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Bei einem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO erfolgt die Entschuldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Es handelt sich um ein geordnetes gesetzliches Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters und des Insolvenzgerichts.
Die bisherige Geschäftsführung leitet dabei weiterhin uneingeschränkt die Geschäfte.
Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist.
Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung:
Antrag- stellung
Antrags- vorbereitung
Vorläufiges
Insolvenzverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Plan-
erfüllung
Die Antragsvor- bereitung sollte einen Zeitraum von mind. 2-6 Wochen umfassen
1. 2. 3. 4.
Beschluss über Eröffnung vorläufiges Insolvenzverfahren und Einsetzung vorl.
Gläubigerausschuss
I. II. Beschluss über
Eröffnung
Insolvenzverfahren und Einsetzung Gläubigerausschuss
III.
Insolvenzplanerarbeitung; Vorlage im Schutzschirmverfahren §§ 270, 270b InsO spätestens 3 Monate nach Antragstellung
Berichtstermin Abstimmungs- und Erörterungstermin
Bestätigung Insolvenzplan und Aufhebung
Insolvenzverfahren
IV.
2-6 Wochen 2-3 Monate 3-5 Monate
Vorl. Eigen- verwaltung
nach
§ 270a InsO
Schutzschirm- verfahren
nach
§ 270b InsO oder
Das vorläufige Insolvenzverfahren umfasst i.d.R. einen Zeitraum von 2- 3 Monaten (=max. Insolvenzgeldzeitraum)
Eigenverwaltung nach
§ 270 InsO Bestellung eines vorl.
Sachwalters Bestellung eines Sachwalters
Quelle: BBU
Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Absprache mit den wichtigsten Stakeholdern (Banken/Gesell-
schaftern)
Vorbereitung der Bescheinigung nach
§ 270b InsO
Bildung des vorläufigen
Gläubiger- ausschusses Überzeugungs-
arbeit beim Insolvenzgericht
Erfolgsfaktoren
Verständigung auf die Person des
vorläufigen Sachwalters Ansprache
möglicher Sachwalter Kommunikationskonzept
Kunden und Lieferanten
Integrierte Planrechnung /
Insolvenzplan- konzept Versicherungsschutz
für den
Gläubigerausschuss, Sachwalter, CRO Einschaltung diverser
Dienstleister:
-Kassenprüfung -Insolvenzbuchhaltung
-Bewerter
Insolvenzgeld- vorfinanzierung
Quelle: BBU
Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand*
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Morison Köln Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungsgesellschaft Oststraße 11-13, 50996 Köln
Tel.: 02 21 / 93 55 21 -33 Fax: 02 21 / 93 55 21 -99
Internet: www.morison-koeln.de
E-Mail: christoph.hillebrand@morison-koeln.de
*öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger für Insolvenzuntersuchungen