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Unternehmerfrühstück Volksbank Köln Bonn eg Wege aus der Corona-Krise - Die Pandemie muss nicht das Ende sein 06. November 2020

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(1)

Unternehmerfrühstück Volksbank Köln Bonn eG

Wege aus der Corona-Krise - Die Pandemie muss nicht das Ende sein

06. November 2020

Christoph Hillebrand

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

(2)

Gliederung

1. Krisendefinition, Krisenstadien und Krisenursachen 2. Das Sanierungskonzept nach IDW S6

3. Sanierungsfähigkeit

4. Insolvenzantragsgründe

5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und

Insolvenzrechts (SanInsFoG)

7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

(3)

Krisenstadien

Krisensituation

Bestandsgefährdung

Strategiekrise

Handlungsspielraum

Produkt- und Absatzkrise

Ertragskrise

potentielle Gefahr latente Gefahr akute Gefahr operativer Verlust Nachfragerückgang

Preisverfall Kostensteigerungen Umsatzrückgang

Ergebnisver- schlechterung Kapazitätsunter-

auslastung Marktanteilsverlust

Gefährdung der Erfolgspotentiale

Liquiditätskrise

Insolvenz

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Gefährdung der

Zahlungsfähigkeit

akute Gefahr

Sanierung ohne Kapitalzufuhr kaum möglich

(4)

In der Regel ist das Zusammenspiel mehrerer Faktoren für existenzielle Krisen verantwortlich

Hohe Komplexität

Unzureichende Früherkennung Mangelnde

operative Effizienz

Überhastete Expansion

Unternehmen

Fehlende Deckungsbeitrags-

rechnung Mangelnde

Anpassungs- fähigkeit

Eintritt neuer Wettbewerber Gesetzes-änderung

Zusammenspiel interner und externe Gründe

(5)

Unternehmen sind aber auch vielfältigen Einflüssen von außen ausgesetzt

Unternehmen ECONOMY

SOCIAL POLITIC

LEGAL

ENVIRONMENTAL / ECOLOGICAL TECHNOLOGY

Technologisches Niveau in Branche, bei Zulieferern und Kunden sowie anderen Bereichen der Wirtschaft

Innovationsbedarf / -dynamik

Lebenszyklusphasen von Produkten

Gesetzgebung sowie Rechtsprechung

national / europäisch / international

branchen- / industriespezifisch

Arbeitsrecht, Verbraucherschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Umweltrecht etc.

Einfluss Stakeholder und Shareholder

Einstellung / Engagement Mitarbeiter

Globalisierung, globale Einflüsse

Umweltbewusstsein / -aspekte

Gesetzgebung

Interessengruppen

Subventionen

Tarife

Zölle

Konjunktur

Realzinsen

Kaufkraft

Ölpreis

Konsumverhalten

Freizeitverhalten

Arbeitsmentalität

Werte, Einstellungen

Fremdwährungskurse

Investitionsquote

Sparrate

Ressourcenverfügbarkeit

Bevölkerung / Demographie:

Einkommensverteilung

Mobilität

Bildungsniveau

Regulierung des Kapital- und Arbeits- kräftetransfers

Politische Stabilität

Handelsschranken

PESTLE – Mögliche Einflussfaktoren des Makro-Umfeldes

(6)

Gliederung

1. Krisendefinition, Krisenstadien und Krisenursachen 2. Das Sanierungskonzept nach IDW S6

3. Sanierungsfähigkeit

4. Insolvenzantragsgründe

5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und

Insolvenzrechts (SanInsFoG)

7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

(7)

Das Stufenkonzept des IDW S6

Zweite Stufe: Erstellen und Umsetzen eines Sanierungskonzeptes zur nach-haltigen Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens mit Ausrichtung am Leitbild des sanierten Unternehmens

2. Stufe:

Sanierungskonzept erstellen, umsetzen zur Wiederherstellung der nachhaltigen Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit

des Unternehmens 1.Stufe:

Sicherstellen einer positiven Fortführungsprognose

kurzfristige Sicherung des Unternehmensbestandes

≠ Insolvenz- antragsgründe

≠ Drohende Überschuldung

Erste Stufe: Maßnahmen zur Sicherung der Fortführungsfähigkeit im Sinne einer positiven Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Ziff. 2 HGB (Going-Concern) beinhaltet Prüfung:

Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit

(Fortbestehensprognose)

(drohende) Überschuldung

operative Sofortmaßnahmen zum Unternehmenserhalt (IDW S11)

(8)

Der IDW S6 sieht explizit die Vorstufe der Prüfung auf Insolvenzreife vor, bevor mit der Konzeptarbeit begonnen werden kann

Fortführungsfähigkeit (Stufe 1)

= Durchfinanzierung iS einer positiven insolvenzrechtlichen Fort-

bestehensprognose im Prognose-zeitraum Auftrags-

annahme Auftragsdurchführung

Wettbewerbsfähigkeit (Stufe 2)

= Erreichen der unteren Bandbreite der

branchenüblichen Rendite

Vorstufe Konzepterstellung

Umsetzung

Fortbestehens- prognose

Analyse einer möglichen Insolvenzreife gem. IDW S11

ggf.

Maßnahmen zur Überwindung einer Insol- venzreife

Ausschluss der Insolvenzreife im Erstellungszeit-

raum Sanierungsfähigkeit

Konzeptentwurf

Vorlage endgültiges Konzept Zustimmung der Stakeholder

(9)

Bestandteile eines Sanierungskonzeptes nach IDW S6

Kernanforderungen 1. Beschreibung

Auftragsgegen- stand und

-umfang

2. Darstellung wirtschaftliche

Ausgangslage

3. Analyse Krisenstadium und

-ursachen, inkl.

Prüfung Antragspflicht 4. Darstellung und

Ausrichtung am Leitbild des

sanierten Unternehmens 5. Maßnahmen

zur

stadiengerechten Bewältigung einer

Krise 6. Integrierter Unternehmens-

plan Zusammen-

fassende Aussage zur

Sanierungs- fähigkeit

Das Sanierungskonzept soll die objektive Grundlage für die subjektive Einschätzung der involvierten Stakeholder zur Sanierbarkeit des Krisenunternehmens sein.

(10)

Gliederung

1. Krisendefinition, Krisenstadien und Krisenursachen 2. Das Sanierungskonzept nach IDW S6

3. Sanierungsfähigkeit

4. Insolvenzantragsgründe

5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und

Insolvenzrechts (SanInsFoG)

7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

(11)

Der Fokus liegt auf der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit –

Sanierungsfähigkeit erfordert die Erfüllung aller drei Prüfpunkte

Fortführungsfähigkeit

i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Wettbewerbs- fähigkeit

Rendite- fähigkeit

Ist das Unternehmen in der Lage, für

Eigenkapitalgeber wieder attraktiv zu sein?

Ist das Unternehmen in der Lage, nachhaltig eine branchenübliche Rendite zu

erwirtschaften?

Können alle tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten beseitigt werden, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen (Beseitigung

Insolvenzantragsgründe)?

(12)

Die Wettbewerbsfähigkeit ist durch geeignete Maßnahmen wiederzuerlangen.

Die Wettbewerbsfähigkeit setzt die Finanzierbarkeit am Markt voraus. Diese erfordert grundsätzlich eine angemessene Rendite sowie ein angemessenes Eigenkapital.

Eine „schwarze Null“ ist lediglich für die Bestätigung der Stufe 1 (positive Fortbestehensprognose) ausreichend.

Im IDW S6 wird anstatt einer zuvor geforderten branchenüblichen Rendite eine angemessene Rendite zur Sanierungsfähigkeit gefordert.

 Hier ist eine Orientierung am unteren Ende der branchenüblichen Bandbreite möglich.

Angemessenes Eigenkapital/ Angemessene Rendite

(13)

 Im IDW S6 wurde die harte Forderung nach bilanziellem Eigenkapital aufgelockert.

In Ausnahmenfällen besteht auch die Möglichkeit das wirtschaftlichen Eigenkapital zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung zu

berücksichtigen.

Praxisbeispiel: Familiengeführte und stark durch Private Equity finanzierte Unternehmen.

Bei der Angemessenheit der Eigenkapitalquote ist eine Orientierung am unteren Ende der Bandbreite möglich.

Angemessenes Eigenkapital/ Angemessene Rendite

(14)

Gliederung

1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen

3. Krisenfrüherkennung

4. Insolvenzantragsgründe

5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und

Insolvenzrechts (SanInsFoG)

7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

(15)

Zahlungsunfähigkeit (ZU) (§ 17 InsO)

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (Deckungslücke von 10% genügt).

Dies ist zu unterscheiden von einer bloßen Zahlungsstockung, bei der die Liquiditätslücke binnen drei Wochen geschlossen werden kann (Liquiditätslücke

<10% der fälligen Gesamtver- bindlichkeiten).

Eine Antragstellung ist auch durch Gläubiger möglich.

Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zah- lungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fäl-ligkeit zu erfüllen.

Es besteht keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei Vorliegen von drohender Zahlungsunfähigkeit.

Nur Schuldner kann Antrag bei Vorlie-gen von drohender Zahlungsunfähigkeit stellen.

Vermögen des Schuldners (juristische Person und ihnen gleichgestellten Per- sonenhandelsgesellschaft gemäß § 264a HGB ) deckt bestehende Verbindlich-keiten nicht.

Ausser: Fortführung ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (Nachweis durch Fortführungsprognose eines unabhängigen Dritten)*.

Eine Antragstellung ist auch durch Gläubiger möglich.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund (§§ 17-19 InsO) gegeben ist

Überschuldung (§ 19 InsO)

Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (ZU)

besteht eine Insolvenzantragspflicht (vgl. § 15a Abs. 1 InsO)

(16)

Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung zu unterscheiden

Zahlungsunfähigkeit

§17 InsO

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist damit zu rechnen, dass die Lücke (fast) vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Abwarten

zuzumuten ist.

Liquiditätslücke und nicht innerhalb von 3 Wochen zu beseitigen <10%

>= 10%

In absehbarer Zeit vollständig beseitigt In absehbarer Zeit keine Verschlechterung der Lage

d.h. weiter < 10 %

Absehbar, dass sich Lage verschlechtert

Regelfall

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsfähigkeit soweit dauerhaft d.h. > 3 bzw. 6

Monate

Zahlungsfähigkeit (Frist in Ausnahmefällen 3 bis

längstens 6 Monate) Zahlungsfähigkeit Keine Liquiditätslücke

1. Finanzstatus 2. Finanzplan

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit

(17)

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrechtsverfahren (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie zahlungsunfähig und/oder überschuldet geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren.

Die Aussetzung der Antragspflicht lief zum 30. September 2020 aus. Diese coranabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 COVInsAG nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Abs. 1 S. 3 COVInsAG).

Aussetzung Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung in

Corona-Fällen (beschränkte Verlängerung bis zum 31.12.2020)

(18)

Am 02.09.2020 hat die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19- Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.

Die beschlossenen Änderungen regeln eine Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020. Diese Verlängerung gilt jedoch nur für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Heisst: Vorsicht bei ZU !!

Aussetzung Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung in

Corona-Fällen (beschränkte Verlängerung bis zum 31.12.2020)

(19)

Änderung der Insolvenzantragspflicht ab dem 01.01.2021

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

(20)

Gliederung

1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen

3. Krisenfrüherkennung

4. Insolvenzantragsgründe

5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und

Insolvenzrechts (SanInsFoG)

7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

(21)

Zivilrechtliche Haftungsrisiken bei der GmbH

Gegenüber der Gesellschaft Gegenüber Dritten Erstattung von Massekosten-

vorschüssen

§ 64 GmbHG

Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife

(Zahlungsunfähigkeit oder

Überschuldung) geleistet werden, sowie für Zahlungen an

Gesellschafter, die erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit führen

§§ 823 II BGB, 92 Abs. 2 AktG

Haftung auf Schadensersatz gg.

Altgläubigern (Quoten-schaden) gegenüber Neugläubigern (ne- gatives Interesse)

§§ 34, 69 AO

Haftung für Steuern der GmbH bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

§ 26 III, IV InsO

Pflicht zur Erstattung von Massekostenvorschüssen

Zivilrechtliche Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern

(22)

Insolvenzverschleppungshaftung

§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 15a Abs.1 InsO

 Der Geschäftsführer/ Liquidator haftet gegenüber allen Gläubigern für Schäden, die durch objektive verspätete Antragstellung entstanden sind.

 Insolvenzverschleppungshaftung dient dem Individualschutz der einzelnen Gläubiger und dem Allgemeinschutz

Altgläubiger bekommen Quotenschaden ersetzt

Neugläubiger erhalten Quotenschaden & negatives Interesse ersetzt

(23)

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

§ 64 S.1 GmbHG

 Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber.

 Ihn trifft nach Eintritt der Insolvenzreife eine Massesicherungspflicht.

 Er kann sich exkulpieren, wenn aus einer ex ante Sichtweise es nicht zu einer Masseverkürzung führt.

 Die Darlegungs- und Beweislast bei Verschuldung und Exkulpation tragen Geschäftsführer bzw. Liquidatoren.

Insolvenzverwalter ist für die Gesellschaft als Gläubiger zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt

(24)

Haftung für Zahlungsunfähigkeit auslösende Zahlungen an Gesellschafter

§ 64 S.3 GmbHG

 Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, Zahlungen zurückzuerstatten.

 Vorbeugung von Ausplünderung der Gesellschaft durch Gesellschafter.

 Der Geschäftsführer soll präventiv zum Schutz des Vermögens handeln.

Geschäftsführer kann sich entlasten.

 Geschäftsführer muss geleistete Zahlung ungekürzt dem Gesellschaftsvermögen bzw.

die Insolvenzmasse erstatten.

(25)

Strafrechtliche Risiken bei Insolvenz

1. Insolvenzverschleppung 2. Bankrott

3. Verletzung der Buchführungspflichten 4. Gläubigerbegünstigung

5. Untreue

6. Betrug

(26)

Gliederung

1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen

3. Krisenfrüherkennung

4. Insolvenzantragsgründe

5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und

Insolvenzrechts (SanInsFoG)

7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

(27)

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

Referentenentwurf veröffentlicht am 18.09.2020

setzt u.a. EURestrukturierungsrichtlinie in nationales Recht um

hohe politische Relevanz. Soll auch corona- bedingte Insolvenzwelle abmildern

Inkrafttreten bereits zum 1.1.2021

Oberziel: frühzeitige Sanierung von Unternehmen

1. Neu: Schaffung Frühwarnsystem (StaRUG/ Änderung WPO/StBG)

2. Neu: Stabilisierungs- und

Restrukturierungsrahmen (StaRUG)

3. Änderung der Insolvenzantrags- pflichten (InsO)

4. Änderung von Corona-Regeln (COVInsAG)

(28)

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

§ 1 StaRUG: ges. Vertreter überwachen fortlaufend Entwicklung des UN und müssen Überwachungsorgan über bestandsgefährdende Risiken informieren (Klarstellung)

§ 2 StaRUG: bei drohender ZU (jetzt 24 Monate) müssen ges. Vertreter die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger beachten

» Beschlüsse und Weisungen der Überwachungsorgane sind unbeachtlich

» Innenhaftung bei Pflichtverletzung

» Problem: Rechtsunsicherheit!

§ 3 StaRUG: Infomaterial auf www.bmjv.bund.de

§ 43 VII WPO (ähnlich: 57 V StBG)

» Berufsangehöriger prüft bei Erstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses, ob tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten vorliegen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hinweispflicht auf möglichen Insolvenzgrund

1. Neu: Schaffung Frühwarnsystem (StaRUG/ Änderung WPO/StBG)

(29)

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

2. Neu: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)

Quelle: IDW Akademie GmbH

(30)

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

Quelle: IDW Akademie GmbH

2. Neu: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)

Ziel: Verfahrenshilfen, um drohende ZU zu beseitigen und Sanierung mit der Unterstützung der Mehrheit seiner Gläubigerinnen gegen den Widerstand einer Minderheit von Beteiligten durch- und umsetzen

Kein eigenständiges Verfahren, sondern Verfahrenshilfen, die (auch einzeln) auf Antrag des Schuldners in Anspruch genommen werden können.

Eingriff in die Rechte opponierender Gläubiger (nur mit Gericht)

» nur die betroffenen Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt (zB Lieferanten, Kleingläubiger etc.)

» Abstimmung in Gruppen (mind. 75% Summenmehrheit), grds. muss jede Gruppe zustimmen

» cross-class-cram-down: Gegenstimme einer Gruppe ist unbeachtlich, wenn sich die Gläubiger dieser Gruppe nicht schlechter stellen als beim nächstbesten

Verwertungsszenario (mind. 50% der Gruppen muss zustimmen)

Allein die Drohung einer Einbindung des Gerichts könnte Akkordstörer zu Zugeständnissen motivieren.

(31)

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

Quelle: IDW Akademie GmbH

2. Neu: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)

Quelle: IDW Akademie GmbH

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Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

3. Änderung der Insolvenzantragspflichten (InsO)

Quelle: IDW Akademie GmbH

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Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

4. Änderung von Corona-Regeln (COVInsAG)

Corona-bedingte Schieflage

zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig

Im letzten Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus gewöhnlicher

Geschäftstätigkeit hatte und

Umsatz im Vergleich zum VJ um mehr als 40% eingebrochen ist

Prognosehorizont für Überschuldung:

4 Monate

Zugang zum

-Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen -zum Schutzschirmverfahren und zur

-Eigenverwaltung auch bei Zahlungsunfähigkeit

(34)

Gliederung

1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen

3. Krisenfrüherkennung

4. Insolvenzantragsgründe

5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und

Insolvenzrechts (SanInsFoG)

7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

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Überbrückungshilfe Phase II

 Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.

 Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.

Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

 Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“

(Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).

(36)

Überbrückungshilfe Phase II

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Künftig werden erstattet

 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),

 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und

 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

(37)

Neue Corona-Hilfe (Lockdown ab November 2020)

 Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie

erforderlichen Maßnahmen.

 Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist.

 Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen.

Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können.

(38)

Gliederung

1. Krisendefinition und Krisenstadien 2. Krisenursachen

3. Krisenfrüherkennung

4. Insolvenzantragsgründe

5. Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern 6. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und

Insolvenzrechts (SanInsFoG)

7. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

8. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

(39)

Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

 Bei einem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO erfolgt die Entschuldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

 Es handelt sich um ein geordnetes gesetzliches Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters und des Insolvenzgerichts.

 Die bisherige Geschäftsführung leitet dabei weiterhin uneingeschränkt die Geschäfte.

 Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist.

(40)

Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung:

Antrag- stellung

Antrags- vorbereitung

Vorläufiges

Insolvenzverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Plan-

erfüllung

Die Antragsvor- bereitung sollte einen Zeitraum von mind. 2-6 Wochen umfassen

1. 2. 3. 4.

Beschluss über Eröffnung vorläufiges Insolvenzverfahren und Einsetzung vorl.

Gläubigerausschuss

I. II. Beschluss über

Eröffnung

Insolvenzverfahren und Einsetzung Gläubigerausschuss

III.

Insolvenzplanerarbeitung; Vorlage im Schutzschirmverfahren §§ 270, 270b InsO spätestens 3 Monate nach Antragstellung

Berichtstermin Abstimmungs- und Erörterungstermin

Bestätigung Insolvenzplan und Aufhebung

Insolvenzverfahren

IV.

2-6 Wochen 2-3 Monate 3-5 Monate

Vorl. Eigen- verwaltung

nach

§ 270a InsO

Schutzschirm- verfahren

nach

§ 270b InsO oder

Das vorläufige Insolvenzverfahren umfasst i.d.R. einen Zeitraum von 2- 3 Monaten (=max. Insolvenzgeldzeitraum)

Eigenverwaltung nach

§ 270 InsO Bestellung eines vorl.

Sachwalters Bestellung eines Sachwalters

Quelle: BBU

(41)

Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

Absprache mit den wichtigsten Stakeholdern (Banken/Gesell-

schaftern)

Vorbereitung der Bescheinigung nach

§ 270b InsO

Bildung des vorläufigen

Gläubiger- ausschusses Überzeugungs-

arbeit beim Insolvenzgericht

Erfolgsfaktoren

Verständigung auf die Person des

vorläufigen Sachwalters Ansprache

möglicher Sachwalter Kommunikationskonzept

Kunden und Lieferanten

Integrierte Planrechnung /

Insolvenzplan- konzept Versicherungsschutz

für den

Gläubigerausschuss, Sachwalter, CRO Einschaltung diverser

Dienstleister:

-Kassenprüfung -Insolvenzbuchhaltung

-Bewerter

Insolvenzgeld- vorfinanzierung

Quelle: BBU

(42)

Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand*

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Morison Köln Aktiengesellschaft

Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungsgesellschaft Oststraße 11-13, 50996 Köln

Tel.: 02 21 / 93 55 21 -33 Fax: 02 21 / 93 55 21 -99

Internet: www.morison-koeln.de

E-Mail: christoph.hillebrand@morison-koeln.de

*öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger für Insolvenzuntersuchungen

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