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AMTSBLATT für den Landkreis Wittmund

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AMTSBLATT

für den Landkreis Wittmund

38. Jahrgang Wittmund, den 29. September 2017 Nr. 11

Inhaltsverzeichnis

Seite I. Bekanntmachungen des Landkreises

II. Bekanntmachungen anderer Dienststellen Haushaltssatzung der Inselgemeinde Langeoog

für das Haushaltsjahr 2017 . . . 83 Satzung der Gemeinde Spiekeroog

über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten in der Gemeinde Spiekeroog . . . 83 2. Satzung zur Änderung der Satzung

für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Esens . . . 84 Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung

der Stadt Esens . . . 84 Satzung über die Veränderungssperre

für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 97

„Steuerung von Vergnügungsstätten

in der Innenstadt von Esens“, Stadt Esens . . . 84 Widmung der Straßen im Baugebiet „Königsweg II“

in der Gemeinde Moorweg . . . 87 Öffentliche Bekanntmachung des Amtes

für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

Geschäftsstelle Aurich in der Flurbereinigung Carolinensiel Schlussfeststellung . . . 87 Öffentliche Bekanntmachung des Staatlichen

Gewerbeaufsichtsamtes Emden nach dem Gesetz

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) . . . 87

II. Bekanntmachungen anderer Dienststellen Haushaltssatzung

der Inselgemeinde Langeoog für das Haushaltsjahr 2017

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgeset- zes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Inselgemeinde Langeoog in seiner Sitzung am 22. 6. 2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf 10.538.600,00 EUR 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 10.538.600,00 EUR 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 458.300,00 EUR 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR 2. im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen

aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 10.257.100,00 EUR 2.2 der Auszahlungen

aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 9.653.400,00 EUR 2.3 der Einzahlungen

für Investitionstätigkeit auf 832.000,00 EUR 2.4 der Auszahlungen

für Investitionstätigkeit auf 2.029.900,00 EUR

2.5 der Einzahlungen

für Finanzierungstätigkeit auf 1.000.000,00 EUR 2.6 der Auszahlungen

für Finanzierungstätigkeit auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen § 2 und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 5.580.000,00 Euro festgesetzt.

Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2017 zur § 4 rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.700.000,00 Euro festgesetzt.

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haus-§ 5 haltsjahr 2017 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) 400 v. H.

b) für Gewerbebetriebe

(Grundsteuer B) 400 v. H.

2. Gewerbesteuer 380 v. H.

Langeoog, den 22. 6. 2017

Der Bürgermeister

(L. S.) Uwe Garrels

Bekanntmachung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Inselgemeinde Langeoog für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Landkreis Wittmund, Kommunalaufsicht, hat am 5. 9. 2017 unter dem Aktenzeichen 20/082-01/Lgg die erforderliche Genehmigung für die

§§ 2 und 3 der Haushaltssatzung der Inselgemeinde Langeoog erteilt.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Absatz 2 des Niedersäch sischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 2. 10. 2017 bis 11. 10.

2017 im Rathaus, Kämmerei, 26465 Langeoog, öffentlich zur Einsicht- nahme aus.

Langeoog, den 29. September 2017

Der Bürgermeister Uwe Garrels

Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten

in der Gemeinde Spiekeroog

Aufgrund der §§ 8 und 9 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs- gesetzes (NKomVG) in Verbindung mit § 10 NKomVG in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 7. 9. 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

Die Gemeinde Spiekeroog bestellt eine ehrenamtliche Gleichstellungs- beauftragte.

(2)

– Amtsblatt Landkreis Wittmund / 29. September 2017 / Seite 84 –

§ 2

Berufung, Abberufung und Tätigkeit

Für die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten sowie ihre Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte gelten die Bestimmun- gen des § 8 i.V.m. § 9 NKomVG.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. 10. 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Rechtsstellung der Frauenbeauftragten in der Gemeinde Spiekeroog vom 30. 12. 1999 außer Kraft.

Spiekeroog, den 19. September 2017

Piszczan

2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

der Samtgemeinde Esens

Aufgrund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfas- sungsgesetz (NKomVG) vom 17. 10. 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBI. S. 48), in Verbindung mit §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18. 7. 2012 (Nds. GVBI. S. 269), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. 12. 2012 (Nds. GVBI. S. 589), hat der Rat der Samtgemeinde Esens in seiner Sitzung am 20. September 2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Esens vom 12. 6. 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund Nr.

7 vom 31. 7. 2002) wird wie folgt geändert:

1.) § 11 b wird eingefügt:

㤠11 b

Mitglieder der Kinderabteilung

(1) Geeignete Kinder aus der Samtgemeinde Esens können nach Vollendung des 6. Lebensjahres Mitglied der Kinderabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsbe- rechtigten vorliegt.

(2) Über die Aufnahme in die Kinderabteilung entscheidet der je- weilige Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr.“

2.) In § 17 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

(2) „Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus:

a) mit der Auflösung der Kinderabteilung,

b) mit der nach Vollendung des 10. Lebensjahres möglichen Übernahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr, spätestens je- doch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.

c) durch den von dem/den Erziehungsberechtigten schriftlich erklärten Austritt,

d) durch Aufgabe des Hauptwohnsitzes in der Samtgemeinde Esens,

e) durch Ausschluss durch das Ortskommando (dieses ist dem/

der Erziehungsberechtigen mitzuteilen, außerdem ist mit dem Mitglied vorab ein Gespräch zu führen).

(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr daüber hinaus:

a) mit der Auflösung der Jugendabteilung,

b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabeilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres,

c) durch den von dem/den Erziehungsberechtigten schriftlich erklärten Austritt,

d) durch Aufgabe des Hauptwohnsitzes in der Samtgemeinde Esens,

e) durch Ausschluss durch das Ortskommando (dieses ist dem/

der Erziehungsberechtigen mitzuteilen, außerdem ist mit dem Mitglied vorab ein Gespräch zu führen) oder

f) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt. Die Übernahme sollte auf der Mitgliederversammlung erfolgen und ist bereits mit

Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Dies sollte nur mit schriftlicher Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten er- folgen.“

3.) In § 17 werden die bisherigen Absätze 2-9 die Absätze 4-11.

Artikel II Diese Satzung tritt am 1. 10. 2017 in Kraft.

Esens, den 20. 9. 2017

Samtgemeinde Esens (L. S.) Der Samtgemeindebügermeister

Hinrichs

Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Esens

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfas- sungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds.

GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (Nds.

GVBl. S. 48), und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalab- gabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl.

S. 121) hat der Rat der Stadt Esens in seiner Sitzung am 18. September 2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Hundesteuersatzung der Stadt Esens vom 13. Mai 2013 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 28. 6. 2013) wird wie folgt geändert:

An § 5 Absatz 2 wird der Satz 2 angefügt:

„Für die Haltung gefährlicher Hunde im Sinne von § 3 Absatz 2 wird keine Steuerermäßigung gewährt.“

In § 5 Absatz 3 wird nach Satz 4 „ ... von der Steuer befreit.“ der neue Satz 5 eingefügt:

„Die Zwingersteuer ist nicht auf gefährliche Hunde gemäß § 3 Absatz 2 anzuwenden.“

Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

In § 6 Absatz 2 wird nach „ ... Die Steuerpflicht endet“ die durch Kom- mata abgegrenzte Bedingung eingefügt:

„vorbehaltlich der Regelung in § 8 Absatz 2“

§ 7 Absatz 2 Satz 1 wird neu gefasst:

„Die Steuer ist am 15. 2. jeden Jahres fällig.“

§ 7 Absätze 3 und 4 entfallen.

In § 8 Absatz 2 wird der neue Satz 3 eingefügt:

„Wird die vorstehende Frist nicht beachtet, endet die Steuerpflicht abweichend von § 6 Absatz 2 mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt eingegangen ist.“

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Esens, den 18. September 2017

Emken (L. S.) Hinrichs

Bürgermeisterin Stadtdirektor

Satzung

über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97

„Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt von Esens“, Stadt Esens

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057), in Verbindung mit §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kom- munalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezem- ber 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434), hat der Rat der Stadt Esens in seiner Sitzung am 18. September 2017 für den Bereich folgende Verän- derungssperre als Satzung beschlossen:

Anordnung der Veränderungssperre§ 1

Zur Sicherung der Bauleitplanung im künftigen Bebauungsplan Nr. 97

„Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt von Esens“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

(3)

Geltungsbereich§ 2

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst Grundstücke im Stadtkern der Stadt Esens. Insbesondere sind folgende Straßenzüge betroffen: Norderwall, Schafmarkt, Herdestraße, Siebet-Attena-Straße (Nordseite), Bürgermeister-Becker-Straße, Molkereistraße, Am Alten Amtshaus, Vor dem Drostentor, Steinstraße, Süderwall, Marktstraße, Kirchstraße, Marktplatz, Westerstraße, Theodor-Thomas-Straße, Neu- städter Straße, Schmiedestraße, Butterstraße, Goldenort, Burgstraße, Alte Gasthausstraße, Rosenstraße, Graftegge, Herrenwall, Anton-Esen-Straße, Nelkenpfad, Jücherstraße, Neustädter Wall und Vierhäuserstraße. Darü- ber hinaus ist der Bereich zwischen Nordring, Bensersieler Straße und Walpurgisstraße betroffen.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der Anlage zeichne- risch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen 1. Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen

a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bau- liche Anlagen nicht beseitigt werden,

b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bau- rechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemein- de nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und

mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verän- derungssperre nicht berührt.

Inkrafttreten und Geltungsdauer§ 4

Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekannt- machung in Kraft.

Sie tritt nach § 17 BauGB außer Kraft, sobald und soweit für ihren Gel- tungsbereich (§ 2) die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft tritt, sonst nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.

Esens, den 19. 9. 2017

Emken Hinrichs

Bürgermeisterin Stadtdirektor

Die vorstehende Satzung wird hiermit nach § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich bekanntgemacht. Jedermann kann die Anordnung der Verän- derungssperre (Wortlaut der Satzung sowie die Karte des geplanten Gel- tungsbereiches) während der Dienststunden bei der Stadt Esens, Rathaus, Bauamt, Zimmer 10, Am Markt 2 - 4, 26427 Esens, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft erhalten.

Esens, den 19. 9. 2017

Hinrichs

Stadtdirektor

Anlage Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97 „Steuerung von Vergnü- gungsstätten in der Innenstadt von Esens“, Stadt Esens, ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich.

(4)

– Amtsblatt Landkreis Wittmund / 29. September 2017 / Seite 86 –

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97 „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt von Esens“, Stadt Esens

(5)

Widmung der Straßen im Baugebiet

„Königsweg II“ in der Gemeinde Moorweg

Die Straßen im Baugebiet „Königsweg II“ sind inzwischen endgültig fer- tiggestellt. Es handelt sich um folgende Straßen:

Am Benser Tief An der Ochsenweide

Der Rat der Gemeinde Moorweg hat in seiner Sitzung am 18. September 2017 beschlossen, die vorstehend genannten Straßen gemäß § 6 des Nie- dersächsischen Straßengesetzes für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

Die Widmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Träger der Stra- ßenbaulast ist die Gemeinde Moorweg.

Ein Lageplan mit dem genauen Straßenverlauf liegt während der Öff- nungszeiten im Bauamt der Stadt Esens, Zimmer 17, Am Markt 2 – 4, 26427 Esens, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Nie- derschrift der Urkundenbeamtin / des Urkundenbeamten der Geschäfts- stelle zu erheben.

Moorweg, 21. 9. 2017

Gemeinde Moorweg Der Bürgermeister

Schröder

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

Geschäftsstelle Aurich Oldersumer Straße 48

26603 Aurich Aurich, 29. 9. 2017

Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Carolinensiel

Schlussfeststellung

Im Flurbereinigungsverfahren Carolinensiel, Landkreis Wittmund, wird gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. 3. 1976 (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. 12.

2008 (BGBl. I, S. 2794), festgestellt, dass die Ausführung des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsplan vom 21. 12. 2015 bewirkt ist. Den Betei- ligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Carolinen- siel hat ihre Aufgaben in vollem Umfang erfüllt. Sie erlischt damit gemäß

§ 149 Abs. 4 FlurbG.

Begründung:

Das Flurbereinigungsverfahren Carolinensiel ist nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes und des Flurbereinigungsgesetzes neu einge-

teilt. Die festgesetzten Maßnahmen sind durchgeführt. Die Berichtigung des Grundbuches und der übrigen öffentlichen Bücher ist bewirkt. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung liegen demnach vor.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind erfüllt. Insbesondere sind keine Darlehensverbindlichkeiten mehr zu erfüllen. Die Unterhaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Anlagen sind durch Übertragung auf andere Träger sichergestellt. Weitere Aufgaben seitens der Teilnehmer- gemeinschaft bestehen nicht mehr. Sie erlischt damit gem. § 149 Abs. 4 FlurbG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich, schrift- lich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Gemäß § 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung.

Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Wider- spruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, oder bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL We- ser-Ems, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich, eingegangen ist.

Hinweis: Gemäß § 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter www.flurb-we.nie- dersachsen.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt.

Im Auftrage

(L. S.) Bohlen

Öffentliche Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bek. des GAA Emden

v. 1. 9. 2017 – W5.074.02/99/EMD17-021-01

Die Firma Nahwärme Wittmund GmbH, Blersumer Str. 16, 26409 Witt- mund, hat beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Emden die Genehmi- gung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errich- tung und Betrieb einer BHKW-Anlage in 26409 Wittmund, Gemarkung Willen, In den Kämpen 5, Flur 17, Flurstück 14/002 beantragt.

Die Vorprüfung des Einzelfalls anhand der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig an- fechtbar ist.

Emden, 1. 9. 2017

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden Im Auftrage

Böden

(6)

– Amtsblatt Landkreis Wittmund / 29. September 2017 / Seite 88 – Das „Amtsblatt für den Landkreis Wittmund“ erscheint nach Bedarf.

Herausgeber: Landkreis Wittmund.

Druck: Brune-Mettcker Druck- und Verlags-GmbH, Wittmund.

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