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FÜR DEN LANDKREIS WITTENBERG

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(1)

– nicht öffentlicher Teil –

12. Bestätigung der Niederschrift vom 30.11.2020 – nicht öffentlicher Teil

13. Informationen aus der Verwaltung – Anfra­

gen von Mitgliedern des Kreistages 14. Schließen der Sitzung durch den Vorsit­

zenden Schilling

Vorsitzender des Kreistages

Öffentliche Bekanntmachung

• Sitzung des Ausschusses für Bau, Wirtschaft und Verkehr des Kreistages Wittenberg

• Dienstag, 09.02.2021, 17:00 Uhr

• Kreisverwaltung Wittenberg, Beratungs­

raum A 1­01, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg

Tagesordnung:

– öffentlicher Teil –

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä­

ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung

Öffentliche Bekanntmachung

• Sitzung des Kreistages Wittenberg

• Montag, 08.02.2021, 16:00 Uhr

• Stadthaus Wittenberg, Mauerstraße 18, 06886 Lutherstadt Wittenberg

Tagesordnung:

– öffentlicher Teil –

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä­

ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung

3. Bestätigung der Niederschrift vom 30.11.2020 – öffentlicher Teil

4. Bericht des Landrates über wichtige Kreis­

angelegenheiten sowie Eilentscheidungen 5. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sit­

zung des Kreistages gefassten Beschlüsse 6. Einwohnerfragestunde – Unter den gege­

benen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich einzureichen: Kreis­

verwaltung Wittenberg / Geschäftsstelle Kreistag / Breitscheidstr. 3 / 06886 Luther­

stadt Wittenberg 7. Beschluss

1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Wittenberg

8. Beschluss

Neufassung der Geschäftsordnung des Kreistages Wittenberg

9. Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des Kreistages

10. Ort und Zeit der nächsten Sitzung (08.03.2021)

11. Schließen des öffentlichen Teils der Sitzung durch den Vorsitzenden

Jahrgang 28 23. Januar 2021 Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis

Seite 1 Sitzung des Kreistages und des Aus­

schusses Bau, Wirtschaft und Verkehr Seite 2 Ausschreibungen/Bekanntmachung

der Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung des Landkreises Wittenberg vom 08.01.2021

Seite 5 Bekanntmachung der 1. Rechtsverord­

nung des Landkreises Wittenberg zur Eindämmung von SARS­CoV­2 vom 11.01.2021

Seite 7 Korrektur Tourenplan Abfallwirtschaft/

Seite 7 Tierärztlicher Notfalldienst Seite 8 Regionale Planungsgemeinschaft

Anhalt­Bitterfeld­Wittenberg/Bekannt­

machung untere Wasserbehörde Seite 9 Abwasserverband Coswig/ Anhalt/

Abberufungen gesetzlicher Vertreter Seite 10 Information Wirtschaftsförderungsge­

sellschaft Anhalt­Bitterfeld | Dessau | Wittenberg/Bürger­Online­Dialog zum Integrierten Ländlichen Entwicklungs­

konzept (IREK)

3. Bestätigung der Niederschrift vom 21.01.2021 – öffentlicher Teil

4. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sit­

zung am 21.01.2021 gefassten Beschlüsse 5. Einwohnerfragestunde

Unter den gegebenen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich ein­

zureichen: Kreisverwaltung Wittenberg / Geschäftsstelle Kreistag / Breitscheidstra­

ße 3 / 06886 Lutherstadt Wittenberg 6. Informationen aus der Verwaltung

7. Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Ausschusses

8. Ort und Zeit der nächsten Sitzung

9. Schließen des öffentlichen Teils der Sitzung durch den Vorsitzenden

– nicht öffentlicher Teil –

10. Bestätigung der Niederschrift vom 21.01.2021 – nicht öffentlicher Teil

11. Vergaben

12. Schließen der Sitzung durch den Vorsit­

zenden Brettschneider

Ausschussvorsitzender Abstand

halten Maske

tragen regelmäßig

lüften

Hände

waschen Corona-Warn-

App aktivieren

Bei Coronasymptomen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu einem Arzt auf.

✓ ✓ ✓

✓ ✓

(2)

CoV­2 (PCR­Test) oder ein nach Inkraft­

treten dieser Allgemeinverfügung bei ih­

nen vorgenommener Antigentest (z. B.

Schnelltests) ein positives Ergebnis auf­

weist (SARS­CoV­2­Infizierte), wird bis zum Ablauf des 14. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeord­

net.

(2) Für Einwohner des Landkreises Witten­

berg, die mit einer in Ziff. 1 genannten Person unter der gleichen Meldeadresse in einem gemeinsamen Hausstand leben, wird ab dem Tag der Testung der unter Ziff. 1 ge­

nannten Person für 14 Tage eine häusliche Quarantäne angeordnet. Die Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben, beginnt mit Kenntniserlangung vom positiven Befund der unter Ziff. 1 genannten Person. Im Falle eines eigenen positiven Tests gilt Ziff. 1.

(3) Für Einwohner des Landkreises Wittenberg, denen vom Gesundheitsamt des Landkrei­

ses Wittenberg mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund des engen Kontakts zu einer mit dem SARS­CoV­2­Virus infizierten Person nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert­Koch­Institutes Kontaktpersonen der Kategorie I sind, wird bis zum Ablauf des 14. Tages ab dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt, eine häusliche Quarantäne angeordnet. Im Falle eines eigenen positiven Tests gilt Ziff. 1.

(4) Von Ziff. 1 bis 3 abweichende Anord­

nungen bzw. eine Verlängerung dieser Quarantäneanordnungen durch das Ge­

sundheitsamt des Landkreises Wittenberg bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(5) Die in Ziff. 1 bis 3 genannten Perso­

nen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzu­

halten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gesund­

heitsamtes des Landkreises Wittenberg. Für die Durchführung einer (weiteren) Testung auf SARS­CoV­2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen Praxis gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt.

(6) Die in Ziff. 1 bis 3 genannten Personen haben unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

(7) Die unter Ziffer 1 bis 2 genannten Personen sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch beim Bürgertelefon des Ge­

sundheitsamtes des Landkreises Witten­

berg (Telefonnummer 03491 479­479) zu melden. Die Pflicht aus Ziffer 1 bis 3, sich

Öffentliche Bekanntmachung

I. Die folgende Allgemeinverfügung wird hier­

mit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnun­

gen öffentlich bekannt gegeben:

Infektionsschutzrechtliche Allgemeinver- fügung des Landkreises Wittenberg zum Schutz bzw. zur Verhinderung der Ausbrei- tung des Coronavirus SARS-CoV-2

Der Landkreis Wittenberg, vertreten durch den Landrat, erlässt zur Eindämmung der Ausbrei­

tung des Virus SARS­CoV­2 auf der Grundlage des § 28, 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende

Allgemeinverfügung Nr. 01/2021

1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Wittenberg vom 03.12.2020 wird aufge­

hoben. Es wird festgestellt, dass die Allge­

meinverfügungen des Landkreises Witten­

berg vom 11.12.2020 sowie 15.12.2020 mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft treten.

Es ergeht daher folgende Regelung:

2. Anordnung zu Quarantänemaßnahmen (1) Für Einwohner des Landkreises Witten­

berg, die Kenntnis davon erhalten, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemein­

verfügung bei ihnen vorgenommene mo­

lekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS­

Stellenausschreibung Lutherstadt Wittenberg

Bei der Lutherstadt Wittenberg ist zum nächst­

möglichen Zeitpunkt in Vollzeit (40 Stunden/

Woche) die unbefristete Stelle Fachbereichsleiter (m/w/d) Öffentliches Bauen

zu besetzen.

Ausführliche Informationen sind dem Amts­

blatt der Lutherstadt Wittenberg „Die neue Brücke“ am 27.01.2021 (Nr. 02/2021) sowie unter www.wittenberg.de/stellenangebote zu entnehmen.

Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Bürger und Service, Lutherstr. 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Tel. 03491 421­91712, Bewer­

bung@Wittenberg.de, www.wittenberg.de

Stellenausschreibung Stadt Zahna-Elster

Die Stadt Zahna­Elster sucht zum 01.08.2021 einen Auszubildenden zum Verwaltungs- fachangestellten (m/w/d) in der Fachrich- tung Kommunalverwaltung

Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage unter www.stadt­

zahna­elster.de, Stellenangebote.

Ihre Bewerbung senden Sie bitte bis zum 01.02.2021 an die: Stadt Zahna­Elster, Am Rathaus 1, 06895 Zahna­Elster

Müller Bürgermeister

Öffentliche Ausschreibung Nr. 14 Verkauf eines Baugrundstückes

Die Lutherstadt Wittenberg schreibt den Ver­

kauf eines Baugrundstückes im Zuge öffent­

licher Ausschreibung aus:

Nr. 14 Gemarkung Kropstädt, Jahmoer Straße

• Flur 4, Flurstück 262/2 (13 m²) und eine Teilfläche aus dem Flurstück 259/2 (ca. 1360 m²)

Ausführliche Informationen sind dem Amts­

blatt der Lutherstadt Wittenberg „Die neue Brücke“ am 27.01.2021 (Nr. 02/2021) sowie unter www.wittenberg.de und www.immobi­

lienscout24.de zu entnehmen.

Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Ge­

bäudemanagement, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Telefon: 03491 421­

91510/­91514, Gebaeudemanagement@

Wittenberg.de, www.wittenberg.de

N a c h r u f

Mit großer Betroffenheit haben wir zur Kennt­

nis nehmen müssen, dass unsere ehemalige Mitarbeiterin des Fachdienstes Jugend und Bildung

Frau Ursula Krone

im Alter von 78 Jahren verstorben ist.

Sie wird uns als einsatzbereite und pflichtbe­

wusste Mitarbeiterin in Erinnerung bleiben, die viele Jahre im Dienst des Landkreises tätig war.

Wir werden ihr Andenken stets in Ehren halten.

Unser Mitgefühl gilt in dieser schweren Zeit den Angehörigen.

Kreisverwaltung Wittenberg

Jürgen Dannenberg Cornelia Gumz Landrat Personalrat

(3)

sofort in Quarantäne zu begeben, besteht unabhängig von dieser Meldung unverän­

dert fort.

(8) Die Beobachtung wird angeordnet. Die unter Ziff. 1 bis 3 genannten Personen haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersu­

chungen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg zu dulden bzw.

das benannte Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Dem Gesund­

heitsamt des Landkreises Wittenberg ist zum Zwecke der Befragung oder der Un­

tersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstän­

de Auskunft zu geben.

(9) Es ist während der angeordneten Absonde­

rung zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (weiteren) Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.

(10) Weisen die in Ziffer 1 bis 3 genannten Personen (weitere) Symptome wie Fie­

ber, trockener Husten, Schnupfen, Abge­

schlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf­, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks­ oder Geruchssinns oder Durchfall auf, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch beim Bürgertelefon des Gesundheitsamtes des Landkreises Wittenberg (Telefonnum­

mer 03491 479­479) zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob da­

neben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 erfolgt.

(11) Sollte während der angeordneten Abson­

derung eine medizinische Behandlung er­

forderlich werden, sind die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personen verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

(12) Wenn eine nach Ziff. 1 bis 3 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjeni­

ge für die Einhaltung der diese Person treffenden Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziff. 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufga­

benkreis gehört. Es ist den unter Ziff. 1 bis 3 genannten Personen verboten, in dem Verpflichtungszeitraum insbesondere eine Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort oder eine sonstige Pflegeeinrich tung – inklusive Notbetreuung – zu betreten.

3. Mund-Nasen-Bedeckung im Kreisgebiet (1) Eine Mund­Nasen­Bedeckung im Sinne

von § 1 Absatz 2 Satz 1 der 9. SARS­CoV­

2­EindV ist zu tragen:

a) bei der Benutzung öffentlicher Ver­

kehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxi, Reisebusse oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zwecke der Beförderung zwischen dem Wohn­

ort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, pfle­

gebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,

b) vor dem Eingangsbereich von und in Groß­ und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,

c) auf Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten, Außenverkaufsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen, auf de­

nen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden,

d) in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege; ausgenommen sind die Behand­

lungsräume sowie die stationär aufge­

nommenen Patienten am Sitzplatz zur Aufnahme von Speisen und Getränken und in ihren Zimmern,

e) in Arbeits­ und Betriebsstätten, dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Min­

destabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,

f) in öffentlich zugänglichen Räumlich­

keiten mit regelmäßigem Publikums­

verkehr,

g) in Einkaufszentren, Beherbergungsbe­

trieben (Verkehrs­ und Gemeinschafts­

flächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwal­

tungen,

h) in Banken, Sparkassen und Versiche­

rungen,

i) vor und in gastronomischen Einrichtun­

gen einschließlich Imbiss­ und Café­

angeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Spei­

sen und Getränken,

j) vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnah­

me der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,

k) in Aus­ und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus­ und Fortbil­

dung dienen, sowie auf deren Gelände, l) vor dem Eingangsbereich von Schulen

und Einrichtungen der Kindertages­

betreuung,

m) an Haltestellen, in Bahnhöfen,

n) bei den Zusammenkünften der kommu­

nalen Vertretungskörperschaft (Kreis­

tag, Stadtrat), deren Ausschüsse und

Gremien sowie der Ortschaftsräte, mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,

o) bei Teilnahme an Terminen der Behör­

den oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,

p) bei Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,

q) bei notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des priva­

ten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Ge­

sellschaften und Gemeinschaften mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,

r) für Plätze, auf denen versammlungs­

rechtliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes statt­

finden, gilt die Verpflichtung zum Tra­

gen des Mund­Nasen­Schutzes für alle Nutzer des Platzes für die Dauer der Versammlung, mit Ausnahme derjeni­

gen Person, die das Rederecht für einen Redebeitrag innehat.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund­Na­

sen­Bedeckung während des Unterrichts gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 1.

(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 9. SARS­CoV­

2­EindV. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 9. SARS­CoV­2­EindV ist von Personen, denen die Verwendung ei­

ner Mund­Nasen­Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mög­

lich oder unzumutbar ist, dies in geeigneter Weise (durch Vorlage des Schwerbehinder­

tenausweises oder einer ärztlichen Beschei­

nigung) glaubhaft zu machen.

(4) Die Verpflichtungen zum Tragen einer Mund­Nasen­Bedeckung sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwa­

chen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.

4. Regelungen für Pflege- und Behinderten- einrichtungen, für Intensivpflegegrup- pen, für Altenheime und für Senioren- residenzen

(1) In Ergänzung zu § 9 der 9. SARS­CoV­

2­EindV wird für vollstationäre Einrich­

tungen für Menschen mit Pflege­ oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinde­

rung, für Intensivpflegewohngruppen, für Altenheime und für Seniorenresidenzen Folgendes angeordnet:

a) Besucher/­innen haben eine FFP2­Mas­

ke zu tragen. Die in § 1 Absatz 2 Satz 2 geregelten Ausnahmen bleiben hiervon unberührt. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 der 9. SARS­

(4)

c) Alle Beschäftigten, einschließlich Dienstleister, in den oben genannten Einrichtungen sind verpflichtet, per­

manent bei Kontakt mit Dritten eine FFP2­Maske zu tragen. Diese Ver­

pflichtung gilt auch für Fahrer/­innen und Begleitpersonen von Behinderten­

fahrtendiensten. Die in § 1 Absatz 2 Satz 2 geregelten Ausnahmen bleiben hiervon unberührt. Abweichend von

§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 der 9. SARS­

CoV­2­EindV ist von Personen, denen die Verwendung einer Mund­Nasen­Be­

deckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus ge­

sundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, dies in geeigneter Weise (durch Vorlage des Schwerbehin­

dertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

5. Sport

Der Trainingsbetrieb des organisierten Sport­

betriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist untersagt.

6. Horte

(1) In Hortgebäuden ist außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal des Hortes vorbehalten sind, und in Büros zur Einzelnutzung eine Mund­Nasen­Be­

deckung zu tragen.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund­Na­

sen­Bedeckung in Hortgebäuden gilt auch für Schülerinnen und Schüler ab der Jahr­

gangsstufe 1.

(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind Personen im Sinne von

§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 9. SARS­CoV­2­

EindV.

(4) Absatz 1 gilt in gemischt genutzten Gebäu­

den ausdrücklich nicht für die Betreuung von Vorschulbereichen (Kinderkrippen und Kindergärten).

7. Schließung von Jugendclubs

Abweichend von § 4 Absatz 5 Nr. 3 der 9. SARS­

CoV­2­EindV wird angeordnet, Jugendclubs zu schließen.

8. Feststellung der Grenzwertüberschrei- tung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV

Es wird gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 der 9. SARS­CoV­2­EindV festgestellt, dass im Landkreis Wittenberg innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS­CoV­2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwoh­

ner erreicht hat. Damit kommt die erweiterte Regelung zu den Ordnungswidrigkeiten nach

§ 14 Abs. 1 Satz 2 der 9. SARS­CoV­2­EindV zur Anwendung.

CoV­2­EindV ist von Personen, denen die Verwendung einer Mund­Nasen­Be­

deckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus ge­

sundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, dies in geeigneter Weise (durch Vorlage des Schwerbehin­

dertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

b) Soweit die Einrichtung darlegen kann, dass aus organisatorischen Gründen geschultes Personal für die Durchfüh­

rung eines PoC­Antigentests (Schnell­

test) nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden kann, kann sie für einen Besuch den Zugang davon abhängig machen, ob die Besucher/­innen ein negatives Ergebnis eines anderweitigen PoC­Antigentests vom selben Tag vorlegen können oder ein negatives Ergebnis einer Polymera­

se­Kettenreaktion (PCR­)Testung, de­

ren Testzeit nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.

(2) Regelungen für Beschäftigte, einschließlich Dienstleister, in ambulanten und vollsta­

tionären Einrichtungen für Menschen mit Pflege­ und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, für Intensivpflegewohn­

gruppen, für Altenheime und für Senio­

renresidenzen sowie für Fahrer/­innen und Begleitpersonen von Behinderten­Fahrten­

diensten

a) Beschäftigte, einschließlich Dienstleis­

ter, in ambulanten und vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Pfle­

ge­ oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, für Intensivpflegewohn­

gruppen, für Altenheimen und für Seni­

orenresidenzen, die im direkten Kontakt mit den Bewohnerinnen/Bewohnern ein­

gesetzt werden, sind dazu verpflichtet, einen Antigentest an sich durchführen zu lassen und diese Testung einmal pro Kalenderwoche zu wiederholen. Die Ein­

richtungsleitung ist dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Tests zu organisieren und zu kontrollieren. Die Kosten für die Durchführung der Anti­

gentests trägt die jeweilige Einrichtung.

b) Soweit in ambulanten oder vollstatio­

nären Einrichtungen für Menschen mit Pflege­ oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, für Intensivpflege­

wohngruppen, für Altenheime und für Seniorenresidenzen positiv getestete Personen auftreten, wird angeordnet, dass in der betroffenen Organisations­

einheit der Einrichtung täglich alle Be­

schäftigten unmittelbar vor Arbeitsbe­

ginn einen durchgeführten negativen PoC­Antigentest (Schnelltest) vorwei­

sen müssen. Es wird weiter angeordnet, dass die betroffene Organisationseinheit isoliert wird.

9. Bußgeld- und Strafvorschriften

Auf die Bußgeld­ und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG wird hingewiesen, insbesondere nach § 73 Absatz 1a Nr. 6, Absatz 2 IfSG handelt ordnungswidrig, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, sowie die zwangsweise Unter­

bringungsmöglichkeit in eine geeignete, abge­

schlossene Einrichtung für den Fall, dass den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachgekommen wird. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

10. Geltungsbereich und -dauer

(1) Diese Allgemeinverfügung gilt auf dem Gebiet des Landkreises Wittenberg.

(2) Diese Allgemeinverfügung tritt mit ih­

rer Bekanntmachung unter www.land­

kreis­wittenberg.de am 11.01.2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31.01.2021.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann inner­

halb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­

spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Land­

kreis Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg einzulegen.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfech­

tungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Lutherstadt Wittenberg, den 08.01.2021

Jürgen Dannenberg Landrat

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann jeweils

Montag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Dienstag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Mittwoch: 10:00–12:00 Uhr,

Donnerstag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Freitag: 10:00–12:00 Uhr

in der Kreisverwaltung des Landkreises Wit­

tenberg, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Zimmer A0­01 eingesehen werden.

Eine vorherige Anmeldung unter der Telefon­

nummer 03491 479­133 ist erforderlich.

Lutherstadt Wittenberg, den 08.01.2021

Jürgen Dannenberg Landrat

II. Hinweisbekanntmachung

Die o. g. Allgemeinverfügung ist am 10.01.2021 unter www.landkreis­wittenberg.de gem. § 3a VwVfG LSA bekannt gemacht worden.

(5)

g) Stadt Kemberg nebst ihren Ortsteilen h) Stadt Oranienbaum­Wörlitz nebst ihren

Ortsteilen

i) Stadt Zahna­Elster nebst ihrer Ortsteile (3) Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher, gewerblicher, man­

datsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkei­

ten, auch an wechselnden Einsatzstellen, b) die Teilnahme an Unterricht, Prüfungen

und anderen Terminen an Schulen und Hochschulen sowie Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 9.

SARS­CoV­2­EindV zulässigen Angebote, c) notwendige Lieferverkehre und Umzüge, d) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder

landwirtschaftlichen Flächen,

e) die Handlungen zur Versorgung und not­

wendigen Bewegung von Tieren,

f) die Inanspruchnahme medizinischer, zahn­

medizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistun­

gen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behand­

lungen; Blut­ und Blutplasmaspenden) oder erforderlicher seelsorgerischer Betreuung sowie Besuche bei Angehörigen der Gesund­

heitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten), g) Versorgungsgänge und Einkauf in Geschäf­

ten im Sinne des § 7 der 9. SARS­CoV­2­

EindV sowie Inanspruchnahme von Dienst­

leistungen oder Handwerkerleistungen, soweit die entsprechenden Leistungen oder Waren am Wohnort und im 15­Kilometer Umkreis nicht verfügbar sind,

h) der Besuch bei Ehe­ und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern, Großeltern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkun­

gen und die Wahrnehmung des Sorge­ und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

i) die Begleitung von unterstützungsbedürf­

tigen Personen und Minderjährigen, insbe­

sondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,

j) die Begleitung Sterbender sowie Eheschlie­

ßungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der 9. SARS­CoV­2­EindV,

k) der Besuch von Veranstaltungen, Zusam­

menkünften, Ansammlungen oder Aufzü­

gen, die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARS­CoV­2­EindV erlaubt oder genehmigt sind sowie die Teilnahme an angezeigten Versammlungen,

l) das Aufsuchen von Gerichtsverhandlun­

gen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechts­

angelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,

m) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen,

n) die Befolgung behördlicher, gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,

Lutherstadt Wittenberg, den 08.01.2021

Jürgen Dannenberg Landrat

Öffentliche Bekanntmachung

1. Rechtsverordnung des Landkreises Wit- tenberg zur Eindämmung von SARS-CoV-2 I. Die folgende Rechtsverordnung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnun­

gen öffentlich bekannt gegeben:

Aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl.

I S. 3136), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Co­

ronavirus SARS­CoV­2 in Sachsen­Anhalt (Neun­

te SARS­CoV­2­Eindämmungsverordnung – 9. SARS­CoV­2­EindV) vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Neunten SARS­CoV­2­Eindämmungsverordnung vom 8.

Januar 2021 (GVBl. LSA S. 2) wird verordnet:

Feststellung der Rate der Neuinfektionen § 1 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Es wird festgestellt, dass im Landkreis Wit­

tenberg seit dem 08.01.2021 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuin­

fektionen mit dem Coronavirus SARS­CoV­2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwoh­

ner überschreitet. Die genauen Zahlen können auf der Seite https://lavst.azurewebsites.net/

Corona/Verlauf/atlas.html nachverfolgt werden.

Einschränkung des Bewegungsradius § 2 auf 15 km um den Wohnort

(1) Den Einwohnern des Landkreises Wit­

tenberg ist ohne Vorliegen eines triftigen Grundes untersagt, sich außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um ihren Wohn­

ort zu bewegen. Der Radius von 15 Kilo­

metern bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.

(2) Gemeinden des Landkreises Wittenberg sind:

a) Lutherstadt Wittenberg nebst ihren Ortsteilen b) Stadt Annaburg nebst ihren Ortsteilen c) Stadt Bad Schmiedeberg nebst ihren Orts­

teilen

d) Stadt Coswig (Anhalt) nebst ihren Ortsteilen e) Stadt Gräfenhainichen nebst ihren Ortsteilen f) Stadt Jessen (Elster) nebst ihren Ortsteilen

o) die Durchführung der Jagd, u. a. zur Prä­

vention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP),

p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern an­

derer Glaubens­ und Weltanschauungs­

gemeinschaften und

q) die Fahrt zu eigenen oder gepachteten Grundstücken, Wochenendgrundstücken, Kleingärten, Zweitwohnsitzen oder die Rückkehr zum Hauptwohnsitz.

Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.

(4) Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach § 15 der 9. SARS­CoV­2­EindV.

Die zuständigen Behörden können zur Überwachung der vorübergehenden Ein­

schränkungen der Bewegungsfreiheit eine im öffentlichen Raum angetroffene Person kurzzeitig anhalten und befragen. Die be­

fragte Person ist zur Auskunft über Vor­, Familien­ und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, ihren Wohnort und ihre Wohnung verpflichtet. Die triftigen Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind glaubhaft zu machen.

Ordnungswidrigkeiten§ 3

Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1,

§ 28a Abs. 1 und § 32 Satz 1 des Infektions­

schutzgesetzes handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ohne Vorliegen eines triftigen Grundes außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um seinen Wohnort bewegt.

Ein Verstoß gegen die Einschränkung des Bewe­

gungsradius kann mit einem Bußgeld in Höhe von 25 bis zu 250 Euro geahndet werden.

Sprachliche Gleichstellung§ 4

Personen­ und Funktionsbezeichnungen in die­

ser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 5 Diese Verordnung tritt am 12.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

Begründung

Die Landesregierung Sachsen­Anhalt hat die ihr obliegende Ermächtigung, Rechtsverord­

nungen zu erlassen, gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 4 GG i. V. m. § 32 des Infektionsschutzgesetzes teilweise auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen (sog. Subdelegation). Durch die Subdelegation in § 13 der 9. SARS­CoV­

2­EindV wird der Landkreis Wittenberg er­

mächtigt, abstrakt­generelle Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, um auf das regi­

onale Infektionsgeschehen zu reagieren und die Schutzmaßnahmen entsprechend anpassen zu können. Der Landkreis Wittenberg wird damit nach § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 3

(6)

rechte sollen weiter möglich bleiben. Dies gilt auch für Besuche bei Lebenspartnern unabhängig vom förmlichen Eintrag einer Partnerschaft. Insbeson­

dere die Gewährleistung des Besuchs von Gerichts­

verhandlungen stellt die nach § 169 Abs. 1 GVG zu gewährleistende Öffentlichkeit sicher. Von der die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist auch die aufgrund des Berufs oder Ehrenamts notwendige Begleitung anderer Personen umfasst. So darf z. B. eine Rechtsanwältin ihre Mandantschaft, ein Betreuer oder ein Seel­

sorger die von ihm betreuten Personen bzw. eine Sozialarbeiterin das Opfer einer schweren Straftat zu Arzt­ oder Gerichtsterminen auch außerhalb des 15­Kilometer­Bereiches begleiten. Die Bewegung von Tieren ist nur in notwendigen Fällen zulässig.

Das ist insbesondere der Fall, wenn die Tiere sich für gewöhnlich außerhalb des zulässigen Bewe­

gungsradius aufhalten (z. B. Pferde auf einer Kop­

pel). Das Ausführen von Hunden ist beispielweise innerhalb des Bewegungsradius ohne Weiteres möglich und daher grundsätzlich unzulässig.

Die Rechtsverordnung untersagt nicht generell Versorgungsgänge, Einkäufe oder die Inan­

spruchnahme von Dienstleistungen oder Hand­

werkerleistungen, die außerhalb des zulässi­

gen Bewegungsradius vorgenommen werden.

Vielmehr untersagt die Regelung nur solche Versorgungsgänge, Einkäufe oder Inanspruch­

nahmen von Dienstleistungen oder Handwer­

kerleistungen, die ohne Weiteres im zulässigen Bewegungsradius getätigt bzw. in Anspruch genommen werden können. Hiermit soll ins­

besondere der sogenannte „Einkaufstourismus“

unterbunden werden.

Tagestouristische Ausflüge stellen hingegen kei­

nen triftigen Grund dar. Eine Beschränkung auf einen Umkreis von 15 Kilometern für tagestouris­

tische Ausflüge ist dabei nicht unverhältnismäßig, da es bei touristischen Ausflügen regelmäßig zu Ansammlungen von einer Vielzahl verschiedener Menschen aus unterschiedlichen Hausständen und Regionen über einen längeren Zeitraum kommt. Dies würde eine Kontaktnachverfolgung im Infektionsfall aufgrund der weitgehend un­

bekannten Personen weiter erschweren, da auch die Nutzung der Corona­Warn­App des RKI nicht flächendeckend erfolgt. Dies könnte eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS­

CoV­2 erheblich befördern. Ein Verzicht auf tagestouristische Ausflüge außerhalb der eigenen kreisfreien Stadt oder des eigenen Landkreises ist im Hinblick auf das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung auch zumutbar. Diese sind als Freizeitunternehmungen aufschiebbar und nicht von übergeordneter gesellschaftlicher Bedeutung.

Die nach § 15 der 9. SARS­CoV­2­EindV für den Vollzug zuständigen Behörden können zur Überwachung dieser Regelungen Personen im öffentlichen Raum kurzzeitig anhalten und be­

fragen. Die befragte Person ist zur Auskunft über Vor­, Familien­ und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung verpflichtet.

Nicht­ bzw. Falschangaben hierzu können als einer Gefahr für die weitere Verbreitung der

COVID­19­Pandemie auszugehen. Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, ins­

besondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS­CoV­2, ist eine erhebliche Kontakt­

reduzierung zwischen Menschen erforderlich, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit deutlich zu verlangsamen. Dies kann auch durch eine Einschränkung des Bewegungsradius erreicht werden. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle mit dem SARS­CoV­2­Vi­

rus über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Zusätzlich kann durch die Bewegungseinschränkung der Eintrag und die Verbreitung der neuartigen Mutation des Co­

ronavirus B.1.1.7 verhindert werden. Durch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann der Eintrag des Coronavirus SARS­COV­2 in ande­

re Landkreise und kreisfreien Städte mit nied­

rigerem Inzidenzwert und dadurch die weitere Verbreitung des Virus verhindert werden. Die damit einhergehenden Kontaktminimierungen kann auch im Landkreis Wittenberg zur Sen­

kung der Inzidenz beitragen.

Aufgrund des raschen Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuin­

fektionen zeigt sich, dass die bisher durch das Land getroffenen Maßnahmen, insbesondere im Landkreis Wittenberg, keine milderen, gleich wirksamen Mittel darstellen, da diese nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben und somit eine Eindämmung des Virus erheblich gefährdet sind. Nach aktu­

eller Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stehen. Dafür sprechen nachdrück­

lich die anhaltenden Neuinfektionsraten der vergangenen Tage sowie die konstante Zahl hospitalisierter Personen und Todesfälle in Sachsen­Anhalt. Daher stellen die kontaktre­

duzierenden Maßnahmen das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allge­

meinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

§ 2 Abs. 3 sieht eine nicht abschließende Anzahl an Ausnahmen von der Einschränkung der Bewe­

gungsfreiheit vor. Die Ausnahmen beschränken sich dabei auf notwendige Tätigkeiten. Danach sind insbesondere der Weg zur Arbeit, Mandats­ und Eh­

renamtsausübung, zur Notbetreuung, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, Unterricht, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere, Ver­

sorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen, Teilnahme an nach § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARS­CoV­2­EindV erlaubten oder genehmigten Veranstaltungen (z. B.

Trauungen und Trauerfeiern) sowie angezeigten Versammlungen, die Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 9. SARS­CoV­2­EindV zulässigen Angebote, die individuelle Einkehr zum Gebet sowie andere notwendige Tätigkeiten weiter möglich. Familienbesuche, Sorge­ und Umgangs­

des Infektionsschutzgesetzes dazu ermäch­

tigt, die notwendigen Schutzmaßnahmen, auch Ausgangs­ und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich, zur Verhin­

derung der Verbreitung von COVID­19 durch Rechtsverordnung zu treffen.

Nach § 13 Abs. 1 und 2 der 9. SARS­CoV­2­

EindV sind die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet, eine Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuin­

fektionen mit dem Coronavirus SARS­CoV­2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwoh­

ner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.

Die Rate der Neuinfektionen mit dem Corona­

virus SARS­CoV­2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100 000 Einwohner über­

schreitet im Landkreis Wittenberg nach der Ver­

öffentlichung des Landesamtes für Verbraucher­

schutz (https://lavst.azurewebsites.net/Corona/

Verlauf/atlas.html) seit dem 08.01.2021, mithin seit 5 Tagen, den Wert von 200. Demnach hat der Landkreis Wittenberg den Bewegungsradius aller Einwohner des Landkreises Wittenberg auf 15 Kilometer um den Wohnort einzuschränken.

Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.

Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS­CoV­2 einzudämmen.

Mit den bisher durch das Land getroffenen Maß­

nahmen allein konnte der gewünschte Erfolg einer Senkung der Infektionszahlen auf eine Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner noch nicht erreicht wer­

den, sodass weitergehende Beschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS­CoV­2 notwendig sind. Bei Überschrei­

tung dieses Schwellenwerts sind nach § 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes umfassen­

de Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen, da eine vollständige Kontaktnachverfolgung dann nicht mehr durch die Gesundheitsämter gewährleistet werden kann. Landesweit be­

findet sich die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS­CoV­2 immer noch auf einem sehr hohen Niveau und über dem Bundesdurchschnitt. Auch die Belastung im Gesundheitswesen ist durch die hohe Anzahl an SARS­COV­2­Infizierten weiter gestiegen.

Die Einschränkung des Bewegungsradius ist geeignet, eine konsequente Verringerung der Kontakte durchzusetzen und so die Verbreitung des SARS­CoV­2­Virus einzudämmen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS­CoV­2 (Tröpfchen), z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. In Fällen von Zusammenkünften und Ansammlungen von Menschen ist daher von

(7)

Lutherstadt Wittenberg, den 11.01.2021

Jürgen Dannenberg Landrat

II. Hinweisbekanntmachung

Die o. g. Rechtsverordnung ist am 11.01.2021 unter www.landkreis­wittenberg.de gem. § 3a VwVfG LSA bekannt gemacht worden.

Lutherstadt Wittenberg, 11.01.2021

Jürgen Dannenberg Landrat

Lutherstadt Wittenberg, den 11.01.2021

Jürgen Dannenberg Landrat

Die Rechtsverordnung und ihre Begründung kann jeweils

Montag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Dienstag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Mittwoch: 10:00–12:00 Uhr,

Donnerstag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Freitag: 10:00–12:00 Uhr

in der Kreisverwaltung des Landkreises Wit­

tenberg, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Zimmer A0­01 eingesehen werden.

Eine vorherige Anmeldung unter der Telefon­

nummer 03491 479­133 ist erforderlich.

Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 OWiG geahndet werden. Die triftigen Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind glaubhaft zu machen.

Diese Verordnung tritt am 12.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Nach § 28a Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes beträgt die Geltungs­

dauer der Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, grundsätzlich vier Wochen.

Die Notwendigkeit der Rechtsverordnung wird laufend überprüft. Die Verordnung wird ent­

sprechend § 13 Abs. 2 Satz 6 der 9. SARS­

CoV­2­EindV aufgehoben, wenn im Landkreis Wittenberg die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS­CoV­2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner unterschrei­

tet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.

Fachdienst Abfallwirtschaft

In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:

Jessen (Elster) 2021 Tour 8

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

11. 8. 8. 10.* 3. 14. 12. 9. 6. 4. 1. 13.

25. 22. 22. 19. 17. 28. 26. 23. 20. 18. 15. 27.

31. 29.

Jessen (Elster) 2021 Tour 9 und 10

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

5. 2. 2. 13. 11. 8. 6. 3. 14. 12. 9. 7.

19. 16. 16. 27. 25. 22. 20. 17. 28. 26. 23. 21.

30. 31.

Lutherstadt Wittenberg 2021 Tour 18 und 19

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio

12. 9. 9. 6. 4. 1. 6. 3. 14. 12. 9. 7.

26. 23. 23. 20. 18. 15. 13. 10. 28. 26. 23. 21.

30. 29. 20. 17.

27. 24.

31.

Zahna-Elster 2021 Tour 11

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

14. 11. 11. 8. 6. 3. 1. 12. 9. 7. 4. 2.

28. 25. 25. 22. 20. 17. 15. 26. 23. 21. 18. 16.

29. 30.

In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:

Jessen (Elster) 2021 Tour 8

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

11. 8. 8. 10.* 3. 14. 12. 9. 6. 4. 1. 13.

25. 22. 22. 19. 17. 28. 26. 23. 20. 18. 15. 27.

31. 29.

Jessen (Elster) 2021 Tour 9 und 10

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

5. 2. 2. 13. 11. 8. 6. 3. 14. 12. 9. 7.

19. 16. 16. 27. 25. 22. 20. 17. 28. 26. 23. 21.

30. 31.

Lutherstadt Wittenberg 2021 Tour 18 und 19

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio

12. 9. 9. 6. 4. 1. 6. 3. 14. 12. 9. 7.

26. 23. 23. 20. 18. 15. 13. 10. 28. 26. 23. 21.

30. 29. 20. 17.

27. 24.

31.

Zahna-Elster 2021 Tour 11

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

14. 11. 11. 8. 6. 3. 1. 12. 9. 7. 4. 2.

28. 25. 25. 22. 20. 17. 15. 26. 23. 21. 18. 16.

29. 30.

In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:

Jessen (Elster) 2021 Tour 8

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

11. 8. 8. 10.* 3. 14. 12. 9. 6. 4. 1. 13.

25. 22. 22. 19. 17. 28. 26. 23. 20. 18. 15. 27.

31. 29.

Jessen (Elster) 2021 Tour 9 und 10

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

5. 2. 2. 13. 11. 8. 6. 3. 14. 12. 9. 7.

19. 16. 16. 27. 25. 22. 20. 17. 28. 26. 23. 21.

30. 31.

Lutherstadt Wittenberg 2021 Tour 18 und 19

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio

12. 9. 9. 6. 4. 1. 6. 3. 14. 12. 9. 7.

26. 23. 23. 20. 18. 15. 13. 10. 28. 26. 23. 21.

30. 29. 20. 17.

27. 24.

31.

Zahna-Elster 2021 Tour 11

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

14. 11. 11. 8. 6. 3. 1. 12. 9. 7. 4. 2.

28. 25. 25. 22. 20. 17. 15. 26. 23. 21. 18. 16.

29. 30.

In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:

Jessen (Elster) 2021 Tour 8

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

11. 8. 8. 10.* 3. 14. 12. 9. 6. 4. 1. 13.

25. 22. 22. 19. 17. 28. 26. 23. 20. 18. 15. 27.

31. 29.

Jessen (Elster) 2021 Tour 9 und 10

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

5. 2. 2. 13. 11. 8. 6. 3. 14. 12. 9. 7.

19. 16. 16. 27. 25. 22. 20. 17. 28. 26. 23. 21.

30. 31.

Lutherstadt Wittenberg 2021 Tour 18 und 19

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio

12. 9. 9. 6. 4. 1. 6. 3. 14. 12. 9. 7.

26. 23. 23. 20. 18. 15. 13. 10. 28. 26. 23. 21.

30. 29. 20. 17.

27. 24.

31.

Zahna-Elster 2021 Tour 11

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP

14. 11. 11. 8. 6. 3. 1. 12. 9. 7. 4. 2.

28. 25. 25. 22. 20. 17. 15. 26. 23. 21. 18. 16.

29. 30.

Tierärztlicher Notfalldienst im Landkreis Wittenberg

Bereich Lutherstadt Wittenberg/Jessen jeweils von Freitag, 17:00 Uhr bis Freitag, 07:00 Uhr

Woche 04 Woche 05 Woche 06 Woche 07

22.01.–29.01.2021 29.01.–05.02.2021 05.02.–12.02.2021 12.02.–19.02.2021

Tagestierklinik Wittenberg Tagestierklinik und Praxis für Klein­ u. Heimtiere (PG) Dr. M. und Dr. H. Schwede Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 663015

24-Stunden-Bereitschaft

Tagestierklinik Wittenberg Tagestierklinik und Praxis für Klein­ und Heimtiere (PG) Dr. M. und Dr. H. Schwede Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 663015

Mo.–Fr.: 08:00–21:00 Uhr Sa.: 08:00–17:00 Uhr So., Feiertag: 10:00–17:00 Uhr

Tagestierklinik Wittenberg Tagestierklinik und Praxis für Klein­ und Heimtiere (PG) Dr. M. und Dr. H. Schwede Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 663015

Mo.–Fr.: 08:00–21:00 Uhr Sa.: 08:00–17:00 Uhr So., Feiertag: 10:00–17:00 Uhr

Tagestierklinik Wittenberg Tagestierklinik und Praxis für Klein­ und Heimtiere (PG) Dr. M. und Dr. H. Schwede Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 663015

Mo.–Fr.: 08:00–21:00 Uhr Sa.: 08:00–17:00 Uhr So., Feiertag: 10:00–17:00 Uhr Kleintierpraxis Dr. Lieschke

Gräfenhainichen Tel. 034953 38700

Heidetierärzte

Dr. Petzold/Dr. Nicolae Kemberg OT Uthausen Tel.: 034921 61675

TÄ Meumann

Bad Schmiedeberg OT Pretzsch Tel. 034926 57232

TA Rieck Coswig (Anhalt) Tel. 034903 63345 DVM Pfützner-Bechler

Jessen (Elster) OT Schweinitz Tel. 03537 212614

DVM Paulenz

Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 440847

Tierärztliche Praxis am Weinberg Jessen (Elster) OT Schweinitz Tel. 03537 202325

Europaweite Ausschreibung

Komplettsanierung des Luther-Melanch- thon-Gymnasiums, Haus Melanchthon Tischlerarbeiten Fenster (Los 09) – Turn- halle, Vergabe-Nr. O 01/21 B

Am Standort Neustraße 10 b in 06886 Witten­

berg soll das Schulgebäude und die dazugehö­

rige Turnhalle des Luther­Melanchthon­Gym­

nasiums (Haus Melanchthon) komplett saniert werden. Der Landkreis Wittenberg schreibt hier für die Tunhalle das Los Tischlerarbeiten Fens­

ter (Los 09) im Zuge eines offenen Verfahrens (europaweite Ausschreibung) nach VOB aus.

Nähere Einzelheiten dazu können Sie den Veröffentlichungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie unter www.eVergabe.de, www.eVergabe.sach­

sen­anhalt.de, www.bund.de sowie auf der Homepage des Landkreises Wittenberg un­

ter www.landkreis wittenberg.de (Aktuelles, Ausschreibungen, Bauleistungen) entnehmen.

(8)

Planungsgemeinschaft Anhalt­Bitterfeld­Wit­

tenberg entspricht aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen orts­

rechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhält­

nissen entsprechendes Bild der Vermögens­, Finanz­ und Ertragssituation und stellt die Chan­

cen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt­Bitterfeld­Wit­

tenberg hat gem. § 120 Abs. (1) KVG LSA am 13.11.2020 mit Beschluss Nr. 06/2020 den vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Anhalt­Bitterfeld geprüften Jahresabschluss 2019 beschlossen und dem Vorsitzenden die Entlastung für die Haushaltsführung des Jahres 2019 erteilt.

Der vorstehende Beschluss wurde dem Landes­

verwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehör­

de gem. § 120 Abs. (2) KVG LSA mit Schreiben vom 18.11.2020 mitgeteilt.

Der Jahresabschluss 2019 mit dem Rechen­

schaftsbericht liegt nach § 120 Abs. (2) KVG LSA vom

vom 08.02.2021 bis zum 16.02.2021

zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt­Bit­

terfeld­Wittenberg in 06366 Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1, Raum 302 öffentlich aus. Es wird um telefonische Terminvereinbarung unter 03496 405793 gebeten.

Der Jahresabschluss 2019 mit dem Rechen­

schaftsbericht wird zugleich auf der Website https://www.planungsregion­abw.de // Aktu­

elles // Bekanntmachungen zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Köthen (Anhalt), den 07.01.2021 gez. U. Schulze

Vorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung

der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020, wird Folgendes bekannt gemacht:

Bei der unteren Wasserbehörde wurde durch die Biosphärenreservatsverwaltung „Mittelelbe“

ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Anstau des Landeskulturgrabens Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung § 4

der Zahlungsfähigkeit wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2021 § 5 beträgt 207.600,00 EUR.

Landkreis Anhalt­Bitterfeld 90.503,13 EUR Landkreis Wittenberg 71.354,17 EUR Stadt Dessau­Roßlau 45.742,70 EUR Köthen (Anhalt), den 04.01.2021

gez. U. Schulze Vorsitzender

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg für das Haus- haltsjahr 2021

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haus­

haltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungspflichtige Bestandteile sind nicht enthalten. Die Haushaltssatzung 2021 wurde am 18.11.2020 dem Landesverwaltungs­

amt als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt.

Der Haushaltsplan 2021 liegt nach § 102 Abs. 2 KVG LSA

vom 08.02.2021 bis zum 16.02.2021

zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt­Bit­

terfeld­Wittenberg in 06366 Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1, Raum 302 öffentlich aus. Es wird um telefonische Terminvereinbarung unter 03496 405793 gebeten.

Der Haushaltsplan 2021 wird zugleich auf der Website https://www.planungsregion­abw.de //

Aktuelles // Bekanntmachungen zur Einsicht­

nahme bereitgehalten.

Köthen (Anhalt), den 04.01.2021 gez. U. Schulze

Vorsitzender

Bekanntmachung der Regionalen Planungs- gemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg über die Bestätigung des Jahresabschlusses 2019 und die Entlastung des Vorsitzenden für 2019

Der Jahresabschluss 2019 wurde gemäß § 118 KVG LSA vom 17.06.2014 erstellt.

Mit Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Anhalt­Bitterfeld wurde am 26.10.2020 der uneingeschränkte Bestätigungs­

vermerk erteilt:

Der Jahresabschluss nebst Anhang zum 31.12.2019 des Zweckverbandes Regionale

Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-

Bitterfeld-Wittenberg

Haushaltssatzung der Regionalen Planungs- gemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund der §§ 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG­LSA) vom 26. Februar 1998, GVBl. LSA S. 81, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166), in Ver­

bindung mit § 100 des Kommunalverfassungs­

gesetzes für das Land Sachsen­Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66), hat die Regionalversamm­

lung in der Sitzung am 13.11.2020 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, § 1 der die für die Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt­Bit­

terfeld­Wittenberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1. im Ergebnisplan mit dem a) Gesamtbetrag der Erträge auf

284.400 EUR b) Gesamtbetrag der Aufwendungen

344.400 EUR Ungedeckte Aufwendungen in Höhe von

60.000 EUR werden durch Entnahme aus der Rück lage gedeckt

festgesetzt

2. im Finanzplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lau­

fender Verwaltungstätigkeit auf

284.400 EUR b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf 342.500 EUR c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf 0 EUR d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf 4.000 EUR e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR festgesetzt.

Eine Kreditermächtigung wird nicht veran­§ 2 schlagt.

Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht § 3 veranschlagt.

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