– nicht öffentlicher Teil –
12. Bestätigung der Niederschrift vom 30.11.2020 – nicht öffentlicher Teil
13. Informationen aus der Verwaltung – Anfra
gen von Mitgliedern des Kreistages 14. Schließen der Sitzung durch den Vorsit
zenden Schilling
Vorsitzender des Kreistages
Öffentliche Bekanntmachung
• Sitzung des Ausschusses für Bau, Wirtschaft und Verkehr des Kreistages Wittenberg
• Dienstag, 09.02.2021, 17:00 Uhr
• Kreisverwaltung Wittenberg, Beratungs
raum A 101, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg
Tagesordnung:
– öffentlicher Teil –
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä
ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung
Öffentliche Bekanntmachung
• Sitzung des Kreistages Wittenberg
• Montag, 08.02.2021, 16:00 Uhr
• Stadthaus Wittenberg, Mauerstraße 18, 06886 Lutherstadt Wittenberg
Tagesordnung:
– öffentlicher Teil –
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä
ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung
3. Bestätigung der Niederschrift vom 30.11.2020 – öffentlicher Teil
4. Bericht des Landrates über wichtige Kreis
angelegenheiten sowie Eilentscheidungen 5. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sit
zung des Kreistages gefassten Beschlüsse 6. Einwohnerfragestunde – Unter den gege
benen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich einzureichen: Kreis
verwaltung Wittenberg / Geschäftsstelle Kreistag / Breitscheidstr. 3 / 06886 Luther
stadt Wittenberg 7. Beschluss
1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Wittenberg
8. Beschluss
Neufassung der Geschäftsordnung des Kreistages Wittenberg
9. Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des Kreistages
10. Ort und Zeit der nächsten Sitzung (08.03.2021)
11. Schließen des öffentlichen Teils der Sitzung durch den Vorsitzenden
Jahrgang 28 23. Januar 2021 Ausgabe 2
Inhaltsverzeichnis
Seite 1 Sitzung des Kreistages und des Aus
schusses Bau, Wirtschaft und Verkehr Seite 2 Ausschreibungen/Bekanntmachung
der Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung des Landkreises Wittenberg vom 08.01.2021
Seite 5 Bekanntmachung der 1. Rechtsverord
nung des Landkreises Wittenberg zur Eindämmung von SARSCoV2 vom 11.01.2021
Seite 7 Korrektur Tourenplan Abfallwirtschaft/
Seite 7 Tierärztlicher Notfalldienst Seite 8 Regionale Planungsgemeinschaft
AnhaltBitterfeldWittenberg/Bekannt
machung untere Wasserbehörde Seite 9 Abwasserverband Coswig/ Anhalt/
Abberufungen gesetzlicher Vertreter Seite 10 Information Wirtschaftsförderungsge
sellschaft AnhaltBitterfeld | Dessau | Wittenberg/BürgerOnlineDialog zum Integrierten Ländlichen Entwicklungs
konzept (IREK)
3. Bestätigung der Niederschrift vom 21.01.2021 – öffentlicher Teil
4. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sit
zung am 21.01.2021 gefassten Beschlüsse 5. Einwohnerfragestunde
Unter den gegebenen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich ein
zureichen: Kreisverwaltung Wittenberg / Geschäftsstelle Kreistag / Breitscheidstra
ße 3 / 06886 Lutherstadt Wittenberg 6. Informationen aus der Verwaltung
7. Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Ausschusses
8. Ort und Zeit der nächsten Sitzung
9. Schließen des öffentlichen Teils der Sitzung durch den Vorsitzenden
– nicht öffentlicher Teil –
10. Bestätigung der Niederschrift vom 21.01.2021 – nicht öffentlicher Teil
11. Vergaben
12. Schließen der Sitzung durch den Vorsit
zenden Brettschneider
Ausschussvorsitzender Abstand
halten Maske
tragen regelmäßig
lüften
Hände
waschen Corona-Warn-
App aktivieren
Bei Coronasymptomen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu einem Arzt auf.
✓ ✓ ✓
✓ ✓
CoV2 (PCRTest) oder ein nach Inkraft
treten dieser Allgemeinverfügung bei ih
nen vorgenommener Antigentest (z. B.
Schnelltests) ein positives Ergebnis auf
weist (SARSCoV2Infizierte), wird bis zum Ablauf des 14. Tages ab dem Tag der Testung die häusliche Quarantäne angeord
net.
(2) Für Einwohner des Landkreises Witten
berg, die mit einer in Ziff. 1 genannten Person unter der gleichen Meldeadresse in einem gemeinsamen Hausstand leben, wird ab dem Tag der Testung der unter Ziff. 1 ge
nannten Person für 14 Tage eine häusliche Quarantäne angeordnet. Die Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben, beginnt mit Kenntniserlangung vom positiven Befund der unter Ziff. 1 genannten Person. Im Falle eines eigenen positiven Tests gilt Ziff. 1.
(3) Für Einwohner des Landkreises Wittenberg, denen vom Gesundheitsamt des Landkrei
ses Wittenberg mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund des engen Kontakts zu einer mit dem SARSCoV2Virus infizierten Person nach den jeweils geltenden Kriterien des RobertKochInstitutes Kontaktpersonen der Kategorie I sind, wird bis zum Ablauf des 14. Tages ab dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt, eine häusliche Quarantäne angeordnet. Im Falle eines eigenen positiven Tests gilt Ziff. 1.
(4) Von Ziff. 1 bis 3 abweichende Anord
nungen bzw. eine Verlängerung dieser Quarantäneanordnungen durch das Ge
sundheitsamt des Landkreises Wittenberg bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(5) Die in Ziff. 1 bis 3 genannten Perso
nen sind während der Absonderung in häuslicher Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzu
halten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Gesund
heitsamtes des Landkreises Wittenberg. Für die Durchführung einer (weiteren) Testung auf SARSCoV2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen Praxis gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt.
(6) Die in Ziff. 1 bis 3 genannten Personen haben unverzüglich den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
(7) Die unter Ziffer 1 bis 2 genannten Personen sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch beim Bürgertelefon des Ge
sundheitsamtes des Landkreises Witten
berg (Telefonnummer 03491 479479) zu melden. Die Pflicht aus Ziffer 1 bis 3, sich
Öffentliche Bekanntmachung
I. Die folgende Allgemeinverfügung wird hier
mit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnun
gen öffentlich bekannt gegeben:
Infektionsschutzrechtliche Allgemeinver- fügung des Landkreises Wittenberg zum Schutz bzw. zur Verhinderung der Ausbrei- tung des Coronavirus SARS-CoV-2
Der Landkreis Wittenberg, vertreten durch den Landrat, erlässt zur Eindämmung der Ausbrei
tung des Virus SARSCoV2 auf der Grundlage des § 28, 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende
Allgemeinverfügung Nr. 01/2021
1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Wittenberg vom 03.12.2020 wird aufge
hoben. Es wird festgestellt, dass die Allge
meinverfügungen des Landkreises Witten
berg vom 11.12.2020 sowie 15.12.2020 mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft treten.
Es ergeht daher folgende Regelung:
2. Anordnung zu Quarantänemaßnahmen (1) Für Einwohner des Landkreises Witten
berg, die Kenntnis davon erhalten, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemein
verfügung bei ihnen vorgenommene mo
lekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS
Stellenausschreibung Lutherstadt Wittenberg
Bei der Lutherstadt Wittenberg ist zum nächst
möglichen Zeitpunkt in Vollzeit (40 Stunden/
Woche) die unbefristete Stelle Fachbereichsleiter (m/w/d) Öffentliches Bauen
zu besetzen.
Ausführliche Informationen sind dem Amts
blatt der Lutherstadt Wittenberg „Die neue Brücke“ am 27.01.2021 (Nr. 02/2021) sowie unter www.wittenberg.de/stellenangebote zu entnehmen.
Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Bürger und Service, Lutherstr. 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Tel. 03491 42191712, Bewer
bung@Wittenberg.de, www.wittenberg.de
Stellenausschreibung Stadt Zahna-Elster
Die Stadt ZahnaElster sucht zum 01.08.2021 einen Auszubildenden zum Verwaltungs- fachangestellten (m/w/d) in der Fachrich- tung Kommunalverwaltung
Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage unter www.stadt
zahnaelster.de, Stellenangebote.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte bis zum 01.02.2021 an die: Stadt ZahnaElster, Am Rathaus 1, 06895 ZahnaElster
Müller Bürgermeister
Öffentliche Ausschreibung Nr. 14 Verkauf eines Baugrundstückes
Die Lutherstadt Wittenberg schreibt den Ver
kauf eines Baugrundstückes im Zuge öffent
licher Ausschreibung aus:
Nr. 14 Gemarkung Kropstädt, Jahmoer Straße
• Flur 4, Flurstück 262/2 (13 m²) und eine Teilfläche aus dem Flurstück 259/2 (ca. 1360 m²)
Ausführliche Informationen sind dem Amts
blatt der Lutherstadt Wittenberg „Die neue Brücke“ am 27.01.2021 (Nr. 02/2021) sowie unter www.wittenberg.de und www.immobi
lienscout24.de zu entnehmen.
Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Ge
bäudemanagement, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Telefon: 03491 421
91510/91514, Gebaeudemanagement@
Wittenberg.de, www.wittenberg.de
N a c h r u f
Mit großer Betroffenheit haben wir zur Kennt
nis nehmen müssen, dass unsere ehemalige Mitarbeiterin des Fachdienstes Jugend und Bildung
Frau Ursula Krone
im Alter von 78 Jahren verstorben ist.
Sie wird uns als einsatzbereite und pflichtbe
wusste Mitarbeiterin in Erinnerung bleiben, die viele Jahre im Dienst des Landkreises tätig war.
Wir werden ihr Andenken stets in Ehren halten.
Unser Mitgefühl gilt in dieser schweren Zeit den Angehörigen.
Kreisverwaltung Wittenberg
Jürgen Dannenberg Cornelia Gumz Landrat Personalrat
sofort in Quarantäne zu begeben, besteht unabhängig von dieser Meldung unverän
dert fort.
(8) Die Beobachtung wird angeordnet. Die unter Ziff. 1 bis 3 genannten Personen haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersu
chungen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg zu dulden bzw.
das benannte Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Dem Gesund
heitsamt des Landkreises Wittenberg ist zum Zwecke der Befragung oder der Un
tersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstän
de Auskunft zu geben.
(9) Es ist während der angeordneten Absonde
rung zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (weiteren) Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.
(10) Weisen die in Ziffer 1 bis 3 genannten Personen (weitere) Symptome wie Fie
ber, trockener Husten, Schnupfen, Abge
schlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks oder Geruchssinns oder Durchfall auf, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch beim Bürgertelefon des Gesundheitsamtes des Landkreises Wittenberg (Telefonnum
mer 03491 479479) zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob da
neben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 erfolgt.
(11) Sollte während der angeordneten Abson
derung eine medizinische Behandlung er
forderlich werden, sind die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personen verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.
(12) Wenn eine nach Ziff. 1 bis 3 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjeni
ge für die Einhaltung der diese Person treffenden Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziff. 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufga
benkreis gehört. Es ist den unter Ziff. 1 bis 3 genannten Personen verboten, in dem Verpflichtungszeitraum insbesondere eine Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort oder eine sonstige Pflegeeinrich tung – inklusive Notbetreuung – zu betreten.
3. Mund-Nasen-Bedeckung im Kreisgebiet (1) Eine MundNasenBedeckung im Sinne
von § 1 Absatz 2 Satz 1 der 9. SARSCoV
2EindV ist zu tragen:
a) bei der Benutzung öffentlicher Ver
kehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxi, Reisebusse oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zwecke der Beförderung zwischen dem Wohn
ort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, pfle
gebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,
b) vor dem Eingangsbereich von und in Groß und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
c) auf Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten, Außenverkaufsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen, auf de
nen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden,
d) in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege; ausgenommen sind die Behand
lungsräume sowie die stationär aufge
nommenen Patienten am Sitzplatz zur Aufnahme von Speisen und Getränken und in ihren Zimmern,
e) in Arbeits und Betriebsstätten, dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Min
destabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
f) in öffentlich zugänglichen Räumlich
keiten mit regelmäßigem Publikums
verkehr,
g) in Einkaufszentren, Beherbergungsbe
trieben (Verkehrs und Gemeinschafts
flächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwal
tungen,
h) in Banken, Sparkassen und Versiche
rungen,
i) vor und in gastronomischen Einrichtun
gen einschließlich Imbiss und Café
angeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Spei
sen und Getränken,
j) vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnah
me der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
k) in Aus und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus und Fortbil
dung dienen, sowie auf deren Gelände, l) vor dem Eingangsbereich von Schulen
und Einrichtungen der Kindertages
betreuung,
m) an Haltestellen, in Bahnhöfen,
n) bei den Zusammenkünften der kommu
nalen Vertretungskörperschaft (Kreis
tag, Stadtrat), deren Ausschüsse und
Gremien sowie der Ortschaftsräte, mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
o) bei Teilnahme an Terminen der Behör
den oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
p) bei Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
q) bei notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des priva
ten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Ge
sellschaften und Gemeinschaften mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
r) für Plätze, auf denen versammlungs
rechtliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes statt
finden, gilt die Verpflichtung zum Tra
gen des MundNasenSchutzes für alle Nutzer des Platzes für die Dauer der Versammlung, mit Ausnahme derjeni
gen Person, die das Rederecht für einen Redebeitrag innehat.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer MundNa
senBedeckung während des Unterrichts gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 1.
(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 9. SARSCoV
2EindV. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 9. SARSCoV2EindV ist von Personen, denen die Verwendung ei
ner MundNasenBedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mög
lich oder unzumutbar ist, dies in geeigneter Weise (durch Vorlage des Schwerbehinder
tenausweises oder einer ärztlichen Beschei
nigung) glaubhaft zu machen.
(4) Die Verpflichtungen zum Tragen einer MundNasenBedeckung sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwa
chen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.
4. Regelungen für Pflege- und Behinderten- einrichtungen, für Intensivpflegegrup- pen, für Altenheime und für Senioren- residenzen
(1) In Ergänzung zu § 9 der 9. SARSCoV
2EindV wird für vollstationäre Einrich
tungen für Menschen mit Pflege oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinde
rung, für Intensivpflegewohngruppen, für Altenheime und für Seniorenresidenzen Folgendes angeordnet:
a) Besucher/innen haben eine FFP2Mas
ke zu tragen. Die in § 1 Absatz 2 Satz 2 geregelten Ausnahmen bleiben hiervon unberührt. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 der 9. SARS
c) Alle Beschäftigten, einschließlich Dienstleister, in den oben genannten Einrichtungen sind verpflichtet, per
manent bei Kontakt mit Dritten eine FFP2Maske zu tragen. Diese Ver
pflichtung gilt auch für Fahrer/innen und Begleitpersonen von Behinderten
fahrtendiensten. Die in § 1 Absatz 2 Satz 2 geregelten Ausnahmen bleiben hiervon unberührt. Abweichend von
§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 der 9. SARS
CoV2EindV ist von Personen, denen die Verwendung einer MundNasenBe
deckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus ge
sundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, dies in geeigneter Weise (durch Vorlage des Schwerbehin
dertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
5. Sport
Der Trainingsbetrieb des organisierten Sport
betriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist untersagt.
6. Horte
(1) In Hortgebäuden ist außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal des Hortes vorbehalten sind, und in Büros zur Einzelnutzung eine MundNasenBe
deckung zu tragen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer MundNa
senBedeckung in Hortgebäuden gilt auch für Schülerinnen und Schüler ab der Jahr
gangsstufe 1.
(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind Personen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 9. SARSCoV2
EindV.
(4) Absatz 1 gilt in gemischt genutzten Gebäu
den ausdrücklich nicht für die Betreuung von Vorschulbereichen (Kinderkrippen und Kindergärten).
7. Schließung von Jugendclubs
Abweichend von § 4 Absatz 5 Nr. 3 der 9. SARS
CoV2EindV wird angeordnet, Jugendclubs zu schließen.
8. Feststellung der Grenzwertüberschrei- tung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV
Es wird gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 der 9. SARSCoV2EindV festgestellt, dass im Landkreis Wittenberg innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARSCoV2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwoh
ner erreicht hat. Damit kommt die erweiterte Regelung zu den Ordnungswidrigkeiten nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 der 9. SARSCoV2EindV zur Anwendung.
CoV2EindV ist von Personen, denen die Verwendung einer MundNasenBe
deckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus ge
sundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, dies in geeigneter Weise (durch Vorlage des Schwerbehin
dertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
b) Soweit die Einrichtung darlegen kann, dass aus organisatorischen Gründen geschultes Personal für die Durchfüh
rung eines PoCAntigentests (Schnell
test) nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden kann, kann sie für einen Besuch den Zugang davon abhängig machen, ob die Besucher/innen ein negatives Ergebnis eines anderweitigen PoCAntigentests vom selben Tag vorlegen können oder ein negatives Ergebnis einer Polymera
seKettenreaktion (PCR)Testung, de
ren Testzeit nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.
(2) Regelungen für Beschäftigte, einschließlich Dienstleister, in ambulanten und vollsta
tionären Einrichtungen für Menschen mit Pflege und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, für Intensivpflegewohn
gruppen, für Altenheime und für Senio
renresidenzen sowie für Fahrer/innen und Begleitpersonen von BehindertenFahrten
diensten
a) Beschäftigte, einschließlich Dienstleis
ter, in ambulanten und vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Pfle
ge oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, für Intensivpflegewohn
gruppen, für Altenheimen und für Seni
orenresidenzen, die im direkten Kontakt mit den Bewohnerinnen/Bewohnern ein
gesetzt werden, sind dazu verpflichtet, einen Antigentest an sich durchführen zu lassen und diese Testung einmal pro Kalenderwoche zu wiederholen. Die Ein
richtungsleitung ist dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Tests zu organisieren und zu kontrollieren. Die Kosten für die Durchführung der Anti
gentests trägt die jeweilige Einrichtung.
b) Soweit in ambulanten oder vollstatio
nären Einrichtungen für Menschen mit Pflege oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, für Intensivpflege
wohngruppen, für Altenheime und für Seniorenresidenzen positiv getestete Personen auftreten, wird angeordnet, dass in der betroffenen Organisations
einheit der Einrichtung täglich alle Be
schäftigten unmittelbar vor Arbeitsbe
ginn einen durchgeführten negativen PoCAntigentest (Schnelltest) vorwei
sen müssen. Es wird weiter angeordnet, dass die betroffene Organisationseinheit isoliert wird.
9. Bußgeld- und Strafvorschriften
Auf die Bußgeld und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG wird hingewiesen, insbesondere nach § 73 Absatz 1a Nr. 6, Absatz 2 IfSG handelt ordnungswidrig, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, sowie die zwangsweise Unter
bringungsmöglichkeit in eine geeignete, abge
schlossene Einrichtung für den Fall, dass den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachgekommen wird. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
10. Geltungsbereich und -dauer
(1) Diese Allgemeinverfügung gilt auf dem Gebiet des Landkreises Wittenberg.
(2) Diese Allgemeinverfügung tritt mit ih
rer Bekanntmachung unter www.land
kreiswittenberg.de am 11.01.2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31.01.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann inner
halb eines Monats nach Bekanntgabe Wider
spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Land
kreis Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg einzulegen.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfech
tungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Lutherstadt Wittenberg, den 08.01.2021
Jürgen Dannenberg Landrat
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann jeweils
Montag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Dienstag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Mittwoch: 10:00–12:00 Uhr,
Donnerstag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Freitag: 10:00–12:00 Uhr
in der Kreisverwaltung des Landkreises Wit
tenberg, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Zimmer A001 eingesehen werden.
Eine vorherige Anmeldung unter der Telefon
nummer 03491 479133 ist erforderlich.
Lutherstadt Wittenberg, den 08.01.2021
Jürgen Dannenberg Landrat
II. Hinweisbekanntmachung
Die o. g. Allgemeinverfügung ist am 10.01.2021 unter www.landkreiswittenberg.de gem. § 3a VwVfG LSA bekannt gemacht worden.
g) Stadt Kemberg nebst ihren Ortsteilen h) Stadt OranienbaumWörlitz nebst ihren
Ortsteilen
i) Stadt ZahnaElster nebst ihrer Ortsteile (3) Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher, gewerblicher, man
datsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkei
ten, auch an wechselnden Einsatzstellen, b) die Teilnahme an Unterricht, Prüfungen
und anderen Terminen an Schulen und Hochschulen sowie Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 9.
SARSCoV2EindV zulässigen Angebote, c) notwendige Lieferverkehre und Umzüge, d) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder
landwirtschaftlichen Flächen,
e) die Handlungen zur Versorgung und not
wendigen Bewegung von Tieren,
f) die Inanspruchnahme medizinischer, zahn
medizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistun
gen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behand
lungen; Blut und Blutplasmaspenden) oder erforderlicher seelsorgerischer Betreuung sowie Besuche bei Angehörigen der Gesund
heitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten), g) Versorgungsgänge und Einkauf in Geschäf
ten im Sinne des § 7 der 9. SARSCoV2
EindV sowie Inanspruchnahme von Dienst
leistungen oder Handwerkerleistungen, soweit die entsprechenden Leistungen oder Waren am Wohnort und im 15Kilometer Umkreis nicht verfügbar sind,
h) der Besuch bei Ehe und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern, Großeltern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkun
gen und die Wahrnehmung des Sorge und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i) die Begleitung von unterstützungsbedürf
tigen Personen und Minderjährigen, insbe
sondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
j) die Begleitung Sterbender sowie Eheschlie
ßungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der 9. SARSCoV2EindV,
k) der Besuch von Veranstaltungen, Zusam
menkünften, Ansammlungen oder Aufzü
gen, die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARSCoV2EindV erlaubt oder genehmigt sind sowie die Teilnahme an angezeigten Versammlungen,
l) das Aufsuchen von Gerichtsverhandlun
gen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechts
angelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,
m) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen,
n) die Befolgung behördlicher, gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
Lutherstadt Wittenberg, den 08.01.2021
Jürgen Dannenberg Landrat
Öffentliche Bekanntmachung
1. Rechtsverordnung des Landkreises Wit- tenberg zur Eindämmung von SARS-CoV-2 I. Die folgende Rechtsverordnung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnun
gen öffentlich bekannt gegeben:
Aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl.
I S. 3136), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Co
ronavirus SARSCoV2 in SachsenAnhalt (Neun
te SARSCoV2Eindämmungsverordnung – 9. SARSCoV2EindV) vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Neunten SARSCoV2Eindämmungsverordnung vom 8.
Januar 2021 (GVBl. LSA S. 2) wird verordnet:
Feststellung der Rate der Neuinfektionen § 1 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Es wird festgestellt, dass im Landkreis Wit
tenberg seit dem 08.01.2021 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuin
fektionen mit dem Coronavirus SARSCoV2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwoh
ner überschreitet. Die genauen Zahlen können auf der Seite https://lavst.azurewebsites.net/
Corona/Verlauf/atlas.html nachverfolgt werden.
Einschränkung des Bewegungsradius § 2 auf 15 km um den Wohnort
(1) Den Einwohnern des Landkreises Wit
tenberg ist ohne Vorliegen eines triftigen Grundes untersagt, sich außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um ihren Wohn
ort zu bewegen. Der Radius von 15 Kilo
metern bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.
(2) Gemeinden des Landkreises Wittenberg sind:
a) Lutherstadt Wittenberg nebst ihren Ortsteilen b) Stadt Annaburg nebst ihren Ortsteilen c) Stadt Bad Schmiedeberg nebst ihren Orts
teilen
d) Stadt Coswig (Anhalt) nebst ihren Ortsteilen e) Stadt Gräfenhainichen nebst ihren Ortsteilen f) Stadt Jessen (Elster) nebst ihren Ortsteilen
o) die Durchführung der Jagd, u. a. zur Prä
vention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP),
p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern an
derer Glaubens und Weltanschauungs
gemeinschaften und
q) die Fahrt zu eigenen oder gepachteten Grundstücken, Wochenendgrundstücken, Kleingärten, Zweitwohnsitzen oder die Rückkehr zum Hauptwohnsitz.
Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
(4) Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach § 15 der 9. SARSCoV2EindV.
Die zuständigen Behörden können zur Überwachung der vorübergehenden Ein
schränkungen der Bewegungsfreiheit eine im öffentlichen Raum angetroffene Person kurzzeitig anhalten und befragen. Die be
fragte Person ist zur Auskunft über Vor, Familien und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, ihren Wohnort und ihre Wohnung verpflichtet. Die triftigen Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind glaubhaft zu machen.
Ordnungswidrigkeiten§ 3
Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1,
§ 28a Abs. 1 und § 32 Satz 1 des Infektions
schutzgesetzes handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ohne Vorliegen eines triftigen Grundes außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um seinen Wohnort bewegt.
Ein Verstoß gegen die Einschränkung des Bewe
gungsradius kann mit einem Bußgeld in Höhe von 25 bis zu 250 Euro geahndet werden.
Sprachliche Gleichstellung§ 4
Personen und Funktionsbezeichnungen in die
ser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 5 Diese Verordnung tritt am 12.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Begründung
Die Landesregierung SachsenAnhalt hat die ihr obliegende Ermächtigung, Rechtsverord
nungen zu erlassen, gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 4 GG i. V. m. § 32 des Infektionsschutzgesetzes teilweise auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen (sog. Subdelegation). Durch die Subdelegation in § 13 der 9. SARSCoV
2EindV wird der Landkreis Wittenberg er
mächtigt, abstraktgenerelle Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, um auf das regi
onale Infektionsgeschehen zu reagieren und die Schutzmaßnahmen entsprechend anpassen zu können. Der Landkreis Wittenberg wird damit nach § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 3
rechte sollen weiter möglich bleiben. Dies gilt auch für Besuche bei Lebenspartnern unabhängig vom förmlichen Eintrag einer Partnerschaft. Insbeson
dere die Gewährleistung des Besuchs von Gerichts
verhandlungen stellt die nach § 169 Abs. 1 GVG zu gewährleistende Öffentlichkeit sicher. Von der die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist auch die aufgrund des Berufs oder Ehrenamts notwendige Begleitung anderer Personen umfasst. So darf z. B. eine Rechtsanwältin ihre Mandantschaft, ein Betreuer oder ein Seel
sorger die von ihm betreuten Personen bzw. eine Sozialarbeiterin das Opfer einer schweren Straftat zu Arzt oder Gerichtsterminen auch außerhalb des 15KilometerBereiches begleiten. Die Bewegung von Tieren ist nur in notwendigen Fällen zulässig.
Das ist insbesondere der Fall, wenn die Tiere sich für gewöhnlich außerhalb des zulässigen Bewe
gungsradius aufhalten (z. B. Pferde auf einer Kop
pel). Das Ausführen von Hunden ist beispielweise innerhalb des Bewegungsradius ohne Weiteres möglich und daher grundsätzlich unzulässig.
Die Rechtsverordnung untersagt nicht generell Versorgungsgänge, Einkäufe oder die Inan
spruchnahme von Dienstleistungen oder Hand
werkerleistungen, die außerhalb des zulässi
gen Bewegungsradius vorgenommen werden.
Vielmehr untersagt die Regelung nur solche Versorgungsgänge, Einkäufe oder Inanspruch
nahmen von Dienstleistungen oder Handwer
kerleistungen, die ohne Weiteres im zulässigen Bewegungsradius getätigt bzw. in Anspruch genommen werden können. Hiermit soll ins
besondere der sogenannte „Einkaufstourismus“
unterbunden werden.
Tagestouristische Ausflüge stellen hingegen kei
nen triftigen Grund dar. Eine Beschränkung auf einen Umkreis von 15 Kilometern für tagestouris
tische Ausflüge ist dabei nicht unverhältnismäßig, da es bei touristischen Ausflügen regelmäßig zu Ansammlungen von einer Vielzahl verschiedener Menschen aus unterschiedlichen Hausständen und Regionen über einen längeren Zeitraum kommt. Dies würde eine Kontaktnachverfolgung im Infektionsfall aufgrund der weitgehend un
bekannten Personen weiter erschweren, da auch die Nutzung der CoronaWarnApp des RKI nicht flächendeckend erfolgt. Dies könnte eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS
CoV2 erheblich befördern. Ein Verzicht auf tagestouristische Ausflüge außerhalb der eigenen kreisfreien Stadt oder des eigenen Landkreises ist im Hinblick auf das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung auch zumutbar. Diese sind als Freizeitunternehmungen aufschiebbar und nicht von übergeordneter gesellschaftlicher Bedeutung.
Die nach § 15 der 9. SARSCoV2EindV für den Vollzug zuständigen Behörden können zur Überwachung dieser Regelungen Personen im öffentlichen Raum kurzzeitig anhalten und be
fragen. Die befragte Person ist zur Auskunft über Vor, Familien und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung verpflichtet.
Nicht bzw. Falschangaben hierzu können als einer Gefahr für die weitere Verbreitung der
COVID19Pandemie auszugehen. Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, ins
besondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARSCoV2, ist eine erhebliche Kontakt
reduzierung zwischen Menschen erforderlich, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit deutlich zu verlangsamen. Dies kann auch durch eine Einschränkung des Bewegungsradius erreicht werden. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle mit dem SARSCoV2Vi
rus über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Zusätzlich kann durch die Bewegungseinschränkung der Eintrag und die Verbreitung der neuartigen Mutation des Co
ronavirus B.1.1.7 verhindert werden. Durch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann der Eintrag des Coronavirus SARSCOV2 in ande
re Landkreise und kreisfreien Städte mit nied
rigerem Inzidenzwert und dadurch die weitere Verbreitung des Virus verhindert werden. Die damit einhergehenden Kontaktminimierungen kann auch im Landkreis Wittenberg zur Sen
kung der Inzidenz beitragen.
Aufgrund des raschen Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuin
fektionen zeigt sich, dass die bisher durch das Land getroffenen Maßnahmen, insbesondere im Landkreis Wittenberg, keine milderen, gleich wirksamen Mittel darstellen, da diese nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben und somit eine Eindämmung des Virus erheblich gefährdet sind. Nach aktu
eller Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stehen. Dafür sprechen nachdrück
lich die anhaltenden Neuinfektionsraten der vergangenen Tage sowie die konstante Zahl hospitalisierter Personen und Todesfälle in SachsenAnhalt. Daher stellen die kontaktre
duzierenden Maßnahmen das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allge
meinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.
§ 2 Abs. 3 sieht eine nicht abschließende Anzahl an Ausnahmen von der Einschränkung der Bewe
gungsfreiheit vor. Die Ausnahmen beschränken sich dabei auf notwendige Tätigkeiten. Danach sind insbesondere der Weg zur Arbeit, Mandats und Eh
renamtsausübung, zur Notbetreuung, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, Unterricht, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere, Ver
sorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen, Teilnahme an nach § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARSCoV2EindV erlaubten oder genehmigten Veranstaltungen (z. B.
Trauungen und Trauerfeiern) sowie angezeigten Versammlungen, die Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 9. SARSCoV2EindV zulässigen Angebote, die individuelle Einkehr zum Gebet sowie andere notwendige Tätigkeiten weiter möglich. Familienbesuche, Sorge und Umgangs
des Infektionsschutzgesetzes dazu ermäch
tigt, die notwendigen Schutzmaßnahmen, auch Ausgangs und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich, zur Verhin
derung der Verbreitung von COVID19 durch Rechtsverordnung zu treffen.
Nach § 13 Abs. 1 und 2 der 9. SARSCoV2
EindV sind die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet, eine Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuin
fektionen mit dem Coronavirus SARSCoV2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwoh
ner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.
Die Rate der Neuinfektionen mit dem Corona
virus SARSCoV2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100 000 Einwohner über
schreitet im Landkreis Wittenberg nach der Ver
öffentlichung des Landesamtes für Verbraucher
schutz (https://lavst.azurewebsites.net/Corona/
Verlauf/atlas.html) seit dem 08.01.2021, mithin seit 5 Tagen, den Wert von 200. Demnach hat der Landkreis Wittenberg den Bewegungsradius aller Einwohner des Landkreises Wittenberg auf 15 Kilometer um den Wohnort einzuschränken.
Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV2 einzudämmen.
Mit den bisher durch das Land getroffenen Maß
nahmen allein konnte der gewünschte Erfolg einer Senkung der Infektionszahlen auf eine Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner noch nicht erreicht wer
den, sodass weitergehende Beschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV2 notwendig sind. Bei Überschrei
tung dieses Schwellenwerts sind nach § 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes umfassen
de Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen, da eine vollständige Kontaktnachverfolgung dann nicht mehr durch die Gesundheitsämter gewährleistet werden kann. Landesweit be
findet sich die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV2 immer noch auf einem sehr hohen Niveau und über dem Bundesdurchschnitt. Auch die Belastung im Gesundheitswesen ist durch die hohe Anzahl an SARSCOV2Infizierten weiter gestiegen.
Die Einschränkung des Bewegungsradius ist geeignet, eine konsequente Verringerung der Kontakte durchzusetzen und so die Verbreitung des SARSCoV2Virus einzudämmen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARSCoV2 (Tröpfchen), z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. In Fällen von Zusammenkünften und Ansammlungen von Menschen ist daher von
Lutherstadt Wittenberg, den 11.01.2021
Jürgen Dannenberg Landrat
II. Hinweisbekanntmachung
Die o. g. Rechtsverordnung ist am 11.01.2021 unter www.landkreiswittenberg.de gem. § 3a VwVfG LSA bekannt gemacht worden.
Lutherstadt Wittenberg, 11.01.2021
Jürgen Dannenberg Landrat
Lutherstadt Wittenberg, den 11.01.2021
Jürgen Dannenberg Landrat
Die Rechtsverordnung und ihre Begründung kann jeweils
Montag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Dienstag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Mittwoch: 10:00–12:00 Uhr,
Donnerstag: 10:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr, Freitag: 10:00–12:00 Uhr
in der Kreisverwaltung des Landkreises Wit
tenberg, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Zimmer A001 eingesehen werden.
Eine vorherige Anmeldung unter der Telefon
nummer 03491 479133 ist erforderlich.
Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 OWiG geahndet werden. Die triftigen Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind glaubhaft zu machen.
Diese Verordnung tritt am 12.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Nach § 28a Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes beträgt die Geltungs
dauer der Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, grundsätzlich vier Wochen.
Die Notwendigkeit der Rechtsverordnung wird laufend überprüft. Die Verordnung wird ent
sprechend § 13 Abs. 2 Satz 6 der 9. SARS
CoV2EindV aufgehoben, wenn im Landkreis Wittenberg die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner unterschrei
tet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.
Fachdienst Abfallwirtschaft
In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:
Jessen (Elster) 2021 Tour 8
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
11. 8. 8. 10.* 3. 14. 12. 9. 6. 4. 1. 13.
25. 22. 22. 19. 17. 28. 26. 23. 20. 18. 15. 27.
31. 29.
Jessen (Elster) 2021 Tour 9 und 10
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
5. 2. 2. 13. 11. 8. 6. 3. 14. 12. 9. 7.
19. 16. 16. 27. 25. 22. 20. 17. 28. 26. 23. 21.
30. 31.
Lutherstadt Wittenberg 2021 Tour 18 und 19
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio
12. 9. 9. 6. 4. 1. 6. 3. 14. 12. 9. 7.
26. 23. 23. 20. 18. 15. 13. 10. 28. 26. 23. 21.
30. 29. 20. 17.
27. 24.
31.
Zahna-Elster 2021 Tour 11
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
14. 11. 11. 8. 6. 3. 1. 12. 9. 7. 4. 2.
28. 25. 25. 22. 20. 17. 15. 26. 23. 21. 18. 16.
29. 30.
In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:
Jessen (Elster) 2021 Tour 8
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
11. 8. 8. 10.* 3. 14. 12. 9. 6. 4. 1. 13.
25. 22. 22. 19. 17. 28. 26. 23. 20. 18. 15. 27.
31. 29.
Jessen (Elster) 2021 Tour 9 und 10
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
5. 2. 2. 13. 11. 8. 6. 3. 14. 12. 9. 7.
19. 16. 16. 27. 25. 22. 20. 17. 28. 26. 23. 21.
30. 31.
Lutherstadt Wittenberg 2021 Tour 18 und 19
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio
12. 9. 9. 6. 4. 1. 6. 3. 14. 12. 9. 7.
26. 23. 23. 20. 18. 15. 13. 10. 28. 26. 23. 21.
30. 29. 20. 17.
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Zahna-Elster 2021 Tour 11
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
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14. 11. 11. 8. 6. 3. 1. 12. 9. 7. 4. 2.
28. 25. 25. 22. 20. 17. 15. 26. 23. 21. 18. 16.
29. 30.
In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:
Jessen (Elster) 2021 Tour 8
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
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11. 8. 8. 10.* 3. 14. 12. 9. 6. 4. 1. 13.
25. 22. 22. 19. 17. 28. 26. 23. 20. 18. 15. 27.
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Jessen (Elster) 2021 Tour 9 und 10
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
5. 2. 2. 13. 11. 8. 6. 3. 14. 12. 9. 7.
19. 16. 16. 27. 25. 22. 20. 17. 28. 26. 23. 21.
30. 31.
Lutherstadt Wittenberg 2021 Tour 18 und 19
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio Bio
12. 9. 9. 6. 4. 1. 6. 3. 14. 12. 9. 7.
26. 23. 23. 20. 18. 15. 13. 10. 28. 26. 23. 21.
30. 29. 20. 17.
27. 24.
31.
Zahna-Elster 2021 Tour 11
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
14. 11. 11. 8. 6. 3. 1. 12. 9. 7. 4. 2.
28. 25. 25. 22. 20. 17. 15. 26. 23. 21. 18. 16.
29. 30.
In der Tourenplanung für die Abfallentsorgung 2021 ergeben sich folgende Korrekturen:
Jessen (Elster) 2021 Tour 8
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
11. 8. 8. 10.* 3. 14. 12. 9. 6. 4. 1. 13.
25. 22. 22. 19. 17. 28. 26. 23. 20. 18. 15. 27.
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Jessen (Elster) 2021 Tour 9 und 10
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
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5. 2. 2. 13. 11. 8. 6. 3. 14. 12. 9. 7.
19. 16. 16. 27. 25. 22. 20. 17. 28. 26. 23. 21.
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Lutherstadt Wittenberg 2021 Tour 18 und 19
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
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12. 9. 9. 6. 4. 1. 6. 3. 14. 12. 9. 7.
26. 23. 23. 20. 18. 15. 13. 10. 28. 26. 23. 21.
30. 29. 20. 17.
27. 24.
31.
Zahna-Elster 2021 Tour 11
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP LVP
14. 11. 11. 8. 6. 3. 1. 12. 9. 7. 4. 2.
28. 25. 25. 22. 20. 17. 15. 26. 23. 21. 18. 16.
29. 30.
Tierärztlicher Notfalldienst im Landkreis Wittenberg
Bereich Lutherstadt Wittenberg/Jessen jeweils von Freitag, 17:00 Uhr bis Freitag, 07:00 Uhr
Woche 04 Woche 05 Woche 06 Woche 07
22.01.–29.01.2021 29.01.–05.02.2021 05.02.–12.02.2021 12.02.–19.02.2021
Tagestierklinik Wittenberg Tagestierklinik und Praxis für Klein u. Heimtiere (PG) Dr. M. und Dr. H. Schwede Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 663015
24-Stunden-Bereitschaft
Tagestierklinik Wittenberg Tagestierklinik und Praxis für Klein und Heimtiere (PG) Dr. M. und Dr. H. Schwede Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 663015
Mo.–Fr.: 08:00–21:00 Uhr Sa.: 08:00–17:00 Uhr So., Feiertag: 10:00–17:00 Uhr
Tagestierklinik Wittenberg Tagestierklinik und Praxis für Klein und Heimtiere (PG) Dr. M. und Dr. H. Schwede Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 663015
Mo.–Fr.: 08:00–21:00 Uhr Sa.: 08:00–17:00 Uhr So., Feiertag: 10:00–17:00 Uhr
Tagestierklinik Wittenberg Tagestierklinik und Praxis für Klein und Heimtiere (PG) Dr. M. und Dr. H. Schwede Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 663015
Mo.–Fr.: 08:00–21:00 Uhr Sa.: 08:00–17:00 Uhr So., Feiertag: 10:00–17:00 Uhr Kleintierpraxis Dr. Lieschke
Gräfenhainichen Tel. 034953 38700
Heidetierärzte
Dr. Petzold/Dr. Nicolae Kemberg OT Uthausen Tel.: 034921 61675
TÄ Meumann
Bad Schmiedeberg OT Pretzsch Tel. 034926 57232
TA Rieck Coswig (Anhalt) Tel. 034903 63345 DVM Pfützner-Bechler
Jessen (Elster) OT Schweinitz Tel. 03537 212614
DVM Paulenz
Lutherstadt Wittenberg Tel. 03491 440847
Tierärztliche Praxis am Weinberg Jessen (Elster) OT Schweinitz Tel. 03537 202325
Europaweite Ausschreibung
Komplettsanierung des Luther-Melanch- thon-Gymnasiums, Haus Melanchthon Tischlerarbeiten Fenster (Los 09) – Turn- halle, Vergabe-Nr. O 01/21 B
Am Standort Neustraße 10 b in 06886 Witten
berg soll das Schulgebäude und die dazugehö
rige Turnhalle des LutherMelanchthonGym
nasiums (Haus Melanchthon) komplett saniert werden. Der Landkreis Wittenberg schreibt hier für die Tunhalle das Los Tischlerarbeiten Fens
ter (Los 09) im Zuge eines offenen Verfahrens (europaweite Ausschreibung) nach VOB aus.
Nähere Einzelheiten dazu können Sie den Veröffentlichungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie unter www.eVergabe.de, www.eVergabe.sach
senanhalt.de, www.bund.de sowie auf der Homepage des Landkreises Wittenberg un
ter www.landkreis wittenberg.de (Aktuelles, Ausschreibungen, Bauleistungen) entnehmen.
Planungsgemeinschaft AnhaltBitterfeldWit
tenberg entspricht aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen orts
rechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhält
nissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz und Ertragssituation und stellt die Chan
cen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft AnhaltBitterfeldWit
tenberg hat gem. § 120 Abs. (1) KVG LSA am 13.11.2020 mit Beschluss Nr. 06/2020 den vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises AnhaltBitterfeld geprüften Jahresabschluss 2019 beschlossen und dem Vorsitzenden die Entlastung für die Haushaltsführung des Jahres 2019 erteilt.
Der vorstehende Beschluss wurde dem Landes
verwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehör
de gem. § 120 Abs. (2) KVG LSA mit Schreiben vom 18.11.2020 mitgeteilt.
Der Jahresabschluss 2019 mit dem Rechen
schaftsbericht liegt nach § 120 Abs. (2) KVG LSA vom
vom 08.02.2021 bis zum 16.02.2021
zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft AnhaltBit
terfeldWittenberg in 06366 Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1, Raum 302 öffentlich aus. Es wird um telefonische Terminvereinbarung unter 03496 405793 gebeten.
Der Jahresabschluss 2019 mit dem Rechen
schaftsbericht wird zugleich auf der Website https://www.planungsregionabw.de // Aktu
elles // Bekanntmachungen zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Köthen (Anhalt), den 07.01.2021 gez. U. Schulze
Vorsitzender
Öffentliche Bekanntmachung
der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020, wird Folgendes bekannt gemacht:
Bei der unteren Wasserbehörde wurde durch die Biosphärenreservatsverwaltung „Mittelelbe“
ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Anstau des Landeskulturgrabens Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung § 4
der Zahlungsfähigkeit wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2021 § 5 beträgt 207.600,00 EUR.
Landkreis AnhaltBitterfeld 90.503,13 EUR Landkreis Wittenberg 71.354,17 EUR Stadt DessauRoßlau 45.742,70 EUR Köthen (Anhalt), den 04.01.2021
gez. U. Schulze Vorsitzender
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg für das Haus- haltsjahr 2021
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haus
haltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungspflichtige Bestandteile sind nicht enthalten. Die Haushaltssatzung 2021 wurde am 18.11.2020 dem Landesverwaltungs
amt als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt.
Der Haushaltsplan 2021 liegt nach § 102 Abs. 2 KVG LSA
vom 08.02.2021 bis zum 16.02.2021
zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft AnhaltBit
terfeldWittenberg in 06366 Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1, Raum 302 öffentlich aus. Es wird um telefonische Terminvereinbarung unter 03496 405793 gebeten.
Der Haushaltsplan 2021 wird zugleich auf der Website https://www.planungsregionabw.de //
Aktuelles // Bekanntmachungen zur Einsicht
nahme bereitgehalten.
Köthen (Anhalt), den 04.01.2021 gez. U. Schulze
Vorsitzender
Bekanntmachung der Regionalen Planungs- gemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg über die Bestätigung des Jahresabschlusses 2019 und die Entlastung des Vorsitzenden für 2019
Der Jahresabschluss 2019 wurde gemäß § 118 KVG LSA vom 17.06.2014 erstellt.
Mit Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises AnhaltBitterfeld wurde am 26.10.2020 der uneingeschränkte Bestätigungs
vermerk erteilt:
Der Jahresabschluss nebst Anhang zum 31.12.2019 des Zweckverbandes Regionale
Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-
Bitterfeld-Wittenberg
Haushaltssatzung der Regionalen Planungs- gemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKGLSA) vom 26. Februar 1998, GVBl. LSA S. 81, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166), in Ver
bindung mit § 100 des Kommunalverfassungs
gesetzes für das Land SachsenAnhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66), hat die Regionalversamm
lung in der Sitzung am 13.11.2020 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, § 1 der die für die Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft AnhaltBit
terfeldWittenberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
1. im Ergebnisplan mit dem a) Gesamtbetrag der Erträge auf
284.400 EUR b) Gesamtbetrag der Aufwendungen
344.400 EUR Ungedeckte Aufwendungen in Höhe von
60.000 EUR werden durch Entnahme aus der Rück lage gedeckt
festgesetzt
2. im Finanzplan mit dem
a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lau
fender Verwaltungstätigkeit auf
284.400 EUR b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 342.500 EUR c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 0 EUR d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 4.000 EUR e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR festgesetzt.
Eine Kreditermächtigung wird nicht veran§ 2 schlagt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht § 3 veranschlagt.