Referent:
Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf
Inhalt
1. Pflegesituation in Deutschland 2. Überblick: Gesetz zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
a. Pflegeunterstützungsgeld b. Pflegezeit
c. Familienpflegezeit
3. Exkurs: Beamte
Inhalt
4. Voraussetzungen der Inanspruchnahme
5. Soziale Sicherung der pflegenden Angehörigen 6. Sonderregelungen auf Grund Corona
a. Situationsbericht
b. Gesetzliche Änderungen
7. Forderungen
8. Literaturtipps
Pflegesituation in Deutschland
•4,13 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland November 2019
•3,41 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland Dezember 2017
•Die starke Zunahme um 0,71 Millionen Pflegebedürftige
(+21 %) ist zum großen Teil auf die Einführung des neuen weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum
01.01.2017 zurückzuführen. Seither werden mehr Menschen als pflegebedürftig eingestuft als zuvor.
Pflegesituation in Deutschland
•Versorgung von zu Hause 3,31 Millionen (80%)
•Davon wurden 2,33 Millionen Pflegebedürftige überwiegend durch Angehörige gepflegt.
•Weitere 0,98 Millionen Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten und wurden zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt.
•Versorgung im Pflegeheim vollstationär 0,82 Millionen ( 20%) Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021
Pflege betrifft alle Generationen
Pflegebedürftige in Altersgruppen:
Pflegebedürftige Zuwachs seit 2017
unter 15 160.953 41,4%
15-60 490 008 24,7%
60-65 167 294 28,0%
65-70 225 533 25,8 %
70-75 279 962 21,0 %
75-80 532 746 9,7%
80-85 870 080 29,5 %
85-90 773 091 16,3%
Umfrage des VdK- 8 Minuten für eine bessere Pflege
• Häusliche Pflege bedeutet eine große Herausforderung und Verantwortung.
• Es gibt nur wenige Studien, die sich eingehender mit der Situation pflegender Angehöriger befassen.
• Der VdK Hessen-Thüringen möchte mehr über den Alltag, die
Erfahrungen, über die Sorgen und Nöte wissen und hat deswegen eine große Umfrage zu diesem Thema gestartet.
• Wo hakt es? Welche Hürden und Probleme gibt es? Wo wird mehr Unterstützung gebraucht? Wie könnte eine wirkungsvolle Entlastung aussehen?
• Ziel der Umfrage:
Ein genaueres Bild zu erhalten, um daraus konkrete sozialpolitische
Forderungen abzuleiten und pflegende Angehörige in Zukunft noch besser
Umfrage des VdK- 8 Minuten für eine bessere Pflege
•Insgesamt nahmen 3080 Personen teil, davon ganz überwiegend VdK-Mitglieder.
•Bei der Frage danach, was sich die Befragten wünschen, damit sie in der täglichen Pflege ihrer Angehörigen besser unterstützt
werden, wurde am häufigsten
•der Wunsch nach Hilfe im Haushalt sowie
•bei der Betreuung und Beschäftigung der Pflegebedürftigen geäußert.
•Etwa ein Drittel der Befragten wünscht sich zudem eine kontinuierliche Begleitung und Beratung bei der häuslichen
Umfrage des VdK- 8 Minuten für eine bessere Pflege
•Unter den Befragten variiert der wöchentliche Umfang der häuslichen Pflege sehr stark:
•Mehr als die Hälfte sind zwischen 5 und 24 Stunden pro Woche in die häusliche Pflege eingebunden (oft neben der eigenen Berufstätigkeit),
•ein knappes Viertel pflegt zeitlich fast zu einem Vollzeitäquivalent (25 bis 44 Stunden).
•7,8% pflegt ihre Angehörigen nahezu rund um die Uhr (zwischen 80 und 168 Stunden).
Umfrage des VdK- 8 Minuten für eine bessere Pflege
•Unter den Befragten wird wie folgt gepflegt und gearbeitet:
•Knapp die Hälfte der Befragten geht in gleichem oder
eingeschränktem Umfang der eigenen Berufstätigkeit nach,
•8% mussten ihren Beruf gänzlich aufgeben.
•Die Beurteilung durch die berufstätigen pflegenden Angehörigen, inwiefern ihr Arbeitgeber ihnen bei der Ausübung der häuslichen Pflege entgegenkommt, fällt eher mittelmäßig bis unzureichend aus: Vor allem mobiles Arbeiten und flexible Arbeitszeiten werden
Gesetzliche Neuregelung
Konkrete Änderungen: Pflegeunterstützungsgeld / Pflegezeit / Familienpflegezeit Konkrete Änderungen: Pflegeunterstützungsgeld / Pflegezeit / Familienpflegezeit Gesetz entwickelt bestehende Regelungen im Familienpflegezeitgesetz(FPfZG) und Pflegezeitgesetz (PflegeZG) weiter und verbindet diese besser miteinander.
Gesetz entwickelt bestehende Regelungen im Familienpflegezeitgesetz(FPfZG) und Pflegezeitgesetz (PflegeZG) weiter und verbindet diese besser miteinander.
Seit 1. Januar 2015: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
Seit 1. Januar 2015: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
Überblick
Leistung Betriebsgröße
Pflegeunterstützungsgeld (§§ 2 PflegeZG, 44a SGB XI)
Max. 10 Arbeitstage
Lohnersatzleistung (ähnlich Kinderkrankengeld)
Keine Mindestgröße
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Max. 6 Monate Ganz oder teilweise
Freistellung von der Arbeit
Ab 16 Beschäftigte
Familienpflegezeit (§ 2 und 3 FPfZG)
Max. 24 Monate
Arbeitszeit beträgt mind.
15 Stunden pro Woche
Ab 26 Beschäftigte
Rechtsanspruch:
Pflegeunterstützungsgeld
• Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage
aussetzen, um eine akute Pflegesituation des nahen Angehörigen (§ 7 I PflegeZG) sicherzustellen oder zu organisieren.
• Lohnersatzleistung
(= Pflegeunterstützungsgeld); grundsätzlich bis zu 90 Prozent des beitragspflichtig ausgefallenen
Nettoverdienstes.
• Zuständig: Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Fragen zum
Pflegeunterstützungsgeld
• Frage: Können mehrere Angehörige von
dem Pflegenterstützungsgeld Gebrauch machen?
Antwort: Es ist auf eine pflegebedürftige Person auf 10 Arbeitstage begrenzt.
• Frage: Wie und wo wird der Antrag gestellt?
Antwort: Der Antrag ist durch die Beschäftigten unter anderem unter Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der
pflegebedürftigen Person zu stellen.
Rechtsanspruch: Pflegezeit
• Beschäftigte können gem. § 4
Abs. 1 PflegeZG bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen.
• Keine Lohnersatzleistung, nur zinsloses staatliches Darlehen (muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden).
• Anspruch gegenüber Arbeitgebern, aber nicht bei 15 oder weniger Beschäftigten.
Rechtsanspruch: Familienpflegezeit
• Beschäftigte können bis zu 24 Monate Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren.
• Keine Lohnersatzleistung, nur zinsloses staatliches Darlehen (muss nach Ende der Familienpflegezeit zurückgezahlt werden).
• Anspruch gegenüber Arbeitgebern, aber nicht bei 25 oder weniger Beschäftigten.
Fragen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit
• Frage: Kann die zunächst gewählte Dauer verlängert werden?
Antwort: Wenn die zunächst gewählte Dauer zur Pflege der oder des nahen Angehörigen nicht ausreicht, kann die Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur jeweiligen Höchstdauer verlängert werden.
Es besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Verlängerung, wenn ein Wechsel der Pflegeperson aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Die Freistellungsansprüche dürfen auch bei einer Kombination der verschiedenen Ansprüche und bei einer Verlängerung eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nahtloser Anschluss erfolgen muss.
Exkurs: Beamte
Regelungen für Beamte
•Grundsätzlich gelten die Regelungen des PflegeZG und des FPfZG für Arbeitnehmer*innen und nicht für Beamtinnen und Beamte.
•Für Beamtinnen und Beamte (wie auch Richterinnen und Soldatinnen sowie Richter und Soldaten) gelten vielmehr die beamtenrechtlichen Vorschriften.
•Beamtinnen und Beamte können sich nach dem jeweils für sie
geltenden Beamtengesetz ohne Dienstbezüge zur Pflege eines oder einer Angehörigen vom Dienst befreien lassen.
•Sie können außerdem für die Pflege von Angehörigen nach ärztlichem Gutachten in Teilzeit arbeiten, und zwar maximal mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Beispiel § 92 Bundesbeamtengesetz)
Regelungen für Beamte
• Nach § 92a Bundesbeamtengesetz ermöglicht die Familienpflegezeit
Beamtinnen und Beamten, die nahe Angehörige zu Hause pflegen, Pflege und Beruf besser zu vereinbaren.
• Sie können ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.
• So können beispielsweise Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit halbieren – und das bei Auszahlung von 75 Prozent der bisherigen Dienstbezüge. Zum Ausgleich müssen sie im Anschluss an die Pflegephase wieder voll
arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 Prozent der Dienstbezüge, bis der Vorschuss nachgearbeitet ist.
• Die dienstrechtlichen Voraussetzungen für Beamtinnen und Beamte der Länder bezüglich einer Freistellung vom Dienst sind im
Landesbeamtengesetz (LBG) geregelt.
• Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich
Voraussetzungen der
Inanspruchnahme
Voraussetzungen Pflegezeit/Familienpflegezeit für Beschäftigte
•Nahe Angehörige
•Pflegebedürftigkeit (nach SGB XI)
•Häusliche Umgebung
Beschäftigte sind von der
Arbeitsleistung (…) freizustellen,
wenn sie einen pflegebedürftigen
nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung
pflegen:
Beschäftigte sind von der
Arbeitsleistung (…) freizustellen,
wenn sie einen pflegebedürftigen
nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung
pflegen:
Nahe Angehörige
• Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
• Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, Geschwister
• Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehegatten oder
Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
• Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
Pflegebedürftigkeit
•Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI
•Die Beschäftigten müssen die Pflegebedürftigkeit ihrer oder ihres nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der
Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachweisen.
•Für die Beantragung eines Pflegeunterstützungsgeldes, das flankierend beantragt werden kann, ist ein ärztlicher Nachweis unter anderem über das voraussichtliche Vorliegen von Pflege- bedürftigkeit ausreichend.
Begriff der Pflegebedürftigkeit
• Laut Gesetzgeber besteht eine Pflegebedürftigkeit, wenn eine Person bei der Verrichtung alltäglicher,
wiederkehrender Handlungen Unterstützung benötigt.
• § 14 SGB XI
Begriff der Pflegebedürftigkeit
Zu diesen Handlungen zählen:
die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Blasen- und Darmentleerung, Kämmen, Rasieren)
die Ernährung (mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)
die Mobilität (Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
die hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen)
Häusliche Umgebung
Hier ist die Wohnung der oder des Pflegebedürftigen
oder die Wohnung der Pflegeperson gemeint, nicht
jedoch eine stationäre Pflegeeinrichtung.
Ankündigungsfristen bei
kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
•In Akutfällen können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist von der Arbeit fernbleiben, um die
erforderliche Pflege zu organisieren.
•Sie sind allerdings verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die
Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Ankündigungsfristen bei Inanspruchnahme von Pflegezeit
•Freistellung bis zu 6 Monate spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn.
•Freistellung für Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger und für Begleitung in der letzten Lebensphase 10 Arbeitstage vor Beginn.
•Übergang von Familienpflegezeit in Pflegezeit spätestens 8 Wochen vor Beginn.
Ankündigungsfristen
bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit
•Freistellung bis zu 24 Monate spätestens 8 Wochen vor Beginn.
•Freistellung für Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger 8 Wochen vor Beginn.
•Übergang von Pflegezeit in Familienpflegezeit spätestens 3 Monate vor Beginn.
Soziale Sicherung der
pflegenden Angehörigen
Soziale Sicherung der Pflegeperson- Rente
• Rentenansprüche und Rentenpflichtbeiträge bei Mindestpflegezeit von 14 h/Woche und
Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 h/Woche.
• Durchschnittlich ergibt ein Jahr Pflegetätigkeit einen
monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,09 und 32,22 Euro (Wert: 1. Juli 2020 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 5,98 und 31,67 Euro (Wert: 1. Juli 2020-
neue Bundesländer).
Soziale Sicherung der Pflegeperson- Kranken- und Pflegeversicherung
• Krankenversicherung über die Familienversicherung. Das heißt, die Pflegeperson ist in der Familienversicherung der Eltern oder des Partners mitversichert.
• Krankenversicherung über eine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit. Dies betrifft Personen, die zusätzlich zur Pflege noch einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (Vollzeit oder Teilzeit)
nachgehen.
• Freiwillige Krankenversicherung. Wer weder über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit noch über die Familienversicherung versichert ist, muss sich freiwillig
krankenversichern. Die freiwillige Krankenversicherung kann auch bei einer gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Soziale Sicherung der Pflegeperson- Arbeitslosenversicherung
Nehmen Pflegepersonen eine vollständige Auszeit von der Berufstätigkeit, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflege- tätigkeit.
Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Soziale Sicherung der Pflegeperson- Arbeitslosenversicherung
•Voraussetzungen:
Sie pflegen mindestens regelmäßig 10 Stunden an mindestens 2 Tagen pro Woche.
Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
Sie haben unmittelbar bevor Sie die Pflege übernommen hatten ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Sie haben Ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um die Pflege zu
übernehmen. Das bedeutet: Wenn Sie zusätzlich zur Pflege noch z.B. eine Teilzeitbeschäftigung haben für die
Arbeitslosenversicherung bezahlt wird, bezahlt die Pflegeversicherung für Sie keine Beiträge mehr zur
Soziale Sicherung der Pflegeperson- Unfallversicherung
•Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammen- hängen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
•Leben die oder der Pflegebedürftige und die Pflegeperson an unterschiedlichen Orten, besteht auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit
Unfallversicherungsschutz.
Kündigungsschutz
• Sonderkündigungsschutz für
kurzeitige Arbeitsverhinderung oder Freistellung nach
§ 3 PflegeZG ab frühstens 12 Wochen
vor angekündigten Pflegebeginn (§ 5 I PflegeZG).
• Kündigung ausnahmsweise nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen
obersten Landesbehörde.
Darlehen
• Beschäftigte, die eine Freistellung nach
dem PflegeZG oder dem FPfZG in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um den Lohnausfall
abzufedern.
• Das Darlehen wird in monatlichen Raten
ausgezahlt und später in Raten wieder
Darlehen
•Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls.
•Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt.
•Keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen.
•Der monatliche Darlehensbetrag ist flexibel;
allerdings gibt es aus verwaltungspraktischen Gründen eine Untergrenze von 50 Euro.
Sonderregelungen aufgrund
Corona
Situationsbericht- Studie der Charite Berlin
Welchen Einfluss hat Corona auf pflegende Angehörige und die häusliche Pflegesituation. Dafür wurden bundesweit 1.000 pflegende Angehörige befragt.
•Rund 1/3 der pflegenden Angehörigen erlebt eine Verschlechterung der Pflegesituation.
•24 % sind besorgt, die Pflege in der aktuellen Lage nicht mehr zu schaffen.
•Dabei haben Gefühle der Hilflosigkeit in der Pflegesituation bei 29% und Verzweiflungsgefühle bei 22% der Angehörigen
zugenommen.
Situationsbericht- Studie der Charite Berlin
•Eine Steigerung belastender Konflikte mit der pflegebedürftigen Person geben 24% an.
•Besonders belastend ist die Situation für Angehörige von Menschen mit Demenz.
•40 % der pflegenden Angehörigen haben Mehrbelastungen dadurch, dass Dienstleistungen und Hilfestrukturen im
Umfeld wegfallen.
•Vereinbarkeit von Beruf und Pflege gestaltet sich herausfordernder:
45% der Erwerbstätigen geben an, dass die Pandemie-Situation
Sonderregelungen in Pflegezeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie
•Pflegeunterstützungsgeld bis 31.03.2020 für bis zu 20 statt 10 Arbeitstage (§ 9 I PflegeZG; § 150 V d SGB XI).
•Pflegezeit muss nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen (§ 16 IV FPfZG).
•Übergang Familienpflegezeit an Pflegezeit nicht 8 Wochen, sondern 10 Tage vor Beginn ankündigen (§ 16 V FPfZG).
•Textform statt Schriftform (§ 9 III PflegeZG), also reicht E-Mail- Verkehr aus.
Sonderregelungen in Familienpflegezeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie
•Vereinbarkeit erneuter Familienpflegezeit für denselben Pflegebedürftigen (§ 16 VI FPfZG).
•Ankündigung der Familienpflegezeit 10 Tage, statt 8 Wochen vorher (§ 16 II FPfZG).
•Unterschreitung der 15 Wochenstunden Arbeitszeit für 1 Monat.
•Textform statt Schriftform (§ 16 V FPfZG).
Forderungen
Bericht des Beirates zur Pflege
• Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat 2015 den unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
eingesetzt.
• Dieser empfiehlt, dass die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch folgende Maßnahmen verbessert werden soll:
• Einführung einer Entgeltersatzleistung analog zum Elterngeld für bis zu 36 Monate, die das Darlehen als finanzielle Unterstützung ablöst.
• Erhöhung der teilweisen Freistellung auf 36 Monate, bei einer Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche.
• Die maximal 6-monatige vollständige Freistellung innerhalb der max. 36- monatigen Dauer erfolgt unabhängig von der Größe des Betriebes, in dem
Bericht des Beirates zur Pflege
• Erweiterung der Regelung zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§
2 PflegeZG) und deren Finanzierung durch das Pflegeunterstützungsgeld von bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr.
• Verbesserung und Ausbau der professionellen Pflegeinfrastruktur.
• Unterstützungsangebote, die für pflegende Angehörige einfach und schnell zugänglich, flexibel und verlässlich sind.
Stellungnahme des VdK
• Der Sozialverband VdK begrüßt den Bericht vor allem in Bezug auf eine Lohnersatzleistung für Pflegepersonen.
• Der Sozialverband VdK hat Ende 2018 ein eigenes und weitergehendes Konzept für eine entsprechende Lohnersatzleistung unter dem Begriff
„Pflegepersonengeld“erarbeitet.
Alle Personen, die privat andere pflegen, sollen eine Auszeit für die Pflege nehmen können und dafür einen Lohnersatz erhalten.
Dieser soll 65 bis 100 Prozent des vorherigen Nettolohns der Pflegenden betragen, mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro
Stellungnahme des VdK
•Die Auszeit für die Pflege heißt im Konzept des VdK
Pflegepersonenzeit. Diese soll mit maximal drei Jahren pro zu betreuendem Pflegebedürftigen länger als bisher betragen.
•Mit der Pflegepersonenzeit und dem Pflegepersonengeld folgt der VdK dem Modell der „Elternzeit“ und des „Elterngeldes“ für Mütter und Väter.
Literaturtipp
•Broschüre: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Neue gesetzliche Regelungen seit 1. Januar 2015, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kostenlose Bestellung oder Download unter:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/broschuere-- bessere-vereinbarkeit-von-familie--pflege-und-beruf/76070
•Broschüre: Ratgeber Pflege – Alles, was Sie zum Thema Pflegewissen sollten, Bundesministerium für Gesundheit, 22. Aufl., Stand Februar 2020 Kostenlose Bestellung oder Download unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
VdK-Betriebsarbeit:
Angebote für die Schwerbehindertenvertretungen und Inklusionsbeauftragten
NEU: Online-Kurzveranstaltung Fachtagungen
Schwerbehindertenversammlung
•Der VdK kommt zu Ihrer Versammlung
•Terminanfragen bitte möglichst frühzeitig richten an: betriebsarbeit.ht@vdk.de
•VdK-Referent*innen halten auf Wunsch Vorträge zu
ausgewählten Themen
VdK-Betriebsreport
•Newsletter für Schwerbehinderten- vertretungen Seminare
•Dauer: zw. 1 und 3 Tagen
•Inhalte werden gelernt und vertieft
•Gelerntes wird geübt
•Kleingruppen bis zu 15 Teilnehmenden
•Kostenpflichtig
Arbeitskreise
•Präsentation zu relevanten SbV-Themen
•Gemeinsame Beratung über einzelne, konkrete Fälle
•Erfahrungsaustausch
•unterschiedliche Veranstaltungsorte
•Keine Gebühr
•Teilnahme an einer von 8 Veranstaltungen in Hessen/Thüringen im Jahr
•Gemeinsam mit LWV Hessen bzw.
Landesverwaltungsamt Thüringen
•Wechselnde Referent*innen
•Bis zu 200
Teilnehmende pro Fachtagung
•Keine Gebühr
Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den von uns angebotenen Online-Veranstaltungen während der Coronakrise planen wir für das laufende Jahr weitere kostenfreie Online-Kurzveranstaltungen ein, sofern es aktuelle Themen von Interesse gibt.
Dauer: ca. 1 Stunde
Sobald die Termine feststehen, wird automatisch eine Einladung verschickt
•Aktuelle gesetzliche Änderungen
•Anmeldungen über:
www.vdk.de/permalink/1
Eingereichte Fragen per E-Mail
• Was passiert, wenn die oder der Beschäftigte das Darlehen nicht zurückzahlen kann?
Es gibt eine Härtefallregelung.
Das BAFzA kann auf Antrag bei Vorliegen einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens stunden und so die Fälligkeit hinausschieben.
Als besondere Härte gelten insbesondere der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts oder eine mehr als 180 Tage ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit.
Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
Kommt hinzu, dass nach Ablauf der Freistellungen derselbe nahe Angehörige weiter zu Hause gepflegt und daher die Reduzierung der Arbeitszeit fortgeführt wird, sind auf Antrag die fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlassen.
Eingereichte Fragen per E-Mail
•Ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, um Familien-- pflegezeit in Anspruch zu nehmen?
Hinsichtlich der 24monatigen Familienpflegezeit besteht ein Rechtsanspruch. Über die Verringerung und Verteilung der
Arbeitszeit haben Beschäftigte und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Eingereichte Fragen per E-Mail
•Kann eine Freistellung für die Pflege einer oder eines Angehörigen genutzt werden, obwohl ein häuslicher Pflegedienst beauftragt wird?
Wer sich freistellen lässt, muss die Pflege übernehmen. Dabei ist aber eine Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschlossen.
•Beendet ein Krankenhausaufenthalt der oder des Pflegebedürftigen die Pflegezeit?
Ein Krankenhausaufenthalt der oder des zu pflegenden nahen Angehörigen beendet die Pflegezeit grundsätzlich nicht.
Eingereichte Fragen per E-Mail
•Welche Auswirkungen hat die Pflegezeit auf den Urlaubsanspruch?
Grundsätzlich entstehen auch bei einer Pflegezeit Ansprüche auf Urlaubstage. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, den
Erholungsurlaub der oder des Beschäftigten, der für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen
Freistellung um ein Zwölftel zu kürzen.
Psychische Belastung am Arbeitsplatz - ein Tabuthema
•Dorint Hotel Main-Taunus-Zentrum Frankfurt/Sulzbach
•20.04.2021
Seminar: Vertiefungsseminar für Schwerbehindertenvertretungen
•Johanniter Hotel Butzbach
•22. - 23.04.21
Seminar: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
•Online
•29.04.2021
Seminar: Aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung
•Dorint Hotel Main-Taunus-Zentrum Frankfurt/Sulzbach
•03.05.2021
Seminar: Inklusionvereinbarung
•Hotel Esperanto Kongress- und Kulturzentrum Fulda
•10.05.2021
Seminar: Basiswissen für die tägliche SbV-Arbeit
•Grünberg VdK-Tagungshaus
•17. - 19.05.2021
Freie Plätze in VdK-Seminaren:
Onlineanmeldung:
www.ehrenamtsakademie.de/sbv