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Referent: Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf

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(1)

Referent:

Vereinbarkeit von Familie,

Pflege und Beruf

(2)

Inhalt

1. Pflegesituation in Deutschland 2. Überblick: Gesetz zur besseren

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

a. Pflegeunterstützungsgeld b. Pflegezeit

c. Familienpflegezeit

3. Exkurs: Beamte

(3)

Inhalt

4. Voraussetzungen der Inanspruchnahme

5. Soziale Sicherung der pflegenden Angehörigen 6. Sonderregelungen auf Grund Corona

a. Situationsbericht

b. Gesetzliche Änderungen

7. Forderungen

8. Literaturtipps

(4)

Pflegesituation in Deutschland

•4,13 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland November 2019

•3,41 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland Dezember 2017

•Die starke Zunahme um 0,71 Millionen Pflegebedürftige

(+21 %) ist zum großen Teil auf die Einführung des neuen weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum

01.01.2017 zurückzuführen. Seither werden mehr Menschen als pflegebedürftig eingestuft als zuvor.

(5)

Pflegesituation in Deutschland

•Versorgung von zu Hause 3,31 Millionen (80%)

•Davon wurden 2,33 Millionen Pflegebedürftige überwiegend durch Angehörige gepflegt.

•Weitere 0,98 Millionen Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten und wurden zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt.

•Versorgung im Pflegeheim vollstationär 0,82 Millionen ( 20%) Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021

(6)

Pflege betrifft alle Generationen

Pflegebedürftige in Altersgruppen:

Pflegebedürftige Zuwachs seit 2017

unter 15 160.953 41,4%

15-60 490 008 24,7%

60-65 167 294 28,0%

65-70 225 533 25,8 %

70-75 279 962 21,0 %

75-80 532 746 9,7%

80-85 870 080 29,5 %

85-90 773 091 16,3%

(7)

Umfrage des VdK- 8 Minuten für eine bessere Pflege

Häusliche Pflege bedeutet eine große Herausforderung und Verantwortung.

Es gibt nur wenige Studien, die sich eingehender mit der Situation pflegender Angehöriger befassen.

Der VdK Hessen-Thüringen möchte mehr über den Alltag, die

Erfahrungen, über die Sorgen und Nöte wissen und hat deswegen eine große Umfrage zu diesem Thema gestartet.

Wo hakt es? Welche Hürden und Probleme gibt es? Wo wird mehr Unterstützung gebraucht? Wie könnte eine wirkungsvolle Entlastung aussehen?

Ziel der Umfrage:

Ein genaueres Bild zu erhalten, um daraus konkrete sozialpolitische

Forderungen abzuleiten und pflegende Angehörige in Zukunft noch besser

(8)

Umfrage des VdK- 8 Minuten für eine bessere Pflege

•Insgesamt nahmen 3080 Personen teil, davon ganz überwiegend VdK-Mitglieder.

•Bei der Frage danach, was sich die Befragten wünschen, damit sie in der täglichen Pflege ihrer Angehörigen besser unterstützt

werden, wurde am häufigsten

•der Wunsch nach Hilfe im Haushalt sowie

•bei der Betreuung und Beschäftigung der Pflegebedürftigen geäußert.

•Etwa ein Drittel der Befragten wünscht sich zudem eine kontinuierliche Begleitung und Beratung bei der häuslichen

(9)

Umfrage des VdK- 8 Minuten für eine bessere Pflege

•Unter den Befragten variiert der wöchentliche Umfang der häuslichen Pflege sehr stark:

•Mehr als die Hälfte sind zwischen 5 und 24 Stunden pro Woche in die häusliche Pflege eingebunden (oft neben der eigenen Berufstätigkeit),

•ein knappes Viertel pflegt zeitlich fast zu einem Vollzeitäquivalent (25 bis 44 Stunden).

7,8% pflegt ihre Angehörigen nahezu rund um die Uhr (zwischen 80 und 168 Stunden).

(10)

Umfrage des VdK- 8 Minuten für eine bessere Pflege

•Unter den Befragten wird wie folgt gepflegt und gearbeitet:

•Knapp die Hälfte der Befragten geht in gleichem oder

eingeschränktem Umfang der eigenen Berufstätigkeit nach,

•8% mussten ihren Beruf gänzlich aufgeben.

•Die Beurteilung durch die berufstätigen pflegenden Angehörigen, inwiefern ihr Arbeitgeber ihnen bei der Ausübung der häuslichen Pflege entgegenkommt, fällt eher mittelmäßig bis unzureichend aus: Vor allem mobiles Arbeiten und flexible Arbeitszeiten werden

(11)

Gesetzliche Neuregelung

Konkrete Änderungen: Pflegeunterstützungsgeld / Pflegezeit / Familienpflegezeit Konkrete Änderungen: Pflegeunterstützungsgeld / Pflegezeit / Familienpflegezeit Gesetz entwickelt bestehende Regelungen im Familienpflegezeitgesetz(FPfZG) und Pflegezeitgesetz (PflegeZG) weiter und verbindet diese besser miteinander.

Gesetz entwickelt bestehende Regelungen im Familienpflegezeitgesetz(FPfZG) und Pflegezeitgesetz (PflegeZG) weiter und verbindet diese besser miteinander.

Seit 1. Januar 2015: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

Seit 1. Januar 2015: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

(12)

Überblick

Leistung Betriebsgröße

Pflegeunterstützungsgeld (§§ 2 PflegeZG, 44a SGB XI)

Max. 10 Arbeitstage

Lohnersatzleistung (ähnlich Kinderkrankengeld)

Keine Mindestgröße

Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

Max. 6 Monate Ganz oder teilweise

Freistellung von der Arbeit

Ab 16 Beschäftigte

Familienpflegezeit (§ 2 und 3 FPfZG)

Max. 24 Monate

Arbeitszeit beträgt mind.

15 Stunden pro Woche

Ab 26 Beschäftigte

(13)

Rechtsanspruch:

Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage

aussetzen, um eine akute Pflegesituation des nahen Angehörigen (§ 7 I PflegeZG) sicherzustellen oder zu organisieren.

Lohnersatzleistung

(= Pflegeunterstützungsgeld); grundsätzlich bis zu 90 Prozent des beitragspflichtig ausgefallenen

Nettoverdienstes.

Zuständig: Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(14)

Fragen zum

Pflegeunterstützungsgeld

Frage: Können mehrere Angehörige von

dem Pflegenterstützungsgeld Gebrauch machen?

Antwort: Es ist auf eine pflegebedürftige Person auf 10 Arbeitstage begrenzt.

Frage: Wie und wo wird der Antrag gestellt?

Antwort: Der Antrag ist durch die Beschäftigten unter anderem unter Vorlage einer ärztlichen

Bescheinigung unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der

pflegebedürftigen Person zu stellen.

(15)

Rechtsanspruch: Pflegezeit

Beschäftigte können gem. § 4

Abs. 1 PflegeZG bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen.

Keine Lohnersatzleistung, nur zinsloses staatliches Darlehen (muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden).

Anspruch gegenüber Arbeitgebern, aber nicht bei 15 oder weniger Beschäftigten.

(16)

Rechtsanspruch: Familienpflegezeit

Beschäftigte können bis zu 24 Monate Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren.

Keine Lohnersatzleistung, nur zinsloses staatliches Darlehen (muss nach Ende der Familienpflegezeit zurückgezahlt werden).

Anspruch gegenüber Arbeitgebern, aber nicht bei 25 oder weniger Beschäftigten.

(17)

Fragen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit

Frage: Kann die zunächst gewählte Dauer verlängert werden?

Antwort: Wenn die zunächst gewählte Dauer zur Pflege der oder des nahen Angehörigen nicht ausreicht, kann die Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur jeweiligen Höchstdauer verlängert werden.

Es besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Verlängerung, wenn ein Wechsel der Pflegeperson aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Die Freistellungsansprüche dürfen auch bei einer Kombination der verschiedenen Ansprüche und bei einer Verlängerung eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nahtloser Anschluss erfolgen muss.

(18)

Exkurs: Beamte

(19)

Regelungen für Beamte

Grundsätzlich gelten die Regelungen des PflegeZG und des FPfZG für Arbeitnehmer*innen und nicht für Beamtinnen und Beamte.

Für Beamtinnen und Beamte (wie auch Richterinnen und Soldatinnen sowie Richter und Soldaten) gelten vielmehr die beamtenrechtlichen Vorschriften.

Beamtinnen und Beamte können sich nach dem jeweils für sie

geltenden Beamtengesetz ohne Dienstbezüge zur Pflege eines oder einer Angehörigen vom Dienst befreien lassen.

Sie können außerdem für die Pflege von Angehörigen nach ärztlichem Gutachten in Teilzeit arbeiten, und zwar maximal mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Beispiel § 92 Bundesbeamtengesetz)

(20)

Regelungen für Beamte

Nach § 92a Bundesbeamtengesetz ermöglicht die Familienpflegezeit

Beamtinnen und Beamten, die nahe Angehörige zu Hause pflegen, Pflege und Beruf besser zu vereinbaren.

Sie können ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

So können beispielsweise Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit halbieren – und das bei Auszahlung von 75 Prozent der bisherigen Dienstbezüge. Zum Ausgleich müssen sie im Anschluss an die Pflegephase wieder voll

arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 Prozent der Dienstbezüge, bis der Vorschuss nachgearbeitet ist.

Die dienstrechtlichen Voraussetzungen für Beamtinnen und Beamte der Länder bezüglich einer Freistellung vom Dienst sind im

Landesbeamtengesetz (LBG) geregelt.

Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich

(21)

Voraussetzungen der

Inanspruchnahme

(22)

Voraussetzungen Pflegezeit/Familienpflegezeit für Beschäftigte

•Nahe Angehörige

•Pflegebedürftigkeit (nach SGB XI)

•Häusliche Umgebung

Beschäftigte sind von der

Arbeitsleistung (…) freizustellen,

wenn sie einen pflegebedürftigen

nahen

Angehörigen in häuslicher Umgebung

pflegen:

Beschäftigte sind von der

Arbeitsleistung (…) freizustellen,

wenn sie einen pflegebedürftigen

nahen

Angehörigen in häuslicher Umgebung

pflegen:

(23)

Nahe Angehörige

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,

Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, Geschwister

Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehegatten oder

Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner

(24)

Pflegebedürftigkeit

•Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI

•Die Beschäftigten müssen die Pflegebedürftigkeit ihrer oder ihres nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der

Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachweisen.

•Für die Beantragung eines Pflegeunterstützungsgeldes, das flankierend beantragt werden kann, ist ein ärztlicher Nachweis unter anderem über das voraussichtliche Vorliegen von Pflege- bedürftigkeit ausreichend.

(25)

Begriff der Pflegebedürftigkeit

• Laut Gesetzgeber besteht eine Pflegebedürftigkeit, wenn eine Person bei der Verrichtung alltäglicher,

wiederkehrender Handlungen Unterstützung benötigt.

§ 14 SGB XI

(26)

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Zu diesen Handlungen zählen:

die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Blasen- und Darmentleerung, Kämmen, Rasieren)

die Ernährung (mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)

die Mobilität (Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)

die hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen)

(27)

Häusliche Umgebung

Hier ist die Wohnung der oder des Pflegebedürftigen

oder die Wohnung der Pflegeperson gemeint, nicht

jedoch eine stationäre Pflegeeinrichtung.

(28)

Ankündigungsfristen bei

kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

•In Akutfällen können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist von der Arbeit fernbleiben, um die

erforderliche Pflege zu organisieren.

•Sie sind allerdings verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die

Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

(29)

Ankündigungsfristen bei Inanspruchnahme von Pflegezeit

•Freistellung bis zu 6 Monate spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn.

•Freistellung für Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger und für Begleitung in der letzten Lebensphase 10 Arbeitstage vor Beginn.

•Übergang von Familienpflegezeit in Pflegezeit spätestens 8 Wochen vor Beginn.

(30)

Ankündigungsfristen

bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit

•Freistellung bis zu 24 Monate spätestens 8 Wochen vor Beginn.

•Freistellung für Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger 8 Wochen vor Beginn.

•Übergang von Pflegezeit in Familienpflegezeit spätestens 3 Monate vor Beginn.

(31)

Soziale Sicherung der

pflegenden Angehörigen

(32)

Soziale Sicherung der Pflegeperson- Rente

• Rentenansprüche und Rentenpflichtbeiträge bei Mindestpflegezeit von 14 h/Woche und

Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 h/Woche.

• Durchschnittlich ergibt ein Jahr Pflegetätigkeit einen

monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,09 und 32,22 Euro (Wert: 1. Juli 2020 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 5,98 und 31,67 Euro (Wert: 1. Juli 2020-

neue Bundesländer).

(33)

Soziale Sicherung der Pflegeperson- Kranken- und Pflegeversicherung

Krankenversicherung über die Familienversicherung. Das heißt, die Pflegeperson ist in der Familienversicherung der Eltern oder des Partners mitversichert.

Krankenversicherung über eine sozialversicherungspflichtige

Tätigkeit. Dies betrifft Personen, die zusätzlich zur Pflege noch einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (Vollzeit oder Teilzeit)

nachgehen.

Freiwillige Krankenversicherung. Wer weder über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit noch über die Familienversicherung versichert ist, muss sich freiwillig

krankenversichern. Die freiwillige Krankenversicherung kann auch bei einer gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden.

(34)

Soziale Sicherung der Pflegeperson- Arbeitslosenversicherung

Nehmen Pflegepersonen eine vollständige Auszeit von der Berufstätigkeit, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur

Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflege- tätigkeit.

Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(35)

Soziale Sicherung der Pflegeperson- Arbeitslosenversicherung

•Voraussetzungen:

Sie pflegen mindestens regelmäßig 10 Stunden an mindestens 2 Tagen pro Woche.

Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.

Sie haben unmittelbar bevor Sie die Pflege übernommen hatten ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Sie haben Ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um die Pflege zu

übernehmen. Das bedeutet: Wenn Sie zusätzlich zur Pflege noch z.B. eine Teilzeitbeschäftigung haben für die

Arbeitslosenversicherung bezahlt wird, bezahlt die Pflegeversicherung für Sie keine Beiträge mehr zur

(36)

Soziale Sicherung der Pflegeperson- Unfallversicherung

•Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammen- hängen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.

•Leben die oder der Pflegebedürftige und die Pflegeperson an unterschiedlichen Orten, besteht auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit

Unfallversicherungsschutz.

(37)

Kündigungsschutz

• Sonderkündigungsschutz für

kurzeitige Arbeitsverhinderung oder Freistellung nach

§ 3 PflegeZG ab frühstens 12 Wochen

vor angekündigten Pflegebeginn (§ 5 I PflegeZG).

• Kündigung ausnahmsweise nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen

obersten Landesbehörde.

(38)

Darlehen

• Beschäftigte, die eine Freistellung nach

dem PflegeZG oder dem FPfZG in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und

zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um den Lohnausfall

abzufedern.

• Das Darlehen wird in monatlichen Raten

ausgezahlt und später in Raten wieder

(39)

Darlehen

•Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls.

•Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt.

•Keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen.

•Der monatliche Darlehensbetrag ist flexibel;

allerdings gibt es aus verwaltungspraktischen Gründen eine Untergrenze von 50 Euro.

(40)

Sonderregelungen aufgrund

Corona

(41)

Situationsbericht- Studie der Charite Berlin

Welchen Einfluss hat Corona auf pflegende Angehörige und die häusliche Pflegesituation. Dafür wurden bundesweit 1.000 pflegende Angehörige befragt.

•Rund 1/3 der pflegenden Angehörigen erlebt eine Verschlechterung der Pflegesituation.

•24 % sind besorgt, die Pflege in der aktuellen Lage nicht mehr zu schaffen.

•Dabei haben Gefühle der Hilflosigkeit in der Pflegesituation bei 29% und Verzweiflungsgefühle bei 22% der Angehörigen

zugenommen.

(42)

Situationsbericht- Studie der Charite Berlin

•Eine Steigerung belastender Konflikte mit der pflegebedürftigen Person geben 24% an.

•Besonders belastend ist die Situation für Angehörige von Menschen mit Demenz.

•40 % der pflegenden Angehörigen haben Mehrbelastungen dadurch, dass Dienstleistungen und Hilfestrukturen im

Umfeld wegfallen.

•Vereinbarkeit von Beruf und Pflege gestaltet sich herausfordernder:

45% der Erwerbstätigen geben an, dass die Pandemie-Situation

(43)

Sonderregelungen in Pflegezeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie

•Pflegeunterstützungsgeld bis 31.03.2020 für bis zu 20 statt 10 Arbeitstage (§ 9 I PflegeZG; § 150 V d SGB XI).

•Pflegezeit muss nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen (§ 16 IV FPfZG).

•Übergang Familienpflegezeit an Pflegezeit nicht 8 Wochen, sondern 10 Tage vor Beginn ankündigen (§ 16 V FPfZG).

•Textform statt Schriftform (§ 9 III PflegeZG), also reicht E-Mail- Verkehr aus.

(44)

Sonderregelungen in Familienpflegezeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie

•Vereinbarkeit erneuter Familienpflegezeit für denselben Pflegebedürftigen (§ 16 VI FPfZG).

•Ankündigung der Familienpflegezeit 10 Tage, statt 8 Wochen vorher (§ 16 II FPfZG).

•Unterschreitung der 15 Wochenstunden Arbeitszeit für 1 Monat.

•Textform statt Schriftform (§ 16 V FPfZG).

(45)

Forderungen

(46)

Bericht des Beirates zur Pflege

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat 2015 den unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

eingesetzt.

Dieser empfiehlt, dass die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch folgende Maßnahmen verbessert werden soll:

Einführung einer Entgeltersatzleistung analog zum Elterngeld für bis zu 36 Monate, die das Darlehen als finanzielle Unterstützung ablöst.

Erhöhung der teilweisen Freistellung auf 36 Monate, bei einer Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche.

Die maximal 6-monatige vollständige Freistellung innerhalb der max. 36- monatigen Dauer erfolgt unabhängig von der Größe des Betriebes, in dem

(47)

Bericht des Beirates zur Pflege

Erweiterung der Regelung zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§

2 PflegeZG) und deren Finanzierung durch das Pflegeunterstützungsgeld von bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr.

Verbesserung und Ausbau der professionellen Pflegeinfrastruktur.

Unterstützungsangebote, die für pflegende Angehörige einfach und schnell zugänglich, flexibel und verlässlich sind​.

(48)

Stellungnahme des VdK

Der Sozialverband VdK begrüßt den Bericht vor allem in Bezug auf eine Lohnersatzleistung für Pflegepersonen.​

Der Sozialverband VdK hat Ende 2018 ein eigenes und weitergehendes Konzept für eine entsprechende Lohnersatzleistung unter dem Begriff

„Pflegepersonengeld“erarbeitet.

Alle Personen, die privat andere pflegen, sollen eine Auszeit für die Pflege nehmen können und dafür einen Lohnersatz erhalten.

Dieser soll 65 bis 100 Prozent des vorherigen Nettolohns der Pflegenden betragen, mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro

(49)

Stellungnahme des VdK

•Die Auszeit für die Pflege heißt im Konzept des VdK

Pflegepersonenzeit. Diese soll mit maximal drei Jahren pro zu betreuendem Pflegebedürftigen länger als bisher betragen.​

•Mit der Pflegepersonenzeit und dem Pflegepersonengeld folgt der VdK dem Modell der „Elternzeit“ und des „Elterngeldes“ für Mütter und Väter.

(50)

Literaturtipp

Broschüre: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Neue gesetzliche Regelungen seit 1. Januar 2015, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kostenlose Bestellung oder Download unter:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/broschuere-- bessere-vereinbarkeit-von-familie--pflege-und-beruf/76070

Broschüre: Ratgeber Pflege – Alles, was Sie zum Thema Pflegewissen sollten, Bundesministerium für Gesundheit, 22. Aufl., Stand Februar 2020 Kostenlose Bestellung oder Download unter:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/

(51)

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

(52)

VdK-Betriebsarbeit:

Angebote für die Schwerbehindertenvertretungen und Inklusionsbeauftragten

NEU: Online-Kurzveranstaltung Fachtagungen

Schwerbehindertenversammlung

Der VdK kommt zu Ihrer Versammlung

Terminanfragen bitte möglichst frühzeitig richten an: betriebsarbeit.ht@vdk.de

VdK-Referent*innen halten auf Wunsch Vorträge zu

ausgewählten Themen

VdK-Betriebsreport

Newsletter für Schwerbehinderten- vertretungen Seminare

Dauer: zw. 1 und 3 Tagen

Inhalte werden gelernt und vertieft

Gelerntes wird geübt

Kleingruppen bis zu 15 Teilnehmenden

Kostenpflichtig

Arbeitskreise

Präsentation zu relevanten SbV-Themen

Gemeinsame Beratung über einzelne, konkrete Fälle

Erfahrungsaustausch

unterschiedliche Veranstaltungsorte

Keine Gebühr

Teilnahme an einer von 8 Veranstaltungen in Hessen/Thüringen im Jahr

Gemeinsam mit LWV Hessen bzw.

Landesverwaltungsamt Thüringen

Wechselnde Referent*innen

Bis zu 200

Teilnehmende pro Fachtagung

Keine Gebühr

Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den von uns angebotenen Online-Veranstaltungen während der Coronakrise planen wir für das laufende Jahr weitere kostenfreie Online-Kurzveranstaltungen ein, sofern es aktuelle Themen von Interesse gibt.

Dauer: ca. 1 Stunde

Sobald die Termine feststehen, wird automatisch eine Einladung verschickt

Aktuelle gesetzliche Änderungen

Anmeldungen über:

www.vdk.de/permalink/1

(53)

Eingereichte Fragen per E-Mail

Was passiert, wenn die oder der Beschäftigte das Darlehen nicht zurückzahlen kann?

Es gibt eine Härtefallregelung.

Das BAFzA kann auf Antrag bei Vorliegen einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens stunden und so die Fälligkeit hinausschieben.

Als besondere Härte gelten insbesondere der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur

Sicherung des Lebensunterhalts oder eine mehr als 180 Tage ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit.

Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bestehen.

Kommt hinzu, dass nach Ablauf der Freistellungen derselbe nahe Angehörige weiter zu Hause gepflegt und daher die Reduzierung der Arbeitszeit fortgeführt wird, sind auf Antrag die fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlassen.

(54)

Eingereichte Fragen per E-Mail

Ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, um Familien-- pflegezeit in Anspruch zu nehmen?

Hinsichtlich der 24monatigen Familienpflegezeit besteht ein Rechtsanspruch. Über die Verringerung und Verteilung der

Arbeitszeit haben Beschäftigte und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

(55)

Eingereichte Fragen per E-Mail

Kann eine Freistellung für die Pflege einer oder eines Angehörigen genutzt werden, obwohl ein häuslicher Pflegedienst beauftragt wird?

Wer sich freistellen lässt, muss die Pflege übernehmen. Dabei ist aber eine Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschlossen.

Beendet ein Krankenhausaufenthalt der oder des Pflegebedürftigen die Pflegezeit?

Ein Krankenhausaufenthalt der oder des zu pflegenden nahen Angehörigen beendet die Pflegezeit grundsätzlich nicht.

(56)

Eingereichte Fragen per E-Mail

Welche Auswirkungen hat die Pflegezeit auf den Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich entstehen auch bei einer Pflegezeit Ansprüche auf Urlaubstage. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, den

Erholungsurlaub der oder des Beschäftigten, der für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen

Freistellung um ein Zwölftel zu kürzen.

(57)

Psychische Belastung am Arbeitsplatz - ein Tabuthema

•Dorint Hotel Main-Taunus-Zentrum Frankfurt/Sulzbach

•20.04.2021

Seminar: Vertiefungsseminar für Schwerbehindertenvertretungen

•Johanniter Hotel Butzbach

•22. - 23.04.21

Seminar: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

•Online

•29.04.2021

Seminar: Aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung

•Dorint Hotel Main-Taunus-Zentrum Frankfurt/Sulzbach

•03.05.2021

Seminar: Inklusionvereinbarung

•Hotel Esperanto Kongress- und Kulturzentrum Fulda

•10.05.2021

Seminar: Basiswissen für die tägliche SbV-Arbeit

•Grünberg VdK-Tagungshaus

•17. - 19.05.2021

Freie Plätze in VdK-Seminaren:

Onlineanmeldung:

www.ehrenamtsakademie.de/sbv

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