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60. Verordnung gemäß § 59 (1) UniStG der Studienkommission Nederlandistik der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück VIII, Nummer 60, am 27.11.2002, im Studienjahr 2002/03.

60. Verordnung gemäß § 59 (1) UniStG der Studienkommission Nederlandistik der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

Gemäß § 59 (1) UniStG werden alle in der Folge genannten Prüfungen, die nach den Bestimmungen des AHStG-Studienplans für die Studienrichtung Nederlandistik absolviert wurden, entsprechend der folgenden Übersicht als Prüfungen nach UniStG-Diplomstudium Nederlandistik in der derzeit gültigen Fassung (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 25. Juli 2000, Stück L, Nummer 650) anerkannt:

1. Abschnitt

Code NE (AHStG) Code ND (UniStG) 111 120 oder 130 112 221 113 221 121 110 122 111 123 111 124 211 131 231 132 230 133 220 oder 230 141 141 142 140

160 250, 350

170 110 (UE) in Wort und Schrift), 250 oder 350 2. Abschnitt

211 330 212 310 221 320 222 320 231 240, 241 oder 340 241 350 242 350

250 250, 350

Die Anerkennung gemäß dieser Verordnung erfolgt nach dem Umstieg durch die Übertragung der Prüfungsdaten in den Prüfungspass für das UniStG-Diplomstudium und erfordert kein weiteres Anrechnungsverfahren. Studierende, die eine von dieser Verordnung abweichende Anrechnung wünschen, müssen dafür beim Vorsitzenden der Studienkommission einen Einzelbescheid nach § 59 (1) UniStG beantragen.

Der Vorsitzende der Studienkommission:

V a n U f f e l e n

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