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38. Verordnung der Studienkommission Ägyptologie gemäß § 59 (1) UniStG an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück VI, Nummer 38, am 11.12.2003, im Studienjahr 2003/04.

38. Verordnung der Studienkommission Ägyptologie gemäß § 59 (1) UniStG an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

Gemäß § 59 (1) UniStG werden alle in der Folge genannten Prüfungen, die nach den Bestimmungen des AHStG-Studienplanes für die Studienrichtung der Ägyptologie absolviert wurden, als Prüfungen nach dem am 14. Juni 2002 verlautbarten Studienplan für das UniStG- Diplomstudium „Ägyptologie“ anerkannt:

1. Alle im Stundenumfang des UniStG-Studienplans absolvierten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen über Lehrveranstaltungen nach dem AHStG-Studienplan, denen seit Inkrafttreten desselben eine mit dem UniStG-Studienplan identische Codenummer zugeteilt war, werden als diesen Codenummern entsprechende Prüfungen des Diplomstudiums nach dem UniStG anerkannt. Diese Bestimmung gilt für alle absolvierten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen über Lehrveranstaltungen, die in den Vorlesungsverzeichnissen mit den Codenummern W 110, W 120, W 130, W 140, W 210, W 220 und W 230 des AHStG- Studienplans angekündigt wurden.

2. Die folgenden nach dem AHStG-Studienplan absolvierten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen über Lehrveranstaltungen, denen keine mit dem UniStG-Studienplan identische Codenummer zugeteilt war, werden gemäß der nachstehenden Äquivalenzliste als Prüfungen nach dem UniStG-Studienplan anerkannt:

W 240 als W 210, W 220, W 230, W 240 W 300 als W 240

W 400 als W 240 W 500 als W 240

Die Anerkennung gemäß dieser Verordnung erfolgt über eine direkte Übernahme der Absolvierungs- und Prüfungsdaten in die das UniStG-Studium betreffende Prüfungskartei und erfordert kein weiteres Anrechnungsverfahren.

Die Vorsitzende der Studienkommission:

H o l a u b e k

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